82/170/Euratom: Beschluß des Rates vom 15. März 1982 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom hinsichtlich des Höchstbetrags der Euratom-Anleihen, welche die Kommission im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen aufnehmen kann
Amtsblatt Nr. L 078 vom 24/03/1982 S. 0021 - 0021
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 4 S. 0049
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 4 S. 0049
***** BESCHLUSS DES RATES vom 15. März 1982 zur Änderung des Beschlusses 77/271/Euratom hinsichtlich des Hoechstbetrags der Euratom-Anleihen, welche die Kommission im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen aufnehmen kann (82/170/Euratom) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gestützt auf den Beschluß 77/270/Euratom des Rates vom 29. März 1977 zur Ermächtigung der Kommission im Hinblick auf einen Beitrag für die Finanzierung von Kernkraftanlagen Euratom-Anleihen aufzunehmen (1), insbesondere auf Artikel 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Der Anleihebetrag von 800 Millionen ECU, der in dem Beschluß 77/271/Euratom (2), in der Fassung des Beschlusses 80/29/Euratom (3), genannt ist, ist erreicht. Nach den gewonnenen Erfahrungen empfiehlt es sich, den Hoechstbetrag der Anleihen zu deren Aufnahme im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft die Kommission ermächtigt ist, um 1 000 Millionen ECU zu erhöhen. Es ist daher erforderlich, den Beschluß 77/271/Euratom zu ändern - BESCHLIESST: Einziger Artikel Der einzige Artikel des Beschlusses 77/271/Euratom erhält folgende Fassung: »Einziger Artikel Die in Artikel 1 des Beschlusses 77/270/Euratom vorgesehenen Anleihen können bis zu einem Anleihebetrag im Gegenwert von 2 000 Millionen ECU aufgenommen werden. Erreicht der Betrag der abgewickelten Geschäfte 1 800 Millionen ECU, so unterrichtet die Kommission hiervon den Rat, der so bald wie möglich auf Vorschlag der Kommission zu der Festsetzung eines neuen Betrages einstimmig Stellung nimmt." Geschehen zu Brüssel am 15. März 1982. Im Namen des Rates Der Präsident W. DE CLERCQ (1) ABl. Nr. L 88 vom 6. 4. 1977, S. 9. (2) ABl. Nr. L 88 vom 6. 4. 1977, S. 11. (3) ABl. Nr. L 12 vom 17. 1. 1980, S. 28.