31982L0501

Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten

Amtsblatt Nr. L 230 vom 05/08/1982 S. 0001 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 4 S. 0023
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 3 S. 0228
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 4 S. 0023
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 3 S. 0228


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RICHTLINIE DES RATES

vom 24 . Juni 1982

über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten

( 82/501/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf die Artikel 100 und 235 ,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Ziele und Grundsätze der Umweltpolitik in der Gemeinschaft sind in den Aktionsprogrammen der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz vom 22 . November 1973 ( 4 ) und vom 17 . Mai 1977 ( 5 ) festgelegt ; dabei gilt insbesondere der Grundsatz , daß die beste Politik darin besteht , Umweltverschmutzungen oder Umweltbelastungen von vornherein zu vermeiden . Der technische Fortschritt sollte daher so verstanden und gelenkt werden , daß er von der Sorge für den Schutz der Umwelt getragen wird .

Die Ziele der Politik für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in der Gemeinschaft sind in der Entschließung des Rates vom 29 . Juni 1978 über ein Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ( 6 ) festgelegt ; dabei gilt insbesondere der Grundsatz , daß die beste Politik zur Unfallverhütung darin besteht , den Aspekt der Sicherheit in die verschiedenen Stadien der Plannung , der Produktion und des Betriebs einzubeziehen .

Der mit Beschluß 74/325/EWG ( 7 ) eingesetzte Beratende Ausschuß für Sicherheit , Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ist angehört worden .

Der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz erfordern es , bestimmten Industrietätigkeiten , durch die schwere Unfälle verursacht werden können , besondere Aufmerksamkeit zu widmen . Derartige Unfälle haben sich bereits in der Gemeinschaft ereignet und verhängnisvolle Folgen für die Arbeitnehmer und darüber hinaus für die Bevölkerung und die Umwelt mit sich gebracht .

Bei allen Industrietätigkeiten , bei denen gefährliche Stoffe eingesetzt werden oder anfallen können und die bei schweren Unfällen für Mensch und Umwelt schwerwiegende Folgen haben können , muß der Betreiber alle notwendigen Vorkehrungen treffen , um solche Unfälle zu verhüten und ihre Auswirkungen in Grenzen zu halten .

Die Ausbildung und Information der auf dem Betriebsgelände beschäftigten Personen kann in besonderem Masse schwere Unfälle verhüten und die Unfallsituation beherrschen helfen .

Im Falle von Industrietätigkeiten , bei denen besonders gefährliche Stoffe in bestimmten Mengen eingeserzt werden oder anfallen können , ist es notwendig , daß der Betreiber den zuständigen Behörden Mitteilung über die betreffenden Stoffe , die Anlagen und etwaige Situationen , in denen schwere Unfälle auftreten können , macht , damit die Gefahr schwerer Unfälle verringert und die notwendigen Maßnahmen zur Begrenzung ihrer Folgen vorgesehen werden .

Personen , die ausserhalb der Anlage von einem schweren Unfall betroffen werden könnten , müssen in geeigneter Form über die Sicherheitsmaßnahmen und das Verhalten bei einem solchen Unfall unterrichtet werden .

Wenn sich ein schwerer Unfall ereignet , muß der Betreiber die zuständigen Behörden sofort unterrichten und ihnen die erforderlichen Angaben mitteilen , die es ermöglichen , die Auswirkungen des Unfalls abzuschätzen .

Damit die Kommission die Gefahren schwerer Unfälle analysieren kann , ist es wichtig , daß die Mitgliedstaaten ihr bestimmte Angaben über die schweren Unfälle , die sich auf ihrem Hoheitsgebiet ereignet haben , übermitteln .

Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht , Abkommen mit dritten Staaten über den Austausch der ihnen intern vorliegenden Informationen zu schließen , mit Ausnahme der Informationen , die sich aus dem durch diese Richtlinie eingeführten gemeinschaftlichen Mechanismus des Informationsaustauschs ergeben .

Die Unterschiede zwischen den in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden bzw . in Vorbereitung befindlichen Bestimmungen über Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung ihrer Folgen für den Menschen und die Umwelt können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen und sich so unmittelbar auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken . Eine Angleichung der einschlägigen Rechtsvorschriften aufgrund von Artikel 100 des Vertrages erscheint daher angezeigt .

Diese Angleichung der Rechtsvorschriften muß mit einer Aktion der Gemeinschaft Hand in Hand gehen , mit der eines der Ziele der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Schutzes der Umwelt sowie der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz verwirklicht werden soll . Daher sind einige spezifische Bestimmungen vorzusehen . Da die zu diesem Zweck erforderlichen Befugnisse nicht im Vertrag vorgesehen sind , ist Artikel 235 des Vertrages anzuwenden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

( 1 ) Diese Richtlinie betrifft die Verhütung schwerer Unfälle , die durch bestimmte Industrietätigkeiten verursacht werden könnten , sowie die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt ; sie bezweckt insbesondere die Angleichung der diesbezueglichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten .

( 2 ) Im Sinne dieser Richtlinie sind

a ) Industrietätigkeiten :

- alle Tätigkeiten in Industrieanlagen gemäß Anhang I , einschließlich der Transporte innerhalb des Betriebs für betriebsinterne Zwecke und der dazugehörigen Lagerungen innerhalb des Betriebs , bei denen ein gefährlicher Stoff oder mehrere gefährliche Stoffe eingesetzt werden oder anfallen können und bei denen die Gefahr eines schweren Unfalls bestehen kann :

- jede sonstige Lagerung unter den in Anhang II festgelegten Bedingungen ;

b ) Betreiber :

jede Person , die eine Industrietätigkeit betreibt ;

c ) schwere Unfälle :

im Zusammenhang mit einer unkontrollierten Entwicklung einer Industrietätigkeit auftretende Ereignisse , wie zum Beispiel grössere Emissionen , Brände oder Explosionen , die sofort oder später eine ernste Gefahr für die Menschen innerhalb oder ausserhalb des Betriebs und/oder für die Umwelt zur Folge haben und bei denen ein gefährlicher Stoff oder mehrere gefährliche Stoffe eingesetzt werden oder anfallen ;

d ) gefährliche Stoffe :

- im Sinne der Artikel 3 und 4 diejenigen Stoffe , die in der Regel als den Kriterien des Anhangs IV entsprechend betrachtet werden ;

- im Sinne des Artikels 5 diejenigen Stoffe , die in der Liste in Anhang III und Anhang II in den in Spalte 2 genannten Mengen aufgeführt sind .

