31982D0913

82/913/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1982 über die Liste der Betriebe in der Republik Südafrika und Namibia, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassen ist

Amtsblatt Nr. L 381 vom 31/12/1982 S. 0028 - 0029
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Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0232


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 1982

über die Liste der Betriebe in der Republik Südafrika und Namibia, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassen ist

(82/913/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a) und b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um für die Ausfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft die Genehmigung zu erhalten, müssen die in Drittländern gelegenen Betriebe allgemeinen und besonderen Voraussetzungen entsprechen, die in der Richtlinie 72/462/EWG festgelegt sind.

Die zuständigen Behörden haben gemäß Artikel 4 Absatz 3 derselben Richtlinie eine Liste der Betriebe übermittelt, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft zugelassen sind.

Eine grosse Anzahl dieser Betriebe, die Gegenstand einer Gemeinschaftsbesichtigung an Ort und Stelle waren, bieten hygienisch ausreichende Garantien und können somit in eine erste gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Richtlinie erstellte Liste der Betriebe aufgenommen werden, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch zugelassen werden kann.

Der Fall der anderen von den zuständigen Behörden vorgeschlagenen Betriebe muß noch auf Grundlage zusätzlicher Auskünfte betreffend ihre hygienischen Verhältnisse und ihre Möglichkeiten im Hinblick auf eine rasche Anpassung an die Gemeinschaftsregelung überprüft werden.

Inzwischen kann diesen Betrieben vorübergehend die Möglichkeit belassen werden, ihre Ausfuhren von frischem Fleisch in diejenigen Mitgliedstaaten fortzusetzen, die zur Annahme dieser Einfuhren bereit sind, um die bestehenden Handelsströme nicht plötzlich abzubrechen.

Die vorliegende Entscheidung ist daher nach Maßgabe etwaiger Initiativen und Verbesserungen auf diesem Gebiet erneut zu prüfen und gegebenenfalls abzuändern.

Es ist daran zu erinnern, daß die Einfuhren von frischem Fleisch auch anderen gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften unterliegen, insbesondere in viehseuchenrechtlicher Hinsicht, einschließlich der Sonderbestimmungen zugunsten Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs.

Die Bedingungen für die Einfuhr von frischem Fleisch aus den in der Liste im Anhang aufgeführten Betrieben unterliegen weiterhin den einschlägigen Vorschriften sowie den allgemeinen Bestimmungen des Vertrages; insbesondere unterliegt die Einfuhr aus Drittländern und die Verbringung nach anderen Mitgliedstaaten von bestimmten Kategorien Fleisch, wie z. B. von Fleischstücken unter 3 kg oder Fleisch, das Rückstände von bestimmten Substanzen enthält, deren Verwendung noch gesondert harmonisiert werden muß, weiterhin den im Empfängermitgliedstaat für die Einfuhr geltenden gesundheitsrechtlichen Vorschriften.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die im Anhang genannten Betriebe in Südafrika und Namibia sind für die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft im Sinne des genannten Anhangs zugelassen.

(2) Die aus den Betrieben nach Absatz 1 stammenden Einfuhrwaren unterliegen auch den im Veterinärbereich, insbesondere in viehseuchenrechtlicher Hinsicht, erlassenen Gemeinschaftsvorschriften.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten untersagen die Einfuhr frischen Fleisches aus anderen als den im Anhang angegebenen Betrieben.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt vor dem 1. August 1983 jedoch nicht für diejenigen Betriebe, die zwar nicht im Anhang aufgeführt sind, aber am 16. August 1982 in Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 72/462/EWG von den zuständigen Behörden amtlich anerkannt und vorgeschlagen worden sind, es sei denn, daß vor dem 1. August 1983 eine gegenteilige Entscheidung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie hinsichtlich dieser Betriebe ergeht.

Das Verzeichnis dieser Betriebe wird den Mitgliedstaaten von der Kommission mitgeteilt.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 1983.

Artikel 4

Diese Entscheidung wird vor dem 1. Mai 1983 überprüft und gegebenenfalls abgeändert.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Dezember 1982

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

ANHANG

LISTE DER BETRIEBE

I. RINDFLEISCH

A. Schlachthöfe und Zerlegungsbetriebe

1.2.3 // // // // Veterinär- Kontroll- nummer // Betrieb // Anschrift // // // // 23 // Karoo Meat Packers // Okahandja, Namibia // 25 // Damara Meat Packers // Otavi, Namibia // 30 // Johannesburg Abattoir // City Deep, Transvaal, RSA (1) // 47 // Bull Brand Foods // Krugersdorp, Transvaal, RSA // 1,3 // B. Zerlegungsbetriebe // // 1.2.3 // // // // 61 // Meat Control Board // Cape Town, Cape Province, RSA // 62 // National Meat Suppliers // Cape Town, Cape Province, RSA // 69 // Karoo Meat Packers // Cape Town, Cape Province, RSA // 83 // Blü Continent Cold Storage // Cape Town, Cape Province, RSA // 87 // Rand Cold Storage // City Deep, Transvaal, RSA // 93 // Wholesome Meats // Durban, Natal, RSA // 1,3 // II. KÜHLHÄUSER // // 1.2.3 // // // // 4 // Table Bay Cold Storage // Cape Town, Cape Province, RSA // 84 // Maydon Wharf Cold Storage // Durban, Natal, RSA // 90 // Epping Cold Storage // Cape Town, Cape Province, RSA // 94 // Walvis Bay Cold Storage // Walvis Bay // // //

(1) RSA = Republik Südafrika.