31981Y0603(01)

Entschließung des Rates vom 19. Mai 1981 betreffend ein zweites Programm der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für eine Politik zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher

Amtsblatt Nr. C 133 vom 03/06/1981 S. 0001
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 3 S. 0006
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 3 S. 0006


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ENTSCHLIESSUNG DES RATES

vom 19 . Mai 1981

betreffend ein zweites Programm der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für eine Politik zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ,

nach Kenntnisnahme vom Entwurf der Kommission ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Nach Artikel 2 des Vertrages ist es Aufgabe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft , eine beständige und ausgewogene Wirtschaftsausweitung und eine beschleunigte Hebung der Lebenshaltung zu fördern .

Die Verbesserung der Lebensqualität ist eine der Aufgaben der Gemeinschaft ; diese Aufgabe setzt den Schutz der Gesundheit , der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher voraus .

Die Erfuellung dieser Aufgabe erfordert die Durchführung einer Gemeinschaftspolitik zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher .

Die am 19 . und 20 . Oktober 1972 in Paris vereinigten Staats - und Regierungschefs haben diese Notwendigkeit betont , indem sie die Organe der Gemeinschaften aufforderten , die Maßnahmen zugunsten des Verbraucherschutzes zu verstärken und zu koordinieren .

Die Entschließung des Rates vom 14 . April 1975 sieht die Durchführung eines ersten Programms der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für eine Politik zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher vor ( 4 ) .

Die Ziele und Grundsätze dieser Politik wurden bereits vom Rat gebilligt .

Um die Kontinuität der bereits begonnenen Aktionen zu gewährleisten und für den Zeitraum 1981-1986 neue Aufgaben in Angriff zu nehmen , ist das Erste Programm vom 14 . April 1975 auf den neuesten Stand zu bringen -

billigt die Grundsätze des beigefügten Aktionsprogramms ,

nimmt zur Kenntnis , daß die Kommission geeignete Vorschläge für die Ausführung dieses Programms vorlegen wird ,

verpflichtet sich , über die genannten Vorschläge wenn möglich binnen neun Monaten nach ihrer Übermittlung durch die Kommission oder gegebenenfalls nach Übermittlung der Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts - und Sozialausschusses zu entscheiden .

ANHANG

Zweites Programm der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für eine Politik zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher

I . ALLGEMEINE ZIELSETZUNGEN

1 . Das vom Rat am 14 . April 1975 verabschiedete Erste - Programm der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für eine Politik zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher , das für einen Zeitraum von vier Jahren galt , stellt eine erste Stufe der Gemeinschaftsaktion zugunsten der Verbraucher dar .

Die im Rahmen dieses Ersten Programms durchgeführten oder zur Zeit geplanten Maßnahmen tragen dazu bei , die Stellung des Verbrauchers durch den Schutz seiner Gesundheit , seiner Sicherheit und seiner wirtschaftlichen Interessen zu verbessern , indem ihm eine angemessene Information und Bildung zur Verfügung gestellt und ihm ein Mitspracherecht bei den ihn betreffenden Entscheidungen gesichert wird .

Diese Maßnahmen haben sehr oft auch die Beseitigung nicht tariflicher Handelshemmnisse oder die Angleichung der für Hersteller oder Händler geltenden Wettbewerbsbedingungen zur Folge .

2 . Ziel des vorliegenden Programms ist es , der Gemeinschaft zu ermöglichen , ihre Aktion in dieser Richtung weiterzuführen und auszubauen und insbesondere zur Schaffung der Voraussetzungen für einen besseren Dialog zwischen Verbrauchern und Herstellern/Händlern beizutragen .

In diesem Programm , das im Interesse der erforderlichen kontinuierlichen Durchführung eine Laufzeit von fünf Jahren haben soll , werden die Motivationen , Zielsetzungen und Grundprinzipien des Ersten Programms in ihrer Gesamtheit aufgegriffen . Es ist insofern notwendig , als der Verbraucher die Möglichkeit erhalten muß , in voller Sachkenntnis zu handeln und somit regulierend auf die Marktmechanismen einzuwirken . Der Verbraucher muß hierzu in der Lage sein , von den ihm im Ersten Programm zuerkannten fünf fundamentalen Rechten Gebrauch zu machen :

- dem Recht auf Schutz seiner Gesundheit und Sicherheit ,

- dem Recht auf Schutz seiner wirtschaftlichen Interessen ,

- dem Recht auf Wiedergutmachung erlittenen Schadens ,

- dem Recht auf Unterrichtung und Aufklärung und

- dem Recht auf Vertretung .

3 . Die gegenwärtige schwierige Wirtschaftslage , die insbesondere gekennzeichnet ist von einem Rückgang der Einkommensprogression , der anhaltenden Arbeitslosigkeit und den verschiedenen wirtschaftlichen Folgen der Energieabhängigkeit und die die meisten Mitgliedstaaten trifft , zwingt die Verbraucher mehr und mehr dazu , ihre Einkommen bewusster zu verwenden , vor allem in bezug auf die Qualität der erworbenen Güter und Dienstleistungen , um einen grösstmöglichen Nutzen daraus zu ziehen . Die Aktion zum Schutz der Verbraucher im Zusammenhang mit der Qualität der Güter und Dienstleistungen , den Bedingungen , unter denen diese angeboten werden , sowie mit der Unterrichtung darüber sind daher in diesem Zusammenhang von ganz besonderer Bedeutung . Daraus folgt ferner , daß , soweit es zweckmässig ist , zwei Fragen , die unter den gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnissen für den Verbraucher von grossem Interesse sind , noch grössere Bedeutung beizumessen ist als bisher ; es handelt sich um :

- Die Preise der Güter und Dienstleistungen , die die Gemeinschaft übrigens - insbesondere durch die gemeinsame Agrarpolitik , aber auch die Wettbewerbspolitik - bereits in gewissem Maß beeinflusst , und

- die Qualität der öffentlichen wie privaten Dienstleistungen , deren Anteil an den Ausgaben der Haushaltungen zunehmend wächst .

4 . Ferner müsste die Verbraucherpolitik , die bisher vor allem defensiv war - stets unter Beachtung der obengenannten Rechte - , positiver und offener auf den Dialog ausgerichtet werden , um Voraussetzungen dafür zu schaffen , daß sich der Verbraucher bei der Ausarbeitung und Anwendung der wichtigen wirtschaftlichen Entscheidungen , die ihn vor allem als Käufer oder Abnehmer betreffen und seine Lebensbedingungen als Einzelwesen oder in der Gemeinschaft sehr weitgehend bestimmen , beteiligt . Diese Orientierung entspricht im übrigen dem Sinn und dem Wortlaut der im Ersten Programm enthaltenen Definition des Verbrauchers ( 5 ) . Für eine solche Politik müssen jedoch mehrere Voraussetzungen erfuellt sein , und zwar insbesondere :

1 . Die Verbraucherbewegung muß weiterhin ihre eigenen Interessen vertreten und in zunehmendem Maß die wirtschaftlichen und sozialen Aspekte der Entscheidungen berücksichtigen , zu denen sie konsultiert werden möchte .

