31982D0371

82/371/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1981 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/29.995 - NAVEWA-ANSEAU) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 167 vom 15/06/1982 S. 0039 - 0052


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 17 . Dezember 1981

betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags ( IV/29.995 - NAVEWA-ANSEAU )

( Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich )

( 82/371/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 85 ,

gestützt auf die Verordnung Nr . 17 des Rates vom 6 . Februar 1962 ( 1 ) , insbesondere auf die Artikel 3 und 15 ,

im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 14 . November 1980 , das Verfahren von Amts wegen einzuleiten ,

nach Anhörung der beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der genannten Verordnung Nr . 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr . 99/63/EWG der Kommission vom 25 . Juli 1963 ( 2 ) ,

im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell - und Monopolfragen am 10 . November 1981 gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung Nr . 17 abgegebenen Stellungnahme ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

I . SACHVERHALT

A . Gegenstand des Verfahrens

( 1 ) Am 13 . Dezember 1978 wurde in Brüssel ( Belgien ) , " ein Übereinkommen über die Verwendung des Übereinstimmungszeichens NAVEWA-ANSEAU für Waschmaschinen und Geschirrspüler " , nachstehend " Übereinkommen " genannt , geschlossen . Dieses Übereinkommen zielt darauf ab , ab 1 . Januar 1979 auf den für den belgischen Markt bestimmten Waschmaschinen und Geschirrspülern die Anbringung eines Übereinstimmungszeichens vorzuschreiben , mit dem bestätigt wird , daß die Geräte den allgemeinen Sicherheitsvorschriften entsprechen , die von den Wasserwerken zum Schutz vor Verunreinigung von Trinkwasser erlassen wurden .

B . Der fragliche Markt

( 2 ) Im Jahr 1980 beliefen sich die Gesamteinfuhren von Waschmaschinen in Belgien und in Luxemburg auf 54 Mio . ECU , davon 51,7 Mio . aus den EG-Mitgliedstaaten . Bei Geschirrspülern beliefen sich die Gesamteinfuhren in Belgien und in Luxemburg auf 18,8 Mio . ECU , davon 18,3 Mio . ECU aus den EG-Mitgliedstaaten . Die belgische Produktion von " weissen Geräten " ( Waschmaschinen , Geschirrspüler , Kühlschränke und Tiefkühltruhen ) betrug 1977 weniger als 10 % des rechnerischen Verbrauchs dieser Erzeugnisse in Belgien .

C . Die Parteien des Übereinkommens

1 . Erste Partei :

( 3 ) Die Hersteller und Alleinimporteure , die einer oder mehreren der folgenden Organisationen angeschlossen sind :

- Die Communauté de l'électricité ( CEG ) in Brüssel ( Belgien ) . Dieser 1956 gegründete gemeinnützige Verband umfasst Unternehmen der Elektrizitätserzeugung und -versorgung , Hersteller und Importeure von Elektrogeräten , Berufsverbände und Fachgremien für die Nutzung der Elektrizität ; er bezweckt die unmittelbare und mittelbare Förderung der Elektrizität in allen ihren Formen . Die Verbandsmitglieder der CEG sind in Gruppen ( derzeit 13 ) zusammengeschlossen , darunter insbesondere die Gruppen " Wäschepflege " und " Geschirrspüler " , deren Leiter an den Erörterungen in ANSEAU zur Ausarbeitung des Übereinkommens teilgenommen haben .

- Die Fédération du commerce de l'appareillage électrique ( FCÄ-FHFA ) in Brüssel ( Belgien ) . Dieser 1946 gegründete gemeinnützige Verband umfasst Hersteller , Importeure und Vertriebshändler von Elektrogeräten . Er verfolgt das Ziel , die psychologische und materielle Lage der Großhändler bei der Ein - und/oder Ausfuhr von Elektrogeräten zu verbessern .

- Die Union des fournisseurs des artisans de l'alimentation - division Grandes cuisines ( UFARAL-ULEVO ) in Brüssel ( Belgien ) . Die Union umfasst die Hersteller und Importeure von Küchenherden und Geräten zur Ausrüstung von Kantinen , Restaurants usw .

( 4 ) Das Verzeichnis der Unternehmen , die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens die erste Partei bilden , wird in Anhang I zu dieser Entscheidung wiedergegeben . Ferner sind gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens andere Hersteller und Alleinimporteure nach dessen Unterzeichnung beigetreten . Das Verzeichnis dieser Unternehmen wird in Anhang II zu dieser Entscheidung abgedruckt . Obwohl UFARAL kein Unternehmen ist , ist sie selbst an dem Übereinkommen beteiligt und nicht nur über ihre Mitglieder .

2 . Zweite Partei :

( 5 ) Die Association nationale des services d'eau ( ANSEAU-NAVEWA ) in Brüssel ( Belgien ) . Dieser 1948 gegründete Gemeinnützige Verband sorgt für die Wahrung der gemeinsamen Interessen der Wasserversorgungsunternehmen in Belgien . Die 31 Wasserversorgungsgesellschaften , die der ANSEAU angeschlossen sind , sind in unterschiedlichen Rechtsformen gegründet worden ( Zweckverbände , Regiebetriebe , öffentlichrechtliche Vereinigungen oder gemischtwirtschaftliche Gesellschaften ) . Sie wurden von der öffentlichen Hand gegründet , um die regelmässige Wasserversorgung und -belieferung unter vollständiger Gewährleistung des Schutzes der öffentlichen Gesundheit sicherzustellen . ANSEAU hat 1965 die " Allgemeine Regelung für die Einrichrungen der Abnehmer " für das Hoheitsgebiet des Königreichs Belgien erstellt , nachdem ein Königlicher Erlaß in Kraft getreten war , wonach die Versorgungsunternehmen für die Wasserqualität strafrechtlich haftbar sind .

D . Die wichtigsten Bestimmungen des Übereinkommens

( 6 ) Das Übereinkommen zielt darauf ab , " im Interesse der öffentlichen Gesundheit jede Veränderung der Qualität des Leitungswassers durch Verseuchung oder Verschmutzung zu verhindern , besonders beim Anschluß von Waschmaschinen oder Geschirrspülern an das Trinkwassernetz " ( Artikel 1 des Übereinkommens ) .

( 7 ) " Das Übereinkommen regelt die Verwendung des Übereinstimmungszeichens NAVEWA-ANSEAU für Waschmaschinen und Geschirrspüler " ( Artikel 2 ) . Es wird durch eine als Anhang beigefügte " Besondere Regelung " ergänzt , in der die technischen Übereinstimmungsvorschriften aufgeführt sind , denen die genannten Geräte entsprechen müssen . Die wichtigsten Bestimmungen des Übereinkommens sind folgende :

( 8 ) - Das am 1 . Januar 1979 in Kraft getretene Übereinkommen gilt für einen Zeitraum von drei Jahren . Es wird nach Ablauf der jeweiligen Laufzeit stillschweigend um weitere drei Jahre verlängert ( Artikel 3 ) .

( 9 ) - Bei der Anwendung des Übereinkommens handelt die CEG als Beauftragte der Unternehmen , die die erste Partei bilden ( Artikel 4 Absatz 1 ) .

( 10 ) - Die Verteilung der Übereinstimmungsetiketten erfolgt ausschließlich über die CEG ( Artikel 5 ) . Die CEG erhält diese Etiketten von ANSEAU zu einem Preis von 3,50 bfrs je geliefertes Etikett ( Anhang II des Übereinkommens ) . Die CEG liefert den Vertragspartnern die Etiketten zu folgenden Preisen :

- 4 bfrs für die Mitglieder der CEG , die den Gruppen " Wäschepflege " und " Waschmaschinen " angehören ;

- 5 bfrs für die Mitglieder der CEG , die den vorgenannten Gruppen nicht angehören ;

- 6 bfrs für die Benutzer , die nicht Mitglieder der CEG sind .

( 11 ) - Die " Vertragspartner verpflichten sich , ANSEAU über die CEG vor dem Inverkehrbringen neuer oder geänderter Geräte auf dem belgischen Markt die gesamten technischen Daten zu übermitteln , einschließlich

- aller Angaben zur Identifizierung ( ... ) ,

- eines ausführlichen technischen Schemas des gesamten Wasserkreislaufs ( der Maschinen ) " ( Artikel 6 ) .

