82/9/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1981 über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Polen
Amtsblatt Nr. L 008 vom 13/01/1982 S. 0015 - 0020
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 14 S. 0200
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 24 S. 0162
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 14 S. 0200
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 24 S. 0162
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. Dezember 1981 über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Polen (82/9/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/476/EWG (2), insbesondere auf Artikel 16, in Erwägung nachstehender Gründe: Die viehseuchenrechtlichen Bedingungen für die Einfuhr von frischem Fleisch aus Polen sind festzulegen. Aufgrund einer tierärztlichen Informationsreise der Gemeinschaft hat sich gezeigt, daß die Tierseuchenlage in Polen im Vergleich mit den meisten Ländern der Gemeinschaft als günstig zu bezeichnen ist, insbesondere was die durch Fleisch übertragbaren Krankheiten anbelangt. Darüber hinaus haben die zuständigen Veterinärbehörden Polens versichert, daß Polen seit über 12 Monaten frei ist von Rinderpest, exotischer und klassischer Maul- und Klauenseuche, klassischer und afrikanischer Schweinepest, ansteckender Schweinelähme (Teschener Krankheit) und vesikulärer Schweinekrankheit und daß gegen diese Krankheiten, ausser gegen klassische Maul- und Klauenseuche und klassische Schweinepest während dieser Zeit keine Schutzimpfungen vorgenommen wurden. Tiere, die gegen Maul- und Klauenseuche und klassische Schweinepest geimpft wurden, sind jedoch in Polen vorhanden. Die zuständigen Veterinärbehörden Polens haben sich verpflichtet, der Kommission und den Mitgliedstaaten durch Fernschreiben oder Telegramm innerhalb von 24 Stunden das Auftreten einer der obengenannten Krankheiten oder eine Änderung in den Impfmaßnahmen dagegen mitzuteilen. Die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung müssen entsprechend der Tierseuchenlage des betreffenden Drittlandes festgelegt werden. Bestimmte Mitgliedstaaten kommen infolge ihrer besonderen Lage hinsichtlich der Maul- und Klauenseuche und Schweinepest in den Genuß von besonderen Maßnahmen im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr und müssen daher berechtigt sein, besondere Maßnahmen bei der Einfuhr aus Drittländern anzuwenden; diese Maßnahmen müssen jedoch zumindest so streng sein wie diejenigen, die dieselben Mitgliedstaaten beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr anwenden. Es ist notwendig, diese Entscheidung im Hinblick auf eine Anpassung an Gemeinschaftsvorschriften zur Bekämpfung und Tilgung der Maul- und Klauenseuche und Schweinepest innerhalb der Gemeinschaft zu überprüfen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Mitgliedstaaten gestatten die Einfuhr von frischem Fleisch der nachstehend aufgeführten Kategorien aus Polen: a) frisches Fleisch von Haustieren der Gattungen Rind, Schwein, Schaf und Ziege, das den Garantien im Tiergesundheitszeugnis gemäß Anhang A dieser Entscheidung entspricht; das Tiergesundheitszeugnis muß die Fleischsendung begleiten. b) frisches Fleisch von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, das den Garantien im Tiergesundheitszeugnis gemäß Anhang B dieser Entscheidung entspricht; das Tiergesundheitszeugnis muß die Fleischsendung begleiten. (2) Die Mitgliedstaaten gestatten keine Einfuhr anderer Kategorien von frischem Fleisch aus Polen als die in Absatz 1 aufgeführten. Artikel 2 (1) Bis zum Erlaß von Rechtsvorschriften zur Bekämpfung und Ausmerzung der Maul- und Klauenseuche in der Gemeinschaft durch den Rat und bei Beibehaltung des Verbots der Impfung gegen Maul- und Klauenseuche in ihren Ländern können Irland und das Vereinigte Königreich, sofern es sich um Nordirland handelt, in bezug auf frisches Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) einzelstaatliche viehseuchenrechtliche Bestimmungen gegen die Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aufrechterhalten. (2) Solange Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich amtlich frei von Schweinepest sind, können sie für Schweinefleisch nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) einzelstaatliche viehseuchenrechtliche Bestimmungen gegen die Einschleppung von Schweinepest aufrechterhalten. Artikel 3 Diese Entscheidung gilt nicht für die Einfuhr von Drüsen und Organen, die vom Bestimmungsland für Zwecke der Herstellung von Arzneimitteln genehmigt wird. Artikel 4 Diese Entscheidung wird zum Zweck der Anpassung an Gemeinschaftsvorschriften zur Bekämpfung und Tilgung der Maul- und Klauenseuche und der Schweinepest in der Gemeinschaft überprüft. Artikel 5 Diese Entscheidung gilt ab 1. Juli 1982. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 9. Dezember 1981 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28. (2) ABl. Nr. L 186 vom 8. 7. 