2 . Die führenden Persönlichkeiten aus Politik und Wirtschaft müssen bereit sein , bei der Ausarbeitung und Durchführung der Entscheidungen , die die Verbraucherinteressen kurz - oder langfristig berühren können , dem Standpunkt der Verbraucher durch geeignete Verfahren Rechnung zu tragen .

5 . Die Gemeinschaft muß sich bemühen , diese Voraussetzungen zu schaffen . Einiges ist hier schon erreicht worden . Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft tragen den Belangen der Verbraucher auf Gemeinschaftsebene bereits in zunehmendem Maß Rechnung . Die Verbraucherorganisationen ihrerseits sind mehr und mehr geneigt , die Verbraucherpolitik in einem grösseren Zusammenhang zu sehen . Es sind jedoch noch weitere Fortschritte möglich . Die Gemeinschaft muß vor allem versuchen , den Dialog und die Konzertation zwischen den Vertretern der Verbraucher und der Hersteller , der Verteiler und der öffentlichen oder privaten Dienstleistungserbringer zu fördern , insbesondere , um in bestimmten Fällen Lösungen zu erarbeiten , die für alle beteiligten Parteien zufriedenstellend sind .

6 . Obwohl es auf nationaler wie auf gemeinschaftlicher Ebene in vielen Fällen noch legislativer Maßnahmen bedarf , um den Verbrauchern die Ausübung der genannten fundamentalen Rechte sowie das reibungslose Funktionieren des Marktes zu garantieren , kann die Anwendung bestimmter Grundsätze auch mit anderen Mitteln angestrebt werden , z.B . durch die Ausarbeitung besonderer Vereinbarungen zwischen den verschiedenen Beteiligten , die den Vorteil hätten , daß der Verbraucher zusätzliche Garantien für loyale Handelspraktiken erhielte .

Die Kommission wird sich bemühen , die Ausarbeitung und den Abschluß derartiger Vereinbarungen zu erleichtern , zum Beispiel versuchsweise in einigen Bereichen des Kundendienstes und bei bestimmten berufsethischen Fragen .

7 . Selbstverständlich darf die Inanspruchnahme dieses freiwilligen Verfahrens keinesfalls die Anwendung geltender Gesetze und Regelungen beeinträchtigen oder die Verabschiedung von Rechts - und Verwaltungsvorschriften sowohl auf einzelstaatlicher als auch Gemeinschaftsebene ausschließen .

8 . Das neue Programm hat somit folgende Ziele :

1 . Weiterführung der im Rahmen des Ersten Programms - dessen Motivationen , Zielsetzungen und Grundsätze nur bekräftigt werden können - eingeleiteten Maßnahmen zum Schutz und zur Unterriehtung der Verbraucher . Die Kommission bemüht sich ganz allgemein , bei der Ausarbeitung aller verbraucherrelevanten Politiken , insbesondere im Rahmen der Landwirtschaft , des Wettbewerbs und der Industriepolitik , den Verbraucherinteressen Rechnung zu tragen . Dabei dürfen neben den die Sicherheit und die Qualität der Versorgung betreffenden Fragen vor allem nicht die Probleme im . Zusammenhang mit den Preisen und Preisunterschieden sowie mit Qualität und Preis der Dienstleistungen ausser acht gelassen werden .

In bezug auf die Preise wird die Kommission bei der Festlegung und Anwendung der gemeinsamen Politiken , die sich auf die Preise auswirken können ( Agrarpolitik , Wettbewerbspolitik , Industriepolitik usw . ) , zunehmend ihr besonderes Augenmerk auf die Verbraucherinteressen zu richten haben . Ausserdem sollten die wissenschaftlichen Untersuchungen über Preisunterschiede in grösserem Umfang als bisher fortgesetzt und ausgewertet werden .

2 . Bemühung um die Schaffung der Voraussetzungen für einen besseren Dialog und eine verstärkte Konzertation zwischen den Vertretern der Verbraucher , der Hersteller und der Händler .

II . DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS

9 . Die in diesem Programm vorgeschlagenen Maßnahmen werden in der Reihenfolge der bereits im Ersten Programm aufgeführten und gebilligten Ziele dargelegt :

A . Schutz der Verbraucher gegen Gefährdung ihrer Gesundheit und Sicherheit ;

B . Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher ;

C . Verbesserung der rechtlichen Stellung der Verbraucher ( Beistand - Beratung - Schadenersatzansprüche ) ;

D . Verbesserung der Bildung und Unterrichtung der Verbraucher ;

E . angemessene Anhörung und Vertretung der Verbraucher bei der Ausarbeitung sie betreffender Entscheidungen .

10 . Dieses Programm wird , wie das Erste Programm unter Einsatz der im Vertrag vorgesehenen geeigneten Instrumente durchgeführt . Da zahlreiche Interessen berührt werden , wird die Kommission vor der Vorlage von Vorschlägen für Durchführungsmaßnahmen umfassende Konsultationen einleiten , insbesondere im Rahmen der bei ihr bestehenden Beratenden Ausschüsse .

11 . Die Kommission wird ferner wie bisher mit den internationalen Organisationen , die sich mit Verbraucherfragen befassen , wie dem Europarat und der ÖCD , zusammenarbeiten und deren Arbeitsergebnisse heranziehen .

A . SCHUTZ DER VERBRAUCHER GEGEN GEFÄHRDUNG IHRER GESUNDHEIT UND SICHERHEIT

12 . Grundsätze

Im Ersten Programm wurden folgende Grundsätze aufgestellt , die auch welterhin gültig sind :

1 . Güter und Dienstleistungen , die den Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden , müssen so beschaffen sein , daß sie bei Gebrauch unter normalen oder vorhersehbaren Bedingungen keine Gefahren für Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellen ; wenn sie solche Gefahren darstellen , müssen sie mittels schneller und einfacher Verfahren aus dem Verkehr gezogen werden können .

Allgemein sind die Verbraucher auf die Gefahren , die bei einem vorhersehbaren Gebrauch von Gütern oder Dienstleistungen in Anbetracht ihrer Beschaffenheit und der Personen , für die sie bestimmt sind , entstehen können , mit geeigneten Mitteln hinzuweisen .

2 . Der Verbraucher muß gegen die physischen Schäden geschützt werden , die durch von Herstellern bzw . Dienstleistungserbringer gelieferte fehlerhafte Waren oder Dienstleistungen entstehen .

3 . Stoffe oder Zubereitungen , die Lebensmitteln beigefügt werden oder in ihnen enthalten sein können , müssen definiert und ihre Verwendung muß geregelt werden , nach Möglichkeit insbesondere durch die im Wege einer gemeinschaftlichen Regelung erfolgende Erstellung eindeutiger und genauer Positivlisten . Desgleichen müssen die Behandlungen , denen Lebensmittel unterworfen werden könnten , definiert und muß ihre Anwendung geregelt werden , wenn der Schutz des Verbrauchers dies erfordert .

