82/423/EWG: Beschluß des Rates vom 21. Juni 1982 zur Beendigung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmten Kühlschränken mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik, Jugoslawien, Polen, Rumänien, der Tschechoslowakei, der Sowjetunion und Ungarnm
Amtsblatt Nr. L 184 vom 29/06/1982 S. 0023 - 0025
***** BESCHLUSS DES RATES vom 21. Juni 1982 zur Beendigung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmten Kühlschränken mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik, Jugoslawien, Polen, Rumänien, der Tschechoslowakei, der Sowjetunion und Ungarn (82/423/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3017/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 10, auf Vorschlag der Kommission, unterbreitet nach Konsultation in dem durch die genannte Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe: Im März 1981 ging der Kommission seitens des Conseil Européen de la Construction Electrodomestique (CECED) im Namen der Mehrheit der Hersteller bestimmter Kühlschränke in der Gemeinschaft ein Antrag zu. Dieser Antrag enthielt Beweismittel für das Vorliegen von Dumpingpraktiken bei gleichartigen Waren mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik, Jugoslawien, Polen, Rumänien, der Tschechoslowakei, der Sowjetunion und Ungarn sowie für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung. Diese Beweismittel reichten aus, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen. Die Kommission gab daher durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2) die Einleitung eines Verfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmten Kühlschränken mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik, Jugoslawien, Polen, Rumänien, der Tschechoslowakei, der Sowjetunion und Ungarn bekannt und begann die Untersuchung auf Gemeinschaftsebene. Die Kommission hat die bekanntermassen betroffenen Ausführer und Einführer offiziell davon unterrichtet. Ferner hat sie den unmittelbar interessierten Parteien Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und ihn mündlich vorzutragen. Die meisten der betroffenen Parteien haben diese Gelegenheit wahrgenommen. Zwecks Ermittlung der Dumpingspanne und der daraus erwachsenden Schädigung hat die Kommission sich die ihr notwendig erscheinende Information beschafft und überprüft sowie an Ort und Stelle bei dem einzigen jugoslawischen Hersteller und Ausführer Gorenje (Valenje), der bei der Untersuchung zur Zusammenarbeit bereit war, und bei nachstehenden Einführern Ermittlungen vorgenommen: in Belgien: Asogem NV und Artsel NV; in Dänemark: Gorenje Skandinavien ApS; in der Bundesrepublik Deutschland: IVG Bulka-Lehel GmbH; in Frankreich: Garelly SA, Générale Sidex SA und Sideme SA; in Griechenland: Gorenje Hellas Co, Ltd; in Irland: Electro-Diesel Ireland Ltd; im Vereinigten Königreich: Astral Domestic Equipment Ltd, Curry's Ltd, Technical & Optical Equipment (London) Ltd und USC (Consumer Products) Ltd. Ausserdem hat die Kommission Kontrollen an Ort und Stelle bei allen Gemeinschaftsherstellern durchgeführt, die den Antrag auf Verfahrenseinleitung gestellt hatten, d. h. in der Bundesrepublik Deutschland bei der Bauknecht GmbH, in Frankreich bei der Thompson-Brandt SA, in Griechenland bei der Elinda SA, in Italien bei der Iberna SpA, Kelly Italia SpA, Merloni Elettrodomestici SpA, Pargest SpA, Philips SpA, Siltal Casa SpA und Industrie Zanussi SpA sowie im Vereinigten Königreich bei der Electrolux Ltd, LEC Refrigeration Ltd und Thorn Domestic Appliances (Electrical) Ltd. Die Kommission wählte für ihre Ermittlung den zum 30. Juni 1981 auslaufenden Zwölfmonatszeitraum. Um festzustellen, ob die jugoslawischen Einfuhren gedumpt waren, legte die Kommission zur Ermittlung des Normalwerts die jugoslawischen Inlandsmarktpreise zugrunde. Die Kommission musste die Tatsache berücksichtigen, daß es sich bei der Deutschen Demokratischen Republik, Polen, Rumänien, der Tschechoslowakei, der Sowjetunion und Ungarn um Staatshandelsländer handelt. Aus diesem Grund musste die Kommission bei ihren Berechnungen von dem Normalwert in einem Land mit Marktwirtschaft ausgehen. In diesem Zusammenhang war in dem Antrag auf Verfahrenseinleitung der jugoslawische Inlandsmarkt genannt worden. Im Verlauf der Gespräche mit den Ausführern der Deutschen Demokratischen Republik, Polen, Rumänien, der