31982D0146

82/146/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 8. Februar 1982 zur Verlängerung der Genehmigung des gemeinsamen Verkaufs von Brennstoffen der Houillères du Bassin de Lorraine und der Saarbergwerke AG durch die ,,Saarlor'' (Nur der französische und deutsche Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 063 vom 06/03/1982 S. 0025 - 0025


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. Februar 1982

zur Verlängerung der Genehmigung des gemeinsamen Verkaufs von Brennstoffen der Houillères du Bassin de Lorraine und der Saarbergwerke AG durch die »Saarlor"

(Nur der französische und der deutsche Text sind verbindlich)

(82/146/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 65,

im Hinblick auf den Antrag vom 21. Dezember 1981,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Entscheidung Nr. 44/59 vom 4. November 1959 (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 79/983/EGKS (2), hat die Kommission den gemeinsamen Verkauf von Brennstoffen der Houillères du Bassin de Lorraine und der Saarbergwerke AG durch die »Saar-Lothringische Kohlenunion, deutsch-französische Gesellschaft auf Aktien, Union charbonnière sarro-lorraine, société par actions franco-allemande" (Saarlor), Saarbrücken und Straßburg, genehmigt.

Diese Genehmigung ist zuletzt durch die Entscheidung 79/983/EGKS bis zum 31. Dezember 1981 verlängert worden.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 1981 haben die Beteiligten mitgeteilt, daß sie die zur Durchführung des gemeinsamen Verkaufs zwischen ihnen vereinbarte und am 31. Dezember 1981 endende Konvention bis zum 31. Dezember 1986 verlängert haben, und gleichzeitig eine entsprechende Verlängerung der Genehmigung beantragt.

Die Gründe, aus denen die Kommission die Vereinbarungen der Beteiligten bis zum 31. Dezember 1981 genehmigt hat, bestehen fort. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Wettbewerbs anderer Reviere der Gemeinschaft und der Kohle aus dritten Ländern als auch der Verbesserung der Verteilung durch den gemeinsamen Vertrieb. Während der Anteil der beteiligten Bergwerksgesellschaften an der Steinkohlenproduktion des Gemeinsamen Marktes 1980 nur rd. 8 v. H. betrug, hat die Saarlor 22,3 v. H. der Förderung der Saarbergwerke und 5 v. H. der Förderung des Lothringischen Reviers vertrieben. Diese Anteile entsprechen den Verhältnissen früherer Jahre.

Die Vereinbarungen entsprechen daher weiterhin den Voraussetzungen für eine Genehmigung gemäß Artikel 65 Absatz 2 des Vertrages -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Geltungsdauer der Entscheidung Nr. 44/59 wird bis zum 31. Dezember 1986 verlängert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die beteiligten Bergwerksgesellschaften und an Saarlor gerichtet.

Brüssel, den 8. Februar 1982

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 58 vom 14. 11. 1959, S. 1147/59.

(2) ABl. Nr. L 295 vom 22. 11. 1979, S. 24.