Lebensmittel dürfen durch die Verpackung und andere Gegenstände oder Stoffe , die mit ihnen in Beruhrung kommen , durch die Umgebung , die Transport - und Lagerbedingungen oder durch Personen , die mit ihnen in Kontakt kommen , nicht so verändert oder infiziert werden , daß sie die Gesundheit oder die Sicherheit des Verbrauchers beeinträchtigen oder verbrauchsuntauglich werden .

4 . Maschinen , Apparate , Elektrogeräte und elektronische Geräte sowie bestimmte Kategorien von Gütern , die an sich oder aufgrund ihrer Benutzung die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher beeinträchtigen können , sollten Gegenstand einer besonderen Regelung sein und einem staatlich anerkannten oder genehmigten Verfahren ( wie Zulassung oder Erklärung über die Übereinstimmung mit harmonisierten Normen oder Vorschriften ) unterworfen werden , um eine gefahrlose Benutzung zu gewährleisten .

5 . Einzelne Gruppen neuer Produkte , die die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher beeinträchtigen können , sollten in der gesamten Gemeinschaft aufgrund vereinheitlichter besonderer Genehmigungsverfahren zugelassen werden .

13 . Vorrangige Maßnahmen

Ausgehend von den obigen Grundsätzen wird die Kommission ihre Tätigkeit nach den nachstehenden Leitlinien weiterführen und ausbauen ; vorrangiges Ziel ist hierbei die Erhöhung der Sicherheit bei der Benutzung von Konsumgütern und der Inanspruchnahme von Dienstleistungen sowie die Förderung des Schutzes der Gesundheit des Verbrauchers . Ferner behält sich die Kommission vor , für Konsumgüter oder Dienstleistungen , deren Vermarktung bzw . Ausführung die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher beeinträchtigen könnten , gegebenenfalls geeignete Maßnahmen vorzuschlagen , um die geplanten vorrangigen Maßnahmen entsprechend diesen Grundsätzen zu ergänzen .

14 . 1 . Harmonisierung der Rechtsvorschriften für einzelne Erzeugnisse

Die Kommission wird ihre Maßnahmen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften für einzelne Erzeugnisse mit dem Ziel ausbauen und weiterführen , einerseits den freien Warenverkehr zu fördern und andererseits die Vermarktung und Benutzung von Stoffen und Erzeugnissen , die die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher beeinträchtigen können , unter Kontrolle zu bringen . Je nach Fall wird sich die Harmonisierungsaktion auf die Eigenschaften der jeweiligen Erzeugnisse , die anzuwendenden Anmelde - oder Zulassungsverfahren , die Analyse - und Testmethoden , die Kennzeichnung und die Sicherheitsnormen erstrecken . Die permanenten Tätigkeiten hängen übrigens zum grossen Teil mit der Anwendung der bereits geltenden oder während der Durchführung des Programms verabschiedeten Richtlinien zusammen , insbesondere innerhalb der für die Anpassung an den technischen Fortschritt zuständigen Ausschüsse .

Bei all diesen Arbeiten werden die neuesten und am besten abgesicherten Erkenntnisse aus Wissenschaft und Technik , die zur Zeit verfügbar sind , zugrunde gelegt . So wird die Kommission weiterhin die Stellungnahmen wissenschaftlicher Ausschüsse auf den Gebieten der menschlichen und der tierischen Ernährung , der Schädlingsbekämpfung , der Kosmetologie , der Toxikologie und der Ökotoxikologie einholen .

Die Harmonisierungsaktion wird sich insbesondere auf folgende Arten von Erzeugnissen erstrecken :

15 . 1 . a ) Lebensmittel

Auf dem Gebiet der Lebensmittel hat die Kommission sowohl Aktivitäten horizontaler und allgemeiner Art ( Zusatzstoffe , Materialien und Gegenstände , die mit Lebensmitteln in Berührung kommen , besondere Ernährungsformen ) als auch vertikaler Art ( einige spezifische Erzeugnisse betreffend ) entwickelt .

Die Kommission wird ihre Tätigkeit auf diesem Gebiet durch folgende Maßnahmen weiterführen :

- die Überwachung der Durchführung der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18 . Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür ( 6 ) ; dabei wird sie insbesondere auf unzulässige Behauptungen , auf Zusatzstoffe zu alkoholischen Getränken , Abweichungen in bezug auf Zusatzstoffe und die Angabe der Haltbarkeitsfrist der Erzeugnisse achten ;

- die Verfolgung der Anpassung der erlassenen Richtlinien an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ;

- die Ergreifung weiterer Maßnahmen auf Gebieten wie denen der Aromastoffe , der Behandlungsmittel für die Oberfläche von Früchten , Gemüse und Käse , der Nahrungsmittel für Kinder , der Tiefkühlkost und der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln ;

- die Vorlage geeigneter Vorschläge , falls sich unvorhergesehene Probleme für die Gesundheit der Verbraucher stellen ( diesbezueglich sei auf die bereits behandelten Fälle der Erukasäure , der Rückstände von monomerem Vinylchlorid und des Saccharins hingewiesen ) ;

- die Untersuchung bestimmter Probleme im Zusammenhang mit der Ernährung ( gesundheitliche Auswirkungen bestimmter Lebensmittel , Angabe von Nährwerten und des Nährstoffgehalts usw . ) , insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Aufklärung und der Unterrichtung der Verbraucher ; gegebenenfalls wird sie entsprechende Vorschläge unterbreiten ;

- die Teilnahme an den Normungsarbeiten im Rahmen des " Codex alimentarius " , insbesondere im Hinblick auf die Durchführung oder Ausarbeitung von Richtlinien .

16 . 1 . b ) Kosmetische Mittel

In der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27 . Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel ( 7 ) ist eine Reihe von Aufgaben wissenschaftlichen und technischen Charakters aufgeführt , die fortgesetzt werden und insbesondere folgende Bereiche betreffen :

- Entscheidungen über die Zulassung oder das Verhot der im Anhang IV der Richtlinie aufgeführten Stoffe ( vorläufig zugelassene Stoffe ) ;

- Ausarbeitung - auf der Grundlage wissenschaftlicher und technischer Forschungsarbeiten - von Vorschlägen für Listen zulässiger Stoffe , die die Anti-Oxydantien , die Haarfärbemittel , die Konservierungsmittel und die Ultraviolettfilter umfassen können , wobei insbesondere die Probleme bezueglich der sensibilisierend wirkenden Stoffe zu berücksichtigen sind ;

- Anpassung der Richtlinie an den technischen Fortschritt , insbesondere durch Erarbeitung der für die Kontrolle der Zusammensetzung kosmetischer Mittel erforderlichen Analysemethoden durch Entwicklung von Kriterien für die mikrobiologische und chemische Reinheit sowie von Methoden für die Prüfung dieser Kriterien und schließlich durch eventuelle Änderungen und Ergänzungen des Anhangs II der Richtlinie ( nichtzulässige Stoffe ) .

