Richtlinie 82/232/EWG der Kommission vom 25. März 1982 zur vierten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt
Amtsblatt Nr. L 106 vom 21/04/1982 S. 0018 - 0019
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0003
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0116
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0003
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0116
***** RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 25. März 1982 zur vierten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (82/232/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 79/831/EWG (2), insbesondere auf die Artikel 19, 20 und 21, in Erwägung nachstehender Gründe: Dänemark hat eine Änderung der Kennzeichnung von Hydrazinlösungen beantragt und die Kommission gemäß Artikel 23 der Richtlinie 67/548/EWG informiert. Der Ausschuß für die Anpassung der Richtlinie zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse auf dem Gebiet der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt ist aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse der Auffassung, daß einige Änderungen der Einstufung und Kennzeichnung angebracht sind. Der Ausschuß ist weiterhin der Auffassung, daß die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen nach Abschluß der laufenden Karzinogenitätsstudien weiter überprüft werden müssen. Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse auf dem Gebiet der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Anlage I »Liste der gefährlichen Stoffe" der Richtlinie 67/548/EWG wird wie folgt geändert: No 007-008-01-0: Die Bezeichnung und die Einstufung werden durch folgende ersetzt: 1.2.3 // // // // Cas No // // No // // // // // // Nota B // // H2N-NH2 5 % µ conc µ 64 % // Hydrazinoplösning . . . % Hydrazinlösung . . . % Diályma ydrazínis . . . % Hydrazine solution . . . % Hydrazine en solution . . . % Idrazina soluzione . . . % Hydrazine oplossing . . . % C R: 24/25-34-40 S: 36/37/39 Artikel 2 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 1982 die erforderlichen Bestimmungen, um dieser Richtlinie nachzukommen, und setzten die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis. Sie wenden diese Bestimmungen spätestens ab 1. Juli 1983 an. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 25. März 1982 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 196 vom 16. 8. 1967, S. 1. (2) ABl. Nr. L 259 vom 15. 10. 1979, S. 10.