( 12 ) - " ANSEAU kontrolliert regelmässig den Markt , um anhand von Stichproben festzustellen , ob die in den Handel gebrachten Geräte mit dem Übereinstimmungszeichen versehen und , falls dies der Fall ist , ob diese Geräte den technischen Übereinstimmungsvorschriften in der " Besonderen Regelung " entsprechen . Die CEG ihrerseits kann in begründeten Fällen bei ANSEAU beantragen , eine besondere Kontrolle an Ort und Stelle durchzuführen " ( Artikel 8 Absatz 1 ) .

( 13 ) - " Stellt ANSEAU bei dieser Kontrolle fest , daß ein Gerät nicht mit dem Übereinstimmungszeichen ausgestattet ist , teilt sie dem betreffenden Händler durch eingeschriebenen Brief mit , daß dieses Gerät den Bedingungen nicht entspricht , die für den Anschluß von Waschmaschinen und Geschirrspülern an das Wassernetz erforderlich sind " ( Artikel 8 Absatz 2 ) .

( 14 ) Die wichtigsten Bestimmungen der " Besonderen Regelung " im Anhang zum Übereinkommen , die nach Artikel 11 Bestandteil dieses Übereinkommens ist , sind folgende :

( 15 ) - Die Waschmaschinen und Geschirrspüler gelten als den technischen Übereinstimmungsvorschriften entsprechend , wenn sie der " Allgemeinen Regelung für die Einrichtungen der Abnehmer " uneingeschränkt genügen , die durch die " Bestimmungen über den Bau und die Kontrolle von Waschmaschinen und Geschirrspülern " ergänzt wird ( Artikel 1 ) .

( 16 ) - Die " Allgemeine Regelung für die Einrichtungen der Abnehmer " enthält insbesondere in Artikel 38 die folgende Bestimmung , die vor Inkrafttreten des neuen Übereinkommens die Bedingungen für die Übereinstimmungskontrolle festlegte : " Die Waschmaschinen und Geschirrspüler , die im Verzeichnis der von ANSEAU als konform anerkannten Geräte nicht aufgeführt sind , können an das Wassernetz nicht angeschlossen werden . Dieses Verzeichnis kann beim Wasserwerk eingesehen werden . "

( 17 ) - Die Vertragspartner haben selbst zu prüfen , ob die auf dem belgischen Markt abzusetzenden Geräte den vorgenannten technischen Übereinstimmungsvorschriften entsprechen ; dabei kann ANSEAU ihnen technische Beratung gewähren . Die erste Partei hat jährlich Anspruch auf 100 technische Beratungen durch ANSEAU , wofür zusätzliche Gebühren nicht zu entrichten sind ( Artikel 2 Absatz 1 ) . Die Höhe der Gebühren für die übrigen Leistungen ist in Artikel 1 des Anhangs II zum Übereinkommen festgesetzt . Die Kosten betragen ca . 4 000 bfrs für einen halben Tag , an dem zehn Geräte kontrolliert werden können .

( 18 ) - Wird festgestellt , daß das Übereinstimmungszeichen auf Geräten angebracht worden ist , die den vorgenannten technischen Vorschriften nicht entsprechen , so müssen die angebrachten Zeichen binnen zehn Tagen entfernt werden , sofern die Geräte innerhalb dieser Frist mit diesen Vorschriften nicht in Einklang gebracht werden . Der verantwortliche Vertragspartner muß ferner eine pauschale Entschädigung von 50 000 ,- bfrs an ANSEAU zahlen . Unterwirft sich der Vertragspartner den Sanktionen innerhalb der vorgesehenen Frist nicht oder wird er binnen drei Jahren rückfällig , so verliert er endgültig das Recht zur Verwendung des Übereinstimmungszeichens ( Artikel 3 ) .

( 19 ) - Folgende Übergangsmaßnahmen gelten bis zum 31 . Dezember 1979 :

" - Die erste Partei fügt dem bis zum 31 . Dezember 1978 gültigen ANSEAU-Verzeichnis der genehmigten Geräte die letzte vor diesem Termin vergebene Herstellungsnummer hinzu ;

- auf alle Geräte , die mit einer später vergebenen Herstellungsnummer versehen sind , ist dieses Übereinkommen anwendbar ;

- auf alle Geräte , die mit einer früher vergebenen Herstellungsnummer versehen sind , ist die alte Regelung anwendbar .

Ab 1 . April 1979 wird für diese Geräte jedoch eine Übereinstimmungsbescheinigung mit einem entfernbaren Etikett ausgestellt , das auf dem Gerät vor dessen Inbetriebnahme angebracht wird " ( Artikel 6 ) .

E . Die Fortentwicklung des Übereinkommens

( 20 ) Am 25 . Juli 1978 fand am Sitz von ANSEAU eine Zusammenkunft zwischen den Vertretern der Gruppen " Wäschepflege " und " Geschirrspüler " der CEG und den Vertretern der FCÄ einerseits und den Vertretern von ANSEAU andererseits statt . Letztere haben darauf aufmerksam gemacht , daß die bisherige Regelung folgende Nachteile aufwies :

" - Sowohl die Käufer wie das Wasserversorgungsunternehmen müssen das Verzeichnis einsehen , um festzustellen , ob das Gerät darin aufgeführt ist .

- Geräte , die mit einem gleichartigen Wassersystem ausgestattet sind , die jedoch unterschiedlich numeriert sind , müssen gesondert geprüft werden , was gelegentlich zu einem erheblichen Anstieg der sich aus der Prüfung ergebenden Kosten führt . "

Die FCÄ ihrerseits hat darauf hingewiesen , daß : " bestimmten nichtoffiziellen Importeuren ( sogenannte Parallelimporteure ) die vom offiziellen Importeur vorgenommene Überprüfung ebenfalls zugute kommt , ohne daß sie sich an den Kosten beteiligen müssen " .

( 21 ) Die Arbeitsgruppe " Juristen " von ANSEAU hat in einer Sitzung vom 21 . September 1978 zu einem am 8 . September 1978 vorgelegten ersten Übereinkommensentwurf folgende Bemerkungen gemacht :

- Das geplante Übereinkommen zwischen ANSEAU und den betreffenden Vertriebshändlern von Waschmaschinen und Geschirrspülern würde es ermöglichen , 90 % der Produktion zu kontrollieren . Zur Kontrolle der übrigen 10 % " könnte in Erwägung gezogen werden , den Vertriebshändlern die notwendige Kontaktaufnahme mit den Nicht-Vertragspartnern zu ermöglichen , damit diese sich ebenfalls die Übereinstimmungszeichen verschaffen können , sofern sie den dem Übereinkommen beigetretenen Vertriebshändlern die erforderlichen Garantien und Verpflichtungen zusichern " .

- " Die fragliche Vereinbarung wäre nur vorübergehend anwendbar , bis die EWG diesbezueglich Richtlinien erlässt , die sich zur Zeit in Ausarbeitung befinden . "

- " Es wird empfohlen , die Einleitung so abzufassen , daß die Zielsetzungen der betreffenden Parteien deutlich unterstrichen werden . Bei ANSEAU liegt dieses Ziel zweifellos im Schutz der Trinkwasserqualität und der Erhaltung der Gesundheit sowie der Sicherheit des Verbrauchers . "

- Stellt das Wasserwerk bei einem Abnehmer fest , daß sein Gerät nicht mit einem Übereinstimmungszeichen versehen ist , so hat es zu prüfen , ob das Gerät den Übereinstimmungsvorschriften entspricht ; es kann dafür vom Abnehmer keine Vergütung verlangen .