Artikel 2

Von dieser Richtlinie ausgenommen sind :

1 . Nuklearanlagen und Anlagen zur Aufarbeitung radioaktiver Stoffe und Materialien ,

2 . militärische Anlagen ,

3 . Herstellung und getrennte Lagerung von Sprengstoff , Schießpulver und Munition ,

4 . Abbau - sowie sonstige Bergbautätigkeiten ,

5 . Anlagen zur Beseitigung von giftigen und gefährlichen Abfällen , für die Gemeinschaftsregelungen gelten , sofern diese auf die Verhütung schwerer Unfälle abzielen .

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten legen die erforderlichen Bestimmungen fest , damit der Betreiber bei allen in Artikel 1 definierten Industrietätigkeiten gehalten ist , die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen , die schwere Unfälle verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt begrenzen sollen .

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen , damit der Betreiber gehalten ist , gegenüber der zuständigen Behörde im Hinblick auf die Überprüfungen nach Artikel 7 Absatz 2 jederzeit nachzuweisen , daß er die vorhandenen Gefahren schwerer Unfälle festgestellt , geeignete Sicherheitsmaßnahmen getroffen und die auf dem Betriebsgelände beschäftigten Personen über die Sicherheitsvorkehrungen unterrichter und entsprechend ausgebildet und ausgerüstet hat .

Artikel 5

( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen unbeschadet des Artikels 4 die erforderlichen Maßnahmen , damit der Betreiber gehalten ist , den zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 7 eine Mitteilung vorzulegen ,

- wenn bei einer Industrietätigkeit im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a ) erster Gedankenstrich ein gefährlicher Stoff oder mehrere gefährliche Stoffe gemäß Anhang III in den in diesem Anhang festgelegten Mengen eingesetzt werden oder anfallen können , insbesondere als

- im Zusammenhang mit der betreffenden Industrietätigkeit gelagerte oder verwendete Stoffe ,

- Endprodukte ,

- Nebenprodukte ,

- Rückstände ,

- oder wenn bei einer Industrietätigkeit im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a ) zweiter Gedankenstrich ein gefährlicher Stoff oder mehrere gefährliche Stoffe , die in Anhang II aufgeführt sind , in den in Spalte 2 dieses Anhangs festgelegten Mengen gelagert werden .

Diese Mitteilung muß folgende Angaben enthalten :

a ) Informationen über die in Anhang II bzw . Anhang III genannten Stoffe :

- die in Anhang V aufgeführten Angaben und Informationen ,

- Stadium der Tätigkeit , in der sie eingesetzt werden oder anfallen können ,

- Menge ( Grössenordnung ) ,

- chemisches und/oder physikalisches Verhalten im Produktionsprozeß bei bestimmungsgemässem Betrieb ,

- Formen , die sie im Falle vorhersehbarer Fehlentwicklungen annehmen oder in die sie sich umwandeln können ,

- gegebenenfalls die anderen gefährlichen Stoffe , deren Vorhandensein sich auf die potentielle Gefahr der betreffenden Industrietätigkeit auswirken kann ;

b ) Informationen über die Anlagen :

- geographischer Standort der Anlagen und vorherrschende Witterungsverhältnisse sowie umgebungsbedingte Gefahrenquellen ,

- Hoechstzahl der auf dem Betriebsgelände beschäftigten und insbesondere der gefährdeten Personen ,

- allgemeine Beschreibung der technologischen Prozesse ,

- Beschreibung der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlagenteile , der Gefahrenquellen und der Voraussetzungen , unter denen ein schwerer Unfall eintreten kann , sowie der geplanten Verhütungsmaßnahmen ,

- Maßnahmen , die getroffen wurden , damit die technischen Mittel , die erforderlich sind , um den sicheren Betrieb der Anlagen zu gewährleisten und jegliche Mängel zu beheben , jederzeit zur Verfügung stehen ;

c ) Informationen über mögliche schwere Unfallsituationen :

- Alarm - und Gefahrenabwehrpläne , einschließlich der Sicherheitsausstattung , der Alarmsysteme und der Hilfsmittel , die bei schweren Unfällen innerhalb des Betriebs vorgesehen sind ,

- alle Informationen , die die zuständigen Behörden benötigen , um ausserhalb des Betriebs Alarm - und Gefahrenabwehrpläne nach Artikel 7 Absatz 1 aufstellen zu können .

- Name der Person und ihrer Stellvertreter bzw . zuständige Stelle , die mit der Sicherheit beauftragt und befugt sind , die Alarm - und Gefahrenabwehrpläne durchzuführen und die zuständigen Behörden gemäß Artikel 7 zu alarmieren .

( 2 ) Bei neuen Anlagen ist die in Absatz 1 vorgesehene Mitteilung innerhalb einer angemessenen Frist den zuständigen Behörden vorzulegen , bevor die Industrietätigkeit aufgenommen wird .

( 3 ) Die in Absatz 1 vorgesehene Mitteilung ist regelmässig auf den neuesten Stand zu bringen , um insbesondere neuen technischen Erkenntnissen im Bereich der Sicherheit sowie der Entwicklung der Erkenntnisse in der Gefahrenbeurteilung Rechnung zu tragen .

( 4 ) Handelt es sich um Industrietätigkeiten , bei denen die je nach Fall in Anhang II oder III für die einzelnen Substanzen festgelegten Mengen in einem Komplex von weniger als 500 m voneinander entfernten Anlagen ein - und desselben Betreibers überschritten werden , so treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen , damit der Betreiber unbeschadet des Artikels 7 alle Informationen liefert , die unter Berücksichtigung der Tatsache , daß diese Anlagen nahe beieinander gelegen sind und die Gefahren schwerer Unfälle dadurch erhöht werden , für die Mitteilung nach diesem Artikel erforderlich sind .

Artikel 6

Bei einer Änderung einer Industrietätigkeit , die bedeutende Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle haben könnte , treffen die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen , damit der Betreiber

- die in den Artikeln 3 und 4 genannten Maßnahmen überprüft ;

- falls erforderlich vorher die in Artikel 7 genannten zuständigen Behörden von dieser Änderung der Angaben der in Artikel 5 genannten Mitteilung unterrichtet .

