31982L0318

Richtlinie 82/318/EWG der Kommission vom 2. April 1982 zur Anpassung der Richtlinie 76/115/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt

Amtsblatt Nr. L 139 vom 19/05/1982 S. 0009 - 0016
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0017
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0162
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0017
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0162


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RICHTLINIE DER KOMMISSION

vom 2 . April 1982

zur Anpassung der Richtlinie 76/115/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt

( 82/318/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 1 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/1267/EWG ( 2 ) , insbesondere auf Artikel 11 ,

gestützt auf die Richtlinie 76/115/EWG des Rates vom 18 . Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen ( 3 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/575/EWG ( 4 ) , insbesondere auf Artikel 6 ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Im Interesse der Verkehrssicherheit hat der Rat mit der Richtlinie 81/575/EWG die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 76/115/EWG , der bisher nur die Klasse M1 im Sinne der Begriffsbestimmungen von Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG umfasste , auf alle Klassen von Kraftfahrzeugen beschlossen . Eine solche Ausdehnung des Anwendungsbereichs ist durch den inzwischen erreichten technischen Fortschritt möglich geworden . Die Durchführung dieser Maßnahme setzt jedoch voraus , daß die Vorschriften der Richtlinie 76/115/EWG und die darin vorgesehenen Prüfungen dem erweiterten Geltungsbereich angepasst werden . Darüber hinaus haben die bei ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen ergeben , daß bestimmte Vorschriften den tatsächlichen Prüfbedingungen besser angepasst werden müssen .

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien für die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN

Artikel 1

Die Anhänge I , II und III der Richtlinie 76/115/EWG werden gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert .

Artikel 2

( 1 ) Vom 1 . Oktober 1982 ab dürfen die Mitgliedstaaten bei Kraftfahrzeugen der Klasse M1 aus Gründen , die sich auf die Verankerungen der Sicherheitsgurte beziehen ,

- weder für einen Kraftfahrzeugtyp die EWG-Betriebserlaubnis oder die Ausstellung der in Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG vorgesehenen Bescheinigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern ,

- noch die Erstzulassung von Fahrzeugen ablehnen ,

wenn die Verankerungen der Sicherheitsgurte dieses Fahrzeugtyps oder dieser Fahrzeuge den Vorschriften der Richtlinie 76/115/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie entsprechen .

( 2 ) Vom 1 . Oktober 1983 ab dürfen die Mitgliedstaaten bei Kraftfahrzeugen der Klasse M1

- die in Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG vorgesehene Bescheinigung nicht mehr für einen Kraftfahrzeugtyp ausstellen , dessen Verankerungen der Sicherheitsgurte nicht den Vorschriften der Richtlinie 76/115/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie entsprechen ,

- die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für Kraftfahrzeugtypen verweigern , deren Verankerungen der Sicherheitsgurte nicht den Vorschriften der Richtlinie 76/115/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie entsprechen .

Für bestimmte Cabriolets oder Fahrzeuge mit abnehmbarem Dach , für die von Punkt 4.3.2 von Anhang I der Richtlinie 76/115/EWG in ihrer ursprünglichen Fassung Gebrauch gemacht wurde , gilt anstelle des vorstehenden Datums der 1 . Oktober 1986 .

( 3 ) Vom 1 . Oktober 1984 ab dürfen die Mitgliedstaaten die Erstzulassung von Kraftfahrzeugen der Klasse M1 ablehnen , deren Verankerungen der Sicherheitsgurte nicht den Vorschriften der Richtlinie 76/115/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie entsprechen .

Diese Bestimmung gilt nicht für bestimmte Cabriolets oder Fahrzeuge mit abnehmbarem Dach , für die von Punkt 4.3.2 von Anhang I der Richtlinie 76/115/EWG in ihrer ursprünglichen Fassung Gebrauch gemacht wurde .

