Verordnung (EWG) Nr. 3621/81 des Rates vom 15. Dezember 1981 zur Festsetzung der Orientierungspreise für die in Anhang I Abschnitte A und C der Verordnung (EWG) Nr. 100/76 aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 1982
Amtsblatt Nr. L 363 vom 18/12/1981 S. 0001
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3621/81 DES RATES vom 15. Dezember 1981 zur Festsetzung der Orientierungspreise für die in Anhang I Abschnitte A und C der Verordnung (EWG) Nr. 100/76 aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 1982 DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 100/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3443/80 (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 100/76 ist für jedes der in Anhang I Abschnitte A und C der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse ein Orientierungspreis so festzusetzen, daß er zur Stabilisierung der Marktpreise beiträgt, ohne in der Gemeinschaft zu strukturellen Überschüssen zu führen. Die Orientierungspreise für die genannten Erzeugnisse sind für das Fischwirtschaftsjahr 1981 durch die Verordnung (EWG) Nr. 234/81 (3) festgesetzt worden. Die Anwendung der eingangs genannten, in Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 100/76 festgelegten Kriterien führt für das Fischwirtschaftsjahr 1982 dazu, daß die während des laufenden Fischwirtschaftsjahres geltenden Preise bei bestimmten Erzeugnissen angehoben, bei anderen Erzeugnissen beibehalten werden. Aufgrund saisonbedingter Veränderungen hinsichtlich der Eigenschaften der Scholle muß der Orientierungspreis ab 1. Mai 1982 erhöht werden. Da einige Angaben über die Preisentwicklung nicht bei jedem Fischereierzeugnis mit genau festgelegten Handelseigenschaften verfügbar sind, erscheint es angebracht, das Verhältnis zwischen den gewogenen mittleren Marktpreisen, die bei der vorausgegangenen Festsetzung der Orientierungspreise für die betreffenden Erzeugnisse festgestellt wurden, und den entsprechenden jetzt festgestellten Marktpreisen zu berücksichtigen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Dis bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Orientierungspreise für die Erzeugnisse des Anhangs I Abschnitte A und C der Verordnung (EWG) Nr. 100/76 und die Erzeugnisse, auf die sich diese Preise beziehen, sind im Anhang festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 1981. Im Namen des Rates Der Präsident P. WALKER (1) ABl. Nr. L 20 vom 28. 1. 1976, S. 1. (2) ABl. Nr. L 359 vom 31. 12. 1980, S. 13. (3) ABl. Nr. L 37 vom 10. 2. 1981, S. 1. ANHANG Handelseigenschaften (1) Art Frischeklasse Grösse Aufmachung Orientierungspreis (in ECU / t) 1. Heringe Extra, A 1 ganz 336 2. Sardinen »Clupea pilchar- dus Walbaum": a) Atlantik Extra 3 ganz 521 b) Mittelmeer Extra 3 ganz 392 3. Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes marinus) A 2 ganz 706 4. Kabeljau A oder A 2 3 ausgenommen, mit Kopf ausgenommen, mit Kopf 907 5. Köhler A oder A 2 3 ausgenommen, mit Kopf ausgenommen, mit Kopf 540 6. Schellfisch A oder A 2 3 ausgenommen, mit Kopf ausgenommen, mit Kopf 708 7. Merlan A oder A 2 3 ausgenommen, mit Kopf ausgenommen, mit Kopf 651 8. Makrelen Extra oder A 1 2 ganz ganz 267 9. Sardellen Extra 2 ganz 485 10. Schollen A oder A 2 3 ausgenommen, mit Kopf ausgenommen, mit Kopf Vom 1. 1. bis 30. 4. 1982 Vom 1. 5. bis 31. 12. 1982 708 877 11. Seehechte A 2 ausgenommen, mit Kopf 2 042 12. Garnelen der Gattung Crangon A 1 nur in Wasser gekocht 1 296 (1) Frischeklassen, Grössen und Aufmachung wurden gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 100/76 festgelegt. ( 1 ) ABL . NR . L 20 VOM 28.1.1976, S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . L 359 VOM 31.12.1980, S . 13 . ( 3 ) ABL . NR . L 37 VOM 10.2.1981, S . 