82/860/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1982 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/30.077 - Cafeteros de Colombia) (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 360 vom 21/12/1982 S. 0031 - 0035
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Dezember 1982 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/30.077 - Cafeteros de Colombia) (Nur der französische Text ist verbindlich) (82/860/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Druchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags - (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf die Artikel 3 und 6, im Hinblick auf die am 29. April 1980 von der Federación Nacional de Cafeteros de Colombia gemäß Artikel 4 der vorgenannten Verordnung Nr. 17 vorgenommene und am 2. März 1981 ergänzte Anmeldung, gestützt auf den Beschluß der Kommission vom 20. Juli 1982, das Verfahren einzuleiten, nach Aufforderung des beteiligten Unternehmens, gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2), sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äussern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT (1) Aufgrund von Informationen über den Vertrieb von Kaffee im Rohzustand in der EWG hat die Kommission von Lieferverträgen Kenntnis erhalten, die von der Federación Nacional de Cafeteros de Colombia (nachstehend FNC genannt) für das Jahr 1978 mit ihren Kunden in der EWG geschlossen wurden. (2) Daraufhin fand am 25. April 1979 im Büro der FNC in Brüssel eine Nachprüfung statt, und die Kommission erhielt eine Kopie der Lieferverträge für 1979, die zwischen der FNC und ihren Käuferkunden abgeschlossen worden waren. (3) Die FNC hat die Lieferverträge am 29. April 1980 bei der Kommission angemeldet und die Erteilung eines Negativattests oder die Gewährung einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrages beantragt. A. Der Rohkaffeemarkt (4) Der in der EWG verbrauchte Rohkaffee wird aus Afrika oder Lateinamerika importiert. Es gibt drei Hauptsorten von Rohkaffee: die »Arabica", die »Robusta" und die »Mild Arabica". Kolumbien ist nach Brasilien der zweitgrösste Kaffeeproduzent der Welt und der wichtigste Produzent von »Mild Arabica"-Rohkaffee. (5) Die FNC schätzt den Marktanteil von kolumbianischem Kaffee in der EWG auf 19,68 %. 1978 machte der kolumbianische Kaffee 33,58 % der von der Bundesrepublik Deutschland importierten Kaffeemenge, 14,69 % der von Dänemark, 4,37 % der von Frankreich, 2,34 % der von Italien, 28,34 % der von den Niederlanden, 1,31 % der vom Vereinigten Königreich und 16,10 % der von Belgien und Luxemburg importierten Kaffeemenge aus. (6) Angesichts der Unausgeglichenheit zwischen dem Bedarf der Erzeugerländer und dem der Kaffeeverbraucherländer wurde 1962 durch die betroffenen Staaten unter der Schirmherrschaft der UNO ein internationales Kaffeeabkommen unterzeichnet, das 1968 und 1976 geändert wurde. (7) Das internationale Kaffeeabkommen verfolgt unter anderem den Zweck, angesichts der häufig sehr starken Schwankungen des Angebots und der Nachfrage auf dem Weltmarkt die Produktion und den Verbrauch von Kaffee dauerhaft auszugleichen und ein angemessenes Preisniveau zu gewährleisten. (8) Alle Gemeinschaftsländer sind Partner des Abkommens, das auch von der Kommission selbst unterzeichnet wurde. B. Die Federación Nacional de Cafeteros de Colombia (9) Die kolumbianische Regierung hat 1940 durch Erlaß den Nationalen Kaffeefonds ins Leben gerufen, der den Vertrieb von kolumbianischem Kaffee auf dem Inlands- und dem Auslandsmarkt erleichtern soll. Artikel 10 dieses Erlasses sieht die Einsetzung einer juristischen Person vor, deren Aufgabe es unter anderem ist, diesen Fonds zu verwalten. Die 1927 gegründete FNC ist 1940 mit der Verwaltung dieses Fonds beauftragt worden. Sie ist eine halb-öffentliche Einrichtung, eine juristische Person des Privatrechts, in der alle Kaffeeproduzenten Kolumbiens zusammengeschlossen sind und deren Aufgaben durch Erlaß Nr. 2630 vom 9. November 1960 festgelegt wurden. Ihre wichtigste Aufgabe besteht darin, den Vertrieb von kolumbianischem Rohkaffee auf den Auslandsmärkten zu organisieren. (10) Nach Artikel 20 der Satzung verfolgt die FNC den Zweck, den Absatz des kolumbianischen Kaffees zu verteidigen und zu fördern. Eine ihrer wichtigsten in demselben Artikel, Absatz 11 