31982D0295

82/295/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. März 1982 über ein Beihilfevorhaben der belgischen Regierung zugunsten der Investition eines belgischen Unternehmens zur Ausweitung der Produktionskapazität für Polyäthylen hoher Dichtet (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 132 vom 14/05/1982 S. 0053 - 0055


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. März 1982

über ein Beihilfevorhaben der belgischen Regierung zugunsten der Investition eines belgischen Unternehmens zur Ausweitung der Produktionskapazität für Polyäthylen hoher Dichte

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(82/295/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz,

nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten gemäß Artikel 93,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Das belgische Gesetz vom 17. Juli 1959 und der zu seiner Durchführung erlassene Königliche Erlaß vom 17. August 1959 (1) führten allgemeine Maßnahmen zur Förderung der belgischen Wirtschaft ein, insbesondere gewisse Zinszuschüsse für Investitionsdarlehen, staatliche Bürgschaften zur Absicherung von zinsverbilligten Bankdarlehen an Unternehmen sowie eine fünfjährige Steuerbefreiung für Einkünfte aus Grundvermögen.

Bei der Prüfung des belgischen Gesetztes nach dem Verfahren gemäß Artikel 93 Absätze 1 und 2 EWG-Vertrag wies die Kommission darauf hin, daß es sich um eine allgemeine Beihilferegelung handele, da sie keine industriellen oder regionalen Zielsetzungen beinhaltete und die Gewährung von Beihilfen für Investitionen beliebiger Firmen in beliebigen Gebieten oder Industrien betraf. Für diese Regelung kam daher eine Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) oder c) von der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen nicht in Betracht. Ohne nähere Angaben über diese industriellen oder regionalen Zielsetzungen war es der Kommission nicht möglich, die Auswirkungen der Regelung auf den innergemeinschaftlichen Handel und den Wettbewerb und damit ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen.

Bei solchen allgemeinen Beihilferegelungen gibt die Kommission üblicherweise dann ihre Zustimmung, wenn entweder der betreffende Mitgliedstaat ihr einen regionalen oder sektoralen Anwendungsplan vorlegt oder, falls dies nicht möglich ist, wichtige Einzelanwendungsfälle mitteilt.

Gemäß der Entscheidung 75/397/EWG der Kommission (2) hat die Regierung des Königreichs Belgien der Kommission wichtige Einzelanwendungsfälle des belgischen Gesetzes vom 17. Juli 1959 über die Einführung von Maßnahmen zur Förderung der Wirtschaftsexpansion und Schaffung neuer Industrien rechtzeitig vorher mitzuteilen, damit diese über ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt befinden kann.

II

Mit Schreiben vom 29. Juni 1981 unterrichtete die belgische Regierung die Kommission von ihrer Absicht, zugunsten der Investitionen eines Chemieunternehmens in Antwerpen die in dem genannten Gesetz vorgesehenen Beihilfen zu gewähren. Die von der belgischen Regierung geplante Beihilfe soll die Durchführung einer Investition erleichtern, durch die die jährliche Produktionskapazität von 145 000 Tonnen Polyäthylen hoher Dichte auf 225 000 Tonnen erhöht wird. Mit der geplanten Investition würden 70 neue Arbeitsplätze geschaffen.

Das beihilfebegünstigte Unternehmen beschäftigt 164 Personen und erzielte im Jahr 1980 einen Umsatz von 3,8 Mrd. bfrs, wovon 60 % auf Ausfuhren in die anderen Mitgliedstaaten entfallen. Ein wesentlicher Teil der neuen Produktionskapazität ist ebenfalls für die Ausfuhr in die anderen Mitgliedstaaten bestimmt.

Die Beihilfe würde die Form eines fünfjährigen Zinszusschusses von 3 % zu einem Kredit in Höhe von zwei Dritteln der Investition (1,6 Mrd. bfrs) aufweisen. Diese Beihilfe entspricht nach Auffassung der belgischen Behörden einem Subventionsäquivalent von 8 % der Investition.

