31982L0177

Richtlinie 82/177/EWG des Rates vom 22. März 1982 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen über den Schaf- und Ziegenbestand

Amtsblatt Nr. L 081 vom 27/03/1982 S. 0035 - 0038
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 24 S. 0252
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 24 S. 0252


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RICHTLINIE DES RATES

vom 22. März 1982

über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen über den Schaf- und Ziegenbestand

(82/177/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf den Artikel 43,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 des Rates vom 27. Juni 1980 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1),

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission benötigt zur Erfuellung der Aufgaben, die ihr durch den Vertrag und die Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 übertragen sind, genaue Angaben über die Entwicklung des Schaf- und Ziegenbestandes und die Erzeugung von Schaf- und Ziegenfleisch in den Mitgliedstaaten sowie eine kurzfristige, hierauf aufbauende Vorausschätzung der Bruttöigenerzeugung an Schaf- und Ziegenfleisch für den Markt.

Die Erhebungen, die zur Zeit in den Mitgliedstaaten über den Schaf- und Ziegenbestand durchgeführt werden, gestatten keine genaue und einheitliche kurzfristige Marktbeobachtung. Die monatlichen Statistiken über die Schlachtung reichen für diesen Zweck nicht aus, und eine kurzfristige Vorausschätzung der Bruttöigenerzeugung an Schafen und Ziegen wird nicht in allen Mitgliedstaaten systematisch durchgeführt.

Es empfiehlt sich deshalb, in allen Mitgliedstaaten Erhebungen über den Schaf und Ziegenbestand nach einheitlichen Kategorien und mit einer vergleichbaren Genauigkeit vorzunehmen, die monatlichen Schlachtungsstatistiken zu vervollständigen und zu vereinheitlichen und regelmässig über in allen Mitgliedstaaten gleiche Zeiträume Vorausschätzungen der Erzeugung von Schafen und Ziegen durchzuführen.

Um eine vergleichbare Genauigkeit zu gewährleisten, sind bei der Anwendung von Stichprobenverfahren die Stichprobengrundlagen auf dem neusten Stand zu halten und bestimmte Fehlergrenzen einzuhalten. Die Beobachtungsfehler sind soweit wie möglich zu begrenzen, und ihre Höhe ist zu schätzen.

Die Entwicklung der regionalen Verteilung der Schaf- und Ziegenhaltung ist jährlich zu registrieren.

Die Schlachtungsstatistiken sowie die Vorausschätzungen der Erzeugung von Schafen und Ziegen sind nach Kategorien zu gliedern, um eine nach Fleischarten differenzierte Marktbeobachtung zu ermöglichen.

Da die Ergebnisse der Erhebungen, Vorausschätzungen und Schlachtungsstatistiken als Grundlage für Entscheidungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch dienen sollen, sind sie der Kommission so schnell wie möglich und bis zu bestimmten Terminen zu übermitteln.

Es ist angebracht, das Verfahren des durch den Beschluß 72/279/EWG (3) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses - im folgenden »Ausschuß" genannt - festzulegen, damit bei der Anwendung dieser Richtlinie eine möglichst wirksame Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gewährleistet wird.

Die hier vorgeschlagenen Maßnahmen stellen nur ein Mindestprogramm dar; es ist daher erforderlich, daß die Kommission alle drei Jahre einen Bericht vorlegt, damit geprüft werden kann, inwieweit mit den vorgeschlagenen Maßnahmen die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden konnten; die Kommission schlägt gegebenenfalls eine Angleichung oder Verbesserung der Methoden vor.

Es ist erforderlich, den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft für die Ausgaben festzulegen, die den Mitgliedstaaten durch die in dieser Richtlinie vorgesehenen Erhebungen entstehen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten führen jährlich eine statistische Erhebung über den Schafbestand durch.

(2) Die Mitgliedstaaten erfassen auch den Ziegenbestand, und zwar entweder in einer gesonderten Erhebung oder in einer gemeinsamen Erhebung über den Schaf- und Ziegenbestand, und zwar

a) alle zwei Jahre, wenn ihr Ziegenbestand 100 000 Tiere und mehr beträgt;

b) mindestens alle fünf Jahre, wenn ihr Ziegenbestand weniger als 100 000 Tiere beträgt.