Artikel 7

( 1 ) Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen die zuständige(n ) Behörde(n ) , die - unter Beräcksichtigung der Haftung des Betreibers - die Aufgabe hat ( haben ) ,

- die Mitteilung gemäß Artikel 5 sowie die Unterrichtung gemäß Artikel 6 zweiter Gedankenstrich entgegenzunehmen ;

- die darin enthaltenen Angaben zu prüfen ;

- dafür zu sorgen , daß ein Alarm - und Gefahrenabwehrplan für die Umgebung des Betriebs , der die mitgeteilte Industrietätigkeit ausübt , ausgearbeitet wird ,

und , falls erforderlich ,

- zusätzliche Auskünfte einzuholen ;

- dafür zu sorgen , daß der Betreiber die für die einzelnen Vorgänge der mitgeteilten Industrietätigkeit am besten geeigneten Maßnahmen trifft , um schwere Unfälle zu verhüten und die Mittel zur Begrenzung der Unfallfolgen vorzusehen .

( 2 ) Die zuständigen Behörden führen im Rahmen der einzelstaatlichen Regelungen je nach Art der betreffenden Tätigkeit Inspektionen oder andere Kontrollmaßnahmen durch .

Artikel 8

( 1 ) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür , daß die Personen , die von einem schweren Unfall aufgrund einer mitgeteilten Industrietätigkeit im Sinne von Artikel 5 betroffen werden könnten , in geeigneten Weise über die Sicherheitsmaßnahmen und das Verhalten im Falle eines Unfalls unterrichtet werden .

( 2 ) Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen gleichzeitig den übrigen interessierten Mitgliedstaaten als Grundlage für notwendige Konsultationen im Rahmen ihrer bilateralen Beziehungen die gleichen Informationen zur Verfügung , die sie an ihre eigenen Staatsangehörigen verteilen .

Artikel 9

( 1 ) Diese Richtlinie gilt sowohl für neue als auch für bestehende Industrietätigkeiten .

( 2 ) Als neue Industrietätigkeit gilt auch jede Änderung einer bestehenden Industrietätigkeit , die die Gefahren eines schweren Unfalls beträchtlich erhöhen könnte .

( 3 ) Für die bestehenden Industrietätigkeiten tritt diese Richtlinie spätestens am 8 . Januar 1985 in Kraft .

Was jedoch die Anwendung von Artikel 5 auf die bestehenden Industrietätigkeiten betrifft , so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge , daß die betreffenden Betreiber der zuständigen Behörde spätestens am 8 . Januar 1985 eine Erklärung mit folgenden Angaben vorlegen :

- Name oder Firma , vollständige Anschrift ,

- Sitz des Betriebs , vollständige Anschrift ,

- Name des verantwortlichen Leiters ,

- Art der Tätigkeit ,

- Art der Produktion oder der Lagerung ,

- Hinweis auf die in den Anhängen II oder III aufgeführten eingesetzten oder anfallenden Stoffe oder Stofkategorien .

( 4 ) Die Mitgliedstaaten tragen ferner dafür Sorge , daß die Betreiber spätestens am 8 . Juli 1989 die Erklärung nach Absatz 3 Unterabsatz 2 durch die in Artikel 5 vorgesehenen Angaben und Informationen ergänzen . Die Betreiber sind normalerweise gehalten , diese ergänzende Erklärung der zuständigen Behörde zuzuleiten ; es steht den Mitgliedstaaten jedoch frei , den Betrieben die Übermittlung dieser ergänzenden Erklärung nicht zwingend vorzuschreiben ; sie wird der zuständigen Behörde in diesem Fall auf deren Ersuchen zugeleitet .

Artikel 10

( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen , damit der Betreiber im Falle eines schweren Unfalls

a ) die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 7 umgehend unterrichtet ;

b ) ihnen , sobald sie ihm bekannt sind ,

- die Umstände des Unfalls ,

- die eingesetzten oder angefallenen gefährlichen Stoffe im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d ) ,

- die verfügbaren Angaben zur Beurteilung der Auswirkungen des Unfalls auf den Menschen und die Umwelt ,

- die eingeleiteten Sofortmaßnahmen

mitteilt ;

c ) sie über die Maßnahmen unterrichtet , die vorgesehen sind , um

- mittel - und langfristig die Auswirkungen des Unfalls zu beseitigen und

- zu verhindern , daß sich dieser Unfall wiederholt .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten beuaftragen die zuständigen Behörden ,

a ) sich zu vergewissern , daß die sich als notwendig erweisenden Sofortmaßnahmen sowie mittel - und langfristigen Maßnahmen ergriffen werden ;

b ) falls möglich , die zur Vervollständigung der Analyse des schweren Unfalls erforderlichen Informationen einzuholen und gegebenenfalls Empfehlungen auszusprechen .

Artikel 11

( 1 ) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission sobald wie möglich über die auf ihrem Hoheitsgebiet eingetretenen schweren Unfälle und übermitteln ihr die in Anhang VI aufgeführten Informationen , sobald sie ihnen zur Verfügung stehen .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten benennen der Kommission die Stelle , die gegebenenfalls über einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet schwerer Unfälle verfügt und die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung solcher Unfälle beraten kann .

( 3 ) Die Mitgliedstaaten können der Kommission jeden Stoff , der ihrer Ansicht nach den Anhängen II und III hinzugefügt werden sollte , sowie alle Maßnahmen mitteilen , die sie gegebenenfalls bezueglich solcher Stoffe getroffen haben . Die Kommission übermittelt diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten .

Artikel 12

Die Kommission erstellt ein den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehendes Verzeichnis der auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingetretenen schweren Unfälle mit einer Analyse ihrer Ursachen sowie einer Darlegung der gesammelten Erfahrungen und der getroffenen Maßnahmen , damit diese Informationen von den Mitgliedstaaten zur Unfallverhütung verwendet werden können .

Artikel 13

( 1 ) Die von den zuständigen Behörden in Anwendung der Artikel 5 , 6 , 7 , 9 , 10 und 12 und von der Kommission gemäß Artikel 11 eingeholten bzw . erlangten Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden , für den sie angefordert wurden .

( 2 ) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht , mit dritten Staaten Abkommen über den Austausch der ihnen intern vorliegenden Informationen zu schließen , mit Ausnahme der Informationen , die sich aus dem durch diese Richtlinie eingeführten gemeinschaftlichen Mechanismus des Informationsaustauschs ergeben .

( 3 ) Die Kommission sowie ihre Beamten und Bediensteten dürfen die in Anwendung dieser Richtlinie erhaltenen Informationen nicht verbreiten . Das gleiche gilt für die Beamten und Bediensteten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Informationen , die sie gegebenenfalls von der Kommission erhalten .