( 22 ) Am 19 . September 1978 haben in einer gemeinsamen Sitzung der Gruppen " Wäschepflege " und " Geschirrspüler " der CEG die Vorsitzenden dieser beiden Gruppen über die mit ANSEAU geführten Verhandlungen berichtet . Sie haben darauf hingewiesen , daß die CEG folgende Ziele anstrebt :

" - Senkung der Zulassungskosten und Verknüpfung dieser Kosten mit dem Umfang der von unseren Mitgliedern tatsächlich getätigten Verkäufe ;

- Verhinderung von Betrugshandlungen gegenüber dem Benutzer ;

- ( für die Mitglieder der CEG ) Erreichung einer Behandlung , wodurch die Mitglieder gegenüber den Nicht-Mitgliedern begünstigt werden ( die von letzteren verkauften Geräte dürfen nicht mit dem Zulassungssignet versehen sein , doch können die Nicht-Mitglieder ihre Geräte selbstverständlich durch ANSEAU genehmigen lassen ) . "

Folgende Schlußfolgerung wurde gezogen : " Infolgedessen könnte ein Wasserversorgungsunternehmen in dem Fall , daß ein Gerät ohne das Signet an das Wassernetz angeschlossen ist , dem betreffenden Abnehmer die Wasserzufuhr abstellen . "

( 23 ) Der Wortlaut des Übereinkommens wurde in den Sitzungen vom 10 . und 13 . Oktober 1978 zwischen den Vertretern der CEG , der FCÄ , der UFARAL und der ANSEAU fertiggestellt . Zu verweisen ist insbesondere auf die Textänderung des Artikels 4 Absatz 1 der Vereinbarung . Der von ANSEAU vorgeschlagene Wortlaut bestimmte :

" Ausserdem ist vorgesehen , daß andere Parteien dem Übereinkommen beitreten können , wobei davon ausgegangen wird , daß die CEG allein darüber befinden kann ; ferner besteht der ausdrückliche Vorbehalt , daß die übrigen Parteien sich ebenfalls allen Bestimmungen dieses Übereinkommens unterwerfen und die CEG als Beauftragte anerkennen . "

Es wurde nach " ... dem Übereinkommen beitreten können " hinzugefügt : " sofern sie ebenfalls Hersteller oder Alleinimporteure sind " .

( 24 ) Am 23 . Oktober 1978 fand eine gemeinsame Sitzung der Gruppen " Wäschepflege " und " Geschirrspüler " der CEG statt , an der die FCÄ und die UFARAL teilnahmen . Im Verlauf dieser Zusammenkunft stellte die CEG folgendes klar :

- " ANSEAU ist nunmehr entschlossen , nur ihr Signet ( Übereinstimmungsetikett ) als Nach weis für die Übereinstimmung einer Waschmaschine oder eines Geschirrspülers mit ihrer Regelung anzuerkennen , wobei es ihr Hauptziel bleibt , die Verschmutzung des Trinkwassers zu vermeiden . "

- " ANSEAU unterrichtet die Öffentlichkeit über dieses Signet insbesondere durch eine Pressekonferenz , durch Beilagen in Verbraucherbroschüren und durch alle sonstigen geeigneten Werbemittel . "

- " ANSEAU stellt die bisher veröffentlichten Verzeichnisse der zugelassenen Geräte ein , da das Signet allein die Übereinstimmung der Geräte mit ihrer Regelung bescheinigt . "

- " Undenkbar ist es , das geschaffene System durch Einfuhrverbote für Geräte , die der Regelung von ANSEAU nicht entsprechen , zu ersetzen ; weder ANSEAU noch wir sind dazu befugt . Der Vertrag von Rom untersagt im übrigen technische Handelshemmnisse . "

- " Es gibt keine andere Alternative zur Lösung des Zulassungsproblems : entweder das alte System , das teuer ist und uns nichts einbringt ( ... ) , oder das vorgeschlagene Übereinkommen . Letzteres hat den Vorteil , eine ( vielleicht nicht absolute , jedoch nicht unerhebliche ) Waffe gegen Paralleleinfuhren darzustellen : die CEG , die allein durch Vergabe der Übereinstimmungsetiketts befugt ist , vergibt diese nur an die offiziellen Alleinimporteure . "

( 25 ) Der Übereinkommensentwurf wurde am Schluß dieser Sitzung einhellig genehmigt , abgesehen von zwei Stimmen : INDESIT und PHILIPS , die Vorbehalte geltend machten wegen technischer Probleme infolge der Anbringung der Etiketts bei der Herstellung und wegen Kostensteigerungen infolge der Verwendung der Etiketts für Unternehmen , die zahlreiche Geräte einer sehr geringen Zahl von Modellen verkaufen . Am 26 . Oktober 1978 konnte in einer Sitzung der Vertreter der CEG , der FCÄ , der UFARAL und der ANSEAU der endgültige Wortlaut des Übereinkommens verabschiedet werden . Es wurde bei dieser Gelegenheit darauf hingewiesen , daß das neue System folgenden Vorteil habe : " Es hat sich nummehr die Überzeugung durchgesetzt , daß aufgrund der künftigen Werbung der beiden Parteien , wonach den Abnehmern im eigenen Interesse nur der Kauf von " konformen " Geräten ( d.h . von Geräten mit einem Etikett ) empfohlen wird , der Absatz der übrigen Geräte zurückgehen wird , selbst wenn diese den Bedingungen der ANSEAU-Regelung entsprechen . "

( 26 ) Alle in Anhang I zu dieser Entscheidung genannten Unternehmen kannten den endgültigen Wortlaut des Übereinkommens vor der Unterzeichnung , und am Tage dieser Unterzeichnung , dem 13 . Dezember 1978 , haben sie alle mit Ausnahme der Gesellschaft Despagne , an einer Sitzung teilgenommen , in der noch bestimmte Punkte sowie die praktische Anwendung des Übereinkommens geklärt werden sollten .

F . Die Anwendung des Übereinkommens

( 27 ) Parallel zur Anwendung des Übereinkommens unternahmen die Unternehmen , die die erste Partei des Übereinkommens bildeten , und ANSEAU eine umfangreiche Werbeaktion . In Anzeigen wurden die Verbraucher vor dem Kauf von Geräten ohne Übereinstimmungssignet gewarnt . In einigen Anzeigen hieß es : " Das Fehlen des ANSEAU-Etiketts kann mit erheblichen Kosten für eine Prüfung und sogar mit der vorübergehenden Sperre der Wasserzufuhr verbunden sein . "

( 28 ) Die CEG , die für die Ausgabe der Übereinstimmungsetiketts allein verantwortlich war , hat die Bestimmungen des Übereinkommens streng angewandt , wonach nur die Hersteller oder Alleinimporteure dem genannten Übereinkommen beitreten können ( Artikel 4 Absatz 1 ) . Das Musterschreiben der CEG an die Händler , die wissen wollten , welches Verfahren im Hinblick auf den Bezug des Übereinstimmungsetiketts NAVEWA-ANSEAU zu beachten sei , enthält folgenden Passus :

" Wir bitten sie darum :

- ...

- c ) uns Ihre Eigenschaft als Alleinimporteur für Belgien zu bestätigen und die diesbezuegliche(n ) Marke(n ) und Art(en ) von Waschmaschinen und/oder Geschirrspülern anzugeben ;

- d ) uns die Bescheinigung Ihres/Ihrer Lieferanten zu übermitteln , aus der hervorgeht , daß dieser/diese die unter c ) genannte Eigenschaft offiziell bescheinigt/bescheinigen . "

( 29 ) Ein derartiges Schreiben wurde insbesondere am 30 . April 1979 auf Ersuchen der S . A . FRABELMAR in Ransart ( Verkaufsstelle unter dem Geschäftsnamen " CORA " ) an diese abgesandt . In diesem Ersuchen wurde festgestellt , daß dieses Unternehmen seine Waschmaschine der Marke INDESIT unmittelbar aus Italien bezog . Eine Durchschrift der Anfrage der Gesellschaft FRABELMAR und der Antwort der CEG wurde von letzterer der Generaldirektion von INDESIT-Belgique zugeleitet , damit sie sich - so der Wortlaut des Begleitschreibens - " aufgrund von Beweismitteln zumindest gegen einen ihrer " Parallelimporteure " verteidigen könne ! "

( 30 ) Das gleiche Schreiben wurde am 8 . August 1979 an die Gesellschaft Snack en Grootkeukenmateriaal , Koffiebranderij , CRES , Gent , gesandt . In ihrem Antwortschreiben vom 18 . September 1979 bemerkt diese Gesellschaft , sie habe sich , um sich über das zu beachtende Verfahren zu informieren , zunächst an ihr örtliches Wasserversorgungsunternehmen und sodann an ANSEAU wenden müssen , die sie an die CEG verwiesen habe , welche ihrerseits darauf aufmerksam gemacht habe , daß sie zunächst Kontakte mit der UFARAL aufnehmen müsse , da es sich um Material für Großküchen handele . Die CEG hat darauf in einem Schreiben vom 20 . September 1979 bemerkt , daß die Etikettvorräte bereits von den Firmen , die diese Etiketts seit Dezember 1978 regelmässig benutzen , erschöpft worden seien und daß sie auf Neubestellungen warte , um einen Nachdruck vornehmen lassen zu können , so daß der Bedraf bis Ende 1980 gedeckt werden könne .