Artikel 3

( 1 ) Vom 1 . Oktober 1982 ab dürfen die Mitgliedstaaten bei Kraftfahrzeugen der anderen Klassen als M1 aus Gründen , die sich auf die Verankerungen der Sicherheitsgurte beziehen ,

- weder für einen Kraftfahrzeugtyp die EWG-Betriebserlaubnis oder die Ausstellung der in Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG vorgesehenen Bescheinigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern ,

- noch die Erstzulassung von Fahrzeugen ablehnen ,

wenn die Verankerungen der Sicherheitsgurte dieses Fahrzeugtyps oder dieser Fahrzeuge den Vorschriften der Richtlinie 76/115/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie entsprechen .

( 2 ) In Abweichung von Absatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen , die sich auf die Verankerungen der Sicherheitsgurte beziehen ,

- weder bis zum 30 . September 1986 für einen Fahrzeugtyp der Klassen N2 und N3 die EWG-Betriebserlaubnis oder die Ausstellung der in Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG vorgesehenen Bescheinigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern ,

- noch bis zum 30 . September 1987 die Erstzulassung von Fahrzeugen dieser Klasse ablehnen ,

wenn dieser Fahrzeugtyp oder diese Fahrzeuge nicht sit Verankerungen für Sicherheitsgurte ausgerüstet sind .

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie bis zum 30 . September 1982 nachzukommen , und setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis .

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Brüssel , den 2 . April 1982

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 .

( 2 ) ABl . Nr . L 375 vom 31 . 12 . 1980 , S . 34 .

( 3 ) ABl . Nr . L 24 vom 30 . 1 . 1976 , S . 6 .

( 4 ) ABl . Nr . L 209 vom 29 . 7 . 1981 , S . 30 .

ANHANG

Änderungen der Anhänge der Richtlinie 76/115/EWG

ANHANG I : BEGRIFFSBESTIMMUNGEN , ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS , EWG-BETRIEBSERLAUBNIS , VORSCHRIFTEN , PRÜFUNGEN , ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION , BETRIEBSANLEITUNG

1.9 . In der englischen Fassung ist der Ausdruck " ( tip-up ) " zu streichen .

2.2.1 erhält folgenden Wortlaut :

" 2.2.1 . Zusammenstellungszeichnungen des Fahrzeugaufbaus in geeignetem Maßstab mit Angabe der Anordnung der Verankerungen , der effektiven Verankerungen ( soweit zutreffend ) sowie Einzelteilzeichnungen der Verankerungen und der Aufbauteile , an denen diese angebracht sind . "

4.1.1 erhält folgenden Wortlaut :

" 4.1.1 . Der H-Punkt ist ein Bezugspunkt gemäß der Begriffsbestimmung 1.1 des Anhangs III der Richtlinie 77/649/EWG , der nach dem in dieser Richtlinie angeführten Verfahren zu bestimmen ist .

4.1.1.1 . Der H'-Punkt ist der Bezugspunkt , der dem H-Punkt gemäß 4.1.1 entspricht und für alle normalen Benutzungsstellungen des Sitzes ermittelt wird .

4.1.1.2 . Der R-Punkt ist der in 1.2 des Anhangs III der Richtlinie 77/649/EWG definierte Bezugspunkt eines Sitzes . "

4.1.2 . Der erste Satz muß lauten :

" Die Bezugslinie ist eine Gerade gemäß 3.4 des Anhangs III der Richtlinie 77/649/EWG . "

4.1.4 erhält folgenden Wortlaut :

" 4.1.4 . Punkt C ist der Punkt , der 450 mm senkrecht über dem R-Punkt liegt . Ist jedoch das in 4.1.6 definierte Maß S gleich oder grösser als 280 mm und wählt der Hersteller die Alternativformel nach 4.4.4.3 ( BR = 260 mm + 0,8S ) , so beträgt der senkrechte Abstand zwischen C und R 500 mm . "

4.1.5 . Der Ausdruck " H-Punkt " wird durch den Ausdruck " H'-Punkt " ersetzt .

