31981R3621

Verordnung (EWG) Nr. 3621/81 des Rates vom 15. Dezember 1981 zur Festsetzung der Orientierungspreise für die in Anhang I Abschnitte A und C der Verordnung (EWG) Nr. 100/76 aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 1982

Amtsblatt Nr. L 363 vom 18/12/1981 S. 0001


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3621/81 DES RATES

vom 15. Dezember 1981

zur Festsetzung der Orientierungspreise für die in Anhang I Abschnitte A und C der Verordnung (EWG) Nr. 100/76 aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 1982

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 100/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3443/80 (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 100/76 ist für jedes der in Anhang I Abschnitte A und C der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse ein Orientierungspreis so festzusetzen, daß er zur Stabilisierung der Marktpreise beiträgt, ohne in der Gemeinschaft zu strukturellen Überschüssen zu führen.

Die Orientierungspreise für die genannten Erzeugnisse sind für das Fischwirtschaftsjahr 1981 durch die Verordnung (EWG) Nr. 234/81 (3) festgesetzt worden.

Die Anwendung der eingangs genannten, in Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 100/76 festgelegten Kriterien führt für das Fischwirtschaftsjahr 1982 dazu, daß die während des laufenden Fischwirtschaftsjahres geltenden Preise bei bestimmten Erzeugnissen angehoben, bei anderen Erzeugnissen beibehalten werden. Aufgrund saisonbedingter Veränderungen hinsichtlich der Eigenschaften der Scholle muß der Orientierungspreis ab 1. Mai 1982 erhöht werden. Da einige Angaben über die Preisentwicklung nicht bei jedem Fischereierzeugnis mit genau festgelegten Handelseigenschaften verfügbar sind, erscheint es angebracht, das Verhältnis zwischen den gewogenen mittleren Marktpreisen, die bei der vorausgegangenen Festsetzung der Orientierungspreise für die betreffenden Erzeugnisse festgestellt wurden, und den entsprechenden jetzt festgestellten Marktpreisen zu berücksichtigen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dis bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Orientierungspreise für die Erzeugnisse des Anhangs I Abschnitte A und C der Verordnung (EWG) Nr. 100/76 und die Erzeugnisse, auf die sich diese Preise beziehen, sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 1981.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. WALKER

(1) ABl. Nr. L 20 vom 28. 1. 1976, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 359 vom 31. 12. 1980, S. 13.

(3) ABl. Nr. L 37 vom 10. 2. 1981, S. 1.

ANHANG

Handelseigenschaften (1)

Art

Frischeklasse Grösse Aufmachung

Orientierungspreis

(in ECU / t)

1. Heringe Extra, A 1 ganz 336 2. Sardinen »Clupea pilchar- dus Walbaum": a) Atlantik Extra 3 ganz 521 b) Mittelmeer Extra 3 ganz 392 3. Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes marinus) A 2 ganz 706 4. Kabeljau A

oder

A 2

3 ausgenommen, mit Kopf

ausgenommen, mit Kopf

907 5. Köhler A

oder

A 2

3 ausgenommen, mit Kopf

ausgenommen, mit Kopf

540 6. Schellfisch A

oder

A 2

3 ausgenommen, mit Kopf

ausgenommen, mit Kopf

708 7. Merlan A

oder

A 2

3 ausgenommen, mit Kopf

ausgenommen, mit Kopf

651 8. Makrelen Extra

oder

A 1

2 ganz

ganz

267 9. Sardellen Extra 2 ganz 485

10. Schollen A

oder

A 2

3 ausgenommen, mit Kopf

ausgenommen, mit Kopf Vom 1. 1.

bis 30. 4. 1982

Vom 1. 5.

bis 31. 12. 1982 708

877

11. Seehechte A 2 ausgenommen, mit Kopf 2 042 12. Garnelen der Gattung Crangon A 1 nur in Wasser gekocht 1 296 (1) Frischeklassen, Grössen und Aufmachung wurden gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 100/76 festgelegt.

( 1 ) ABL . NR . L 20 VOM 28.1.1976, S . 1 .

( 2 ) ABL . NR . L 359 VOM 31.12.1980, S . 13 .

( 3 ) ABL . NR . L 37 VOM 10.2.1981, S . 1 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3621/81 DES RATES

VOM 15 . DEZEMBER 1981

ZUR FESTSETZUNG DER ORIENTIERUNGSPREISE FÜR DIE IN ANHANG I ABSCHNITTE A UND C DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 AUFGEFÜHRTEN FISCHEREIERZEUGNISSE FÜR DAS FISCHWIRTSCHAFTSJAHR 1982

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 DES RATES VOM 19 . JANUAR 1976 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR FISCHEREIERZEUGNISSE ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3443/80 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 9 ABSATZ 4,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

GEMÄSS ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 IST FÜR JEDES DER IN ANHANG I ABSCHNITTE A UND C DER GENANNTEN VERORDNUNG AUFGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE EIN ORIENTIERUNGSPREIS SO FESTZUSETZEN, DASS ER ZUR STABILISIERUNG DER MARKTPREISE BEITRAEGT, OHNE IN DER GEMEINSCHAFT ZU STRUKTURELLEN ÜBERSCHÜSSEN ZU FÜHREN .