( 31 ) ANSEAU hat bei der Kontrolle der Anwendung des neuen Systems ebenfalls eine aktive Rolle gespielt . Sie hat in einer Sitzung vom 30 . Oktober 1979 zwischen den Herstellern und Vertriebshändlern von Waschmaschinen und Geschirrspülern sowie der ANSEAU folgendes bemerkt : " Die Marktkontrolle wird von ANSEAU sowohl in den Geschäften wie auf Ausstellungen und Handelsmessen intensiv fortgesetzt . " Bei Fehlen des Übereinstimmungszeichens auf einem oder mehreren ausgestellten Geräten übersendet ANSEAU dem betreffenden Händler einen eingeschriebenen Brief , in dem die Geräte ohne Übereinstimmungsetikett aufgeführt und folgende Ausführungen gemacht werden :

" Wir weisen Sie besonders darauf hin , daß diese Geräte mithin den notwendigen Vorschriften über den Anschluß an das Wassernetz nicht genügen , mit denen jegliche Verseuchung und Verschmutzung des Trinkwassers verhindert werden soll . Die mit dem Übereinstimmungsetikett versehenen Geräte werden mit diesen Vorschriften als konform angesehen . Um Ihren Abnehmern Schwierigkeiten zu ersparen , legen wir Ihnen nahe , Ihren Lieferanten zu bitten , diesem Mangel unverzueglich abzuhelfen . "

( 32 ) Ein solches Schreiben wurde am 25 . Juli 1979 insbesondere an die Gesellschaft CAMPO in Antwerpen abgesandt . Bemerkenswert ist , daß etwa die Hälfte der Geräte , die als nicht konform ( d.h . ohne Etikett ) bezeichnet werden , in dem von ANSEAU am 15 . Januar 1979 veröffentlichten Verzeichnis der konformen Geräte genannt sind .

( 33 ) ANSEAU beantworter auch Anfragen ausländischer Hersteller oder Händler , die Waren nach Belgien exportieren wollen . In einem Schreiben vom 5 . November 1979 an Herrn Mario Allieri , italienischer Händler , der sich danach erkundigte , welchen technischen Vorschriften Waschmaschinen und Geschirrspüler genügen müssen , um nach Belgien ausgeführt zu werden , stellte ANSEAU insbesondere folgendes klar :

" Es ist darauf hinzuweisen , daß Sie Exporteur und nicht Importeur sind ; folglich müssen Sie eine der Personen , mit denen Sie einen Vertrag abzuschließen beabsichtigen , als Alleinimporteur Ihrer Gerätemarke für Belgien bestimmen . Letzterer erfuellt sodann die Bedingungen , die für seinen Beitritt zur Communauté de l'électricité ( CEG ) ( ... ) , einer im Namen aller betroffenen Hersteller und Importeure handelnden Stelle , erforderlich sind . "

( 34 ) Schließlich wird die Kontrolle auch von den lokalen Wasserwerken durchgeführt , die bei den Abnehmern prüfen , ob die installierten Geräte auf dem Verzeichnis der konformen Geräte aufgeführt oder mit dem Übereinstimmungsetikett ausgestattet sind . Ist keine dieser Bedingungen erfuellt , so wird dem Abnehmer schriftlich mitgeteilt , daß er innerhalb von drei Monaten einen genauen technischen Plan des gesamten Wasserkreislaufs des Gerätes vorlegen und dem Wasserwerk ermöglichen muß , an dem Gerät selbst die erforderlichen Kontrollen vorzunehmen , wobei der Abnehmer eine Teildemontage des Gerätes hinnehmen muß . Dem Abnehmer wird mitgeteilt , daß er sich zu diesem Zweck an den Verkäufer , Hersteller oder Importeur des Gerätes wenden kann .

( 35 ) Einige ausserhalb Belgiens ansässige Hersteller von Waschmaschinen und Geschirrspülern , an die ein solches Ansinnen weitergeleitet worden war , haben der Kommission mitgeteilt , daß sie dadurch veranlasst worden sind , einen Alleinvertriebshändler für Belgien zu ernennen .

( 36 ) Kann die Übereinstimmungskontrolle innerhalb der festgelegten Frist nicht vorgenommen werden , so übersendet das Wasserwerk einen eingeschriebenen Brief , in dem angeordnet wird , daß der Abnehmer das betreffende Gerät solange abzuschalten hat , bis die genannte Kontrolle durchgeführt worden ist .

II . RECHTLICHE BEURTEILUNG

A . Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag

( 37 ) Die in der CEG , der FCÄ und/oder der UFARAL angeschlossenen Hersteller und Alleinimporteure , die die erste Partei des Übereinkommens bilden , sind Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 . Die Gesellschaften und Wasserwerke , die ANSEAU , welche die zweite Partei des Übereinkommens bildet , angeschlossen sind , sind Unternehmen im Sinne dieses Artikels . Das Übereinkommen stellt mithin eine Vereinbarung zwischen Unternehmen und einer Unternehmensvereinigung dar .

( 38 ) Obgleich der Artikel 85 Absatz 1 lediglich die Vereinbarungen zwischen Unternehmen erwähnt , betrifft diese Vorschrift auch die Vereinbarungen zwischen Unternehmensvereinigungen ; der Gerichtshof hat nämlich in der Rechtssache 67/63 - SOREMA/Hohe Behörde ( Slg . 1964 , S . 321 ) , entschieden , daß eine von einer Unternehmensvereinigung geschlossene Vereinbarung unter Artikel 65 des EGKSV fällt , dessen Wortlaut in diesem Zusammenhang demjenigen von Artikel 85 EWGV entspricht . Der Gerichtshof bestätigte diese Auslegung zu Artikel 85 EWGV in der Rechtssache 71/74 - FRUBO/Kommission ( Slg . 1975 , S . 583 ) , indem er entschied , daß Artikel 85 Absatz 1 auch für Vereinigungen gilt , soweit deren eigene Tätigkeit oder die der in ihnen zusammengeschlossenen Unternehmen auf die Folgen abzielt , die er unterbinden will .

( 39 ) Das Übereinkommen stellt eine Vereinbarung dar , die über ANSEAU auch für deren Mitglieder verbindlich ist . Obgleich ANSEAU formell nicht befugt ist , ihren Mitgliedern eine Regelung vorzuschreiben , sondern deren Anwendung nur empfehlen kann , ist das Übereinkommen für die Mitgliedsunternehmen von ANSEAU praktisch jedoch obligatorisch . Da das Übereinkommen für die nach dem 31 . Januar 1979 hergestellten Geräte das alte System der Übereinstimmungskontrolle , das sich auf ein Verzeichnis der zugelassenen Geräte stützt , abgeschafft hat , sind die Wasserversorgungsunternehmen wegen ihrer gesetzlichen Pflicht zur Kontrolle der Wasserqualität verpflichtet , das Etikett NAVEWA-ANSEAU als Übereinstimmungsnachweis anzuerkennen . Andernfalls müssten sie in jedem Einzelfall die Übereinstimmung sämtlicher in Belgien verkauften Waschmaschinen und Geschirrspüler überprüfen , was praktisch unmöglich ist .

( 40 ) Das Übereinkommen zielt nach seinem Wortlaut darauf ab , " im Interesse der öffentlichen Gesundheit jede Veranderung der Qualität des Leitungswassers durch Verseuchung oder Verschmutzung zu verhindern , besonders beim Anschluß von Waschmaschinen oder Geschirrspülern an das Trinkwassernetz " .

( 41 ) Aus dem Wortlaut des Übereinkommens und seiner Anwendung ergibt sich , daß das Übereinkommen ausser seiner förmlichen Zielsetzung aus den nachstehend dargelegten Gründen auch eine Verhinderung oder Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 bezweckt .

a ) Die zuvor bestehende Regelung der Übereinstimmungskontrolle , die sich auf die Verzeichnisse der zugelassenen Geräte stützte , ist durch das Übereinstimmungszeichen NAVEWA-ANSEAU ersetzt worden

( 42 ) ANSEAU bestreitet nicht , daß es zwar noch Verzeichnisse der konformen Geräte gibt , die aber nur für die vor dem 31 . Januar 1979 hergestellten Geräte gelten , wie dies in Artikel 6 der " Besonderen Regelung " im Anhang zum Übereinkommen vorgesehen ist , wonach alle Geräte mit einer später ausgegebenen Herstellungsnummer unter das Übereinkommen fallen .