angegebenen Aufgaben besteht darin, den Rohkaffee bei den Produzenten in Kolumbien aufzukaufen und ihn auf dem Inlands- und Auslandsmarkt zu verkaufen. (11) Der Sitz der FNC, deren Personal durch das kolumbianische Ministerium für auswärtige Beziehungen ernannt wird und diesem unterstellt ist, befindet sich in Bogota in Kolumbien. Die FNC hat aber im Ausland Büros eingerichtet und insbesondere in der EWG in Italien, in Dänemark und in Belgien. (12) Die FNC organisiert den Vertrieb des gesamten Rohkaffees aus Kolumbien. Zu diesem Zweck schließt sie mit den Kaffeeröstern in der EWG jährliche Musterverträge, die Gegenstand dieses Verfahrens sind. (13) Diese Verträge sind dieselben, ohne Rücksicht darauf, ob der Kaffee von der FNC selbst oder von einem privaten Exporteur verkauft wird, der die Ware selbst in Kolumbien erworben hat. In beiden Fällen enthalten die Verträge dieselben Bestimmungen über den Wiederverkauf des Kaffees. Sie lassen den Kaffeeröstern jedoch die Freiheit, den Verkäufer zu wählen (FNC oder privaten Exporteur) und, wenn dieser ein privater Exporteur ist, den Verkaufspreis frei auszuhandeln. (14) In Frankreich und in Belgien hat die hohe Zahl kleiner Kaffeeröster die FNC veranlasst, dieselben Verträge mit zwei Vertriebsgesellschaften zu schließen: SACA in Paris und INSTALLE in Antwerpen. Diese Vertriebsgesellschaften dürfen nur solche Kaffeeröster mit kolumbianischen Rohkaffee beliefern, die von der FNC in einer Liste erschöpfend aufgeführt worden sind. Einige bedeutende Kaffeeröster dieser beiden Länder schließen ihre Verträge indessen unmittelbar mit der FNC ab. C. Der Inhalt der betreffenden Verträge (15) Der wesentliche Inhalt der jährlichen Lieferverträge, welche die FNC mit den Kaffeeröstern und den ernannten Vertriebsgesellschaften schließt, lässt sich wie folgt zusammenfassen: (16) a) Je nach der Herkunft des kolumbianischen Rohkaffees sieht der Mustervertrag zwei Preismechanismen vor. (17) Bezieht der Kaffeeröster unmittelbar von der FNC, so bezahlt er für den kolumbianischen Kaffee nicht mehr als vier US-Cents je Pfund mehr, als der Mittelkurs für nicht kolumbianische »Mild"-Kaffees im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses betrug. Hierbei wird der Mittelkurs nach den International Coffee Agreement (ICO) Indicator Prices ermittelt, bei denen es sich um Richtpreise handelt, die von der Internationalen Kaffeeorganisation täglich festgelegt werden. (18) Bezieht der Kaffeeröster den kolumbianischen Rohkaffee von einem privaten Exporteur, so wird der Preis, den er bezahlt hat, angeglichen, sofern der Durchschnittspreis für nicht kolumbianische »Mild"-Kaffees niedriger liegt als der Preis, den er für den kolumbianischen »Mild"-Kaffee bezahlt hat, damit diese Preisdifferenz auf vier US-Cents je Pfund begrenzt wird. (19) b) Der Vertrag sieht ausserdem ohne Rücksicht auf die Herkunft des Kaffees eine zeitliche Preisgarantie und ein Rabattsystem vor. (20) Die FNC garantiert nämlich für einen Zeitraum von 45 Tagen nach dem Datum des Konnossements eine Angleichung an eine Preissenkung für kolumbianischen Rohkaffee. (21) Ausserdem wird auf jede registrierte Bestellung ein Mengenrabatt gewährt. Die bestellte Menge fällt in eine der von der FNC in ihren Verkaufsverträgen festgelegten Stufen (Beispiel: 1 bis 15 000 Säcke, 75 001 bis 100 000 Säcke oder 600 001 bis 700 000 Säcke). Für jede Stufe wird ein Rabatt bis zu fünf Dollar je Sack für die gesamte Bestellung gewährt, die Gegenstand des Vertrages ist. So geht das Interesse eines Käufers immer dahin, eine möglichst grosse Zahl von Säcken zu kaufen, um auf die Gesamtzahl der Säcke einen grösseren Rabatt zu erhalten. (22) Die Vorteile werden ohne Unterschied sämtlichen Kaffeeröstern und Vertriebsgesellschaften gewährt, mit denen die FNC einen Vertrag schließt, ohne Rücksicht darauf, wo sie im Gemeinsamen Markt ihren Sitz haben. (23) c) Die mit den Kaffeeröstern geschlossenen Lieferverträge erhielten die Verpflichtung, den Rohkaffee in ihren Rösterien zu verwenden (Klausel 15). Hierdurch wurde der Weiterverkauf des Rohkaffees an einen anderen Kaffeeröster ausgeschlossen. Die Verträge für 1978 und 1979 enthielten sogar die ausdrückliche Bestimmung, daß ein Verstoß gegen dieses Verbot eine unverzuegliche Kündigung zur Folge hatte (Klausel 15 im Jahre 1978 und Klausel 14 