4.1.6.2.1 erhält folgenden Wortlaut :

" 4.1.6.2.1 . für den Fahrersitz eine senkrechte , parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verlaufende Ebene durch den in der Ebene des Lenkradkranzes liegenden Mittelpunkt des Lenkrades , wobei dieses , sofern es verstellbar ist , sich in der Mittelstellung befindet . "

4.1.6.2.3 . Die letzte Zeile muß lauten :

" A * 300 mm , wenn die Sitzbank für mehr als zwei Benutzer vorgesehen ist . "

4.3.4 . Es wird folgender Satz angefügt :

" Es genügen in solchen Fällen zwei untere Verankerungen . "

4.4.2.3 . wird gestrichen .

4.4.3 . In der niederländischen Fassung wird der Ausdruck " effectief " hinzugefügt .

4.4.3.1 erhält folgenden Wortlaut :

" 4.4.3.1 . Die Winkel a1 und a2 müssen für alle normalerweise im Fahrbetrieb benutzten Stellungen des Sitzes im Bereich zwischen 30 * und 80 * liegen . Ist bei vorderen Sitzen von Fahrzeugen der Klasse M1 mindestens einer der Winkel a1 und a2 für alle normalen Benutzungsstellungen des Sitzes konstant , so muß sein Wert 60 * mehr oder weniger 10 * betragen . "

4.4.3.2 erhält folgenden Wortlaut :

" 4.4.3.2 . Bei Banksitzen von Fahrzeugen anderer Klassen als M1 und bei rückwärtigen Sitzen sowie bei Sitzen mit einer Einstelleinrichtung gemäß 1.12 mit einem Sitzlehnenwinkel von weniger als 20 * dürfen die Winkel a1 und a2 unter dem in 4.4.3.1 festgelegten Mindestwert liegen , sofern in keiner normalen Benutzungsstellung des Sitzes 20 * unterschritten werden ( vgl . Abbildung 1 des Anhangs III ) . "

4.4.4.1 erhält folgenden Wortlaut :

" 4.4.4.1 . Ist eine Gurtführung oder eine andere Einrichtung vorhanden , die die Lage der oberen effektiven Verankerungen beeinflusst , so wird diese üblicherweise bestimmt , indem die Längsmittellinie des Gurtes als durch einen Punkt J1 verlaufend angenommen wird , der ausgehend von einem Punkt R , durch die folgenden drei Strekken definiert ist :

RZ : Strecke der Bezugslinie , die vom Punkt R aufwärts 530 mm lang ist ;

ZX : Strecke einer Senkrechten zur Längsmittelebene des Fahrzeugs , die vom Punkt Z zur Verankerung gemessen 120 mm lang ist ;

XJ1 : Strecke einer Senkrechten zu der durch die Strecke RZ und ZX definierten Ebene , die vom Punkt X nach vorne 60 mm lang ist .

Der Punkt J2 wird von Punkt J1 durch Symmetrie gegenüber der senkrechten Längsebene abgeleitet , die durch die Bezugslinie gemäß 4.1.2 der auf dem betreffenden Platz sitzenden Normpuppe hindurchgeht . "

4.4.4.2 erhält folgenden Wortlaut :

" 4.4.4.2 . Die obere effektive Verankerung muß unterhalb der Ebene FN liegen , die senkrecht zur Längsmittelebene des Sitzes in einem Winkel von 65 * zur Bezugslinie verläuft . Bei Rücksitzen darf der Winkel auf 60 * herabgesetzt werden . Die Ebene FN wird so gelegt , daß sie die Bezuglinie in einem Punkt D so schneidet , daß DR = 315 mm + 1,8 S ist . Für Werte von S * 200 mm ist DR = 675 mm . "

4.4.4.3 erhält folgenden Wortlaut :

" 4.4.4.3 . Die obere effektive Verankerung muß hinter einer Ebene FK liegen , die senkrecht zur Längsmittelebene des Sitzes verläuft und die Bezugslinie in einem Punkt B unter einem Winkel von 120 * so schneidet , daß BR = 260 mm + S ist . Für Werte von S * 280 mm darf der Hersteller BR = 260 + 0,8 S wählen . "

4.4.4.5 . Im Wortlaut dieses Punktes ist " H " durch " R " zu ersetzen .