III

Die belgische Regierung ist der Auffassung, daß es sich im vorliegenden Fall um den erwünschten Ausbau der Niederlassung des begünstigten Unternehmens in Antwerpen handelt, das sich damit der Marktentwicklung anpasst, die für Polyäthylen hoher Dichte günstiger ist als für Polyäthylen niedriger Dichte. Die fragliche Investition werde ausserdem Energieeinsparrungen ermöglichen.

Nach Ansicht der belgischen Regierung ist nicht zu befürchten, daß es im Sektor Polyäthylen hoher Dichte zu einem Kapazitätsüberhang kommt.

Die Regierungen von zwei anderen Mitgliedstaaten teilten hingegen mit, daß sie die Bedenken der Kommission zu der in Belgien vorgesehenen Beihilfe teilten. Fünf Unternehmen der Gemeinschaft, die vor allem Polyäthylen hoher Dichte herstellen, unterstreichen den ernsten Charakter der derzeitigen Überkapazität in diesem Bereich, die zur Schließung einiger Anlagen geführt hat. Jede neue Investition in diesem Bereich werde diese Lage ihres Erachtens zwangsläufig verschärfen.

IV

Die von der belgischen Regierung in Aussicht genommene Beihilfe ist geeignet, im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen, da sie das betreffende Unternehmen oder den Produktionszweig begünstigt.

Nach dem EWG-Vertrag sind Beihilfen, die die in Artikel 92 Absatz 1 vorgesehenen Kriterien erfuellen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Ausnahmen sind nach Artikel 92 Absatz 3 EWGV nur möglich, wenn die Beihilfen Zielen dienen, die im Gemeinschaftsinteresse liegen und nicht nur für das einzelne Unternehme von Nutzen sind. Diese Ausnahmebestimmungen sind bei der Prüfung regionaler und sektoraler wie auch der Einzelanwendungsfälle allgemeiner Beihilfesysteme eng auszulegen. So sind Ausnahmen insbesondere dann, wenn die Kommission nachweisen kann, daß ohne eine solche Beihilfe das freie Spiel der Kräfte allein nicht ausreichen würde, die betreffenden Unternehmen zu einem Marktverhalten zu veranlassen, das zur Erreichung eines der vorgenannten Ziele beitragen würde.

Würden Ausnahmen ohne eine solche Gegenleistung zugelassen, so liefe dies darauf hinaus, daß Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrungen und nicht zuletzt beträchtliche ungerechtfertigte Vorteile zugunsten bestimmter Mitgliedstaaten hingenommen werden müssten, ohne daß dies durch einen Vorteil für das Gemeinschaftsinteresse ausgeglichen würde.

Wenn die Kommission die oben erwähnten Grundsätze bei der Prüfung der Einzelanwendungsfälle der allgemeinen Beihilfesysteme anwendet, muß sie sich davon überzeugt haben, daß eine besondere Notwendigkeit besteht, die Beihilfe gerade diesem Unternehmen zu gewähren, weil die Beihilfe zur Verwirklichung eines der in Artikel 92 Absatz 3 EWGV genannten Ziele beiträgt. Kann dies nicht nachgewiesen werden, und würde insbesondere die als beihilfebegünstigt vorgesehene Investition ohnedies vorgenommen, so trägt die Beihilfe offensichtlich nicht zur Erreichung der in den Ausnahmebestimmungen umrissenen Ziele bei, sondern vergrössert lediglich die Finanzkraft des betreffenden Unternehmens.

Im vorliegenden Fall ist eine solche Gegenleistung auf seiten des begünstigten Unternehmens nicht ersichtlich.

Weder hat die belgische Regierung eine ausreichende Begründung dafür geliefert, noch hat die Kommission entsprechende Gründe erkennen können, aus denen hervorgegangen wäre, daß die Beihilfe die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmevorschriften des Artikels 92 Absatz 3 EWGV erfuellt.

