Verordnung (EWG) Nr. 3250/81 der Kommission vom 12. November 1981 zur Festsetzung der ab 16. November 1981 geltenden Ankaufspreise für Hinterviertel für Interventionen auf dem Rindfleischsektor und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 980/81
Amtsblatt Nr. L 327 vom 14/11/1981 S. 0012 - 0014
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3250/81 DER KOMMISSION vom 12. November 1981 zur Festsetzung der ab 16. November 1981 geltenden Ankaufspreise für Hinterviertel für Interventionen auf dem Rindfleischsektor und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 980/81 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe c), in Erwägung nachstehender Gründe: Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1302/73 des Rates (2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 427/77 (3), sind die Qualitäten und Angebotsformen der anzukaufenden Erzeugnisse so festzusetzen, daß einerseits der Notwendigkeit einer wirksamen Marktstützung sowie dem Gleichgewicht zwischen dem betreffenden Markt und den Märkten konkurrierender tierischer Erzeugnisse und andererseits den finanziellen Obliegenheiten der Gemeinschaft Rechnung getragen wird. Angesichts der derzeitigen Marktlage empfiehlt es sich daher, die Ankäufe auf Vorderviertel zu beschränken. Es ist deshalb erforderlich, die Verordnung (EWG) Nr. 980/81 (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2591/81 (5), aufzuheben und die Ankaufspreise nur für Hinterviertel festzusetzen. Die untere und obere Grenze der Ankaufspreise müssen so festgesetzt werden, daß die Interventionsstellen den Wertunterschieden des Fleisches je nach Alter, Gewicht, Körperbau und Mastzustand der Tiere Rechnung tragen können. Der Verwaltungsausschuß für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ab 16. November 1981 kaufen die Interventionsstellen die gemäß den in der Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 festgelegten Bedingungen angebotenen Hinterviertel zu Preisen, die innerhalb der im Anhang für die einzelnen Erzeugnisse festgesetzten Grenzen liegen, unter Berücksichtigung von Alter, Gewicht, Körperform und Mastzustand der Tiere, von denen sie stammen. Artikel 2 Tierkörper, Tierkörperhälften und quartiers compensés, die vor dem 16. November 1981 gekauft wurden, können von den Interventionsstellen bis 21. November 1981 übernommen werden. Artikel 3 Die Verordnung (EWG) Nr. 980/81 wird aufgehoben. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am 16. November 1981 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. November 1981 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (2) ABl. Nr. L 132 vom 19. 5. 1973, S. 3. (3) ABl. Nr. L 61 vom 5. 3. 1977, S. 16. (4) ABl. Nr. L 99 vom 10. 4. 1981, S. 25. (5) ABl. Nr. L 252 vom 5. 9. 1981, S. 6.