1 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3621/81 DES RATES VOM 15 . DEZEMBER 1981 ZUR FESTSETZUNG DER ORIENTIERUNGSPREISE FÜR DIE IN ANHANG I ABSCHNITTE A UND C DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 AUFGEFÜHRTEN FISCHEREIERZEUGNISSE FÜR DAS FISCHWIRTSCHAFTSJAHR 1982 DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 DES RATES VOM 19 . JANUAR 1976 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR FISCHEREIERZEUGNISSE ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3443/80 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 9 ABSATZ 4, AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION, IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : GEMÄSS ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 IST FÜR JEDES DER IN ANHANG I ABSCHNITTE A UND C DER GENANNTEN VERORDNUNG AUFGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE EIN ORIENTIERUNGSPREIS SO FESTZUSETZEN, DASS ER ZUR STABILISIERUNG DER MARKTPREISE BEITRAEGT, OHNE IN DER GEMEINSCHAFT ZU STRUKTURELLEN ÜBERSCHÜSSEN ZU FÜHREN . DIE ORIENTIERUNGSPREISE FÜR DIE GENANNTEN ERZEUGNISSE SIND FÜR DAS FISCHWIRTSCHAFTSJAHR 1981 DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 234/81 ( 3 ) FESTGESETZT WORDEN . DIE ANWENDUNG DER EINGANGS GENANNTEN, IN ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 FESTGELEGTEN KRITERIEN FÜHRT FÜR DAS FISCHWIRTSCHAFTSJAHR 1982 DAZU, DASS DIE WÄHREND DES LAUFENDEN FISCHWIRTSCHAFTSJAHRES GELTENDEN PREISE BEI BESTIMMTEN ERZEUGNISSEN ANGEHOBEN, BEI ANDEREN ERZEUGNISSEN BEIBEHALTEN WERDEN . AUFGRUND SAISONBEDINGTER VERÄNDERUNGEN HINSICHTLICH DER EIGENSCHAFTEN DER SCHOLLE MUSS DER ORIENTIERUNGSPREIS AB 1 . MAI 1982 ERHÖHT WERDEN . DA EINIGE ANGABEN ÜBER DIE PREISENTWICKLUNG NICHT BEI JEDEM FISCHEREIERZEUGNIS MIT GENAU FESTGELEGTEN HANDELSEIGENSCHAFTEN VERFÜGBAR SIND, ERSCHEINT ES ANGEBRACHT, DAS VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEN GEWOGENEN MITTLEREN MARKTPREISEN, DIE BEI DER VORAUSGEGANGENEN FESTSETZUNG DER ORIENTIERUNGSPREISE FÜR DIE BETREFFENDEN ERZEUGNISSE FESTGESTELLT WURDEN, UND DEN ENTSPRECHENDEN JETZT FESTGESTELLTEN MARKTPREISEN ZU BERÜCKSICHTIGEN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 DIE BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1982 GELTENDEN ORIENTIERUNGSPREISE FÜR DIE ERZEUGNISSE DES ANHANGS I ABSCHNITTE A UND C DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 UND DIE ERZEUGNISSE, AUF DIE SICH DIESE PREISE BEZIEHEN, SIND IM ANHANG FESTGESETZT ARTIKEL 2 DIESE VERORDUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1982 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 15 . DEZEMBER 1981 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT P . WALKER ANHANG ART HANDELSEIGENSCHAFTEN ( 1 )- FRISCHEKLASSE GRÖSSE AUFMACHUNG ORIENTIERUNGSPREIS ( IN ECU/T ) 1 . HERINGE EXTRA, A 1 GANZ 336 2 . SARDINEN ,,CLUPEA PILCHARDUS WALBAUM '': A ) ATLANTIK EXTRA 3 GANZ 521 B ) MITTELMEER EXTRA 3 GANZ 392 3 . ROTBARSCHE, GOLDBARSCHE ODER TIEFENBARSCHE ( SEBASTES MARINUS ) A 2 GANZ 706 4 . KABELJAU A 2 AUSGENOMMEN, MIT KOPF ODER A 3 AUSGENOMMEN, MIT KOPF ) 907 5 . KÖHLER A 2 AUSGENOMMEN, MIT KOPF ODER A 3 AUSGENOMMEN, MIT KOPF ) 540 6 . SCHELLFISCH A 2 AUSGENOMMEN, MIT KOPF ODER A 3 AUSGENOMMEN, MIT KOPF ) 708 7 . MERLAN A 2 AUSGENOMMEN, MIT KOPF ODER A 3 AUSGENOMMEN, MIT KOPF ) 651 8 . MAKRELEN EXTRA 1 GANZ ODER A 2 GANZ ) 267 9 . SARDELLEN EXTRA 2 GANZ 485 10 . SCHOLLEN A 2 AUSGENOMMEN . MIT KOPF VOM 1 . 1 . BIS 30 . 4 . 1982 ) 708 ODER A 3 AUSGENOMMEN, MIT KOPF VOM 1 . 5 . BIS 31 . 12 . 1982 ) 877 11 . SEEHECHTE A 2 AUSGENOMMEN, MIT KOPF 2 042 12 . GARNELEN DER GATTUNG CRANGON A 1 NUR IN WASSER GEKOCHT 1 296 ( 1 ) FRISCHEKLASSEN, GRÖSSEN UND AUFMACHUNG WURDEN GEMÄSS ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 FESTGELEGT .