17 . 1 . c ) Textilien

Auf dem Gebiet der Sicherheit von Textilien wird die Kommission die Probleme im Zusammenhang mit der Entflammbarkeit von Textilien weiteruntersuchen und hierbei insbesondere auf die Gefahren für die Gesundheit achten , die durch die Verwendung von Stoffen gegeben sein können , die für die feuersichere Imprägnierung verwendet werden . Ausserdem wird die Kommission Untersuchungen über die Gefahren veranlassen , die durch die Verwendung der Rohstoffe oder anderer Stoffe wie z.B . Farbstoffe entstehen können .

18 . 1 . d ) Spielzeug

Die im Rahmen des Richtlinienvorschlages zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug ( 8 ) bereits eingeleiteten Arbeiten werden weitergeführt ; es werden Richtlinienvorschläge mit Bezug auf die physikalische und mechanische Sicherheit , Entflammbarkeit , Giftigkeit und elektrische Sicherheit von Spielzeug ausgearbeitet .

19 . 1 . e ) Arzneimittel

Auf dem Gebiet der Arzneimittel für die Humanmedizin wurden verschiedene Richtlinien erlassen , die insbesondere das Inverkehrbringen , Bestimmungen über Normen und Protokolle sowie die verwendeten Farbstoffe betreffen . Gegenwärtig werden ferner zwei Richtlinien orschläge über Arzneimittel für die Veterinärmedizin , die die Gesundheit der Verbraucher indirekt beeinflussen können , erörtert . Die Kommission wird ihre Arbeit auf diesem Gebiet forsetzen und dem Rat insbesondere einen Richtlinienvorschlag betreffend die Werbung für Arzneimittel unterbreiten .

20 . 1 . f ) Gefährliche Stoffe

Auf dem Gebiet der gefährlichen Stoffe , die bereits Gegenstand von Richtlinien über die Einstufung , die Kennzeichnung , die Verpackung und die Verwendung sind , wird die Kommission ihre Tätigkeit insbesondere in bezug auf die gefährlichen Zubereitungen fortsetzen . Die Kommission wird vor allem die Probleme der Sicherheit untersuchen ; die mit der Benutzung von Erzeugnissen auf der Basis solcher Zubereitungen ( z.B . Pflegemittel ) im Haushalt verbunden sind , und gegebenenfalls entsprechende Vorschläge vorlegen .

21 . 1 . g ) Tabak und Alkohol

Nach vergleichenden Studien über die von den einzelnen Mitgliedstaaten bei Tabak und Alkohol getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen wird die Kommission .

- prüfen , inwieweit die Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten bei diesen Erzeugnissen getroffenen Maßnahmen das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes beeinträchtigen , und erforderlichenfalls geeignete Vorschläge unterbreiten ;

- zur Unterstützung der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen weitere Initiativen ergreifen , die sich in dem allgemeineren Rahmen der Probleme im Zusammenhang mit dem Verbrauch oder dem übermässigen Verbrauch dieser Erzeugnisse möglicherweise als zweckmässig erweisen .

22 . 1 . h ) Industriewaren

Die Kommission wird ihre Arbeiten auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugteile und anderer Industriewaren , die die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher beeinträchtigen können , fortsetzen .

Vor allem wird sie sich mit dem Problem der Entflammbarkeit von zur Möbelherstellung verwendetem oder für die Inneneinrichtung von Gebäuden bestimmten Material ( Einrichtungsmaterial im allgemeinen und Material für Innen - und Aussenverkleidungen aller Art ) befassen .

23 . 2 . Kontrolle der Produktsicherheit

Auf verschiedenen Gebieten , die den Gesundheitsschutz und die Sicherheit der Verbraucher betreffen und auf denen die Rechtsvorschriften harmonisiert worden sind ( Lebensmittelzusätze , Kosmetika , Schädlingsbekämpfungsmittel ) , erfordert die Durchführung der verschiedenen angenommenen Bestimmungen eine der industriellen und wissenschaftlichen Entwicklung entsprechende ständige Verbesserung der verwendeten Methoden durch die einzelstaatlichen Kontrollbehörden ; diese Verbesserung wirft - insbesondere hinsichtlich der Wahl der geeigneten Mittel und Methoden - Probleme auf , die in den verschiedenen Mitgliedstaaten weitgehend identisch sind .

Deshalb sollten auf Gemeinschaftsebene die in den Mitgliedstaaten bestehenden Kontrollsysteme erfasst werden , um etwaige Schwierigkeiten oder Mängel zu beheben , z.B . durch die Entwicklung wirksamerer Kontrollmethoden sowie durch den Austausch von Sachverständigen oder von Informationen zwischen den Laboratorien .

Die Kommission wird zu diesem Zweck Zusammenkünfte zwischen den Vertretern der auf diesem Gebiet in den Mitgliedstaaten bestehenden spezialisierten Laboratorien organisieren und dem Rat gegebenenfalls entsprechende Vorschläge unterbreiten .

24 . 3 . Forschung

Die Kommission wird weiterhin die Ergebnisse der auf den verschiedenen Gebieten durchgeführten Untersuchungen , die zu einer grösseren Produktsicherheit beitragen können , prüfen ; gegebenenfalls wird sie Initiativen ergreifen , um derartige Untersuchungen zu koordinieren und zu fördern .

25 . 4 . Information über die Erzeugnisse

Um den im vorstehenden dargelegten Grundsätzen zu entsprechen , bedarf es möglichst objektiver und vollständiger Informationen über die verschiedenen Aspekte im Zusammenhang mit der Produktsicherheit . Diese Informationen sollten insbesondere die Möglichkeit verschaffen , die Arbeiten durch Erleichterung der Prioritätenbeurteilung entsprechend auszurichten .

26 . a ) Zu diesem Zweck hat die Kommission dem Rat bereits einen Vorschlag übermittelt für eine Entscheidung zur Einführung eines gemeinschaftlichen Systems zur Information über Unfälle infolge der Verwendung bestimmter Erzeugnisse , ausgenommen berufliche Tätigkeiten und Strassenverkehr ( 9 ) ; dieses System sollte die Erarbeitung detaillierter statistischer Unterlagen erlauben .

b ) Im Interesse einer objektiven und ausführlichen Dokumentation über die Eigenschaften der Erzeugnisse , die die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher beeinträchtigen könnten , wird sich die Kommission ausserdem bemühen , durch entsprechende Initiativen die schon bestehenden Datenbanksysteme zu erfassen , deren Entwicklung zu fördern und den Zugang zu ihnen zu erleichtern .