4.4.4.6 erhält folgenden Wortlaut :

" 4.4.4.6 . Die obere effektive Verankerung muß oberhalb einer horizontalen Ebene liegen , die durch den in 4.1.4 definierten Punkt C verläuft . "

4.4.4.7 erhält folgenden Wortlaut :

" 4.4.4.7 . Abgesehen von der nach 4.3.1 erforderlichen Verankerung dürfen weitere effektive obere Verankerungen vorhanden sein , wenn eine der nachstehenden Bedingungen erfuellt ist :

4.4.4.7.1 . Die zusätzlichen Verankerungen entsprechen den Vorschriften nach 4.4.4.1 bis 4.4.4.6 .

4.4.4.7.2 . Die zusätzlichen Verankerungen können ohne Hilfe eines Werkzeugs benutzt werden , entsprechend den Vorschriften nach 4.4.4.5 und 4.4.4.6 und befinden sich in einem Bereich , der durch senkrechte Translation um 80 mm nach oben oder nach unten von dem in Anhang III Abbildung 1 festgelegten Bereich abgeleitet wird .

4.4.4.7.3 . Die Verankerungen sind für H-Gurte bestimmt , entsprechend den Vorschriften nach 4.4.4.6 und befinden sich hinter der durch die Bezugslinie hindurchgehenden Querebene :

4.4.4.7.3.1 . im Falle einer einzigen Verankerung auf dem gemeinsamen Teil der beiden Flächenwinkel , deren Schenkel die durch die in 4.4.4.1 festgelegten Punkte J1 und J2 , deren Schnitt auf einer horizontalen Fläche in Anhang III Abbildung 2 dargestellt ist , hindurchgehenden Senkrechten sind ;

4.4.4.7.3.2 . im Falle von zwei Verankerungen in dem passenden der oben definierten Flächenwinkel , wenn keine der beiden Verankerungen mehr als 50 mm von der um die Ebene P gemäß 4.1.6 des betreffenden Platzes gespiegelten Position der anderen Verankerungen entfernt ist . "

4.5.1 . In der niederländischen Fassung wird die Ziffernfolge " ( 7,16 duim ) " durch " ( 7/16 ) " ersetzt .

Nach 4.5.1 werden die folgenden neuen Punkte 4.5.2 und 4.5.3 eingefügt :

" 4.5.2 . Wird das Fahrzeug von seinem Hersteller mit Sicherheitsgurten ausgerüstet , die an allen für den betroffenen Sitzplatz vorgeschriebenen Verankerungen angebracht sind , so müssen diese Verankerungen nicht der Vorschrift von 4.5.1 entsprechen , sofern sie die übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie erfuellen .

Die Vorschrift von 4.5.1 gilt ebenfalls nicht für zusätzliche Verankerungen gemäß 4.4.4.7.3 .

4.5.3 . Die Verbindung zwischen Sicherheitsgurt und Verankerung muß zerstörungsfrei lösbar sein . "

5.1.2 erhält folgenden Wortlaut :

" 5.1.2 . Die Sitze müssen eingebaut sein und sich in derjenigen von der zuständigen Prüfstelle gewählten Fahr - oder Benutzungsstellung befinden , die die ungünstigsten Bedingungen hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit ergibt . Die Stellung des Sitzes muß im Bericht angegeben werden . Eine in der Neigung verstellbare Rückenlehne ist nach Angabe des Fahrzeugherstellers zu verriegeln ; fehlt eine solche Angabe , so ist die Rückenlehne bei einem tatsächlichen Rückenlehnenwinkel zu verriegeln , der bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 möglichst nahe bei 25 * , bei Fahrzeugen anderer Klassen möglichst nahe bei 15 * liegt . "

5.3.2 . Die Ziffernfolge " 10 * + 5 * " wird ersetzt durch " 10 * mehr oder weniger 5 * " .