Solche Informationen können aber bereitgestellt werden

- im Falle der Artikel 12 und 18 ,

- wenn ein Mitgliedstaat die Veröffentlichung von ihn selbst betreffenden Informationen durchführt oder genehmigt .

( 4 ) Die Bestimmungen der Absätze 1 , 2 und 3 stehen der Veröffentlichung allgemeiner statistischer Angaben bzw . von Informationen durch die Kommission über die Sicherheit , die keine Einzelangaben über Unternehmen oder Unternehmenszusammenschlüsse enthalten und das Betriebs - und Geschäftsgeheimnis nicht verletzen , nicht im Wege .

Artikel 14

Die notwendigen Änderungen zur Anpassung des Anhangs V an den technischen Fortschritt werden nach dem Verfahren des Artikels 16 erlassen .

Artikel 15

( 1 ) Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 14 wird ein Ausschuß für die Anpassung dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt - im folgenden " Ausschuß " genannt - eingesetzt , der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsit * führt .

( 2 ) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung .

Artikel 16

( 1 ) Wird das in diesem Artikel festgelegte Verfahren angewendet , so befasst der Vorsitzende den Auschuß von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats .

( 2 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß nimmt dazu innterhalb einer Frist Stellung , die der Vorsitzende je nach Dringlichkeit der betreffenden Frage festlegen kann . Er beschließt mit einer Mehrheit von fünfundvierzig Stimmen , wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden . Der Vorsitzende nimmt nicht an der Abstimmung teil .

( 3 ) a ) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen , wenn sie den Stellungnahme des Ausschusses entsprechen .

b ) Entsprechend die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen , so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor . Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit .

c ) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten , nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist , keinen Beschluß gefasst , so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen .

Artikel 17

Durch diese Richtlinie wird die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Anwendung oder zum Erlaß von Rechts - und Verwaltungsmaßnahmen , die einen umfassenderen Schutz des Menschen und der Umwelt als den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Schutz gewährleisten , nicht eingeschränkt .

Artikel 18

Die Mitgliedstaaten und die Kommission tauschen Informationen über die bei der Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung ihrer Folgen gesammelten Erfahrungen aus . Diese Informationen beziehen sich insbesondere auf das Funktionieren der in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen . Fünf Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie übermittelt die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Bericht über deren Anwendung , den sie auf der Grundlage dieses Informationsaustauschs erstellt .

Artikel 19

Der Rat nimmt auf Vorschlag der Kommission spätestens am 8 . Januar 1986 die Überprüfung der Anhänge I , II und III vor .

Artikel 20

( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen , um dieser Richtlinie spätestens am 8 . Januar 1984 nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die innerstaatlichen Rechtsvorschriften , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 21

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Luxemburg am 24 . Juni 1982 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

F . ÄRTS

( 1 ) ABl . Nr . C 212 vom 24 . 8 . 1979 , S . 4 .

( 2 ) ABl . Nr . C 175 vom 14 . 7 . 1980 , S . 48 .

( 3 ) ABl . Nr . C 182 vom 21 . 7 . 1980 , S . 25 .

( 4 ) ABl . Nr . C 112 vom 20 . 12 . 1973 , S . 1 .

( 5 ) ABl . Nr . C 139 vom 13 . 6 . 1977 , S . 1 .

( 6 ) ABl . Nr . C 165 vom 11 . 7 . 1978 , S . 1 .

( 7 ) ABl . Nr . L 185 vom 9 . 7 . 1974 , S . 15 .

ANHANG I

INDUSTRIEANLAGEN IM SINNE VON ARTIKEL 1

1 . - Anlagen zur Herstellung oder Umwandlung organischer oder anorganischer chemischer Stoffe , die insbesondere für folgende Vorgänge dienen :

- Alkylierung

- Aminierung mit Ammoniak

- Carbonylierung

- Kondensation

- Dehydrierung

- Veresterung

- Halogenierung

- Hydrierung

- Hydrolyse

- Oxydation

- Polymerisation

- Sulfonierung

- Entschwefelung , Synthese und Umwandlung von Schwefelverbindungen

- Nitrierung und Synthese von Stickstoffverbindungen

- Synthese von Phosphorverbindungen

- Formulierung von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Arzneimitteln ;

- Anlagen zur Behandlung organischer oder anorganischer chemischer Stoffe , die insbesondere für folgende Vorgänge dienen :

- Destillation

- Extraktion

- Solvatation

- Mischen ;

2 . Anlagen zur Destillation , Raffination oder sonstigen Be - und Verarbeitung von Rohöl oder Rohölerzeugnissen ;

3 . Anlagen zur vollständigen oder teilweisen Beseitigung fester oder fluessiger Stoffe durch Verbrennung oder thermische Zersetzung ;

4 . Anlagen zur Herstellung oder Verarbeitung als Energieträger dienender Gase wie verfluessigtes Petroleumgas , verfluessigtes Erdgas , synthetisches Erdgas ;

5 . Anlagen zur Trockendestillation von Kohle und Braunkohle ;

6 . Anlagen zur Herstellung von Metallen oder Nicht-Metallen durch Naßverfahren oder auf elektrischem Wege .

ANHANG II

LAGERUNG IN ANDEREN ALS DEN IN ANHANG I GENANNTEN ANLAGEN ( GETRENNTE LAGERUNG )

Die nachstehenden Mengenangaben gelten für eine Anlage oder einen Komplex aus mehreren Anlagen des gleichen Betreibers , wenn die Entfernung zwischen den einzelnen Anlagen nicht ausreicht , um unter voraussehbaren Umständen jede Erhöhung der Gefahren schwerer Unfälle zu vermeiden . Auf jeden Fall gelten diese Mengen für einen Komplex aus mehreren Anlagen des gleichen Betreibers , wenn die Entfernung zwischen den einzelnen Anlagen weniger als etwa 500 m beträgt .

Stoffe oder Stoffkategorien * Menge ( t ) * *

* für die Anwendung der Artikel 3 und 4 * für die Anwendung des Artikels 5 *

1 . Entzuendliche Gase gemäß Anhang IV Buchstabe c ) Ziffer i ) * 50 * 300 ( 1 ) *

2 . Leicht entzuendliche Flüssigkeiten gemäß Anhang IV Buchstabe c ) Ziffer ii ) * 10 000 * 100 000 *

3 . Acrylnitril * 350 * 5 000 *

4 . Ammoniak * 60 * 600 *

5 . Chlor * 10 * 200 *

6 . Schwefeldioxid * 20 * 500 *

7 . Ammoniumnitrat * 500 ( 2 ) * 5 000 ( 2 ) *

8 . Natriumchlorat * 25 * 250 ( 2 ) *

9 . Flüssigsauerstoff * 200 * 2 000 ( 2 ) *

( 1 ) Die Mitgliedstaaten können bis zu der in Artikel 19 vorgesehenen Überprüfung des Anhangs II auf Mengen von 500 t und mehr vorläufig Artikel 5 anwenden .