Tschechoslowakei, der UdSSR und Ungarn wurde die Vergleichbarkeit des jugoslawischen Kühlschrankmarktes angezweifelt, da die dort üblichen Preise angeblich nicht repräsentativ seien. Die Türkei, Spanien und Brasilien wurden zwar als Vergleichsländer vorgeschlagen, jedoch wegen der unterschiedlichen Marktgegebenheiten verworfen. Angesichts der Ergebnisse der bei den jugoslawischen Herstellern an Ort und Stelle durchgeführten Untersuchung dürfte es angemessen sein, den jugoslawischen Inlandsmarktpreis als Normalwert zugrunde zu legen, da die Herstellungverfahren, das technische Niveau wie auch die Technologien denen der übrigen Ausführer ähneln. Der Sachverhalt des Dumpings wurde demnach für alle sieben Länder durch den Vergleich der gewogenen durchschnittlichen Ab-Werk-Preise auf dem jugoslawischen Inlandsmarkt mit den entsprechenden während des Bezugszeitraums von einem jeden dieser Länder bei der Ausfuhr nach der Gemeinschaft angewandten Ab-Werk-Preisen festgestellt. Um Unterschieden Rechnung zu tragen, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinträchtigen, wurden die von den jugoslawischen Herstellern getragenen Rabatte, Vertriebs- und Kundendienstkosten von den Preisen auf dem Inlandsmarkt in Abzug gebracht. Im Falle aller betroffenen Ausfuhrländer wurden zudem Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften der Ware gebührend berücksichtigt, insbesondere Volumen, Kälteleistung und Art des Entfrostersystems, wobei sich die Berechnung der Berichtigung auf die durch diese Unterschiede entstehenden geschätzten Herstellungskosten stützt. Berichtigungen ergaben sich auch aus den unterschiedlichen Zahlungsbedingungen und aus den Kosten für den Transport bis zur Gemeinschaftsgrenze und den damit verbundenen Kosten. Die von jugoslawischen Ausführern beanspruchten Berichtigungen für Unterschiede in den Werbe- und Absatzförderungskosten, einschließlich Forschungs- und Entwicklungskosten, wurden nicht gewährt, da die Kommission der Ansicht war, daß sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Absatz der betreffenden Kühlschränke stehen. Nachstehenden Forderungen konnte in Ermangelung des Nachweises ihrer Berechtigung ebenfalls nicht stattgegeben werden: Antrag der Ausführer aus der Deutschen Demokratischen Republik und Polen auf Berichtigungen aufgrund von Unterschieden im Design; Antrag von Ausführern aus der Deutschen Demokratischen Republik auf Berichtigungen aufgrund von Unterschieden in der Verpackung und Unterschieden in den Abmessungen; Antrag der ungarischen Ausführer auf Berichtigungen aufgrund von Unterschieden beim Marktwert freistehender Kühlschränke gegenüber Tischkühlschränken. Anträge auf die Anerkennung von Unterschieden bei von ungarischen und polnischen Ausführern verwendeten Kompressoren fanden keine Berücksichtigung, da man der Ansicht war, daß diese allein noch keine für den Käufer wahrnehmbaren materiellen Unterschiede der betreffenden Kühlschränke darstellen, die die Kaufentscheidung beeinflussen könnten. Aus den Vergleichen ging hervor, daß bei den untersuchten Einfuhren Dumping vorliegt, wobei die Dumpingspannen dem Betrag entsprechen, um den die auf oben angegebene Weise errechneten Normalwerte über den bei der Ausfuhr nach der Gemeinschaft angewandten Preisen liegen. Die Dumpingspannen sind je nach Modell und Grösse der Kühlschränke und nach Ausfuhrland verschieden. Die festgestellten Dumpingspannen machen zwischen 7,4 und 74,2 % der Gemeinschaftsgrenzpreise ohne Zölle aus. In der Frage der Schädigung dieses Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geht aus den der Kommission vorliegenden Beweisunterlagen hervor, daß die Gemeinschaftseinfuhren der betreffenden Kühlschränke mit Ursprung in den durch die Untersuchung erfassten Ländern von rund 511 000 Einheiten im Jahr 1978 auf 717 000 Einheiten im Jahr 1980 angestiegen sind. Die Einfuhren in jenen Mitgliedstaaten, für die die Statistik der ersten neun Monate des Jahres 1981 bereits vorliegt, erreichten 498 043 Einheiten gegenüber 475 756 Einheiten, die 1978 insgesamt in dieselben Mitgliedstaaten eingeführt wurden. 