( 43 ) Für die nach dem 31 . Januar 1979 hergestellten Geräte besteht - abgesehen von der Anbringung des Signets - das einzige Mittel zur Übereinstimmungskontrolle in der Prüfung jedes an das Wassernetz angeschlossenen Gerätes durch ANSEAU oder ihre Mitglieder . Diese Zulassung erfolgt für jedes Gerät einzeln und kann nicht nach Gerätetyp vorgenommen werden , da keine Möglichkeit besteht , allen Wasserversorgungsunternehmen zur Kenntnis zu bringen , daß ein Gerätetyp als konform anerkannt worden ist . Diese Art der Prüfung führt zu Kosten , die im Verhältnis zu denjenigen für eine Kontrolle im Rahmen des Übereinkommens unangemessen sind ( ungefähr 10 000 bfrs je Kontrolle ) .

( 44 ) Ferner geht aus dem Wortlaut des Übereinkommens hervor , daß es eine solche Möglichkeit auch nicht geben wird . Artikel 8 Absatz 2 des Übereinkommens zeigt , daß es darauf abzielt , jeden anderen möglichen Übereinstimmungsnachweis als die Anbringung des Zeichens zu verhindern . Der allgemein abgefasste Wortlaut entkräftet zweifellos die Argumentation der Parteien , wonach die Anbringung des Zeichens lediglich eine besondere Modalität zur Durchführung der Kontrolle von Waschmaschinen und Geschirrspülern sei , die ausschließlich die von den Herstellern oder Alleinimporteuren auf den Markt gebrachten Geräte betreffe . Die vorgenannte Bestimmung betrifft nämlich die Kontrollen bei allen Händlern , ohne daß dabei nach dem Ursprung des Gerätes unterschieden würde .

( 45 ) In der Praxis versendet ANSEAU ein Schreiben , aus dem hervorgeht , daß bestimmte mit dem Übereinstimmungsetikett nicht versehene Geräte den Übereinstimmungsnormen auch dann nicht entsprechen , wenn die Geräte im Verzeichnis der konformen Geräte aufgeführt sind ( vgl . Randnummern 31 und 32 : das Schreiben an die Gesellschaft CAMPO ) . Die Kontrolle bei den Händlern wird von ANSEAU ebenfalls an ihre Mitglieder delegiert .

( 46 ) Sind die Geräte beim Verwender bereits installiert worden , so nehmen die örtlichen Wasserwerke die Kontrolle der Geräte ohne Übereinstimmungszeichen vor . Dies hat für die Verwender insbesondere zur Folge , daß sie eine schematische Darstellung des Wasserkreislaufs des Gerätes vorlegen und auf ihre Kosten eine Teildemontage des Gerätes vornehmen lassen müssen .

( 47 ) Die abschreckende Wirkung dieser Maßnahmen wird durch Werbeaktionen von ANSEAU und der übrigen Parteien verstärkt , wobei die Verbraucher aufgefordert werden , nur Geräte mit dem Übereinstimmungszeichen zu erwerben , und auf die Nachteile hingewiesen wird , die sich aus dem Ankauf von Geraten ohne Signet ergeben können ( vgl . Randnummer 27 ) . Damit wird der Verkauf von Geräten ohne dieses Signet in Belgien sehr erschwert , wenn nicht sogar unmöglich gemacht , selbst wenn die Geräte den von ANSEAU festgesetzten technischen Übereinstimmungsvorschriften genügen .

b ) Nur die Hersteller und Alleinimporteure können die Übereinstimmungszeichen beziehen

( 48 ) Das Übereinkommen bestimmt in Artikel 2 , daß es die Verwendung des Übereinstimmungszeichens NAVEWA-ANSEAU für Waschmaschinen und Geschirrspüler regelt . Diese allgemeine Bestimmung schließt aus , daß die genannten Zeichen von anderen als den Unterzeichnern des Übereinkommens bezogen werden können . Zu letzteren gehören gemäß Artikel 1 lediglich Hersteller und Alleinimporteure . Nach Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens können andere Parteien dem Übereinkommen beitreten , " sofern sie ebenfalls Hersteller oder Alleinimporteure sind , wobei davon ausgegangen wird , daß die CEG allein darüber befinden kann ( ... ) " .

( 49 ) Die CEG überwacht die genaue Anwendung dieser Bestimmung , indem sie die Unternehmen , welche die Übereinstimmungszeichen erhalten möchten , auffordert , ihre Eigenschaft als Alleinimporteur zu bestätigen und eine Bescheinigung ihres Lieferanten beizubringen , in der ihnen diese Eigenschaft offiziell zuerkannt wird ( vgl . Randnummer 28 ) .

( 50 ) ANSEAU ihrerseits verweist die Unternehmen , die um Auskünfte nachsuchen , darauf , daß die Etiketts nur an einen Alleinimporteur geliefert werden können , und gibt zu verstehen , daß dieser der CEG beitreten müsse ( vgl . Randnummer 33 , Schreiben an Herrn Allieri ) . Abgesehen von diesem unmittelbaren Einschreiten von ANSEAU sahen sich bestimmte ausländische Hersteller wegen des diskriminierenden Charakters der Kontrolle der Geräte , auf die die Bestimmungen des Übereinkommens nicht angewandt werden konnten , veranlasst , Alleinimporteure in Belgien zu benennen ( vgl . Randnummer 35 ) .

( 51 ) Das von den Parteien vorgebrachte Argument , einige Parteien seien keine Hersteller oder Alleinimporteure , zeigt lediglich , daß das Übereinkommen nicht korrekt angewandt worden sein dürfte . Es kann an der wettbewerbsbeschränkenden Zielsetzung des Übereinkommens nichts ändern . Überdies dürfte es das Argument entkräften , daß das Übereinkommen nur auf andere Hersteller oder Alleinimporteure ausgedehnt werden könnte , da diese allein hinreichende Garantien erbracht hätten .

( 52 ) Es wurde nicht in Abrede gestellt , daß - abgesehen vom Sonderfall Material für " Großküchen " - die Verkäufer , die keine Alleinimporteure oder Hersteller waren , das Etikett über den Alleinimporteur oder den Hersteller beziehen mussten .

c ) Die Verteilung der Übereinstimmungsetiketts erfolgt ausschließlich über die CEG , die zu diesem Zweck von allen Vertragspartnern beauftragt ist

( 53 ) Diese in Artikel 5 vorgesehene Bestimmung sowie die allgemeinere Bedingung , wonach die neuen Vertragspartner die CEG als Beauftragte anerkennen ( Artikel 4 Absatz 1 letzter Satz ) verstärkt den wettbewerbsbeschränkenden Zweck des Übereinkommens insofern , als die Übereinstimmungsetiketts nur aufgrund der Bestimmungen des Übereinkommens bezogen werden können . Selbst bei einer Streichung der Klausel , mit der die nichtalleinvertriebsberechtigten Importeure ausgeschlossen werden , könnten diese die Übereinstimmungsetiketts nur über die CEG erhalten . Diese Bedingung ermöglicht es einer Vereinigung , in der lediglich Hersteller und Alleinimporteure zusammengeschlossen sind , die von nichtalleinvertriebsberechtigten Importeuren getätigten Verkäufe zu kontrollieren .

( 54 ) Beim Material für " Großküchen " - obschon die UFARAL erklärt , von der CEG zur Verteilung der Etiketts beauftragt worden zu sein - ist weiter zu berücksichtigen , daß der Wortlaut des Übereinkommens keine Unterscheidung macht und daß die alleinige Verteilung der Zeichen durch die CEG mithin auch für diese Geräte gilt . Auf jeden Fall kann die CEG aufgrund der Befugnisübertragung weiterhin nach Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens kontrollieren , wer über die Etiketts verfügt , und insbesondere , ob es sich um Hersteller oder Alleinimporteure handelt . Dadurch , daß UFARAL die Etiketts ebenfalls verteilen kann , wird die Beschränkung nicht beseitigt , denn mit Ausnahme ihrer Mitglieder wenden sich die betreffenden Importeure normalerweise an die CEG .