( 2 ) Soweit dieser Stoff aufgrund des Zustands , in dem er sicht befindet , Eigenschaften aufweist , die die Gefahr eines schweren Unfalls heraufbeschwören können .

ANHANG III

LISTE DER STOFFE FÜR DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 5

Die nachstehenden Mengenangaben gelten für eine Anlage oder einen Komplex aus mehreren Anlagen des gleichen Betreibers , wenn die Entfernung zwischen den einzelnen Anlagen nicht ausreicht , um unter voraussehbaren Umständen jede Erhöhung der Gefahren schwerer Unfälle zu vermeiden . Auf jeden Fall gelten diese Mengen für einen Komplex aus mehreren Anlagen des gleichen Betreibers , wenn die Entfernung zwischen den einzelnen Anlagen weniger als etwa 500 m beträgt .

Bezeichnung * Menge ( * ) * CAS-Nr . * EWG-Nr . *

1 . 4-Amino-diphenyl * 1 kg * 92-67-1 * *

2 . Benzidin * 1 kg * 92-87-5 * 612-042-00-2 *

3 . Benzidinsalze * 1 kg * * *

4 . N,N-Dimethylnitrosamin * 1 kg * 62-75-9 * *

5 . 2-Naphthylamin * 1 kg * 91-59-8 * 612-022-00-3 *

6 . Beryllium ( Pulver und/oder Verbindungen ) * 10 kg * * *

7 . Bis(chlormethyl)ether * 1 kg * 542-88-1 * 603-046-00-5 *

8 . 1,3-Propansulton * 1 kg * 1120-71-4 * *

9 . 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin ( TCDD ) * 1 kg * 1746-01-6 * *

