82/194/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. März 1982 zur Genehmigung des vom Königreich der Niederlande vorgelegten Plans für eine beschleunigte Tilgung der klassischen Schweinepest (Nur der niederländische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 089 vom 03/04/1982 S. 0030 - 0030
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. März 1982 zur Genehmigung des vom Königreich der Niederlande vorgelegten Plans für eine beschleunigte Tilgung der klassischen Schweinepest (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (82/194/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 80/1095/EWG des Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen das Gebiet der Gemeinschaft von klassischer Schweinepest freigemacht und freigehalten werden kann (1), insbesondere auf Artikel 3, gestützt auf die Entscheidung 80/1096/EWG des Rates vom 11. November 1980 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Ausmerzung der klassischen Schweinepest (2), insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit Schreiben vom 8. Dezember 1981 hat das Königreich der Niederlande der Kommission einen Plan für die beschleunigte Tilgung der klassischen Schweinepest übermittelt. Die entsprechende Prüfung hat ergeben, daß dieser Plan der Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (3) und der Richtlinie 80/1095/EWG übereinstimmt; somit sind die Bedingungen für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellt. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses. Der EAGFL-Ausschuß ist angehört worden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der vom Königreich der Niederlande vorgelegte Plan zur beschleunigten Tilgung der klassischen Schweinepest wird genehmigt. Artikel 2 Das Königreich der Niederlande setzt die zur Durchführung des in Artikel 1 genannten Plans erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit Wirkung vom 1. März 1982 in Kraft. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 12. März 1982 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 325 vom 1. 12. 1980, S. 1. (2) ABl. Nr. L 325 vom 1. 12. 1980, S. 5. (3) ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 11.