( 55 ) Der Umstand , daß die technischen Angaben über die neuen oder geänderten Geräte " über die CEG " ANSEAU zu übermitteln sind ( Artikel 6 des Übereinkommens ) , verstärkt ebenfalls den wettbewerbsbeschränkenden Zweck des Übereinkommens .

( 56 ) Die Kombinierung der in den vorstehenden Rananummern 42 bis 55 erwähnten Bestimmungen des Übereinkommens hat zur Folge , daß die Anerkennung der Übereinstimmung derjenigen Waschmaschinen und Geschirrspüler mit den ANSEAU-Vorschriften , die von nichtalleinvertriebsberechtigten Händlern nach Belgien importiert werden , unter diskriminierenden Bedingungen durchgeführt wird , wenn man sie mit denen vergleicht , die für in Belgien ansässige Alleinimporteure und Hersteller gelten . Für einen nichtalleinvertriebsberechtigten Importeur besteht die einzige Möglichkeit zum Bezug der Übereinstimmungsetiketts darin , sich an den Alleinimporteur zu wenden . Weigert sich dieser , muß der nichtalleinvertriebsberechtigte Importeur oder Verkäufer jedes Gerät einzeln überprüfen lassen , was den Verkaufspreis dieser Geräte unverhältnismässig verteuert . Diese Bestimmungen ermöglichen es mithin den Alleinimporteuren , die Paralleleinfuhren zu kontrollieren und gegebenenfalls andere wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen zu ergreifen , um sie zu verhindern ( vgl . Randnummer 29 ) .

( 57 ) Bei Geräten für gewerbliche Zwecke kann dadurch , daß die Nachfragestruktur die Paralleleinfuhren erschwert , die Beschränkung nicht in Wegfall gebracht werden . Die Festlegung diskriminierender Zulassungsbedingungen für die von nichtalleinvertriebsberechtigten Importeuren einführten Geräte betrifft nämlich alle Geräte , die von Händlern eingeführt werden , die ihren Abnehmern einen ausgezeichneten Kundendienst bieten können , denen der Hersteller jedoch , beispielsweise wegen seiner Verkaufspolitik , eine Ausschließlichkeit nicht einräumen möchte . Indem das Übereinkommen darauf abzielt , die Bestellung von Alleinimporteuren verbindlich vorzuschreiben , obgleich UFARAL zufolge die Hersteller eine Politik der Ausschließlichkeit bei der Verteilung in diesem Bereich nicht verfolgen , schränkt es den Wettbewerb auch in diesem Gebiet ein , indem es auf die Angebotsstruktur einwirkt .

( 58 ) Eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EWGV stellen die Bedingungen des Übereinkommens dar , die für die nichtalleinvertriebsberechtigten Importeure die Möglichkeit ausschließen , eine Konformitätsprüfung für die von ihnen nach Belgien importierten Maschinen unter Bedingungen zu erlangen , die im Verhältnis zu denjenigen , die den Herstellern oder Alleinimporteuren eingeräumt werden , nicht diskriminierend sind .

( 59 ) Diese Beschränkungen sind geeignet , den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen , da die Festlegung diskriminierender Bedingungen für die Zulassung der durch nichtalleinvertriebsberechtigte Importeure eingeführten Geräte geeignet ist , sich auf den Handel zwischen diesen Staaten in einem Sinne auszuwirken , der der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Marktes schaden kann . Sie verstärken die den Alleinvertriebshändlern gewährte Ausschließlichkeit , indem sie darauf abzielen , die Möglichkeit anderer Handelswege für die betreffenden Produkte in Form von Parallelimporten auszuschließen .

( 60 ) Das Übereinkommen beschränkt den Wettbewerb und ist geeignet , den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen , nicht nur wegen der Art der Wettbewerbsbeschränkungen , die es enthält , sondern auch weil es sämtliche in Belgien verkaufte Waschmaschinen und Geschirrspüler betrifft und der grösste Teil dieser Geräte aus anderen EG-Staten eingeführt wird .

B . Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag

( 61 ) Damit eine Freistellungsentscheidung nach Artikel 85 Absatz 3 erlassen werden kann , muß die Vereinbarung bei der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr . 17 angemeldet worden sein , es sei denn , daß von dieser Verpflichtung nach Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung abgesehen wurde .

( 62 ) Das Übereinkommen ist bei der Kommission nicht angemeldet worden und fällt nicht unter die Ausnahmen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr . 17 . Nicht relevant ist das von einigen Vertragsparteien vorgebrachte Argument , wonach das Übereinkommen aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 Nr . 1 der genannten Verordnung von der Anmeldung befreit gewesen wäre . Danach sind von der Anmeldung die Vereinbarungen befreit , an denen nur " Unternehmen aus einem Mitgliedstaat beteiligt sind und die Vereinbarungen , Beschlüsse oder Verhaltensweisen nicht die Ein - oder Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten betreffen " . Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil ( Fonderies Roubaix Wattrelos ) vom 3 . Februar 1976 ( Rechtssache 63/75 , Slg . 1976 , S . 111 ) hierzu ausgeführt :

" Diese zweite Voraussetzung ist aus dem System des Artikels 4 und im Hinblick auf die Ziele der Verwaltungserleichterung auszulegen , die diese Vorschrift anstrebt , indem sie die Unternehmen nicht zur Anmeldung solcher Vereinbarungen verpflichtet , die zwar unter Artikel 85 Absatz 1 fallen können , jedoch aufgrund ihrer besonderen Merkmale allgemein als weniger schädlich für die Ziele dieser Bestimmung erscheinen und deshalb sehr wahrscheinlich für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 geeignet sind " . Im vorliegenden Fall behält das Übereinkommen das Übereinstimmungszeichen den Herstellern und den Alleinimporteuren vor ( letztere bilden den grössten Teil der an dem Übereinkommen Beteiligten ) und gestattet nicht die Vermutung einer Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 . Das Übereinkommen betrifft daher Ein - und Ausfuhren zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr . 17 .

( 63 ) Auch wenn das Übereinkommen angemeldet worden wäre , hätte dafür die Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 nicht gewährt werden können . Die Beschränkungen gegenüber den Paralleleinfuhren zielen nämlich darauf ab , den belgischen Markt in einer Weise zu isolieren , die mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes unvereinbar ist . Obschon das Übereinkommen die Qualität des Trinkwassers garantieren kann , sind die vorgenannten wettbewerbsbeschränkenden Bestimmungen dazu nicht unbedingt unerläßlich . Es gibt auch keinen Grund für die Annahme , daß sie den Verbrauchern zugute kommen könnten .

C . Artikel 90 Absatz 2 EWG-Vertrag

( 64 ) Einige Parteien des Übereinkommens haben geltend gemacht , daß das Verbot nach Artikel 85 gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages nicht auf das Übereinkommen anwendbar sei , da die Mitglieder von ANSEAU Unternehmen wären , die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne dieses Artikels betraut wären , und daß die Anwendung des Verbots die Erfuellung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindere .

( 65 ) Die Wasserversorgungsunternehmen , die Mitglieder von ANSEAU sind und die von der öffentlichen Hand errichtet wurden , um die regelmässige Wasserversorgung zu Bedingungen zu gewährleisten , die einen umfassenden Schutz der öffentlichen Gesundheit garantieren , sind Unternehmen im Sinne dieses Artikels , die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Charakter betraut sind .

( 66 ) Diese Unternehmen sind von der Einhaltung der Wettbewerbsregeln nur insoweit befreit , als die Anwendung dieser Vorschriften die Erfuellung ihrer besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindern würde . Es reicht dazu nicht aus , daß die Einhaltung der Vertragsvorschriften die Erfuellung dieser besonderen Aufgabe erschwert . Eine eventuelle Einschränkung der Anwendung der Wettbewerbsregeln ist nur für den Fall in Erwägung zu ziehen , daß das Unternehmen über keine anderen Mittel , die technisch möglich und wirtschaftlich realisierbar sind , verfügt , um seine Aufgabe zu erfuellen .

