31982L0504

Richtlinie 82/504/EWG des Rates vom 12. Juli 1982 zur Änderung der Richtlinie 78/663/EWG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfend

Amtsblatt Nr. L 230 vom 05/08/1982 S. 0035 - 0037
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0103
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0245
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0103
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0245


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RICHTLINIE DES RATES

vom 12 . Juli 1982

zur Änderung der Richtlinie 78/663/EWG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Emulgatoren , Stabilisatoren , Verdickungs - und Geliermittel , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

( 82/504/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ,

gestützt auf die Richtlinie 74/329/EWG des Rates vom 18 . Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Emulgatoren , Stabilisatoren , Verdickungs - und Geliermittel , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen ( 1 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/597/EWG ( 2 ) , insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Richtlinie 78/663/EWG ( 3 ) legt spezifische Reinheitskriterien für Emulgatoren , Stabilisatoren , Verdikkungs - und Geliermittel , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen , fest .

Die Richtlinie 80/597/EWG hat Anhang I der Richtlinie 74/329/EWG geändert , um Xanthan-Gummi ( E 415 ) und Zellulosepulver ( E 460-ii ) zuzulassen ; daher müssen die Reinheitskriterien für diese Substanzen genauer gelasst und die Nomenklatur des E 460 entsprechend geändert werden .

Nach der Richtlinie 78/663/EWG kann der Rat bezueglich der Stoffe E 474 und E 477 einstimmig auf Vorschlag der Kommission vor dem 31 . Dezember 1981 die erforderlichen Änderungen beschließen .

Die Reinheitskriterien für die Stoffe E 400 , E 401 , E 402 , E 403 , E 404 und E 405 solten geändert werden , um der wissenschaftlichen Entwicklung , insbesondere bei den Analysenmethoden , Rechnung zu tragen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Die Richtlinie 78/663/EWG wird wie folgt geändert :

1 . Artikel 2 erhält folgende Fassung :

" Artikel 2

Bezueglich des im Anhang unter der Nummer E 477 genannten Stoffes können die Mitgliedstaaten bis zum 31 . Dezember 1984 die Verwendung eines Erzeugnisses in Lebensmitteln genehmigen , das nicht mehr als 4 % Dimere und Trimere von Propan-1,2-Diol enthält . "

2 . Der Anhang wird wie folgt geändert :

a ) Bei den Nummern E 400 , E 401 , E 402 , E 403 , E 404 und E 405 fällt der Posten " Unlösliche Bestandteile in verdünnter NaOH " und die Angabe dazu fort , und wird die Angabe zu dem Posten " In Salzsäure lösliche Asche " geändert in : " Nicht mehr als 2 % " .

b ) Zwischen E 414 und E 420-(i ) wird folgender Text eingefügt :

" E 415 - Xanthan-Gummi

Chemische Beschreibung

Polysaccharid-Gummi mit hohem Molekulargewicht , gewonnen durch Fermentation von Kohlenhydraten mit einer Reinkultur von Xanthomonas campestris , gereinigt mit Äthanol oder Isopropanol , getrocknet und gemahlen . Xanthan enthält d-Glukose und d-Mannose als vorherrschende Hexoseeinheiten zusammen mit Glukonsäure und Brenztraubensäure . Wird als Natrium - , Kalium - oder Calcium-Salz dargestellt . Seine Lösungen sind neutral .

Beschreibung

Cremefarbiges Pulver .

Inhalt

Xanthan-Gummi ergibt auf einer von fluechtigen Bestandteilen freien Basis nicht weniger als 4,2 % und nicht mehr als 5,0 % Kohlendioxid .

Flüchtige Substanzen

Nicht mehr als 15 % , bestimmt durch Trocknung bei einer Temperatur von 150 * C während eines Zeitraums von 2 1/2 Stunden .

Asche

Nicht mehr als 16 % auf einer von fluechtigen Bestandteilen freien Basis bestimmt bei 600 * C nach Trocknen bei 105 * C während vier Stunden .

Brenztraubensäure

Nicht weniger als 1,5 % .

Stickstoff

Nicht mehr als 1,5 % .

Isopropanol

Nicht mehr als 750 mg/kg .

Mikrobiologische Kriterien

Es dürfen keine lebensfähigen Keime von Xanthomonas campestris vorhanden sein .

c ) Die Nummer " E 460 " wird geändert in : " E 460-(i ) " .

d ) Folgender Text wird zwischen den Nummern E 460-(i ) und E 461 eingefügt :

" E 460-(ii ) Cellulosepulver

Chemische Beschreibung

Cellulosepulver ist gereinigte , mechanisch zerkleinerte Cellulose , die durch die Verarbeitung von direkt aus Pflanzenfasern hergestellter Alpha-Cellulose gewonnen wird . Es hat ein Molekulargewicht von 1,6 mal 10 5 oder höher .

Beschreibung

Weisses , geruchloses Pulver .

Gehalt

Nicht weniger als 92 % ( C12H20O10 ) n .

Flüchtige Anteile

Nicht mehr als 7 % , bestimmt durch Trocknung bei 105 * C während drei Stunden .

pH

Etwa 5 g mit 40 ml kohlendioxidfreiem Wasser 20 Minuten schütteln und zentrifugieren . Der pH-Wert der überstehenden Flüssigkeit liegt zwischen 5,0 und 7,5 .

Sulfatasche

Nicht mehr als 0,3 % , bestimmt bei 800 mehr oder weniger 25 * C .

Wasserlösliche Stoffe

Nicht mehr als 1 % . "

e ) Unter Nummer E 474 :

- erhält der letzte Satz der Angabe zum Posten " Chemische Beschreibung " folgende Fassung :

" Zur Herstellung werden keine anderen organischen Lösungsmittel als Cyclohexan , Dimethylformamid , Äthylacetat , Isobutanol und/oder Isopropanol verwendet . " ;

- wird folgender Posten hinzugefügt :

" Gesamtgehalt an Cyclohexan und Isobutanol

Nicht mehr als 10 mg/kg frei oder gebunden . "

f ) Bei Nummer E 477 erhält die Angabe zu dem Posten " Dimere und Trimere von Propan-1,2-Diol " folgende Fassung :

" Nicht mehr als 0,5 % " .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie spätestens bis 1 . Januar 1984 nachzukommen . Sie unterrichten die Kommission unverzueglich davon .

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 12 . Juli 1982 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

J . NÖRGAARD

( 1 ) ABl . Nr . L 189 vom 12 . 7 . 1974 , S . 1 .

( 2 ) ABl . Nr . L 155 vom 23 . 6 . 1980 , S . 23 .

( 3 ) ABl . Nr . L 223 vom 14 . 8 . 1978 , S . 7 .