1981, S. 20. ANHANG A TIERGESUNDHEITSZEUGNIS für frisches Fleisch (1) von Haustieren der Gattungen Rind, Schwein, Schaf und Ziege, das zum Versand nach der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt ist Bestimmungsland: Nummer der Genusstauglichkeitsbescheinigung (2): Versandland: Polen Zuständiges Ministerium: Ausstellende Behörde: Bezug: (fakultativ) I. Angaben zur Identifizierung des Fleisches: Fleisch von: (Tierart) Art der Teilstücke: Art der Verpackung: Zahl der Teile oder Packstücke: Eigengewicht: II. Herkunft des Fleisches: Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) (2) des/der zugelassenen Schlachthofes/ Schlachthöfe: Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) (2) des/der zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s): III. Bestimmung des Fleisches: Das Fleisch wird versandt von: (Versandort) nach: (Bestimmungsort und -land) mit folgendem Beförderungsmittel (3): Name und Anschrift des Versenders: Name und Anschrift des Empfängers: IV. Gesundheitsbescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes: 1. Das vorstehend beschriebene frische Fleisch stammt von - Tieren, die vor dem Schlachten mindestens drei Monate lang bzw. - im Fall von unter drei Monate alten Tieren - seit ihrer Geburt in Polen gehalten worden sind; - Tieren aus Betrieben, in denen in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten und wo in einem Umkreis von zehn km in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche vorgekommen ist; - Tieren, die zu dem betreffenden zugelassenen Schlachthof (1) gebracht worden sind, ohne mit Tieren in Berührung gekommen zu sein, die die Bedingungen für eine Ausfuhr ihres Fleisches nach der Gemeinschaft nicht erfuellen. Ist die Beförderung in einem Transportmittel erfolgt, so muß dieses vor dem Beladen gereinigt und desinfiziert worden sein; - Tieren, die 24 Stunden vor der Schlachtung der Schlachttieruntersuchung gemäß Kapitel V des Anhangs B der Richtlinie 72/462/EWG im Schlachthof selbst unterzogen worden sind und die keine Anzeichen von Maul- und Klauenseuche aufgewiesen haben; - Tieren, die - im Fall von frischem Schweinefleisch - aus Betrieben stammen, in denen seit mindestens 30 Tagen kein Fall von vesikulärer Schweinekrankheit oder seit mindestens 40 Tagen kein Fall von Schweinepest und in deren Umkreis von zehn km seit mindestens 30 Tagen kein Fall dieser Krankheiten aufgetreten ist; - Tieren, die - im Fall von frischem Schweinefleisch - nicht aus einem Betrieb stammen, der aus seuchenrechtlichen Gründen infolge des Auftretens von Schweinebrucellose in den letzten sechs Wochen gesperrt gewesen ist; - Tieren, die - im Fall von frischem Schaf- und Ziegenfleisch - nicht aus einem Betrieb stammen, der aus seuchenrechtlichen Gründen infolge des Auftretens von Schaf- oder Ziegenbrucellose in den letzten sechs Wochen gesperrt gewesen ist. 2. Das frische Fleisch wurde in einem Betrieb oder in Betrieben gewonnen, in welchem/welchen, wenn ein Fall von Maul- und Klauenseuche festgestellt wird, die weitere Bearbeitung von Fleisch zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft erst wieder genehmigt wird, nachdem alle dort befindlichen Tiere geschlachtet, sämtliches Fleisch beseitigt und der Betrieb oder die Betriebe unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes vollkommen gereinigt und entseucht worden ist/sind. Ausgefertigt in am (Unterschrift des amtlichen Tierarztes) Siegel (1) Frisches Fleisch - alle zum Genuß für den Menschen geeigneten Teile von Haustieren der Gattungen Rind, Schwein, Schaf und Ziege, die keiner auf ihre Haltbarkeit einwirkenden Behandlung unterzogen worden sind. Als frisch gilt jedoch auch Fleisch, das einer Kältebehandlung unterzogen worden ist. (2) Fakultativ, wenn das Bestimmungsland die Einfuhr von frischem Fleisch zu anderen Zwecken als zum menschlichen Genuß unter Anwendung von Artikel 19 Buchstabe a) der Richtlinie 72/462/EWG genehmigt hat. (3) Bei Eisenbahnwaggons oder Lastwagen sind jeweils die Registriernummern, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Schiffsname anzugeben. (1) Fakultativ, wenn das Bestimmungsland die Einfuhr von frischem Fleisch zu anderen Zwecken als zum menschlichen Genuß unter Anwendung von Artikel 19 Buchstabe a) der Richtlinie 72/462/EWG genehmigt hat. ANHANG B TIERGESUNDHEITSZEUGNIS für frisches Fleisch (1) von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, das zum Versand nach der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt ist Bestimmungsland: Nummer der Genusstauglichkeitsbescheinigung (2): Versandland: Polen Zuständiges Ministerium: Ausstellende Behörde: Bezug: (fakultativ) I. Angaben zur Identifizierung des Fleisches: Fleisch von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden: (Tierart) Art der Teilstücke: Art der Verpackung: Zahl der Teile oder Packstücke: Eigengewicht: II. Herkunft des Fleisches: Anschriften und Veterinärkontrollnummer(n) (2) des/der zugelassenen Schlachthofes/Schlacht- höfe: Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) (2) des/der zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s): III. Bestimmung des Fleisches: Das Fleisch wird versandt von: (Versandort) nach: (Bestimmungsort und -land) mit folgendem Beförderungsmittel (3): Name und Anschrift des Versenders: Name und Anschrift des Empfängers: IV. Gesundheitsbescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes: Das vorstehend beschriebene frische Fleich stammt von Tieren, die vor dem Schlachten mindestens drei Monate lang bzw. - im Fall von unter drei Monate alten Tieren - seit ihrer Geburt in Polen gehalten worden sind. Ausgefertigt in , am (Unterschrift des amtlichen Tierarztes) Siegel (1) Frisches Fleisch - alle zum Genuß für den Menschen geeigneten Teile von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, die keiner auf ihre Haltbarkeit einwirkenden Behandlung unterzogen worden sind. Als frisch gilt jedoch auch Fleisch, das einer Kältebehandlung unterzogen worden ist. (2) Fakultativ, wenn das Bestimmungsland die Einfuhr von frischem Fleisch zu anderen Zwecken als zum menschlichen Genuß unter Anwendung von Artikel 19 Buchstabe a) der Richtlinie 72/462/EWG genehmigt hat. (3) Bei Eisenbahnwaggons oder Lastwagen sind jeweils die Registriernummern, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Schiffsname anzugeben.