31981R3152

Verordnung (EWG) Nr. 3152/81 des Rates vom 3. November 1981 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Heringsarten der Tarifstelle ex 16.04 C II

Amtsblatt Nr. L 314 vom 04/11/1981 S. 0009


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VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3152/81 DES RATES

VOM 3 . NOVEMBER 1981

ZUR ZEITWEILIGEN AUSSETZUNG DER AUTONOMEN ZOLLSÄTZE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR BESTIMMTE HERINGSARTEN DER TARIFSTELLE EX 16.04 C II

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 28 ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

DIE IN DIESER VERORDNUNG GENANNTEN WAREN WERDEN IN DER GEMEINSCHAFT GEGENWÄRTIG NUR IN UNZUREICHENDER MENGE ERZEUGT ; DIE HERSTELLER KÖNNEN SOMIT DEN BEDARF DER VERARBEITENDEN INDUSTRIEN DER GEMEINSCHAFT NICHT DECKEN .

INSBESONDERE WEGEN DES BESTEHENS EINER GEMEINSCHAFTSPRODUKTION LIEGT ES IM INTERESSE DER GEMEINSCHAFT , DIE AUTONOMEN ZOLLSÄTZE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR DIESE WAREN NUR TEILWEISE AUSZUSETZEN .

DA ES SCHWIERIG IST , DIE KURZFRISTIGE ENTWICKLUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN LAGE AUF DEN BETREFFENDEN GEBIETEN GENAU ZU BEURTEILEN , SOLLTEN DIE AUSSETZUNGEN NUR ZEITWEILIG ERFOLGEN , WOBEI IHRE GÜLTIGKEITSDAUER ENTSPRECHEND DEN INTERESSEN DER GEMEINSCHAFTSPRODUKTION FESTZUSETZEN IST -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

VOM ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS DIESER VERORDNUNG BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1981 WERDEN DIE AUTONOMEN ZOLLSÄTZE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR DIE NACHSTEHEND AUFGEFÜHRTEN WAREN BIS ZUR HÖHE VON 10 % AUSGESETZT :

// //

NUMMER DES

GEMEINSAMEN

ZOLLTARIFS // WARENBEZEICHNUNG //

//

EX 16.04 C II // HERINGSLAPPEN , IN ESSIG ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT ( SAUERLAPPEN ), IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON 10 KG ODER MEHR , DEREN DURCHSCHNITTLICHES GEWICHT JE 10 STÜCK MEHR ALS 1 KG BETRAEGT //

EX 16.04 C II // HERINGE DES NÖRDLICHEN ATLANTIK , GEWÜRZT UND GESALZEN , IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON 10 KG ODER MEHR , DEREN DURCHSCHNITTLICHES GEWICHT JE 5 GANZE HERINGE MEHR ALS 1 KG BETRAEGT //

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 3 . NOVEMBER 1981 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

N . MARTEN