10 . Arsen(V)oxid , Arsen(V)säure und seine Salze * 500 kg * * *

11 . Arsen(III)oxid , Arsen(III)säure und seine Salze * 100 kg * * *

12 . Arsenwasserstoff ( Arsin ) * 10 kg * 7784-42-1 * *

13 . N,N-Dimethylcarbamoylchlorid * 1 kg * 79-44-7 * *

14 . N-Chlorformyl-morpholin * 1 kg * 15159-40-7 * *

15 . Carbonylchlorid ( Phosgen ) * 20 t * 75-44-5 * 006-002-00-8 *

16 . Chlor * 50 t * 7782-50-5 * 017-001-00-7 *

17 . Schwefelwasserstoff * 50 t * 7783-06-04 * 016-001-00-4 *

18 . Acrylnitril * 200 t * 107-13-1 * 608-003-00-4 *

19 . Cyanwasserstoffsäure * 20 t * 74-90-8 * 006-006-00-X *

20 . Kohlendisulfid * 200 t * 75-15-0 * 006-003-00-3 *

21 . Brom * 500 t * 7726-95-6 * 035-001-00-5 *

22 . Ammoniak * 500 t * 7664-41-7 * 007-001-00-5 *

23 . Acetylen ( Ethin ) * 50 t * 74-86-2 * 601-015-00-0 *

24 . Wasserstoff * 50 t * 1333-74-0 * 001-001-00-9 *

25 . Ethylenoxid * 50 t * 75-21-8 * 603-023-00-X *

26 . 1,2-Propylenoxid * 50 t * 75-56-9 * 603-055-00-4 *

27 . 2-Cyanopropan-2-ol ( Acetoncyanhydrin ) * 200 t * 75-86-5 * 608-004-00-X *

28 . 2-Propenal ( Acrolein ) * 200 t * 107-02-8 * 605-008-00-3 *

29 . 2-Propen-1-ol ( Allylalkohol ) * 200 t * 107-18-6 * 603-015-00-6 *

30 . Allylamin * 200 t * 107-11-9 * 612-046-00-1 *

31 . Antimonwasserstoff ( Stibin ) * 100 kg * 7803-52-3 * *

32 . Ethylenimin * 50 t * 151-56-4 613-001-00-1 *

Bezeichnung * Menge ( * ) * CAS-Nr . * EWG-Nr . *

33 . Formaldehyd ( Konzentration * 90 % ) * 50 t * 50-00-0 * 605-001-01-2 *

34 . Phosphorwasserstoff ( Phosphin ) * 100 kg * 7803-51-2 *

35 . Brommethan ( Methylbromid ) * 200 t * 74-83-9 * 602-002-00-3 *

36 . Methylisocyanat * 1 t * 624-83-9 * 615-001-00-7 *

37 . Stickstoffoxide * 50 t * 11104-93-1 * *

38 . Natriumselenit * 100 kg * 10102-18-8 * *

39 . Bis(2-chlorethyl)-(sulfid ) * 1 kg * 505-60-2 * *

40 . Phosazetim * 100 kg * 4104-14-7 * 015-092-00-8 *

41 . Teträthylblei * 50 t * 78-00-2 * *

42 . Tetramethylblei * 50 t * 75-74-1 * *

43 . Promurit ( 3,4-Dichlorbenzolazo-thioharnstoff ) * 100 kg * 5836-73-7 * *

44 . Chlorphenvinphos * 100 kg * 470-90-6 * 015-071-00-3 *

45 . Crimidin * 100 kg * 535-89-7 * 613-004-00-8 *

46 . Chlormethyl-methylether * 1 kg * 107-30-2 * *

47 . Cyanphosphorsäuredimethylamid * 1 t * 63917-41-9 * *

48 . Carbophenothion * 100 kg * 786-19-6 * 015-044-00-6 *

49 . Dialiphos * 100 kg * 10311-84-9 * 015-088-00-6 *

50 . Cyanthoate * 100 kg * 3734-95-0 * 015-070-00-8 *

51 . Amiton * 1 kg * 78-53-5 * *

52 . Oxydisulfoton * 100 kg * 2497-07-6 * 015-096-00-X *

53 . 0,0-Diethyl-S-(ethylsulfinyl-methyl)-thiophosphat * 100 kg * 2588-05-8 * *

54 . 0,0-Diethyl-S-(ethylsulfonyl-methyl)-thiophosphat * 100 kg * 2588-06-9 * *

55 . Disulfoton * 100 kg * 298-04-4 * 015-060-00-3 *

56 . Demeton * 100 kg * 8065-48-3 * *

57 . Phorate * 100 kg * 298-02-2 * 015-033-00-6 *

58 . 0,0-Diethyl-S-(ethylthiomethyl)-thiophosphat * 100 kg * 2600-69-3 * *

59 . 0,0-Diethyl-S-((isopropylthio)methyl)-dithiophosphat * 100 kg * 78-52-4 * *

60 . Pyrazoxon * 100 kg * 108-34-9 * 015-023-00-1 *

61 . Fensulfothion * 100 kg * 115-90-2 * 015-090-00-7 *

62 . Paraoxon ( 0,0-Diethyl-0-(p-nitrophenyl)-phosphat ) * 100 kg * 311-45-5 * *

63 . Parathion * 100 kg * 56-38-2 * 015-034-00-1 *

64 . Azinphos-ethyl * 100 kg * 2642-71-9 * 015-056-00-1 *

65 . 0,0-Diethyl-S-(propylthiomethyl)-dithiophosphat * 100 kg * 3309-68-0 * *

66 . Thionazin * 100 kg * 297-97-2 * *

67 . Carbofuran * 100 kg * 1563-66-2 * 006-026-00-9 *

68 . Phosphamidon * 100 kg * 13171-21-6 * 015-022-00-6 *

69 . Tirpate ( 0-(((2,4-Dimethyl-1,3-dithiolan-2-yl ) -methylen)-amino)-N-methyl-carbamat * 100 kg * 26419-73-8 * *

