31981R3821

Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3821/81 des Rates vom 15. Dezember 1981 zur Änderung des Status der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 386 vom 31/12/1981 S. 0001 - 0003
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0019
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 3 S. 0114
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0019
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 3 S. 0114


VERORDNUNG (EURATOM, EGKS, EWG) Nr. 3821/81 DES RATES vom 15. Dezember 1981 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 24,

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Kommission, unterbreitet nach Stellungnahme des Statutsbeirats,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Gerichtshofes,

nach Kenntnisnahme von dem Bericht des durch Beschluß des Rates vom 23. Juni 1981 eingesetzten Konzertierungsausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Angesichts der besonderen Schwierigkeiten aufgrund der wirtschaftlichen und sozialen Lage erscheint die Einführung einer besonderen Abgabe angebracht ; diese trägt den wirtschaftlichen Gegebenheiten im Zusammenhang mit dem Durchschnittswert des in den Mitgliedstaaten festgestellten Gefälles zwischen der Entwicklung der realen Pro-Kopf-Löhne und der Entwicklung folgender Faktoren Rechnung: - der globalen Produktivität (BIP je Beschäftigter),

- der verteilungsfähigen, d.h. der um die Terms of trade bereinigten Produktivität,

- der Produktivität je Erwerbsperson, d.h. Beschäftigte und Arbeitslose.

Die Abgabe ist auf die von den Gemeinschaften gezahlten Dienstbezuege, Ruhegehälter und Vergütungen bei Ausscheiden aus dem Dienst zu erheben.

Für die ersten fünf Jahre wäre die Anwendung der Abgabe auf die Ruhegehälter und Vergütungen bei Ausscheiden aus dem Dienst jedoch auszusetzen.

Das Statut ist entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1 Änderungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften

Artikel 1

Nach Artikel 66 des Statuts der Beamten wird ein Artikel 66a mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Artikel 66a

(1) Für einen spätestens am 1. Juli 1991 ablaufenden Zeitraum wird eine zeitweilige besondere Abgabe eingeführt, die abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 auf die Dienstbezuege, die Ruhegehälter und die Vergütungen beim Ausscheiden aus dem Dienst erhoben wird.

(2) a) Für die ersten fünf Jahre werden die Abgabensätze, die auf die Bemessungsgrundlage von Absatz 3 Anwendung finden, wie folgt festgelegt: - 2,54 v.H. des Betrages der Berechnungsgrundlage während des ersten Jahres,

- 5,08 v.H. dieses Betrages während des zweiten Jahres,

- 7,62 v.H. dieses Betrages während des dritten Jahres,

- 10,16 v.H. dieses Betrages während des vierten Jahres und

- 12,70 v.H. während des fünften Jahres. (1) ABl. Nr. C 327 vom 14.12.1981, S. 56.

b) Während der darauffolgenden Jahre wird der im fünften Jahr erreichte Satz von 12,7 % beibehalten, falls der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 148 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Fall des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft etwas anderes beschließt.

(3) a) Für die Beamten im aktiven Dienst, die abgeordneten Beamten und die zum Wehrdienst beurlaubten Beamten entspricht die Berechnungsgrundlage der Abgabe dem Grundgehalt in der bei der Berechnung der Dienstbezuege zugrunde gelegten Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe, abzueglich - der im Rahmen der Regelung der sozialen Sicherheit und der Versorgungsregelung geleisteten Beiträge sowie der Steuer, die ein Beamter der gleichen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe ohne unterhaltsberechtigte Person im Sinne des Artikels 2 des Anhangs VII vor Erhebung der Abgabe zu zahlen hätte, und

- eines Betrages in Höhe des Grundgehalts in der Besoldungsgruppe D 4, Dienstaltersstufe 1.

b) Für die Ruhegehaltsempfänger sowie die Empfänger einer Vergütung nach den Artikeln 41 und 50 des Statuts, Artikel 3 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2530/72 oder der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1543/73 entspricht die Berechnungsgrundlage der Abgabe dem Betrag des Ruhegehalts oder der Vergütung, abzueglich - der im Rahmen der Regelung der sozialen Sicherheit und der Versorgungsregelung der Gemeinschaft gegebenenfalls geleisteten Beiträge sowie der Steuer, die der Betreffende als Beamter ohne unterhaltsberechtigte Person im Sinne des Artikels 2 des Anhangs VII vor Erhebung der Abgabe zu zahlen hätte, und

- eines Betrages in Höhe des zweifachen Grundgehalts in der Besoldungsgruppe D 4, Dienstaltersstufe 1.

Jedoch wird die Anwendung der Abgabe auf die Ruhegehälter und auf die Vergütungen beim Ausscheiden aus dem Dienst während der ersten fünf Jahre ausgesetzt.

Vom sechsten Jahr an wird die Abgabe auf Ruhegehälter und Vergütungen beim Ausscheiden aus dem Dienst nach Maßgabe des vorstehenden Unterabsatzes nur dann erhoben, wenn der Rat dies mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschließt.

c) Die Beträge, die die Berechnungsgrundlage der Abgabe bilden, werden in belgischen Franken ausgedrückt ; auf sie wird der Berichtigungsköffizient 100 angewandt.

(4) Die Erhebung der Abgabe nach den jeweils geltenden Abgabesätzen darf nicht zur Folge haben, daß die Nettobeträge der Dienstbezuege, Ruhegehälter und Vergütungen bei Ausscheiden aus dem Dienst niedriger sind als vor Erhebung der Abgabe.

Der Teil der Abgabe, der im Laufe eines Jahres infolge der vorstehenden Bestimmung nicht erhoben worden ist, kommt in entsprechender Höhe zu der für das darauffolgende Jahr geltenden Abgabe hinzu.

(5) Die Erhebung der Abgabe nach den jeweils geltenden Abgabesätzen erfolgt jedes Jahr zur gleichen Zeit wie der Beschluß über die jährliche Angleichung der Dienstbezuege gemäß dem Beschluß 81/1061/Euratom, EGKS, EWG über die Methode der Angleichung der Dienstbezuege ; die sich aus dieser Angleichung ergebenden Nachzahlungen sind davon betroffen.

(6) Die Abgabe wird monatlich im Wege des Abzuges erhoben ; der Ertrag wird auf der Einnahmenseite des Gesamthaushaltsplans der Gemeinschaften ausgewiesen."

KAPITEL 2 Änderungen der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften

Artikel 2

(1) In Artikel 20 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten wird zwischen dem zweiten und dem dritten Absatz ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Artikel 66a des Statuts über die besondere Abgabe gilt entsprechend für die Bediensteten auf Zeit, die ehemaligen Bediensteten auf Zeit, die Versorgungsbezuege erhalten, sowie die nach ihnen anspruchsberechtigten Personen, die Hinterbliebenenbezuege erhalten."

(2) Nach Artikel 63 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten wird ein Artikel 63a mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Artikel 63a

Artikel 66a des Statuts gilt entsprechend."

KAPITEL 3 Schlußvorschriften

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie wird zur gleichen Zeit wirksam wie der Beschluß 81/1061/Euratom, EGKS, EWG des Rates zur Änderung des Verfahrens zur Angleichung der Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften.

Diese Verordnung ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 1981.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. HOWELL