(3) Die erste Erhebung nach Absatz 1 findet 1982, die erste Erhebung nach Absatz 2 Buchstabe a) 1983 und die erste Erhebung nach Absatz 2 Buchstabe b) spätestens 1985 statt.

Artikel 2

(1) Schafe im Sinne dieser Richtlinie sind die unter die Nummern 01.04 A I und 01.04 B I des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Tiere; Ziegen sind die unter die Nummern 01.04 A II und 01.04 B II des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Tiere.

(2) Die Erhebungen nach Artikel 1 erstrecken sich auf alle Schafe und Ziegen, die in landwirtschaftlichen oder industriellen Betrieben mit einer landwirtschaftlichen genutzten Fläche von 1 ha und mehr oder mit 3 und mehr Schafen im Falle des Artikels 1 Absatz 1 bzw. mit 3 und mehr Ziegen im Falle des Artikels 1 Absatz 2 gehalten werden.

(3) Mitgliedstaaten, die in ihren Erhebungen die in Absatz 2 angegebenen Mindestzahlen nicht einhalten können, dürfen diese Erhebungen dennoch heranziehen, sofern sie den nicht erfassten Bereich aufgrund anderer Informationen schätzen und diese Schätzung den Ergebnissen hinzufügen.

In diesem Fall teilen sie der Kommission mit, auf welche Weise sie diese Schätzungen vorgenommen haben.

(4) Die Mitgliedstaaten, die mit ihren Erhebungen ausserdem Betriebe erfassen, die nicht unter Absatz 2 fallen, beziehen diese in die in Artikel 3 genannten Ergebnisse ein.

Artikel 3

(1) Mit den Erhebungen nach Artikel 1 wird der Schaf- und Ziegenbestand jährlich für einen Tag im Dezember ermittelt, und zwar aufgeschlüsselt nach mindestens folgenden Kategorien:

A. Schafe, insgesamt

A.1. darunter: gedeckte Lämmer und Mutterschafe

B. Ziegen, insgesamt

B.1. darunter: gedeckte Ziegen und Ziegen, die bereits gezickelt haben.

(2) Die unter Artikel 1 Absatz 2 fallenden Mitgliedstaaten schätzen für jedes Jahr, in dem keine Erhebung durchgeführt zu werden braucht, die Gesamtzahl der in Absatz 1 Buchstabe B genannten Tiere.

(3) Die Kommission definiert die Kategorien nach Anhörung des Ausschusses.

Artikel 4

(1) Die Erhebungen nach Artikel 1 werden als Vollerhebungen oder als Stichprobenerhebungen mit Zufallsauswahl durchgeführt.

(2) Bei Stichprobenerhebungen dürfen die Stichprobenfehler in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Gesamtzahl der Schafe und die Gesamtzahl der Ziegen 2 v. H. und für die Gesamtzahl der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Untergruppen 3 v. H. nicht überschreiten; diese Vomhundertsätze entsprechen einem Vertrauensbereich von 68 v. H.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen in bezug auf die Stichprobengrundlage die Maßnahmen, die sie für geeignet halten, damit die Qualität der Erhebungsergebnisse erhalten bleibt.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die vorläufigen, nicht nach Gebieten aufgeschlüsselten Erhebungsergebnisse spätestens am 1. März nach dem Bezugsmonat für die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Daten mit.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen spätestens am 1. April nach dem Bezugsmonat die endgültigen Ergebnisse sowie die Gesamtzahl der Schafe und die Gesamtzahl der Ziegen aufgeschlüsselt nach folgenden Gebieten mit:

Deutschland:

Regierungsbezirke

Frankreich:

- für Schafe

Midi-Pyrénées, Poitou-Charentes, Limousin, Aquitaine, Provence-Alpes-Côte d'Azur, Auvergne, sonstige Regionen

- für Ziegen

Rhône-Alpes, Poitou-Charentes, Centre-Pays de Loire, Bourgogne, Midi-Pyrénées, sonstige Regionen

Italien:

- für Schafe

Regioni

- für Ziegen

Piemonte, Lombardia, Toscana, Lazio, Campania, Puglia, Basilicata, Calabria, Sicilia, Sardegna, sonstige Regionen

Niederlande:

Provincies

Belgien:

Provinces/Provincies Luxemburg: -

Dänemark:

Danmark, Grönland

Irland: -

Vereinigtes Königreich:

Standard Regions

Griechenland:

die 9 Regionen des Dienstes für Regionale Entwicklung.

