31982H0490

82/490/EWG: Empfehlung der Kommission vom 6. Juli 1982 an die Mitgliedstaaten betreffend die in der Richtlinie 76/117/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre vorgesehenen Konformitätsbescheinigungen

Amtsblatt Nr. L 218 vom 27/07/1982 S. 0027 - 0029
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0190
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0190


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EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 6. Juli 1982

an die Mitgliedstaaten betreffend die in der Richtlinie 76/117/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre vorgesehenen Konformitätsbescheinigungen

(82/490/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere Artikel 155 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 76/117/EWG (1) schreibt in Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich vor, daß die Mitgliedstaaten aus Gründen der Sicherheit hinsichtlich der Beschaffenheit zur Verwendung in explosibler Atmosphäre nicht den Verkauf oder den freien Verkehr oder die zweckentsprechende Verwendung der in ihren Artikeln 1 und 2 genannten elektrischen Betriebsmittel verbieten dürfen, deren Übereinstimmung mit den harmonisierten Normen durch die Ausstellung der in ihrem Artikel 8 genannten Konformitätsbescheinigung und die Anbringung des in ihrem Artikel 10 vorgesehenen Unterscheidungszeichen nachgewiesen ist.

Im Hinblick auf die praktische Anwendung sieht Artikel 8 Absatz 1 erster und zweiter Unterabsatz der genannten Richtlinie vor, daß diese Konformitätsbescheinigung von einer der in ihrem Artikel 14 genannten zugelassenen Stellen ausgestellt wird und eine Abschrift der wichtigsten Angaben der Konformitätsbescheinigung den Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats nach Ausstellung der Bescheinigung übermittelt wird.

Die Richtlinie sieht somit zwar zwingende Regeln hinsichtlich der Erteilung der Konformitätsbescheinigungen und der wechselseitigen Unterrichtung der Mitgliedstaaten über die wichtigsten Angaben dieser Bescheinigungen vor, aber die Form wird dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen.

Um die Arbeit der zuständigen Behörden und sonstigen Stellen, die mit der Überwachung der Anwendung der Richtlinie und des freien Verkehrs der betreffenden Betriebsmittel beauftragt sind, zu erleichtern, empfiehlt es sich, tunlichst einheitliche Formulare zu verwenden -

EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN,

die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die in Artikel 4 Absatz 1, erster Teilstrich, der Richtlinie 76/117/EWG vorgesehenen Konformitätsbescheinigungen nach dem dieser Empfehlung als Anlage beigefügten Muster erstellt werden.

Brüssel, den 6. Juli 1982

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 45.

ANLAGE

Muster der Konformitätsbescheinigung - Seite 1/2

Platz für Name und Anschrift, Telefon und Telex der zugelassenen Stelle, die die Bescheinigungen ausstellt.

(1) KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG

(2) Name oder Kurzzeichen der zugelassenen Stelle, die die Bescheinigung ausstellt - die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die Bescheinigung ausgestellt worden ist - Ordnungsnummer der Bescheinigung - eventuell das Zeichen X.

(3) Diese Bescheinigung wird ausgestellt für:

- Bezeichnung des(r) bescheinigten elektrischen Betriebsmittels oder Anlage,

- Bescheinigter(te) Typ (Typen).

(4) a) Hergestellt von:

Name und Postanschrift des Herstellers;

b) Vorgelegt zur Bescheinigung:

Name und Postanschrift des Antragstellers.

(5) Diese(s) elektrische Betriebsmittel oder Anlage sowie gegebenenfalls die verschiedenen zulässigen Ausführungen sind im Anhang zu dieser Bescheinigung und in den dort genannten darstellenden Unterlagen beschrieben.

Diese Bescheinigung darf nur vollständig und unverändert vervielfältigt werden.

Seite .../...

Die Zahl links des Schrägstrichs nennt die Nummer der Seite, die entsprechende Zahl rechts die Anzahl der Seiten der Bescheinigung einschließlich Anhang.

Muster der Konformitätsbescheinigung - Seite 2/2

Konformitätsbescheinigung - Wiederholung von (2) auf Seite 1

(6) Name oder Kurzzeichen, zugelassene Stelle entsprechend Artikel 14 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften 76/117/EWG vom 18. Dezember 1975:

- bescheinigt, daß das elektrische Betriebsmittel mit den folgenden harmonisierten Europäischen Normen übereinstimmt:

Aufzählen jeder zutreffenden Europäischen Norm, Jahr der Ausgabe, Aufzählen der entsprechenden nationalen Norm,

und mit Erfolg die nach diesen Normen vorgeschriebenen Typenprüfungen bestanden hat,

- bescheinigt, daß ein vertraulicher Prüfbericht über diese Prüfungen erstellt wurde.

Eventüll Angabe der Nummer des Prüfberichts.

(7) Das Kennzeichen des (der) elektrischen Betriebsmittels oder Anlage ist:

EEx, das oder die Kurzzeichen für die Zuendschutzarten, II.

(8) Durch die Kennzeichnung des gelieferten elektrischen Betriebsmittels bestätigt der Hersteller in eigener Verantwortung, daß dieses elektrische Betriebsmittel mit den im Antrag erwähnten darstellenden Unterlagen zu dieser Bescheinigung übereinstimmt und mit Erfolg die nach den harmonisierten Europäischen Normen, wie sie in (6) weiter oben erwähnt sind, vorgeschriebenen Stückprüfungen bestanden hat.

(9) Das gelieferte elektrische Betriebsmittel darf das in Anhang II der Richtlinie 79/196/EWG des Rates vom 6. Februar 1979 genannte Gemeinschaftskennzeichen tragen. Dieses Kennzeichen erscheint auf der ersten Seite dieser Bescheinigung; es muß an dem elektrischen Betriebsmittel gut sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein.

Ort und Datum (Jahreszahl, Monat, Tag) für die Ausstellung der Bescheinigung

Der Leiter der bescheinigenden Stelle (Unterschrift)