31981R3487

Verordnung (EWG) Nr. 3487/81 der Kommission vom 7. Dezember 1981 zur zweiten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1842/81 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 hinsichtlich der Grundregeln für die Gewährung angepaßter Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide

Amtsblatt Nr. L 352 vom 08/12/1981 S. 0018 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 14 S. 0086
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 14 S. 0086


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3487/81 DER KOMMISSION vom 7. Dezember 1981 zur zweiten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1842/81 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 hinsichtlich der Grundregeln für die Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1949/81 (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 6 und Artikel 24,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 des Rates vom 28. April 1981 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide und der Kriterien für die Festsetzung ihrer Höhe sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 betreffend bestimmte nicht unter Anhang II des Vertrages fallende Waren (3), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Verordnung (EWG) Nr. 1842/81 der Kommission (4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3237/81 (5), wurden die Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Erstattungen für in Form bestimmter alkohlischer Getränke ausgeführtes Getreide festgelegt.

Nach den jüngsten der Kommission vorliegenden Informationen tragen die Definitionen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1842/81 den Gepflogenheiten in den Whisky erzeugenden Mitgliedstaaten nicht genügend Rechnung. Es ist deshalb notwendig, diese Verordnung zu ändern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1842/81 erhält folgende Fassung:

"Artikel 17

Zur Anwendung von Artikel 16 a) gilt "Grain Whisky" als Erzeugnis, das aus 15 % Gerste oder einer entsprechenden Menge Malz und 85 % Getreide gewonnen wird,

b) gilt "Malt Whisky" als Erzeugnis, das ausschließlich aus Malz gewonnen wird,

c) gilt "Irish Whiskey, Kategorie A" als Erzeugnis, das aus Malz und anderem Getreide gewonnen wird, wobei der Malzanteil weniger als 30 % beträgt,

d) gilt "Irish Whiskey, Kategorie B" als Erzeugnis, das aus Gerste und Malz gewonnen wird, wobei der Malzanteil mindestens 30 % beträgt,

e) wird der Anteil der zur Herstellung der in Artikel 13 Absatz 2 genannten alkoholischen Getränke verwendeten Getreidearten unter Berücksichtigung der Gesamtmenge der verschiedenen Getreidearten festgelegt, die zur Herstellung der in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 genannten alkoholischen Getränke verwendet werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1981.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 1981

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 281 vom 1.11.1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 198 vom 20.7.1981, S. 2. (3) ABl. Nr. L 121 vom 5.5.1981, S. 3. (4) ABl. Nr. L 183 vom 4.7.1981, S. 10. (5) ABl. Nr. L 325 vom 13.11.1981, S. 25.