27 . Da das in Nummer 26 erwähnte Informationssystem nicht auf die Einleitung von Sofortmaßnahmen abgestellt ist , hat die Kommission vorgeschlagen , auf Gemeinschaftsebene einen Mechanismus für einen raschen Austausch von Informationen über Gefahren , die bei der Verwendung von Konsumgütern auftreten , einzuführen . Ein solcher Mechanismus würde es den zuständigen Behörden ermöglichen , rasch die zum Schutz der Öffentlichkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen .

B . SCHUTZ DER WIRTSCHAFTLICHEN INTERESSEN DER VERBRAUCHER

28 . Grundsätze

Das Erste Programm stellte eine Reihe von Grundsätzen auf , die auch weiterhin gültig bleiben .

1 . Die Käufer von Gütern oder Dienstleistungen sind vor bestimmten mißbräuchlichen Verkaufspraktiken zu schützen , insbesondere vor vom Verkäufer festgelegten Standardverträgen , vor dem Ausschluß wesentlicher Rechte in Verträgen , vor mißbräuchlichen Kreditbedingungen , vor dem Verlangen nach Bezahlung unbestellter Ware und vor aggressiven Verkaufsmethoden .

2 . Der Verbraucher ist vor Schädigung seiner wirtschaftlichen Interessen durch fehlerhafte Waren oder unzureichende Dienstleistungen zu schützen .

3 . Die Darbietung sowie die Absatzförderung von Gütern oder Dienstleistungen , einschließlich solchen im Finanzbereich , sind so zu gestalten , daß sie denjenigen , dem sie angeboten oder von dem sie bestellt worden sind , weder unmittelbar noch mittelbar täuschen .

4 . In keiner Form darf Werbung den potentiellen Käufer von Gütern oder Auftraggeber bei Dienstleistungen irreführen . Wer wirbt , gleich welcher Hilfsmittel er sich dabei bedient , muß in der Lage sein , die Richtigkeit seiner Behauptungen entsprechend nachzuweisen ( 10 ) .

5 . Alle Angaben auf dem Etikett , in den Geschäften oder in der Werbung müssen richtig sein .

6 . Dem Verbraucher muß bei langlebigen Konsumgütern ein zufriedenstellender Kundendienst angeboten werden , einschließlich der Beschaffung der für Reparaturen notwendigen Ersatzteile .

7 . Das den Verbrauchern zur Verfügung stehende Warenangebot sollte so beschaffen sein , daß es ihnen eine möglichst angemessene Auswahl bietet .

29 . Auf der Grundlage dieser Prinzipien hat die Kommission in Anwendung des Ersten Programms Richtlinienvorschläge unterbreitet , die noch in den Gremien des Rates erörtert werden .

Es handelt sich im einzelnen um folgende Texte :

- Richtlinienvorschlag betreffend den Verbraucherschutz im Fall von ausserhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen ( 11 ) ;

- Richtlinienvorschlag zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende und unlautere Werbung ( 12 ) ;

- Richtlinienvorschlag zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte ( 13 ) ;

- Richtlinienvorschlag zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit ( 14 ) .

30 . Fortsetzung der im Rahmen des Ersten Programms vorgesehenen Maßnahmen

Die Kommission wird die im Rahmen des Ersten Programms bereits in Angriff genommenen Arbeiten , die sie , insbesondere im Bereich bestimmter mißbräuchlicher Verkaufspraktiken , nicht abschließen konnte , fortsetzen .

In der Frage der mißbräuchlichen Vertragsklauseln hat die Kommission im Hinblick auf eine Gemeinschaftsaktion bereits Arbeiten mit den Regierungssachverständigen eingeleitet . Seither wurden in mehreren Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften erlassen . Die Kommission wird als erstes ein Arbeitsdokument vorlegen , in dem sie die Problematik darlegt und die verschiedenen Möglichkeiten für eine Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen aufzeigt , die unter Umständen durch Disparitäten in diesem Bereich beeinträchtigt werden . Nach umfassenden Konsultationen auf der Grundlage dieses Dokuments wird die Kommission dann gegebenenfalls geeignete Vorschläge vorlegen .

31 . Im Rahmen der bereits in Angriff genommenen allgemeinen Maßnahmen wird die Kommission auch die Förderung der Interessen der verschiedenen Gruppen der am meisten benachteiligten Verbraucher prüfen , um deren besonderen Bedürfnissen besser entsprechen zu können .

Die von der Kommission nach den Artikeln 85 und 86 des Vertrages im Bereich des Wettbewerbs getroffenen Maßnahmen tragen hierzu insofern bei , als sie Unternehmenspraktiken , die sich negativ auf die Verbraucherendpreise auswirken können , zu erschweren oder zu verhinden suchen .

32 . Im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik hat die Kommission die Auswirkungen der gemeinsamen Agrarpreise und des Marktversorgungsgrads der Gemeinschaft auf die Verbraucherinteressen im Sinne der Zielsetzungen von Artikel 39 des Vertrages berücksichtigt . Sie hat die Verbraucher auch bei der Ausarbeitung der dem Rat vorgelegten Preisvorschläge konsultiert .

Die Kommission wird den Verbraucherinteressen bei der Durchführung dieser Politiken auch weiterhin Rechnung tragen .

33 . Generell muß in Betracht gezogen werden , wie sich bestimmte Faktoren wie Ressourcenknappheit , Arbeitszeitverkürzung und Einsatz neuer Technologien im Bereich der Datenverarbeitung und im Fernmeldewesen auf das Verbraucherverhalten und die Beziehungen Hersteller - Händler - Verbraucher wirtschaftlich auswirken können . Die Kommission wird weiterhin Untersuchungen durchführen und gegebenenfalls geeignete Vorschläge unterbreiten .

34 . Ausbau der Maßnahmen der Gemeinschaft im Dienstleistungssektor

Die wachsende Anzahl und die Bedeutung der Dienstleistungen , ihr zunehmender Anteil an den Ausgaben der Haushalte sowie die Öffnung der Grenzen der Mitgliedstaaten für immer mehr Dienstleistungen erfordern einen verstärkten Schutz des Verbrauchers in diesem Bereich , insbesondere in bezug auf die Qualität der Dienstleistungen und die Preistransparenz ( 15 ) .

Dem Dienstleistungssektor kommt innerhalb der Wirtschaftstätigkeit in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft wachsende Bedeutung zu . In diesem Sektor ist durchschnittlich die Hälfte der Erwerbspersonen beschäftigt , und die Arbeitsleistungskosten machen oft einen sehr erheblichen Anteil der Wertschöpfung aus . Der Begriff Dienstleistungen umfasst sehr verschiedenartige Tätigkeiten mit sehr unterschiedlicher Produktivitätsentwicklung . Dennoch lassen sich drei weitgehend gemeinsame Merkmale erkennen :

- die Ausgaben für Dienstleistungen nehmen im Budget der Haushalte absolut und relativ rasch zu ;

- während sich Qualität und Leistung von Industriegütern mit relativ grosser Objektivität definieren lassen , schließt die Beurteilung der Qualität der Dienstleistungen häufig ein erhebliches Maß an Subjektivität ein , wodurch dem Vergleich ein Unsicherheitsfaktor anhaftet ;

- die Dienstleistungsstätten umfassen zu einem erheblichen und mitunter überwiegenden Teil kollektive Dienstleistungen , für die der öffentliche oder halböffentliche Sektor Hauptanbieter ist und für die Marktgesetze über Preisfestsetzung und Qualitätsbestimmung nur teilweise gelten .