(3) Abweichend von Absatz 2

a) wird Deutschland aus technischen Gründen ermächtigt, die in Absatz 2 genannten Daten ab 1982 nur alle zwei Jahre mitzuteilen; in den übrigen Jahren teilt es diese Daten für die einzelnen Bundesländer mit;

b) teilen die Niederlande die Zahlen der Schafe und Ziegen nach »provincie" für ihren Bestand mit, der in der im Mai durchgeführten Landwirtschaftszählung erfasst wird;

c) brauchen die unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) fallenden Mitgliedstaaten ihren Ziegenbestand nicht nach Gebieten aufgeschlüsselt mitzuteilen.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten stellen auf der Grundlage der Erhebungsergebnisse und anderer zur Verfügung stehender Angaben für die beiden am 1. Januar bzw. 1. Juli beginnenden Zeiträume von sechs Monaten Vorausschätzungen über die Bruttöigenerzeugung an Schafen und für den am 1. Januar beginnenden Zeitraum von zwölf Monaten Vorausschätzungen über die Bruttöigenerzeugung an Ziegen an.

(2) Die Bruttöigenerzeugung umfasst die Gesamtzahl der geschlachteten Tiere in- und ausländischer Herkunft zuzueglich des Aussenhandelssaldos an lebenden Tieren.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Vorausschätzungen zusammen mit den Erhebungsergebnissen mit.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen monatlich Statistiken über die Anzahl und das Schlachtgewicht der in ihrem Gebiet geschlachteten Tiere.

Sie erteilen gegebenenfalls alle vier Monate für jeden einzelnen Monat zusätzliche Auskünfte über die Schlachtungen, die in den in Unterabsatz 1 erwähnten Statistiken nicht berücksichtigt werden, so daß diese Statistiken sämtliche Schlachtungen in ihrem Gebiet erfassen.

(2) Die Schlachtungsstatistiken nach Absatz 1 sind für folgende Kategorien zu erstellen:

A. Schafe, insgesamt

A.1. darunter: Lämmer

B. Ziegen, insgesamt.

(3) Die Kommission definiert das in Absatz 1 genannte Schlachtgewicht und die in Absatz 2 genannten Kategorien nach dem Verfahren des Artikels 9.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Statistiken spätestens acht Wochen nach dem Bezugsmonat.

Artikel 8

Die Aussenhandelsstatistiken werden nach gemeinsamer Anhörung des Ausschusses und des Ausschusses für die NIMEXE nach dem Verfahren des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1445/72 (1) an die in den Artikeln 3, 6 und 7 genannten Kategorien angepasst.

Artikel 9

(1) Soll das in diesem Artikel festgelegte Verfahren angewandt werden, so befasst der Vorsitzende den Ausschuß von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von fünfundvierzig Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.

b) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

c) Hat der Rat nach Ablauf einer First von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission getroffen.

Artikel 10

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre, erstmals 1985, einen Bericht über die Erfahrungen mit den in dieser Richtlinie vorgesehenen Erhebungen und Vorausschätzungen vor.

Sie unterbreitet dem Rat gegebenenfalls Vorschläge, insbesondere für eine weitere Angleichung oder eine Verbesserung der Methoden.

Der Rat entscheidet über diese Vorschläge nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages.

Artikel 11

Ein Teil der Kosten, die bei der Durchführung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Erhebungen anfallen, wird für die Jahre 1982, 1983 und 1984 in Höhe eines im Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften festzulegenden Pauschalbetrags übernommen.

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. März 1982.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. TINDEMANS

(1) ABl. Nr. L 183 vom 16. 7. 1980, S. 1.

(2) ABl. Nr. C 287 vom 9. 11. 1981, S. 132.

(3) ABl. Nr. L 179 vom 7. 8. 1972, S. 1.

(1) ABl. Nr. L 161 vom 17. 7. 1972, S. 1.