82/251/EWG: Entscheidung der Kommission vom 31. März 1982 über tierseuchenrechtliche Schutzmaßnahmen gegenüber der Deutschen Demokratischen Republik
Amtsblatt Nr. L 110 vom 23/04/1982 S. 0025 - 0025
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 31. März 1982 über tierseuchenrechtliche Schutzmaßnahmen gegenüber der Deutschen Demokratischen Republik (82/251/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/476/EWG des Rates vom 24. Juni 1981 (2), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß den von den Kommissionsdienststellen erhaltenen Informationen hat sich die Maul- und Klauenseuche in der Deutschen Demokratischen Republik ausgebreitet und Seuchencharakter angenommen. Aufgrund des Handels zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den Mitgliedstaaten bildet das Vorhandensein einer solchen Seuche eine Gefahr für den Viehbestand der Gemeinschaft. Daher sind für die Gemeinschaft Schutzmaßnahmen zu erlassen, mit denen eine solche Gefahr abgewendet werden kann, und diese sind anzuwenden, bis präzise Angaben darüber vorliegen, daß keinerlei Gefahr mehr besteht. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten untersagen die Einfuhr lebender Rinder und Schweine sowie von frischem Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen aus der Deutschen Demokratischen Republik, unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls über den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhängenden Fragen. Artikel 2 Die Kommission verfolgt die Entwicklung der Lage und wird die vorliegende Entscheidung gegebenenfalls später aufgrund dieser Entwicklung abändern. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 31. März 1982 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28. (2) ABl. Nr. L 186 vom 8. 7. 1981, S. 20.