( 67 ) Im vorliegenden Fall war die Festlegung diskriminierender Bedingungen für die Zulassung von eingeführten Geräten durch die nichtausschließlichen Importeure nicht notwendig und erst recht nicht unerläßlich , um den Unternehmen , die Mitglied von ANSEAU sind , die Erfuellung der ihnen übertragenen Aufgabe zu ermöglichen . Eine Bestimmung , wonach die nichtausschließlichen Importeure das Etikett zu nichtdiskriminierenden Bedingungen von ANSEAU erhalten könnten , hätte auf keinen Fall die Erfuellung der genannten Aufgabe verhindern können . Daraus ergibt sich , daß Artikel 90 Absatz 2 der Anwendung des Verbots nach Artikel 85 auf die vorgenannten Bestimmungen des Übereinkommens nicht entgegensteht , ohne daß geprüft werden müsste , ob die Entwicklung des Handelsverkehrs in einem dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufenden Ausmaß beeinträchtigt werden konnte .

D . Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr . 17

( 68 ) Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor , daß die Beteiligten des Übereinkommens Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 EWG-Vertrag begangen haben . Nach Übersendung der Beschwerdepunkte haben sie ihre Absicht gezeigt , das Übereinkommen zu ändern , aber sie haben nach Kenntnis der Kommission diese Änderungen nicht durchgeführt . Infolgedessen dauern diese Zuwiderhandlungen noch an .

( 69 ) Die Vertragspartner sind daher gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr . 17 zu verpflichten , diese Zuwiderhandlungen unverzueglich abzustellen , indem sie das Übereinkommen dergestalt ändern , daß darin für die nichtalleinvertriebsberechtigten Importeure die Möglichkeit nicht ausgeschlossen wird , das Übereinstimmungsetikett NAVEWA-ANSEAU unmittelbar zu erhalten . Ferner ist zu verlangen , daß ANSEAU alle erforderlichen Maßnahmen trifft , um sicherzustellen , daß die nichtalleinvertriebsberechtigten Importeure dieses Etikett unmittelbar bei ihr erhalten können , ohne die CEG als Beauftragten anerkennen zu müssen , und zwar zu Bedingungen , die nicht diskriminierend sind gegenüber denjenigen , die Herstellern und Alleinimporteuren gewährt werden . Diese Maßnahmen dürften genügend Öffentlichkeitswirkung haben . Die von der Kommission geforderten Änderungen sowie die von ANSEAU getroffenen Maßnahmen müssen der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mitgeteilt werden .

E . Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr . 17

( 70 ) Die an dem Übereinkommen Beteiligten haben die vorgenannten Bestimmungen des Artikels 85 EWGV verletzt , und zwar die ursprünglichen Parteien ab 1 . Januar 1979 und die übrigen Parteien ab dem Datum des Beitritts zum Übereinkommen . Diese Zuwiderhandlungen dauern noch an ( vgl . oben Randnummer 68 ) .

( 71 ) Es ist bekannt , daß die von den Unternehmen getrofferien Maßnahmen zur Behinderung der Paralleleinfuhren und zur Errichtung künstlicher Schranken innerhalb der Europäischen Gemeinschaft , wodurch die Einheit des Gemeinsamen Marktes beeinträchtigt wird , von den Gemeinschaftsinstanzen regelmässig verfolgt und geahndet werden . Im vorliegenden Fall stellen die Behinderungen der Paralleleinfuhren , die auf der Anwendung einer vertraglichen Regelung zur Kontrolle der Übereinstimmung mit technischen Normen basieren , wegen des zwingenden Charakters dieser Regelung gegenüber Dritten besonders schwere Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 dar .

( 72 ) Aus dem Sachverhalt geht hervor , daß die Unternehmen , die an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt gewesen sind , d.h . die in Anhang I zu dieser Entscheidung genannten Unternehmen die Verstösse vorsätzlich begangen haben , da sie sich des wettbewerbsverstossenden Charakters dieses Übereinkommens bewusst waren . Es wurde von den Vorsitzenden der Gruppen " Waschmaschinen " und " Geschirrspüler " der CEG am 19 . September 1978 darauf hingewiesen , daß es eines der Ziele der CEG sei , für ihre Mitglieder eine Behandlung zu erreichen , aufgrund derer diese gegenüber den Nichtmitgliedern müssten ihre Geräte von ANSEAU einzeln prüfen lassen , während allein die Mitglieder der CEG das Etikett benutzen dürften . Überdies hat die CEG in der Sitzung vom 23 . Oktober 1978 klargestellt , daß das Übereinkommen den Vorteil habe , gegen Paralleleinfuhren einen Schutz zu bieten . Die Verantwortlichkeit dieser Unternehmen gründet sich zugleich auf ihre Beteiligung an der Ausarbeitung des Übereinkommens und auf ihre Eigenschaft als Mitglieder der CEG wegen deren aktiver Rolle bei der Ausarbeitung und Anwendung des Übereinkommens .

( 73 ) Infolgedessen sind Geldbussen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr . 17 gegen die Unternehmen zu verhängen , die an der Ausarbeitung des Übereinkommens teilgenommen haben . Es ist daher festzustellen , daß alle diese Unternehmen infolge ihrer Beteiligung an der Ausarbeitung des Übereinkommens und ihrer Eigenschaft als Mitglieder der CEG in gleichem Masse verantwortlich sind . Die Beträge der ihnen aufzuerlegenden Geldbussen müssen ausserdem zugleich dem besonderen Zusammenhang , in dem der Verstoß begangen wurde , und der jeweiligen Bedeutung dieser Unternehmen auf dem betreffenden Markt Rechnung tragen .

( 74 ) Demgegenüber haben sich die Unternehmen , die dem Übereinkommen nach dessen Unterzeichnung beigetreten sind , und die in Anhang II der vorliegenden Entscheidung aufgeführt werden , in keiner Weise an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt und sind praktisch gezwungen worden , ihm beizutreten . Es ist daher gerechtfertigt , ihnen keine Geldbusse aufzuerlegen .

( 75 ) Es ist ferner festzustellen , daß der wichtigste Teil der Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung bei ANSEAU liegt . Die Tatsache , daß ihre Mitglieder von der öffentlichen Hand mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind , hat es ermöglicht , das Übereinkommen als verbindliche Vereinbarung vorzulegen , und ihm somit eine Verbindlichkeit gegenüber Dritten , die dem Übereinkommen nicht angehören , zu verleihen . ANSEAU musste mithin insbesondere dafür Sorge tragen , daß die eingeführte Regelung zur Kontrolle der Übereinstimmung von Waschmaschinen und Geschirrspülern keinen wettbewerbswidrigen und diskriminierenden Charakter aufweist . ANSEAU hat jedoch zugelassen , daß das Übereinkommen eine solche Zielsetzung hatte , obgleich sie sogar von ihrer Arbeitsgruppe " Juristen " darauf hingewiesen worden war , daß es das Übereinkommen gestatte , die Produktion zu 90 % zu kontrollieren und daß eine Lösung gesucht werden sollte , damit die übrigen 10 % ebenfalls über Übereinstimmungsbescheinigungen verfügen könnten , was ANSEAU jedoch nicht getan hat . Ferner nahmen sowohl ANSEAU wie die Vertreter der CEG , der FCÄ und der UFARAL an der Sitzung vom 26 . Oktober 1978 teil , in der die Teilnehmer erklärten , daß aufgrund der geplanten Werbung , die die Verbraucher veranlssen sollte , nur Geräte mit Übereinstimmungsetikett zu kaufen , der Umsatz der übrigen Geräte , auch derjenigen , die mit der ANSEAU-Regelung übereinstimmten , zurückgehen werde . ANSEAU hat daher die betreffenden Verstösse grob fahrlässig begangen .

( 76 ) In Anbetracht dieser Umstände ist auch gegen ANSEAU eine Geldbusse gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr . 17 festzusetzen . Angesichts der Tatsache , daß es sich bei ANSEAU um einen gemeinnützigen Verband handelt , ist der Betrag der Geldbusse entsprechend den höchsten Geldbussen festzulegen , die den an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligten Unternehmen auferlegt werden , obwohl ANSEAU den grössten Teil der Verantwortung trägt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Die Bestimmungen des am 13 . Dezember 1978 in Brüssel ( Belgien ) geschlossenen Übereinkommens über die Verwendung des Übereinstimmungzeichens NAVEWA-ANSEAU , die für die nichtalleinvertriebsberechtigten Importeure die Möglichkeit ausschließen , eine Konformitätsprüfung für die von ihnen nach Belgien importierten Waschmaschinen und Geschirrspüler unter Bedingungen zu erlangen , die im Verhältnis zu denjenigen , die den Herstellern oder Alleinimporteuren eingeräumt werden , nicht diskriminierend sind , stellen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar . Dies gilt insbesondere für die Artikel 2 , 4 Absatz 1 , 5 und 6 des genannten Übereinkommens sowie für Artikel 6 der Besonderen Regelung im Anhang zu diesem Übereinkommen .