5.3.3 . In der niederländischen Fassung wird das Wort " kort " durch das Wort " snel " ersetzt .

5.3.5.1 wird wie folgt ergänzt :

" Sind zusätzlich zu den in 4.3 vorgeschriebenen Verankerungen weitere Verankerungen vorhanden , so sind diese der Prüfung nach 5.4.5 zu unterziehen , bei der die Belastungen auf sie mit Hilfe einer Vorrichtung übertragen werden , die die Anordnung des Gurttyps darstellt , der an diesen Verankerungen befestigt werden soll . "

5.4.1.2 , 5.4.1.3 , 5.4.2.1 und 5.4.2.2 werden wie folgt ergänzt :

" Für Fahrzeuge anderer Klassen als M1 und N1 beträgt die Prüfkraft 675 daN mehr oder weniger 20 daN . "

5.4.3 wird wie folgt ergänzt :

" Für Fahrzeuge anderer Klassen als M1 und N1 beträgt die Prüfkraft 1 110 daN mehr oder weniger 20 daN . "

5.4.4.2 wird wie folgt ergänzt :

" Für Fahrzeuge anderer Klassen als M1 und N1 entspricht diese Kraft dem 10fachen Gewicht des vollständigen Sitzes . "

Nach 5.4.4.2 wird 5.4.5 eingefügt :

" 5.4.5 . Prüfung bei Verwendung von besonderen Gurtarten

5.4.5.1 . Eine Prüfkraft von 1 350 daN mehr oder weniger 20 daN muß mittels Seilen oder Gurten , die den Schulterteil eines solchen Sicherheitsgurtes darstellen , auf eine Zugvorrichtung ( siehe Anhang IV Abbildung 2 ) wirken , die mit den entsprechenden Verankerungen verbunden ist .

5.4.5.2 . Gleichzeitig muß eine Zugkraft von 1 350 daN mehr oder weniger 20 daN auf eine Zugvorrichtung ( siehe Anhang IV Abbildung 3 ) wirken , die mit den beiden unteren Verankerungen verbunden ist .

5.4.5.3 . Für Fahrzeuge anderer Klassen als M1 und N1 beträgt die Prüfkraft 675 daN mehr oder weniger 20 daN . "

5.5.2 erhält folgenden Wortlaut :

" 5.5.2 . Bei Fahrzeugen , in denen solche Einrichtungen verwendet werden , müssen die Verstell - und Verriegelungseinrichtungen , die den Benutzern aller Sitze das Verlassen des Fahrzeugs ermöglichen , auch noch nach Aussetzen der Zugkraft von Hand betätigt werden können . "

ANHANG II : ANHANG ZUM EWG-BETRIEBSERLAUBNISBOGEN FÜR EINEN FAHRZEUGTYP HINSICHTLICH DER VERANKERUNGEN DER SICHERHEITSGURTE

Fußnote ( 1 ) : Der Wortlaut der nachstehenden Erläuterungen wird wie folgt ersetzt :

" " A " für Dreipunktgurte ;

" B " für Beckengurte ;

" S " für besondere Gurtarten ; in diesem Fall ist die Art dieser Gurte unter " Bemerkungen " zu erläutern ;

" Ar " , " Br " oder " Sr " für Gurte mit Retraktoren ;

" Are " , " Bre " oder " Sre " für Gurte mit Retraktoren und Energieaufnahmeeinrichtungen an wenigstens einer Verankerung . "

Anhang III wird wie folgt geändert :

ANHANG III

Abbildung 1 und 2 : siehe ABl .