im Jahre 1979). (24) Die mit den Vertriebsgesellschaften geschlossenen Lieferverträge enthielten die Verpflichtung der Vertriebsgesellschaften, den Kaffee nur an eine bestimmte Gruppe von Kaffeeröstern in Frankreich beziehungsweise Belgien zu verkaufen, und das Verbot für diese Kaffeeröster, den Kaffee im Rohzustand weiterzuverkaufen (Klausel 15). (25) Ausserdem behielt sich die FNC das Recht vor, die einwandfreie Anwendung dieser Klausel zu überwachen, und jeder Verstoß hatte die unverzuegliche Kündigung des Vertrages zur Folge. (26) Aufgrund der Anmeldung der vorgenannten Verkaufsverträge hat die Kommission der FNC in einem Schreiben mitgeteilt, daß die betreffenden Klauseln gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrages verstossen könnten, und sie hat die FNC aufgefordert, sie zu ändern. Aufgrund dieses Schreibens hat die FNC die Aufnahme folgender Klauseln in die Verträge für 1981 vorgeschlagen: (27) Bezueglich der direkt mit den Kaffeeröstern geschlossenen Verträge: »All coffee covered by this Agreement is intended for use in the roasting plant(s) of the Buyer. In order to sell any quantity of this coffee in green form, the Buyer must obtain previous authorization from FNC. In presenting his request, the Buyer should indicate, name of possible purchaser, number of lot and other identification marks, quantity, and reasons for making the sale. This authorization will not be unreasonably withheld." (28) Bezueglich der mit den Vertriebsgesellschaften geschlossenen Verträge: »All coffee covered by this Agreement is to be sold by the Buyer in green form, to a group of clients previously authorized by FNC and listed in a separate letter. If one of the authorizes clients wants to resell any quantity of this coffee in green form, the Buyer must obtain previous authorization from FNC. In presenting his request, the Buyer must indicate names of both authorized client who wants to resell and prospective purchaser, together with number of lot and other identification marks, quantity, and reasons for making the resale. The authorization from FNC will not be unreasonably withheld." (29) Obwohl die Dienststellen der Kommission der FNC mitgeteilt hatten, daß sie diese Vorschläge noch nicht mit Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrages vereinbar hielten, haben die Vertreter der FNC der Kommission im Anschluß an die Anmeldung die endgültigen Verträge für 1981 übermittelt, die die vorgenannten Klauseln enthielten. Die Verträge für 1982 enthalten dieselbe Klausel wie die Verträge für 1981. (30) In ihrer der Kommission am 22. September 1982 zugegangenen Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte teilte die FNC ihren Beschluß mit, angesichts der Einwendungen der Kommission das Verbot, den kolumbianischen Rohkaffee weiterzuverkaufen, mit Wirkung vom 1. Januar 1983 an aufzuheben. II. RECHTLICHE BEURTEILUNG A. Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag (31) Nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamens Marktes bezwecken oder bewirken. (32) Die FNC ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1. Sie verkauft nämlich den in ihrem Eigentum befindlichen Rohkaffee, und sie schließt mit den Käufern des kolumbianischen Rohkaffees Handelsverträge. (33) Aus den nachstehenden Gründen bezwecken und bewirken bestimmte Klauseln in den Verträgen zwischen der FNC und den Kaffeeröstern sowie den Vertriebsgesellschaften eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes. a) Einschränkung des Wettbewerbs 1. Beschränkung des Weiterverkaufs (34) Die Klausel 15 (Klausel 14 im Jahre 1979) in den Verträgen mit den Kaffeeröstern und den Vertriebsgesellschaften bestimmt, daß jeder von den Verträgen erfasste Rohkaffee im ersten Fall vom Käufer und im zweiten Fall von anerkannten Kaffeeröstern geröstet wird. (35) Dies ist gleichbedeutend mit einem allen Kaffeeröstern auferlegten Verbot, Rohkaffee zu kaufen, um ihn im rohen Zustand weiterzuverkaufen, wie dies in den Verträgen für 1978 bis 1980 zum Ausdruck kommt. Die Vertriebsgesellschaften ihrerseits können den Kaffee im Rohzustand nur an die Kaffeeröster ihrer eigenen Gruppe verkaufen. (36) Die Verträge für 1978 und 1979 enthielten ausserdem die Bestimmung, daß die Nichtbeachtung dieser Klausel die unverzuegliche Kündigung der Verträge zur Folge hatte. Für die