31982D0032

82/32/EWG: Beschluß des Rates vom 21. Dezember 1981 über die vorläufige Anwendung der in dem Beschluß 80/1186/EWG über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgesehenen Regelung auf Antigua und Barbuda

Amtsblatt Nr. L 016 vom 22/01/1982 S. 0038 - 0038


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BESCHLUSS DES RATES

vom 21. Dezember 1981

über die vorläufige Anwendung der in dem Beschluß 80/1186/EWG über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgesehenen Regelung auf Antigua und Barbuda

(82/32/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf den Beschluß 80/1186/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 142 Absatz 2 zweiter Unterabsatz,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 142 Absatz 2 zweiter Unterabsatz des Beschlusses 80/1186/EWG kann die darin vorgesehene Regelung auf Länder und Gebiete, welche die Unabhängigkeit erlangen, nach den vom Rat festgelegten Bedingungen weiterhin vorläufig Anwendung finden.

Antigua, das in der Liste in Anhang I des genannten Beschlusses aufgeführt ist, hat am 1. November 1981 unter dem Namen Antigua und Barbuda die Unabhängigkeit erlangt.

Es empfiehlt sich zu beschließen, daß die in dem genannten Beschluß vorgesehene Regelung auf diesen Staat vorläufig weiterhin Anwendung findet.

Das Zweite AKP-EWG-Abkommen steht nach dem in seinem Artikel 185 vorgesehenen Verfahren einem im vierten Teil des EWG-Vertrags genannten Land oder Gebiet, das seine Unabhängigkeit erlangt, zum Beitritt offen. Dieser Beitritt kann nur auf Antrag des betreffenden Staates und mit Zustimmung des AKP-EWG-Ministerrats erfolgen.

Antigua und Barbuda hat seinen Beitritt zum Zweiten AKP-EWG-Abkommen beantragt -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die in dem Beschluß 80/1186/EWG vorgesehene Regelung findet weiterhin auf Antigua und Barbuda bis zu seinem Beitritt zum Zweiten AKP-EWG-Abkommen vorläufig Anwendung.

Artikel 2

Die Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Beschlusses 80/1186/EWG auf Antigua und Barbuda werden erforderlichenfalls unmittelbar zwischen den zuständigen Behörden dieses Staates und der Gemeinschaft behandelt.

Artikel 3

Dieser Beschluß gilt mit Wirkung vom 1. November 1981.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1981.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. RIDLEY

(1) ABl. Nr. L 361 vom 31. 12. 1980, S. 1.