Die Kommission wird verstärkt Überlegungen zu den drei nachstehend aufgeführten Bereichen anstellen und gegebenenfalls geeignete Vorschläge unterbreiten , wobei sie die Bedeutung derartiger Maßnahmen für den Verbraucherschutz sowie die Auswirkungen der Unterschiede in den gesetzlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten auf das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes berücksichtigen wird .

35 . a ) Warengebundene private Dienstleistungen

Die Bedingungen , unter denen der Kundendienst bei langlebigen Konsumgütern erfolgt , sind insbesondere im Hinblick auf die längere Lebensdauer bestimmter Güter von besonderer Bedeutung . Zu diesem Zweck wird die Kommission die Möglichkeit einer Verbesserung der Qualität des Kundendienstes der Hersteller und Lieferanten sowie der Wartungs - und Reparaturunternehmen prüfen , und zwar vor allem in bezug auf die Garantiedauer , die allgemeine Einführung fester Voranschläge , die Aufstellung detaillierter Rechnungen , die durch Transport der Produkte und Nutzungsausfall entstehenden Kosten sowie die Verfügbarkeit von Ersatzteilen .

Die Kommission wird untersuchen welche Mittel erforderlich sind , und geeignete Initiativen ergreifen , um die Garantiebedingungen des Herstellers und/oder des Lieferanten und die Kundendienstbedingungen sowohl durch Rechtsvorschriften als auch gegebenenfalls durch Vereinbarungen zwischen den beteiligten Parteien zu verbessern ( insbesondere Verbesserung der Vertragsklauseln ) . Dabei werden die Garantie und der Kundendienst bei Kraftfahrzeugen und elektrischen Haushaltsgeräten Vorrang erhalten .

36 . b ) Nicht warengebundene private Dienstleistungen

Dieser Bereich umfasst Tätigkeiten sehr unterschiedlicher Art , deren Bedeutung bei der Befriedigung der individuellen oder kollektiven Verbraucherbedürfnisse wächst , insbesondere Fremdenverkehr , Verbraucherkredite , Versicherungen . Die Kommission wird Untersuchungen über den Ausbau dieser Dienstleistungen und die Bedingungen für ihre Erbringung durchführen . Gegebenenfalls wird sie dem Rat geeignete Vorschläge vorlegen und/oder die Annahme von freiwilligen Vereinbarungen fördern , um die Bedingungen , unter denen diese Dienstleistungen erbracht werden , zu verbessern .

37 . c ) Öffentliche und halböffentliche Dienstleistungen

Verschiedene für die Verbraucher sehr wichtige Dienstleistungen , insbesondere die Strom - , Gas - und Wasserversorgung sowie der öffentliche Verkehr , werden von öffentlichen oder halböffentlichen Dienstleistungsunternehmen erbracht . In diesen Bereichen empfiehlt es sich , eine Konzertation zwischen den grossen öffentlichen Dienstleistungsunternehmen und auf dem Wirtschaftssektor tätigen Verwaltungsbehörden einerseits und den Verbrauchervertretern andererseits zu erleichtern . Zu diesem Zweck wird die Kommission einen Bericht über die Vertretung der Verbraucher insbesondere bei den internationalen Dienstleistungen ausarbeiten , um gegebenenfalls geeignete Vorschläge vorzulegen .

C . BERATUNG , BEISTAND UND VERTRETUNG VOR GERICHT

38 . Grundsätze

Wie es im Ersten Programm heisst , muß der Verbraucher " bei Klagen und bei Schäden , die er durch Kauf oder Gebrauch fehlerhafter Waren und unzureichender Dienstleistungen erleidet , Beratung und Beistand erhalten . Er hat ausserdem Anspruch auf eine angemessene Wiedergutmachung solcher Schäden , und zwar mittels schneller , wirksamer und wenig kostspieliger Verfahren " .

Die Kommission hat 1975 ein Kolloquium über die gerichtlichen und aussergerichtlichen Möglichkeiten des Verbraucherschutzes veranstaltet , bei dem vor allem folgende Punkte analysiert wurden :

- die Regelungen der Mitgliedstaaten für Beratung und Beistand ;

- die Regelungen der Mitgliedstaaten für Reklamationen sowie die Schlichtung und gütliche Beilegung von Streitigkeiten ;

- die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verteidigung des Verbrauchers vor Gericht , insbesondere die verschiedenen Rechtsmittel und Verfahren , einschließlich der Aktionen der Verbrauchervereinigungen und anderer Organisationen ;

- die in bestimmten Drittländern geltenden Regelungen und Rechtsvorschriften , die den vorgenannten Regelungen und Rechtsvorschriften entsprechen .

Die im Laufe des Kolloquiums vorgelegten Vorschläge lassen sich in fünf Gruppen gliedern :

1 . Notwendigkeit der Verbesserung der Aufklärung und Unterrichtung der Verbraucher ;

2 . Notwendigkeit der Einrichtung von Schlichtungsstellen : entweder präventiv , um auf gütlichem Weg bestimmte unvertretbare Praktiken abzustellen oder um etwaige Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Händlern oder Dienstleistungserbringern einvernehmlich zu regeln ;

3 . Einrichtung von Schiedsstellen ;

4 . Vereinfachung der gerichtlichen Verfahren zur Regelung von Streitigkeiten über geringfügige Beträge ;

5 . Übernahme der Verteidigung der Verbraucher durch Verbraucherzentralen , öffentliche Stellen oder Einrichtungen vom Typ des Ombudsmanns .

Über diese Frage fand auch im Europäischen Parlament und im Wirtschafts - und Sozialausschuß eine besonders konstruktive Debatte statt .

Die Aktion der Gemeinschaft , die in diesem Bereich allerdings beschränkt ist , soll dazu beitragen , die Vorschläge , die anläßlich der oben erwähnten Analysen gemacht wurden , in die Tat umzusetzen . Sie wird sich dabei auch auf die Arbeiten des Europarats im Bereich des rechtlichen Beistands sowie auf die Arbeiten des Europäischen Hochschulinstituts Florenz stützen .