1978 betrug der Marktanteil derartiger Einfuhren in die Gemeinschaft 15,8 %; 1980 erreichte er 20,3 % und für 1981 wird mit einem mehr oder weniger gleichbleibenden Ergebnis gerechnet. Während des Bezugszeitraums erfolgten nahezu alle Einfuhren zu gedumpten Preisen. Die in der Gemeinschaft angewandten Wiederverkaufspreise dieser Kühlschränke mit Ursprung in den genannten Ländern liegen durchschnittlich um rund 20 % unter den Preisen für gleichartige, von Gemeinschaftserzeugern hergestellte Waren. Die Auswirkung auf den betreffenden Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, dessen Produktionsvolumen von 3 559 000 Einheiten im Jahr 1978 auf 3 236 000 Einheiten im Jahr 1980, d. h. um 10 % zurückging und im Jahr 1981 stagnierte, ist gekennzeichnet durch eine Schrumpfung des Marktanteils der Gemeinschaftshersteller und einen Verfall des Preisniveaus beziehungsweise die Verhinderung von Preissteigerungen, die unter normalen Umständen eingetreten wären, wodurch eine kostendeckende Produktion und die Erzielung annehmbarer Handelsgewinne unmöglich werden. Alle Gemeinschaftshersteller haben ein beträchtliches Anwachsen ihrer Lagerbestände an Kühlschränken im Verlauf des Bezugszeitraums zu verzeichnen. Die Mehrzahl der Gemeinschaftshersteller muß unter diesen Umständen beim Verkauf der in dem Antrag erfassten Kühlschränke Verluste oder unbefriedigende Gewinne hinnehmen. Die Kommission hat erwogen, ob andere Faktoren, wie der Wettbewerb zwischen Gemeinschaftsherstellern, Verschiebungen im Verbraucherverhalten, Überkapazität in diesem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder Einfuhren aus anderen Ländern zu der Schädigung beigetragen haben könnten. Der Marktanteil der Hersteller eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft hat sich im Bezugszeitraum zwar leicht verbessert, doch wurde festgestellt, daß dieser Zuwachs mengenmässig nicht ins Gewicht fällt und daß die Verkaufspreise über denen der gedumpten Einfuhren lagen. Der Verbrauch in der Gemeinschaft hat sich von 1978 bis 1980 gesteigert, während im selben Zeitraum sowohl die Gemeinschaftsproduktion als auch die Einfuhren aus anderen Nicht-EWG-Ländern in dem Bezugszeitraum rückläufig waren. Die beträchtliche Zunahme der gedumpten Einfuhren und die extrem niedrigen Preise, zu denen sie in der Gemeinschaft zum Verkauf gelangten, veranlassten die Kommission zu der Feststellung, daß die gedumpten Einfuhren eine bedeutende Schädigung des betroffenen Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht haben. Nach vorhergegangener Prüfung der Preise, Kosten, Gewinne und Vermarktungsbedingungen der Hersteller und Einführer innerhalb der Gemeinschaft hat die Kommission die Einfuhrpreise ermittelt, die erforderlich sind, um die verursachte Schädigung zu beseitigen. Den betreffenden Aus- und Einführern wurden die Ergebnisse der ersten Ermittlung mitgeteilt und sie bezogen dazu Stellung. Daraufhin kam es zu Verpflichtungsangeboten bezueglich der Einfuhren aus der Deutschen Demokratischen Republik, Jugoslawien, Polen, Rumänien, der Tschechoslowakei, der Sowjetunion und Ungarn, wodurch eine erneute Schädigung der Hersteller in der Gemeinschaft abgewendet werden soll. Die vorgeschlagenen Preisanhebungen tragen den im Verlauf der Untersuchungen ermittelten unterschiedlichen Preisen Rechnung, die von den einzelnen Ausfuhrländern angewendet werden. Diese Anhebungen liegen nie über den durchschnittlichen Dumpingspannen und bleiben allgemein unter diesem Niveau. Der betroffene jugoslawische Ausführer stellte einen Antrag auf Fortsetzung der Schädigungsermittlung. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, daß sowohl die Ermittlung zur Feststellung des Dumpings als auch die Untersuchung der Schädigung beendet und die oben genannten Verpflichtungsangebote annehmbar sind. Ungeachtet dieser Tatsache sprach sich ein Mitgliedstaat anläßlich der Konsultation im Beratenden Ausschuß gegen die Einstellung des Verfahrens und somit gegen die Annahme dieser Verpflichtungen aus - BESCHLIESST: Einziger Artikel Das Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren von bestimmten Kühlschränken mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik, Jugoslawien, Polen, Rumänien, der Tschechoslowakei, der Sowjetunion und Ungarn wird auf der Grundlage der Annahme der von den betroffenen Ausführern der Kommission angebotenen Preisverpflichtungen eingestellt. Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1982. Im Namen des Rates Der Präsident L. TINDEMANS (1) ABl. Nr. L 339 vom 31. 12. 1979, S. 1. (2) ABl. Nr. C 162 vom 2. 7. 1981, S. 3.