DIE ORIENTIERUNGSPREISE FÜR DIE GENANNTEN ERZEUGNISSE SIND FÜR DAS FISCHWIRTSCHAFTSJAHR 1981 DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 234/81 ( 3 ) FESTGESETZT WORDEN .

DIE ANWENDUNG DER EINGANGS GENANNTEN, IN ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 FESTGELEGTEN KRITERIEN FÜHRT FÜR DAS FISCHWIRTSCHAFTSJAHR 1982 DAZU, DASS DIE WÄHREND DES LAUFENDEN FISCHWIRTSCHAFTSJAHRES GELTENDEN PREISE BEI BESTIMMTEN ERZEUGNISSEN ANGEHOBEN, BEI ANDEREN ERZEUGNISSEN BEIBEHALTEN WERDEN . AUFGRUND SAISONBEDINGTER VERÄNDERUNGEN HINSICHTLICH DER EIGENSCHAFTEN DER SCHOLLE MUSS DER ORIENTIERUNGSPREIS AB 1 . MAI 1982 ERHÖHT WERDEN . DA EINIGE ANGABEN ÜBER DIE PREISENTWICKLUNG NICHT BEI JEDEM FISCHEREIERZEUGNIS MIT GENAU FESTGELEGTEN HANDELSEIGENSCHAFTEN VERFÜGBAR SIND, ERSCHEINT ES ANGEBRACHT, DAS VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEN GEWOGENEN MITTLEREN MARKTPREISEN, DIE BEI DER VORAUSGEGANGENEN FESTSETZUNG DER ORIENTIERUNGSPREISE FÜR DIE BETREFFENDEN ERZEUGNISSE FESTGESTELLT WURDEN, UND DEN ENTSPRECHENDEN JETZT FESTGESTELLTEN MARKTPREISEN ZU BERÜCKSICHTIGEN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

DIE BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1982 GELTENDEN ORIENTIERUNGSPREISE FÜR DIE ERZEUGNISSE DES ANHANGS I ABSCHNITTE A UND C DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 UND DIE ERZEUGNISSE, AUF DIE SICH DIESE PREISE BEZIEHEN, SIND IM ANHANG FESTGESETZT

ARTIKEL 2

DIESE VERORDUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1982 IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 15 . DEZEMBER 1981 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

P . WALKER

ANHANG

ART

HANDELSEIGENSCHAFTEN ( 1 )-

FRISCHEKLASSE GRÖSSE AUFMACHUNG

ORIENTIERUNGSPREIS ( IN ECU/T )

1 . HERINGE EXTRA, A 1 GANZ 336

2 . SARDINEN ,,CLUPEA PILCHARDUS WALBAUM '':

A ) ATLANTIK EXTRA 3 GANZ 521

B ) MITTELMEER EXTRA 3 GANZ 392

3 . ROTBARSCHE, GOLDBARSCHE ODER TIEFENBARSCHE ( SEBASTES MARINUS ) A 2 GANZ 706

4 . KABELJAU A 2 AUSGENOMMEN, MIT KOPF ODER A 3 AUSGENOMMEN, MIT KOPF ) 907

5 . KÖHLER A 2 AUSGENOMMEN, MIT KOPF ODER A 3 AUSGENOMMEN, MIT KOPF ) 540

6 . SCHELLFISCH A 2 AUSGENOMMEN, MIT KOPF ODER A 3 AUSGENOMMEN, MIT KOPF ) 708

7 . MERLAN A 2 AUSGENOMMEN, MIT KOPF ODER A 3 AUSGENOMMEN, MIT KOPF ) 651

8 . MAKRELEN EXTRA 1 GANZ ODER A 2 GANZ ) 267

9 . SARDELLEN EXTRA 2 GANZ 485

10 . SCHOLLEN A 2 AUSGENOMMEN . MIT KOPF VOM 1 . 1 . BIS 30 . 4 . 1982 ) 708 ODER A 3 AUSGENOMMEN, MIT KOPF VOM 1 . 5 . BIS 31 . 12 . 1982 ) 877

11 . SEEHECHTE A 2 AUSGENOMMEN, MIT KOPF 2 042

12 . GARNELEN DER GATTUNG CRANGON A 1 NUR IN WASSER GEKOCHT 1 296

( 1 ) FRISCHEKLASSEN, GRÖSSEN UND AUFMACHUNG WURDEN GEMÄSS ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 FESTGELEGT .