39 . Vorrangige Maßnahmen

Die Kommission wird die in den Mitgliedstaaten bestehenden Verfahren und Rechtsmittel weiter untersuchen , insbesondere das Recht der Verbraucherorganisationen , vor Gericht aufzutreten , die Vereinfachung der Prozeßverfahren und der Behandlung von Individualklagen , die Weiterentwicklung der Verfahren zur gütlichen Regelung und die Anerkennung von Verbraucherklagen gegen nach kaufmännischen Gesichtspunkten geführte Unternehmen der öffentlichen Hand . Sie wird zu diesen verschiedenen Themen ein Dokument veröffentlichen , in dem sie die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Versuche und angewandten Verfahren berücksichtigt .

Ferner wird die Kommission gegebenenfalls weiterhin die Durchführung einzelstaatlicher oder örtlicher Versuche betreffend die Öffnung des Rechtswegs für die Verbraucher und die Behandlung der häufigsten Streitfälle oder der Bagatellfälle fördern und ihre Ergebnisse bekanntgeben .

D . UNTERRICHTUNG UND BILDUNG DER VERBRAUCHER

40 . Unterrichtung der Verbraucher

Grundsätze

Der Erwerber von Gütern oder Dienstleistungen sollte ausreichende und allgemein zugängliche Informationen erhalten , damit er

- die wesentlichen Merkmale der angebotenen Güter und Dienstleistungen kennen kann , z.B . Art , Qualität , Menge , Energieverbrauch und Preis ;

- eine sachgerechte Wahl zwischen konkurrierenden Waren oder Dienstleistungen treffen kann ;

- die Waren und Dienstleistungen sicher und zufriedenstellend nutzen kann ;

- Ersatz für etwaige Schäden verlangen kann , die durch die Ware oder Dienstleistung entstanden sind .

Im übrigen erscheint es nach Prüfung der Möglichkeiten und der Bedeutung der Aufstellung allgemeiner Regeln für die Kennzeichnung sämtlicher gängiger Konsumgüter , ausser Lebensmitteln , zweckmässiger , solche Regeln für jede spezifische Gruppe von Erzeugnissen aufzustellen , damit sie direkt auf die Merkmale der einzelnen Erzeugnisse abgestimmt werden können .

41 . Vorrangige Maßnahmen

Im Zuge dieses Programms wird die Kommission

- in die Vorschläge für bestimmte Güter und Dienstleistungen , die sie dem Rat vorlegen wird , besondere Bestimmungen einbeziehen , die den spezifischen Merkmalen dieser Güter und Dienstleistungen Rechnung tragen , um eine ausreichende Unterrichtung des Verbrauchers über Merkmale und Qualität der angebotenen Güter und Dienstleistungen zu gewährleisten ;

- vor allem durch die Veranstaltung von Konzertierungstagungen für Vertreter der Verbraucher , Hersteller , Handler und Dienstleistungserbringer die Einführung und Weiterentwicklung einer freiwilligen Kennzeichnung oder anderer Mittel der freiwilligen Information der Verbraucher ( Gebrauchsanweisungen , Verpackungen ) über die Leistung bestimmter Gruppen von Gütern und Dienstleistungen fördern ;

- die Zusammenarbeit der Einrichtungen fördern , die vergleichende Warentests durchführen , insbesondere bei Tests für Waren und Dienstleistungen , die in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig angeboten werden ;

- ihre Bemühungen um die Information der Verbraucher über diejenigen einzelstaatlichen oder gemeinschaftlichen Maßnahmen in einem breiteren Rahmen fortsetzen , die ihre Interessen mittelbar oder unmittelbar berühren ( 16 ) ; hierzu wird sie :

- regelmässige Informationen für die Presse veröffentlichen , Informationstagungen für Journalisten von Hörfunk und Fernsehen sowie für die Fachpresse der Verbraucherorganisationen organisieren ;

- Tagungen der repräsentativen Verbraucherorganisationen veranstalten , um ihnen die Möglichkeit zum Gedankenaustausch über die Fortschritte der Verbraucherbewegung in Europa und die Entwicklung des Verbraucherschutzes in der Gemeinschaft zu geben ;

- regelmässige Berichte über den Stand des Verbraucherschutzes in der Gemeinschaft veröffentlichen , in denen die einschlägigen Arbeiten und die Entwicklung der Verbraucherbewegung auf nationaler wie gemeinschaftlicher Ebene dargelegt werden .

42 . Besonderes Augenmerk gilt bei der Durchführung dieses Programms der Unterrichtung über die Preise . Diese ist unerläßlich , damit der Wettbewerb , der auch zur Verringerung der inflationären Spannungen beitragen soll , funktioniert und der Verbraucher seine Entscheidungen unter besseren Voraussetzungen treffen kann .

Der Markt muß möglichst so strukturiert sein , daß - vor allem durch grössere Transparenz - eine bessere Anpassung der Nachfrage an die Preisschwankungen erfolgen kann . Dazu sind in geeigneten Fällen weitere Anstrengungen in drei Richtungen notwendig :

- Unterrichtung des Verbrauchers über das Verhältnis Qualität/Preis der angebotenen Güter und Dienstleistungen ( insbesondere hinsichtlich der Garantiebedingungen und des Kundendienstes ) durch bessere Unterrichtung über die Erzeugnisse , weitere Verbreitung der Ergebnisse vergleichender Warentests und Unterrichtung des Verbrauchers über gleiche Erzeugnisse , die er nicht als solche erkennen kann ;

- Unterrichtung des Verbrauchers über die Preise selbst durch bessere Vorschriften über die Preisauszeichnung einschließlich der Angabe des Preises je Masseinheit , ohne dadurch Praktiken der Preisfestsetzung zu fördern , die dem Wettbewerb abträglich sind ;

- Unterrichtung des Verbrauchers über Preisunterschiede in den für ihn erreichbaren Gebieten , durch Förderung entsprechender lokaler und regionaler Initiativen .

43 . Die Kommission wird zu diesem Zweck ergänzende Maßnahmen durchführen , die in keinem Fall Maßnahmen zur Kontrolle oder Festsetzung der Preise darstellen dürfen , sondern vielmehr unterschiedliche Zielgruppen mit geeigneten Informationen beliefern sollen . Die Kommission wird sich bemühen , die Privatinitiativen zur Verbesserung der örtlichen oder regionalen Information der Verbraucher über Preise und Preisvergleiche zu fördern .

Die Kommission wird im übrigen im Bereich der Preisbildung weiterhin die Befugnisse ausüben , die ihr auf dem Gebiet der Wettbewerbsregeln in Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages übertragen worden sind .

BILDUNG DER VERBRAUCHER

44 . Grundsätze

Hierzu heisst es im Ersten Programm :

" Bildungsmöglichkeiten sind Kindern , Jugendlichen und Erwachsenen zugänglich zu machen , um es ihnen zu ermöglichen , als informierte Verbraucher aufzutreten , die imstande sind , selbst eine überlegte Auswahl der Güter und Dienstleistungen vorzunehmen , und die sich ihrer Rechte und Pflichten bewusst sind . Zu diesem Zweck sollten den Verbrauchern insbesondere Grundkenntnisse der Prinzipien der modernen Wirtschaft vermittelt werden . "

45 . Vorrangige Maßnahmen

1 . Angesichts der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bildungswesen und der bereits von der Kommission geleisteten Arbeit wird die Gemeinschaftsaktion in der Forführung eines umfassenden Gedankenaustausches über die auf einzelstaatlicher Ebene gemachten Erfahrungen sowie in gemeinsamen Überlegungen zu den Methoden der Verbraucheraufklärung an den Schulen bestehen .