70 . Mevinphos * 100 kg * 7786-34-7 * 015-020-00-5 *

71 . Parathion-methyl * 100 kg * 298-00-0 * 015-035-00-7 *

Bezeichnung * Menge ( * ) * CAS-Nr . * EWG-Nr . *

72 . Azinphos-methyl * 100 kg * 86-50-0 * 015-039-00-9 *

73 . Cycloheximid * 100 kg * 66-81-9 * *

74 . Diphacinone * 100 kg * 82-66-6 * *

75 . Tetramethylendisulfotetramin * 1 kg * 80-12-6 * *

76 . EPN * 100 kg * 2104-64-5 * 015-036-00-2 *

77 . 4-Fluorbuttersäure * 1 kg * 462-23-7 * *

78 . 4-Fluorbuttersäure , Salze * 1 kg * * *

79 . 4-Fluorbuttersäure , Ester * 1 kg * * *

80 . 4-Fluorbuttersäure , Amide * 1 kg * * *

81 . 4-Fluorcrotonsäure * 1 kg * 37759-72-1 * *

82 . Fluorcrotonsäure , Salze * 1 kg * * *

83 . Fluorcrotonsäure , Ester * 1 kg * * *

84 . Fluorcrotonsäure , Amide * 1 kg * * *

85 . Fluoressigsäure * 1 kg * 144-49-0 * 607-081-00-7 *

86 . Fluoressigsäure , Salze * 1 kg * * *

87 . Fluoressigsäure , Ester * 1 kg * * *

88 . Fluoressigsäure , Amide * 1 kg * * *

89 . Flünetil * 100 kg * 4301-50-2 * 607-078-00-0 *

90 . 4-Fluor-2-hydroxybuttersäure * 1 kg * * *

91 . 4-Fluor-2-hydroxybuttersäure , Salze * 1 kg * * *

92 . 4-Fluor-2-hydroxybuttersäure , Ester * 1 kg * * *

93 . 4-Fluor-2-hydroxybuttersäure , Amide * 1 kg * * *

94 . Fluorwasserstoff * 50 t * 7664-39-3 * 009-002-00-6 *

95 . Hydroxyacetonitril ( Glycolsäurenitril ) * 100 kg * 107-16-4 * *

96 . 1,2,3,7,8,9-Hexachlorodibenzo-p-dioxin * 100 kg * 19408-74-3 * *

97 . Isodrin * 100 kg * 465-73-6 * 602-050-00-4 *

98 . Hexamethylphosphorsäuretriamid * 1 kg * 680-31-9 * *

99 . Juglon ( 5-Hydroxy-1,4-naphthochinon ) * 100 kg * 481-39-0 * *

100 . Warfarin * 100 kg * 81-81-2 * 607-056-00-0 *

101 . 4,4'-Methylen-bis-(2-chloranilin ) * 10 kg * 101-14-4 * *

102 . Ethion * 100 kg * 563-12-2 * 015-047-00-2 *

103 . Aldicarb * 100 kg * 116-06-3 * 006-017-00-X *

104 . Nickeltetracarbonyl * 10 kg * 13463-39-3 * 028-001-00-1 *

105 . Isobenzan * 100 kg * 297-78-9 * 602-053-00-0 *

106 . Pentaboran * 100 kg * 19624-22-7 * *

107 . 1-Propen-2-chlor-1,3-diol-diacetat * 10 kg * 10118-72-6 * *

108 . 1,2-Propylenimin * 50 t * 75-55-8 * *

109 . Sauerstoffdifluorid * 10 kg * 7783-41-7 * *

110 . Schwefeldichlorid * 1 t * 10545-99-0 * 016-013-00-X *

111 . Selenhexafluorid * 10 kg * 7783-79-1 * *

Bezeichnung * Menge ( * ) * CAS-Nr . * EWG-Nr . *

112 . Selenwasserstoff * 10 kg * 7783-07-5 * *

113 . TEPP * 100 kg * 107-49-3 * 015-025-00-2 *

114 . Sulfotepp * 100 kg * 3689-24-5 * 015-027-00-3 *

115 . Dimefox * 100 kg * 115-26-4 * 015-061-00-9 *

116 . Tricyclohexylstannyl-1H-1,2,4-triazol * 100 kg * 41083-11-8 * *

117 . Triethylenmelamin * 10 kg * 51-18-3 * *

118 . Kobalt ( Pulver und/oder Verbindungen ) * 100 kg * * *

119 . Nickel ( Pulver und/oder Verbindungen ) * 100 kg * * *

120 . Anabasin * 100 kg * 494-52-0 * *

121 . Tellurhexafluorid * 100 kg * 7783-80-4 * *

122 . Trichlormethylsulfenylchlorid * 100 kg * 594-42-3 * *

123 . 1,2-Dibromethan ( Ethylenbromid ) * 50 t * 106-93-4 * 602-010-00-6 *

124 . Entzuendliche Stoffe gemäß Anhang IV c ) i ) * 200 t * * *

125 . Entzuendliche Stoffe gemäß Anhang IV c ) ii ) * 50 000 t * * *

126 . Diazodinitrophenol * 10 t * 7008-81-3 * *

127 . Diethylenglycoldinitrat * 10 t * 693-21-0 * 603-033-00-4 *

128 . Salze von Dinitrophenol * 50 t * * 609-017-00-3 *

129 . 1-Guanyl-4-nitrosaminoguanyl-tetrazin * 10 t * 109-27-3 * *

130 . 2,2',4,4',6,6'-Hexanitrodiphenylamin * 50 t * 131-73-7 * 612-018-00-1 *

131 . Hydrazinnitrat * 50 t * 13464-97-6 * *

132 . Nitroglycerin * 10 t * 55-63-0 * 603-034-00-X *

133 . Pentärythrittetranitrat * 50 t * 78-11-5 * 603-035-00-5 *

134 . Cyclo-trimethylentrinitramin * 50 t * 121-82-4 * *

135 . Trinitroanilin * 50 t * 26952-42-1 * *

136 . 2,4,6-Trinitroanisol * 50 t * 606-35-9 * 609-011-00-0 *

137 . Trinitrobenzol * 50 t * 25377-32-6 * 609-005-00-8 *

138 . Trinitrobenzösäure * 50 t * 35860-50-5 * *

* * 129-66-8 * *

139 . Trinitrochlcrbenzol * 50 t * 28260-61-9 * 610-004-00-X *

140 . N-Methyl-2,4,6-N-tetranitro-anilin * 50 t * 479-45-8 * 612-017-00-6 *

141 . 2,4,6-Trinitrophenol ( Pikrinsäure ) * 50 t * 88-89-1 * 609-009-00-X *

142 . Trinitrokresol * 50 t * 28905-71-7 * 609-012-00-6 *

143 . 2,4,6-Trinitrophenetol * 50 t * 4732-14-3 * *

144 . 2,4,6-Trinitroresorcin ( Styphninsäure ) * 50 t * 82-71-3 * 609-018-00-9 *

145 . 2,4,6-Trinitrotoluol * 50 t * 118-96-7 * 609-008-00-4 *

146 . Ammoniumnitrat ( 1 ) * 5 000 t * 6484-52-2 * *

147 . Nitrocellulose ( mit mehr als 12,6 Gew .-% Stickstoff ) * 100 t * 9004-70-0 * 603-037-00-6 *

148 . Schwefeldioxid * 1 000 t * 7446-09-05 * 016-011-00-9 *

149 . Chlorwasserstoff ( verfluessigtes Gas ) * 250 t * 7647-01-0 * 017-002-00-2 *

150 . Entzuendliche Stoffe gemäß Anhang IV , c , iii ) * 200 t * * *

Bezeichnung * Menge ( * ) * CAS-Nr . * EWG-Nr . *

151 . Natriumchlorat ( 1 ) * 250 t * 7775-09-9 * 017-005-00-9 *

152 . tert-Butylperoxyacetat ( Konzentration * 70 % ) * 50 t * 107-71-1 * *

153 . tert-Butylperoxy-isobutyrat ( Konzentration * 80 % ) * 50 t * 109-13-7 * *

154 . tert-Butylperoxymaleat ( Konzentration * 80 % ) * 50 t * 1931-62-0 * *

155 . tert-Butylperoxy-isopropylcarbonat ( Konzentration * 80 % ) * 50 t * 2372-21-6 * *

156 . Dibenzylperoxydicarbonat ( Konzentration * 90 % ) * 50 t * 2144-45-8 * *

157 . 2,2-Di-(tert-butylperoxy)-butan ( Konzentration * 70 % ) * 50 t * 2167-23-9 * *

158 . 1,1-Di-(tert-butylperoxy)-cyclohexan ( Konzentration * 80 % ) * 50 t * 3006-86-8 * *

159 . Di-sec-butylperoxydicarbonat ( Konzentration * 80 % ) * 50 t * 19910-65-7 * *

160 . 2,2-Dihydroperoxypropan ( Konzentration * 30 % ) * 50 t * 2614-76-8 * *

161 . Di-n-propylperoxydicarbonat ( Konzentration * 80 % ) * 50 t * 16066-38-9 * *

162 . 3,3,6,6,9,9-Hexamethyl-1,2,4,5-tetroxacyclononan ( Konzentration * 75 % ) * 50 t * 22397-33-7 * *

163 . Methylethylketonperoxid ( Konzentration * 60 % ) * 50 t * 1338-23-4 * *

164 . Methylisobutylketonperoxid ( Konzentration * 60 % ) * 50 t * 37206-20-5 * *

165 . Peroxyessigsäure ( Konzentration * 60 % ) * 50 t * 79-21-0 * 607-094-00-8 *

166 . Bleidiazid * 50 t * 13424-46-9 * 082-003-00-7 *

167 . Blei-2,4,6-trinitrosoresorcinat ( Trizinat ) * 50 t * 15245-44-0 * 609-019-00-4 *

168 . Quecksilberfulminat * 10 t * 20820-45-5 * 080-005-00-2 *

* * 628-86-4 * 080-005-00-2 *

169 . Tetramethylentetranitramin * 50 t * 2691-41-0 * *

170 . 2,2',4,4',6,6'-Hexanitrostilben * 50 t * 20062-22-0 * *

171 . 1,3,5-Triamino-2,4,6-trinitrobenzol * 50 t * 3058-38-6 * *

172 . Ethylenglycoldinitrat * 10 t * 628-96-6 * 603-032-00-9 *

173 . Ethylnitrat * 50 t * 625-58-1 * 007-007-00-8 *

174 . Natriumpicramat * 50 t * 831-52-7 * *

175 . Bariumazid * 50 t * 18810-58-7 *

176 . Diisobutyrylperoxid ( Konzentration * 50 % ) * 50 t * 3437-84-1 * *

177 . Diethylperoxydicarbonat ( Konzentration * 30 % ) * 50 t * 14666-78-5 * *

178 . tert-Butylperoxypivalat ( Konzentration * 77 % ) * 50 t * 927-07-1 * *

( 1 ) Soweit dieser Stoff aufgrund des Zustands , in dem er sich befindet , Eigenschaften aufweist , die die Gefahr eines schweren Unfalls heraufbeschwören können .

NB : Die EWG-Nummern entsprechen denen der Richtlinie 67/548/EWG samt Änderungen .

