31982L0148

Richtlinie 82/148/EWG des Rates vom 3. März 1982 zur Änderung der Richtlinie 79/279/EWG zur Koordinierung der Bedingungen für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse und der Richtlinie 80/390/EWG zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist

Amtsblatt Nr. L 062 vom 05/03/1982 S. 0022 - 0023
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0086
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 0137
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0086
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 0137


*****

RICHTLINIE DES RATES

vom 3. März 1982

zur Änderung der Richtlinie 79/279/EWG zur Koordinierung der Bedingungen für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse und der Richtlinie 80/390/EWG zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist

(82/148/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) und Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Mitgliedstaaten müssen der Richtlinie 79/279/EWG (3) innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachkommen. Die Bekanntgabe erfolgte am 8. März 1979; folglich ist diese Frist am 8. März 1981 abgelaufen. Die Frist verlängert sich jedoch um ein Jahr für diejenigen Mitgliedstaaten, die die Richtlinien 79/279/EWG und 80/390/EWG (4) gleichzeitig in das innerstaatliche Recht übernehmen; sie läuft in diesem Fall am 8. März 1982 ab.

Die Mitgliedstaaten müssen der Richtlinie 80/390/EWG innerhalb von dreissig Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachkommen. Die Bekanntgabe erfolgte am 19. März 1980; die Frist läuft demnach am 19. September 1982 ab. Für diejenigen Mitgliedstaaten, die die Richtlinien 79/279/EWG und 80/390/EWG gleichzeitig in das innerstaatliche Recht übernehmen, läuft sie jedoch bereits am 8. März 1982 ab.

Die Mitgliedstaaten müssen der Richtlinie 82/121/EWG des Rates vom 15. Februar 1982 über regelmässige Informationen, die von den Gesellschaften zu veröffentlichen sind, deren Aktien zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind (5), spätestens am 30. Juni 1983 nachkommen.

Zwischen diesen drei Richtlinien besteht ein enger Zusammenhang nicht nur wegen der Tatsache, daß alle drei die Koordinierung bestimmter Vorschriften für Wertpapiere zum Gegenstand haben, die zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind oder deren Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt wird, sondern insbesondere deshalb, weil diese Richtlinien auf Gemeinschaftsebene eine koordinierte Informationspolitik bei den börsennotierten Wertpapieren sicherstellen sollen.

Es empfiehlt sich deshalb, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit der gleichzeitigen Umsetzung dieser drei Richtlinien einzuräumen, um es ihnen zu ersparen, auf dem gleichen Gebiet innerhalb sehr kurzer Zeit mehrere Verfahren zum Erlaß von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einleiten zu müssen, was für die nationalen Parlamente oder die nationalen Börsenbehörden eine unzumutbare Mehrbelastung darstellen könnte.

Unter diesen Umständen erscheint es angebracht, die Richtlinien 79/279/EWG und 80/390/EWG zu ändern, um es den Mitgliedstaaten zu gestatten, diese Richtlinien zum gleichen Zeitpunkt wie die Richtlinie 82/121/EWG in innerstaatliches Recht umzusetzen, nämlich spätestens zum 30. Juni 1983 -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 79/279/EWG wird folgender Unterabsatz angefügt:

»Für diejenigen Mitgliedstaaten, die diese Richtlinie und die Richtlinien 80/390/EWG und 82/121/EWG gleichzeitig in das innerstaatliche Recht übernehmen, verlängert sich diese Frist jedoch bis zum 30. Juni 1983."

Artikel 2

Dem Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 80/390/EWG wird folgender Unterabsatz angefügt:

»Für diejenigen Mitgliedstaaten, die diese Richtlinie und die Richtlinien 79/279/EWG und 82/121/EWG gleichzeitig in das innerstaatliche Recht übernehmen, verlängert sich diese Frist bis zum 30. Juni 1983."

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 3. März 1982.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. TINDEMANS

(1) Stellungnahme vom 19. 2. 1982 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) Stellungnahme vom 25. 2. 1982 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. L 66 vom 16. 3. 1979, S. 21.

(4) ABl. Nr. L 100 vom 17. 4. 1980, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 48 vom 20. 2. 1982, S. 26.