Artikel 2

Die Parteien des Übereinkommens haben die in Artikel 1 dieser Entscheidung festgestellten Verstösse unverzueglich abzustellen Sie haben der Kommission innerhalb von zwei Monaten seit Bekanntgabe dieser Entscheidung mitzuteilen , welche Maßnahmen sie zu diesem Zweck getroffen haben .

Artikel 3

( 1 ) Eine Geldbusse in Höhe von 9 500,00 ( neuntausendfünfhundert ) ECU , das sind 390 723 bfrs ( dreihundertneunzigtausendsiebenhundertdreiundzwanzig belgische Franken ) , wird jedem der folgenden angeführten Unternehmen auferlegt :

DESPAGNE , Rü des Carmes 14/16 , 4000 Liège ,

ASOGEM , Boomsesteenweg 65 , 2630 Aartselaar ,

HOBART , Chaußée de Wavre 1120 , 1160 Bruxelles ,

INDESIT , Zoning Industriel , 1301 Bierges-Lez-Wavre ,

BELL-TELEPHONE , Bell Telephonelaan 2 , 2440 Geel ,

BBC Hausgeräte GmbH ( succ . belge ) , Rü de Stalle 96 , 1180 Bruxelles .

( 2 ) Eine Geldbusse in Höhe von 38 500,00 ( achtunddreissigtausendfünfhundert ) ECU , das sind 1 583 455 bfrs ( eine Million fünfhundertdreiundachtzigtausendvierhundertfünfundfünfzig belgische Franken ) , wird jedem der folgenden aufgeführten Unternehmen auferlegt :

VAN ASSCHE , Schaarbeeklei 636/638 , 1800 Vilvoorde ,

HOOVER , Chaußée de Hächt 1650 , 1130 Bruxelles ,

ZANKER , Rü de Molenbeek 94 , 1020 Bruxelles ,

DISEM-ANDRIES , Eikestraat 8 , 2800 Mechelen ,

ARTSEL , Boomsesteenweg 65 , 2630 Aartselaar ,

I.A.Z . , Steenweg op Bergen 216 , 1520 Lembeek ,

ELECTROLUX-MARTIN , Rü Nestor Martin 315 , 1080 Bruxelles ,

SIEMENS , Chaußée de Charleroi 116 , 1060 Bruxelles ,

VAN MÄRCKE , Westdorp 61 , 8573 Tiegem .

( 3 ) Eine Geldbusse in Höhe von 76 500,00 ( sechsundsiebenzigtausendfünfhundert ) ECU , das sind 3 146 346 bfrs ( drei Millionen einhundertsechsundvierzigtausenddreihundertsechsundvierzig belgische Franken ) , wird der Association Nationale des Services d'Eau ( ANSEAU ) und jedem der folgenden Unternehmen auferlegt :

BAUKNECHT , Nijverheidslaan 1 , 1820 Grimbergen ,

ACEC , Rü Cambier Dupret , 6001 Marcinelle ,

AEG , Rü Souveraine 40 , 1050 Bruxelles ,

PHILIPS , Place de Brouckère 2 , 1000 Bruxelles ,

MIELE , Industriepark , 1702 Asse-Mollem ,

ASSOCIATED CONSUMER BRANDS , Bd . Emile Bockstäl 122 , 1020 Bruxelles ,

BOSCH , Chaußée de Mons 128-139 , 1070 Bruxelles .

( 4 ) Diese Geldbussen sind innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung auf das Konto Nr . 310-0231000-32 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei der Banque Bruxelles Lambert - Agence Européenne , Brüssel , einzuzahlen .

Artikel 4

Diese Entscheidung ist gemäß Artikel 192 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ein vollstreckbarer Titel .

Artikel 5

Diese Entscheidung ist gerichtet an die

- Association nationale des services d'eau ( ANSEAU-NAVEWA ) , chaußée de Waterloo 255 , b . 6 , 1060 Brüssel ;

- Union des fournisseurs des artisans de l'alimentation ( UFARAL-ULEVO ) , avenü de Cortenberg 172 , 1040 Brüssel ;

- Unternehmen , die an dem Übereinkommen beteiligt sind und namentlich in den Anhängen I und II zu dieser Entscheidung aufgeführt sind .

Brüssel , den 17 . Dezember 1981

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . 13 vom 21 . 2 . 1962 , S . 204/62 .

( 2 ) ABl . Nr . 127 vom 20 . 8 . 1963 , S . 2268/63 .

ANHANG I

Firmen , die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommes beteiligt haben

BAUKNECHT , Nijverheidslaan 1 , 1820 Grimbergen

ACEC , Rü Cambier Dupret , 6001 Marcinelle

AEG , Rü Souveraine 40 , 1050 Bruxelles

PHILIPS , Place de Brouckère 2 , 1000 Bruxelles

MIELE , Industriepark , 1702 Asse-Mollem

VAN ASSCHE , Schaarbeeklei 636/638 , 1800 Vilvoorde

ASSOCIATED CONSUMER BRANDS , Boulevard Emile Bockstäl 122 , 1020 Bruxelles

BOSCH , Chaußée de Mons 128-130 , 1070 Bruxelles

HOOVER , Chaußée de Hächt 1650 , 1130 Bruxelles

ZANKER , Rü de Molenbeek 94 , 1020 Bruxelles

DESPAGNE , Rü des Carmes 14/16 , 4000 Liège

DISEM-ANDRIES , Eikestraat 8 , 2800 Mechelen

ASOGEM , Boomsesteenweg 65 , 2630 Aartselaar

HOBART , Chaußée de Wavre 1120 , 1160 Bruxelles

ARTSEL , Boomsesteenweg 65 , 2630 Aartselaar

I.A.Z . , Steenweg op Bergen 216 , 1520 Lembeek

INDESIT , Zoning Industriel , 1301 Bierges-Lez-Wavre

ELECTROLUX-MARTIN , Rü Nestor Martin 315 , 1080 Bruxelles

SIEMENS , Chaußée de Charleroi 116 , 1060 Bruxelles

VAN MÄRCKE , Westdorp 61 , 8573 Tiegem

BELL-TELEPHONE , Bell Telephonelaan 2 , 2440 Geel

BBC Hausgeräte GmbH ( succ . belge ) , Rü de Stalle 96 , 1180 Bruxelles

ANHANG II

Firmen , die dem Übereinkommen nach seiner Unterzeichnung beigetreten sind

S.B.R . , Industrielaan 1 , 1720 Groot Bijgaarden

GB-INNO-BM , Avenü des Olympiades 20 , 1140 Bruxelles

OLYMPIA , Rijksweg 55/57 , 9860 Machelen-Zulte

EXPERT , Kerklaan 78/82 , 1830 Machelen

PRIMUS , Heulestraat 51 , 8630 Gullegem

AUTOMATIC INDUSTRIES , Verzöningstraat 16 , 2200 Borgerhout

THORFLAM , Zone Industrielle , 5730 Malonne

HOREMAT , J . P . Ballingslaan 11 - Bus 2 , 1090 Brussel

NERIBEL , Admiraaldreef 10 , 9110 St . Amandsberg

ELMA , Oude Gentweg 100 , 2720 Burcht

GLORIA , Gistelsteenweg 27 , 8400 Oostende

ATAG , Kapucijnenlaan 102 , 9300 Aalst

ROFCO , Bondgenotenlaan 8 , 8500 Kortrijk

MENCH , Rü Aug . Snieders 23 , 1030 Bruxelles

NOVOLEC , Rü Neuve 127 , 1640 Rhode-St-Genèse

SALTINI , Stationsstraat 39 , 2570 Duffel

VOX , Rü des Mégissiers 18/24 , 1070 Bruxelles

Ets . Abel FALISSE , Av . Emile Digneffe 26 , 4000 Liège

WERKHUIZEN FORBELETS , Stationsstraat 1 , 3150 Booischot

LE CHAUFFAGE , Av . du Port 82 , 1020 Bruxelles

SANTOS PALACE , Rü Manchester 32 , 1070 Bruxelles

ETS . MEURICE , Chaußée de Bruxelles 151 , 6040 Jumet