31981R3389

Verordnung (EWG) Nr. 3389/81 der Kommission vom 27. November 1981 über Durchführungsvorschrfiten für die Ausfuhrerstattungen bei Wein

Amtsblatt Nr. L 341 vom 28/11/1981 S. 0024 - 0025
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 14 S. 0078
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0193
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 14 S. 0078
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0193


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3389/81 DER KOMMISSION

vom 27. November 1981

über Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen bei Wein

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3456/80 (2), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 345/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors und die Kriterien für die Festsetzung des Erstattungsbetrags (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2009/81 (4), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 3002/76 der Kommission vom 10. Dezember 1976 über die Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen im Weinsektor (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1619/81 (6), bezieht sich in ihren Verweisungen auf Ratsverordnungen, die inzwischen kodifiziert worden sind. Um klare Verhältnisse zu schaffen und eine wirksame Handhabung zu ermöglichen, ist somit auch die Verordnung (EWG) Nr. 3002/76 zu kodifizieren.

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 345/79 muß die Festsetzung der Erstattungen in regelmässigen Zeitabständen stattfinden. Die bisherige Erfahrung bei der Entwicklung der Preise im internationalen Handel hat gezeigt, daß ein Zeitabstand von sechs Monaten angemessen ist.

Gegenwärtig dürfen Erstattungen nur für konzentrierten Traubenmost und Tafelwein gewährt werden.

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3388/81 der Kommission vom 27. November 1981 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Wein (7) sieht vor, daß für jede Ausfuhr eines Erzeugnisses des Weinsektors, für das eine Erstattung gewährt werden soll, eine Ausfuhrlizenz vorgelegt werden muß.

Artikel 5 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 der Kommission (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2646/81 (9), schreibt vor, daß die in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission (10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2646/81, genannten Vorgänge keine Lizenz erforderlich ist; darüber hinaus bestimmt die Verordnung (EWG) Nr. 3388/81 in ihrem Artikel 5, daß für Geschäfte, die sich auf Mengen unter 30 Hektoliter oder gegebenenfalls 3 000 Kilogramm beziehen, keine Ausfuhrlizenz gefordert wird. Daher ist anzugeben, daß für solche Geschäfte der Nachweis einer Ausfuhr mit Lizenz nicht zu erbringen ist.

Es sollte sichergestellt werden, daß Tafelwein, für den eine Erstattung gezahlt wird, den Qualitätsmerkmalen der Tafelweine des Anbaugebietes entspricht, aus dem er stammt.

Es ist vorzusehen, daß der Ausführer, um in den Genuß der Erstattungen kommen zu können, die erforderlichen Nachweise erbringt. Hierzu muß er unter anderem die Nummern und Daten der in der Verordnung (EWG) Nr. 1153/75 der Kommission (11), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, vorgesehenen Begleitdokumente angeben.

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten jedoch vorsehen, daß das genannte Dokument für bestimmte Erzeugnisse in bestimmten Fällen nicht erstellt wird. Um die Wirksamkeit der Kontrolle sicherzustellen, ist es jedoch erforderlich, die Möglichkeit, von dieser Vorschrift im Rahmen der Erstattungsregelung Gebrauch zu machen, auszuschließen.

Im Falle von Lieferungen für die Bevorratung von Schiffen und Luftfahrzeugen, bei denen Anspruch auf Erstattung besteht, ist es jedoch wegen der Schwierigkeit, die Lieferdaten im voraus zu erfahren, insbesondere für die Nichterzeugermitgliedstaaten bisweilen nicht leicht, die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zu beschaffen. Im Vergleich zu den geringfügigen Mengen Tafelwein, um die es sich bei solchen Sonderlieferungen in der Regel handelt, kann es sich daher bei der Erbringung der genannten Nachweise für diejenigen Beteiligten um eine übermässige Belastung handeln, die von dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 beziehungsweise der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen

für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1) keinen Gebrauch machen. Bei diesen kleinen Mengen kann der Vermerk im Begleitdokument ausreichen, um den Kontrollanforderungen zu genügen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen werden mindestens einmal alle sechs Monate festgesetzt.