Die Kommission wird dem Rat zu diesem Zweck eine Mitteilung über die Verbraucheraufklärung vorlegen .

2 . Sie wird untersuchen , welche Maßnahmen im Bereich der Erwachsenenbildung getroffen werden könnten und welche Möglichkeiten vor allem das Fernsehen sowie der Bildungsurlaub für Führungskräfte und Mitglieder von Verbraucherorganisationen bieten .

3 . Sie wird die Probleme der benachteiligten Verbraucher berücksichtigen .

E . FÖRDERUNG DER VERBRAUCHERINTERESSEN

46 . Im Ersten Programm wurden die Maßnahmen zum Schutz der Verbraucherinteressen als vorrangig angesehen . Während der Durchführung ist nach und nach deutlich geworden , daß auch die Rolle des Verbrauchers durch Mitbeteiligung an der Erarbeitung von ihn betreffenden Entscheidungen wirtschaftlichen oder sozialen Inhalts gestärkt werden muß .

47 . Diese Entwicklung entspricht mehreren Überlegungen .

Die erste hängt mit der Bedeutung zusammen , die dem Dialog zwischen Verbrauchern und Herstellern/Händlern einerseits sowie zwischen Verbrauchern und staatlichen Stellen andererseits zukommt . Dabei ist von der Feststellung auszugehen , daß die Erarbeitung neuer wirtschafts - und sozialpolitischer Orientierungen in der heutigen Gesellschaft möglichst das Resultat einer Konzentration zwischen allen betroffenen Parteien , einschließlich der Verbraucher , sein muß und daß der Verbrauch nicht mehr lediglich als eine Variable zur Steuerung der Wirtschaftsentwicklung angesehen werden darf .

Die zweite Überlegung ist die , daß sich immer mehr Verbraucher in Organisationen zusammenschließen , die ihre Interessen schützen und durchsetzen und bei den Bemühungen um die Herstellung des notwendigen Gleichgewichts zwischen den Verbrauchern und den Herstellern/Händlern eine aktive Rolle spielen könnten . Es liegt auf der Hand , daß Einzelaktionen von Verbrauchern auf dem Massenmarkt , auf dem sie ihre Kaufentscheidungen treffen , nur geringe Wirkung haben , während eine übermässige Zunahme der Normen nur die übermässige Institutionalisierung der sozialen Beziehungen verstärken kann .

48 . Die Förderung der Verbraucherinteressen kann auf folgender Grundlage erfolgen :

- Ausbau von Verfahren mit dem Ziel , die Vertreter der Verbraucherinteressen , soweit dies angezeigt erscheint , auf Initiative der Behörden zu konsultieren ;

- Entwicklung eines regelmässigen Dialogs zwischen den Vertretern der Verbraucherinteressen und den Berufsverbänden der Hersteller und Händler ;

- Verstärkung der Hilfe für die repräsentativen Verbraucherorganisationen .

49 . Vorrangige Maßnahmen

Zur Durchführung des Programms wird die Kommission

- dem Rat eine Mitteilung über die Vertretung der Verbraucherorganisationen , die Kriterien für die Vertretung und die in den Mitgliedstaaten geltenden Zulassungsverfahren vorlegen . Sie wird bei dieser Gelegenheit angeben , wie es um die Verbrauchervertretung auf Gemeinschaftsebene bestellt ist ;

- weiterhin eine ausgewogene Vertretung der Verbraucher in den bei ihr eingesetzten beratenden Fachausschüssen gewährleisten ;

- ihre Hilfe für die repräsentativen europäischen Verbraucherorganisationen fortsetzen und nach Möglichkeit ausbauen , damit diese ihrem Standpunkt besser Gehör verschaffen können , und sie wird sich bemühen , Seminare für die Ausbildung der Führungskräfte dieser Organisationen , insbesondere zum Thema gemeinsame Politiken , zu organisieren ;

- die Konzertation zwischen den repräsentativen europäischen Verbraucherorganisationen und den verschiedenen Berufskreisen zu bestimmten Fragen von gemeinsamem Interesse fördern ;

- sich für eine ausreichend Vertretung der Verbraucherorganisationen in den Normenausschussen einsetzen .

( 1 ) ABl . Nr . C 218 vom 30 . 8 . 1979 , S . 3 .

( 2 ) ABl . Nr . C 291 vom 10 . 11 . 1980 , S . 35 .

( 3 ) ABl . Nr . C 83 vom 2 . 4 . 1980 , S . 24 .

( 4 ) ABl Nr . C 92 vom 25 . 4 . 1975 , S . 1 .

( 5 ) " Der Verbraucher wird jetzt nicht mehr lediglich als Käufer oder Benutzer von Gütern und Dienstleistungen für den persönlichen , familiären oder kollektiven Bedarf betrachtet , sondern als jemand , der an allen Aspekten des sozialen Lebens , die unmittelbar oder mittelbar auf ihn als Verbraucher Auswirkungen haben können , Anteil nimmt . "

( 6 ) ABl . Nr . L 33 vom 8 . 2 . 1979 , S . 1 .

( 7 ) ABl . Nr . L 262 vom 27 . 9 . 1976 , S . 169 .

( 8 ) ABl . Nr . C 228 vom 8 . 9 . 1980 , S . 10 .

( 9 ) ABl . Nr . C 252 vom 24 . 10 . 1978 , S . 2 .

( 10 ) Dieser Grundsatz wird unter Einhaltung der in den Mitgliedstaaten bestehenden strafrechtlichen Bestimmungen angewandt .

( 11 ) ABl . Nr . C 22 vom 29 . 1 . 1977 , S . 6 .

( 12 ) ABl . Nr . C 70 vom 21 . 3 . 1978 , S . 4 .

( 13 ) ABl . Nr . C 241 vom 14 . 10 . 1976 , S . 9 .

( 14 ) ABl . Nr . C 80 vom 27 . 3 . 1979 , S . 4 .

( 15 ) Angesichts der standig wachsenden Bedeutung dieses Sektors hat die Kommission im Oktober 1979 ein Kolloquium der Verbraucherorganisationen über das Thema " Der Verbraucher als Dienstleistungskonsument " veranstaltet .

( 16 ) Im Rahmen ihrer allgemeinen Informationspolitik wird die Kommission spezifische Maßnahmen durchführen , um die breite Öffentlichkeit über das vorliegende Programm , die Arbeiten zu seiner Durchführung sowie seine Ergebnisse zu informieren .