Jahre 1981 und 1982 ist ein Weiterverkauf erst nach Einwilligung der FNC zulässig, was auf dieselbe Einschränkung hinausläuft, da dies ein einseitiges Vetorecht zugunsten der FNC bedeutet. (37) Wenn es nämlich in der neuen Klausel 15 heisst, »diese Einwilligung wird nicht unbillig verweigert", so bedeutet dies nicht, daß die FNC auf ihr Vetorecht verzichtet. Diese Verträge verbieten oder beschränken also jeden Verkauf von Rohkaffee durch einen Kaffeeröster an einen anderen Kaffeeröster und durch eine Vertriebsgesellschaft an einen nicht anerkannten Kaffeeröster. (38) Demnach ist jeder Wettbewerb auf dem Markt für kolumbianischen Rohkaffee wenn nicht ausgeschlossen, so doch zumindest erheblich beeinträchtigt. (39) Diese Beschränkung der wirtschaftlichen Freiheit der Kaffeeröster und der Vertriebsgesellschaften beschränkt den Wettbewerb in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrags. 2. Koppelungseffekt des Rabattsystems (40) Durch das Rabattsystem würden die Kaffeeröster, wie der FNC wohlbekannt war, in die Lage versetzt, gemeinsame Einkäufe vorzunehmen (für einige Kollegen und gleichzeitig zur Deckung des eigenen Bedarfs). Diese Einkäufe würden ihnen die Erzielung vorteilhafterer Preise ermöglichen, wenn die Verträge ihnen dieses gestatteten. (41) Die gemeinsamen Einkäufe würden es den Kaffeeröstern gestatten, sich den Rohkaffee zur eigenen Verwendung zu beschaffen und ihn gleichzeitig zu vorteilhafteren Bedingungen auf dem Markt abzusetzen, was sich auf den Verkaufspreis für Röstkaffee auswirken könnte. (42) Die unter Ziffer 1 untersuchte Wettbewerbsbeschränkung wird also dadurch verschärft, daß der Verbraucherpreis ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen wird. b) Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (43) Die Klausel 15 der betreffenden Verträge impliziert ein Exportverbot; sie beeinträchtigt daher den Handel zwischen Mitgliedstaaten. (44) Durch die Aufnahme der Klausel 15 in ihre Verträge macht die FNC die gegenseitige Durchdringung des kolumbianischen Rohkaffeemarktes sehr schwierig, ja sogar unmöglich. Der Rohkaffeemarkt wird auf diese Weise abgeschottet und in ebenso viele Teile isoliert, wie es Käufer von kolumbianischem Kaffee gibt. Dies gilt um so mehr, als die FNC den Verkauf des gesamten kolumbianischen Rohkaffees an die Kaffeeröster in der EWG organisiert. (45) Das betreffende Verbot wirkt sich auf den Handel mit Rohkaffee zwischen den Mitgliedstaaten spürbar aus, weil der kolumbianische Rohkaffee 19,68 % des in der EWG verkauften Rohkaffees ausmacht und in einigen Ländern, wie der Bundesrepublik Deutschland, bis zu einem Drittel der Rohkaffeeimporte darstellen kann. (46) Hierdurch wird der Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrages beeinträchtigt. B. Nichtanwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag (47) Nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag können die Bestimmungen des Artikels 85 Absatz 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. (48) Das Weiterverkaufsverbot in den Verträgen zwischen der FNC und den Kaffeeröstern und Vertriebsgesellschaften trägt nicht zur Verbesserung des Vertriebs des kolumbianischen Kaffees in der EWG bei; es führt im Gegenteil zu einer Verringerung der Absatzmärkte für die Käufer dieses Erzeugnisses in der EWG. (49) Ein solches Weiterverkaufsverbot verfolgt auch keines der anderen in Artikel 85 Absatz 3 genannten Ziele - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Klausel 15 (14 im Jahre 1979) des Jahresvertrages, welche die Federación Nacional de Cafeteros de Colombia mit den Kaffeeröstern in der EWG einerseits sowie INSTALLE und SACA andererseits für die Jahre 1978 bis 1982 geschlossen hat, stellt einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar. Artikel 2 Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird zurückgewiesen. Artikel 3 Der Federación Nacional de Cafeteros de Colombia wird untersagt, eine derartige Klausel in irgendeinen Vertrag aufzunehmen, den sie künftig mit den Kaffeeröstern in der EWG oder mit INSTALLE und SACA schließen wird. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Federación Nacional de Cafeteros de Colombia, Avenida Jimenez J-65, Bogota - DE 1, Colombia gerichtet. Brüssel, den 10. Dezember 1982 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63.