ANHANG IV

ALS RICHTWERT DIENENDE KRITERIEN

a ) Sehr giftige Stoffe :

- Stoffe , die der ersten Zeile der nachstehendien Übersicht entsprechen ,

- Stoffe , die der zweiten Zeile der nachstehenden Übersicht entsprechen und bei denen aufgrund ihrer physikalischen und chemischen Eigenschaften die Gefahr ähnlich schwerer Unfälle wie bei den Stoffen besteht , auf die sich die erste Zeile bezieht .

* LD 50 ( oral ) ( 1 ) mg/kg Körpergewicht * LD 50 ( kutan ) ( 2 ) mg/kg Körpergewicht * LK 50 ( durch Einatmen ) ( 3 ) mg/l *

1 * LD 50 * 5 * LD 50 * 10 * LK 50 * 0,1 *

2 * 5 < LD 50 * 25 * 10 < LD 50 * 50 * 0,1 < LK 50 * 0,5 *

( 1 ) LD 50 oral bei Ratten .

( 2 ) LD 50 kutan bei Ratten oder Kaninchen .

( 3 ) LK 50 durch Einatmen ( 4 stunden ) bei Ratten .

b ) Andere giftige Stoffe :

Stoffe mit der in nachstehender Übersicht angegebenen akuten Toxizität und mit physikalischen und chemischen Eigenschaften , bei denen die Gefahr schwerer Unfälle gegeben ist :

LD 50 ( oral ) ( 1 ) mg/kg Körpergewicht * LD 50 ( kutan ) ( 2 ) mg/kg Körpergewicht * LK 50 ( durch Einatmen ) ( 3 ) mg/l *

25 < LD 50 * 200 * 50 < LD 50 * 400 * 0,5 < LK 50 * 2 *

( 1 ) LD 50 oral bei Ratten .

( 2 ) LD 50 kutan bei Ratten oder Kaninchen .

( 3 ) LK 50 durch Einatmen ( 4 Stunden ) bei Ratten .

c ) Entzuendliche Stoffe :

i ) entzuendliche Gase :

Stoffe , die im gasförmigen Zustand bei Normaldruck in Mischung mit Luft einen Zuendbereich haben und deren Siedepunkt bei Normaldruck bei 20 * C oder bei einer geringeren Temperatur liegt ;

ii ) leicht entzuendliche Flüssigkeiten :

Stoffe , die einen Flammpunkt unter 21 * C haben und deren Siedepunkt bei Normaldruck über 20 * C liegt ;

iii ) entzuendliche Flüssigkeiten :

Stoffe , die einen Flammpunkt unter 55 * C haben und die unter Druckwirkung in fluessigem Zustand bleiben , sofern bei bestimmten Arten der Behandlung , z.B . unter hohem Druck und bei hoher Temperatur , die Gefahr schwerer Unfälle besteht .

d ) Explosionsgefährliche Stoffe :

Stoffe , die durch Flammentzuendung zur Explosion georacht werden können oder gegen Stoß oder Reibung empfindlicher sind als Dinitrobenzol .

ANHANG V

ANGABEN UND INFORMATIONEN , DIE IN DER MITTEILUNG GEMÄSS ARTIKEL 5 ENTHALTEN SEIN MÜSSEN

Kann eine der unten angegebenen Fragen nicht beantwortet werden oder erscheint ihre Beantwortung nicht erforderlich , so sind die Gründe dafür anzugeben .

1 . IDENTITÄT DES STOFFES

Chemische Bezeichnung

CAS-Nummer

Bezeichnung nach der IUPAC-Nomenklatur

Sonstige Bezeichnungen

Empirische Formel

Zusammensetzung des Stoffes

Reinheitsgrad

Wichtigste Verunreinigungen und Prozentsätze

Nachweis - und Bestimmungsmethoden in der Anlage

Beschreibung der verwendeten Methoden oder Literaturangaben

Vom Betreiber vorgesehene Methoden und Vorsichtsmaßnahmen für die Handhabung , Lagerung und den Brandfall

Vom Betreiber vorgesehene Sofortmaßnahmen für den Fall einer unfallbedingten Dispersion

Möglichkeiten des Betreibers zur Unschädlichmachung des Stoffes

2 . KURZE ANGABEN BETREFFEND DIE GEFAHREN

- für den Menschen :

- unmittelbar ...

- längerfristig ...

- für die Umwelt :

- unmittelbar ...

- längerfristig ...

ANHANG VI

INFORMATIONEN , DIE DIE MITGLIEDSTAATEN DER KOMMISSION IN ANWENDUNG VON ARTIKEL 11 ZU ÜBERMITTELN HABEN

BERICHT ÜBER EINEN SCHWEREN UNFALL

Mitgliedstaat :

Die den Bericht erstattende Behörde :

Anschrift :

1 . Allgemeine Angaben

Datum und Zeitpunkt des schweren Unfalls :

Land , Region usw . :

Anschrift :

Art der Industrietätigkeit :

2 . Art des schweren Unfalls :

Explosion ...

Brand ...

Emission gefährlicher Stoffe ...

Emittierter Stoff ( emittierte Stoffe )

3 . Beschreibung der Umstände des schweren Unfalls

4 . Durchgeführte Sofortmaßnahmen

5 . Ursache(n ) des schweren Unfalls

festgestellt ( Ursache(n ) genau angeben ) ...

nicht festgestellt ...

Unterrichtung erfolgt so bald wie möglich ...

6 . Art und Umfang des Schadens

a ) Innerhalb des Betriebs

- Personenschäden

... Tote

... Verletzte

... Vergiftungsfälle

- Exponierte Personen ...

- Materialschäden ...

- Die Gefahr besteht noch ...

- Die Gefahr besteht nicht mehr ...

b ) Ausserhalb des Betriebs

- Personenschäden

... Tote

... Verletzte

... Vergiftungsfälle

- Exponierte Personen ...

- Materialschäden ...

- Umweltschäden ...

- Die Gefahr besteht noch ...

- Die Gefahr besteht nicht mehr ...

7 . Mittel - und langfristige Maßnahmen und vor allem Maßnahmen zur Vermeidung ähnlicher schwerer Unfälle ( angeben , soweit die Informationen vorliegen ) .

ANHANG VII

ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 8

Die Mitgliedstaaten konsultieren sich im Rahmen ihrer bilateralen Beziehungen über die Maßnahmen , die erforderlich sind , um schweren Unfällen aufgrund einer mitgeteilten Industrietätigkeit im Sinne von Artikel 5 vorzubeugen und deren Auswirkung für Mensch und Umwelt zu begrenzen . Bei neuen Anlagen erfolgt diese Konsultation innerhalb der in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Fristen .