Die Tatsache, daß Belgien eine derart hohe Arbeitslosenzahl verzeichnet, daß die Kommission eine Ausnahme für eine Beschäftigungsbeihilferegelung mit einer ernstlichen Störung im belgischen Wirtschaftsleben begründet hat, bedeutet noch nicht, daß jede von der belgischen Regierung vorgeschlagene andere Beihilfe ohne weiteres in den Genuß einer der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag gelangt, da jede gemeldete Beihilfe anhand der besonderen Kriterien geprüft werden muß. Was schließlich die Ausnahmevorschriften des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftsgebiete anbetrifft, so ist festzustellen, daß die sozio-ökonomische Lage des Antwerpener Raums im Vergleich zu anderen Regionen Belgiens weiterhin günstig ist. Insoweit als das allgemeine Arbeitslosenproblem auch im Raum Antwerpen besteht, findet bereits die allgemeine Regelung zur Förderung der Beschäftigung Anwendung. Es besteht somit keine Grund, auch noch diese Beihilfe mit der Begründung, sie fördere die Entwicklung dieses Gebietes, vom Beihilfeverbot auszunehmen, zumal dies auch vorderhand gar nicht ihr Zweck ist.

Zu einer etwaigen Anwendung der Ausnahmebestimmung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) sind bei der fraglichen Investition keine besonderen Merkmale erkennbar, die es ermöglichen würden, sie als ein Vorhaben von gemeinsamen europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats anzusehen, die eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EWGV vom allgemeinen Beihilfeverbot von Artikel 92 Absatz 1 rechtfertigen würde.

Bezueglich der Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag zugunsten von »Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige" hat die Prüfung der Lage auf dem Markt für Polyäthylen hoher Dichte schließlich ergeben, daß die Marktkräfte für sich allein - d. h. ohne staatliche Beihilfen, die die Vornahme neuer Investitionen fördern - geeigneter sein dürften, einen normalen Ausbau dieses Wirtschaftszweigs zu gewährleisten. Im übrigen soll ein Grossteil der Produktion von Polyäthylen hoher Dichte in andere Mitgliedstaaten ausgeführt werden. Die Gewährung der Beihilfe würde die Handelsbedingungen deshalb möglicherweise in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändern.

Im vorliegenden Fall handelt es sich nämlich um einen Sektor, in dem die Auslastung der Produktionskapazitäten schon jetzt unter dem normalen Ausnutzungsgrad liegt. Jede Beihilfe zur Schaffung zusätzlicher Kapazitäten ist geeignet, die Probleme für die bestehenden Kapazitäten zu verschärfen und die Rentabilität der auf diesem Gebiet tätigen Unternehmen zu verringern, was vor allem für die Unternehmen in den anderen Mitgliedstaaten gilt.

Für das begünstigte Unternehmen geht es um einen normalen Ausbau der Niederlassung in Antwerpen im Rahmen der Gesamtstrategie der Gruppe, zu der das Unternehmen gehört.

Aus alledem erhellt, daß das belgische Beihilfevorhaben nicht die Voraussetzungen erfuellt, um eine der Ausnahmevorschriften von Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag in Anspruch nehmen zu können -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Königreich Belgien darf sein Vorhaben, das der Kommission mit Schreiben vom 29. Juni 1981 mitgeteilt wurde und das die Gewährung von Beihilfen aufgrund des Gesetzes vom 17. Juli 1959 »zur Förderung der wirtschaftlichen Expansion und zur Schaffung neuer Industrien" zugunsten von Investitionen in einem Chemie-Unternehmen in Antwerpen vorsieht, nicht durchführen

Artikel 2

Das Königreich Belgien unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 10. März 1982

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Mitglied der Kommission

(1) Moniteur belge vom 29. 8. 1959.

(2) ABl. Nr. L 177 vom 8. 7. 1975, S. 13.