Artikel 2

Ausser bei Lieferungen für besondere Bestimmungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 sowie bei Lieferungen, die die in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3388/81 genannten Mengen zum Gegenstand haben, ist für die Gewährung der Erstattungen der Nachweis erforderlich, daß die Erzeugnisse mit einer Ausfuhrlizenz ausgeführt worden sind.

Artikel 3

(1) Voraussetzung für die Gewährung der Erstattungen ist der Nachweis, daß die ausgeführten Erzeugnisse

- bei ihrer Ausfuhr von einer Analysebescheinigung begleitet waren, die eine amtliche Stelle des Erzeugermitgliedstaats oder des Ausfuhrmitgliedstaats ausgestellt hat und in der bestätigt wird, daß sie den gemeinschaftlichen Qualitätsnormen für diese Erzeugnisse oder anderenfalls den auf nationaler Ebene vom Ausfuhrmitgliedstaat angewandten Normen entsprechen;

und wenn es sich um Tafelwein handelt

- von einer vom Ausfuhrmitgliedstaat anerkannten Weinverkosterkommission genehmigt worden sind; wurde der Tafelwein nicht in dem Ausfuhrmitgliedstaat erzeugt, so muß darüber hinaus nachgewiesen werden, daß es sich um Tafelwein aus der Gemeinschaft handelt.

Die im ersten Unterabsatz erster Gedankenstrich genannte Bescheinigung enthält mindestens folgende Angaben:

a) bei Tafelwein

- Farbe,

- Gesamtalkoholgehalt,

- vorhandener Alkoholgehalt,

- gesamter Säuregehalt;

b) bei konzentriertem Traubenmost: Dichte.

(2) Der Ausführer hat anzugeben:

a) für die Tafelweinarten A II und A III die Rebsorten,

b) bei Verschnittwein Herkunft und Anteil der Ausgangsweine,

c) Nummern und Daten der Begleitdokumente.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß die in Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannte Genehmigung von zuständigen regionalen Kommissionen in Form einer Bescheinigung darüber erteilt wird, daß die Weine den Qualitätsmerkmalen der Tafelweine der Anbaugebiete entsprechen, aus denen sie stammen.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle Vorkehrungen, um die Kontrollen im Sinne der Artikel 2 und 3 zu gewährleisten.

Die Vorschriften von Artikel 3 mit Ausnahme der Vorschriften des Absatzes 2 Buchstabe c) gelten jedoch nicht für Tafelweinlieferungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79, auf die das Verfahren des Artikels 26 der genannten Verordnung oder der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 nicht angewendet wird.

(3) Für die Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) dürfen die ausführenden Mitgliedstaaten von der in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1153/75 vorgesehenen Möglichkeit keinen Gebrauch machen.

Artikel 5

Die Verordnung (EWG) Nr. 3002/76 wird aufgehoben.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. November 1981

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 360 vom 31. 12. 1980, S. 18.

(3) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 69.

(4) ABl. Nr. L 195 vom 18. 7. 1981, S. 6.

(5) ABl. Nr. L 342 vom 11. 12. 1976, S. 18.

(6) ABl. Nr. L 160 vom 18. 6. 1981, S. 19.

(7) Siehe Seite 19 dieses Amtsblatts.

(8) ABl. Nr. L 338 vom 13. 12. 1980, S. 1.

(9) ABl. Nr. L 259 vom 12. 9. 1981, S. 10.

(10) ABl. Nr. L 317 vom 12. 12. 1979, S. 1.

(11) ABl. Nr. L 113 vom 1. 5. 1975, S. 1.

(1) ABl. Nr. L 62 vom 7. 3. 1980, S. 5.