Verordnung (EWG) Nr. 3152/81 des Rates vom 3. November 1981 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Heringsarten der Tarifstelle ex 16.04 C II
Amtsblatt Nr. L 314 vom 04/11/1981 S. 0009
**** VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3152/81 DES RATES VOM 3 . NOVEMBER 1981 ZUR ZEITWEILIGEN AUSSETZUNG DER AUTONOMEN ZOLLSÄTZE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR BESTIMMTE HERINGSARTEN DER TARIFSTELLE EX 16.04 C II DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 28 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DIE IN DIESER VERORDNUNG GENANNTEN WAREN WERDEN IN DER GEMEINSCHAFT GEGENWÄRTIG NUR IN UNZUREICHENDER MENGE ERZEUGT ; DIE HERSTELLER KÖNNEN SOMIT DEN BEDARF DER VERARBEITENDEN INDUSTRIEN DER GEMEINSCHAFT NICHT DECKEN . INSBESONDERE WEGEN DES BESTEHENS EINER GEMEINSCHAFTSPRODUKTION LIEGT ES IM INTERESSE DER GEMEINSCHAFT , DIE AUTONOMEN ZOLLSÄTZE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR DIESE WAREN NUR TEILWEISE AUSZUSETZEN . DA ES SCHWIERIG IST , DIE KURZFRISTIGE ENTWICKLUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN LAGE AUF DEN BETREFFENDEN GEBIETEN GENAU ZU BEURTEILEN , SOLLTEN DIE AUSSETZUNGEN NUR ZEITWEILIG ERFOLGEN , WOBEI IHRE GÜLTIGKEITSDAUER ENTSPRECHEND DEN INTERESSEN DER GEMEINSCHAFTSPRODUKTION FESTZUSETZEN IST - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 VOM ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS DIESER VERORDNUNG BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1981 WERDEN DIE AUTONOMEN ZOLLSÄTZE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR DIE NACHSTEHEND AUFGEFÜHRTEN WAREN BIS ZUR HÖHE VON 10 % AUSGESETZT : // // NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS // WARENBEZEICHNUNG // // EX 16.04 C II // HERINGSLAPPEN , IN ESSIG ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT ( SAUERLAPPEN ), IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON 10 KG ODER MEHR , DEREN DURCHSCHNITTLICHES GEWICHT JE 10 STÜCK MEHR ALS 1 KG BETRAEGT // EX 16.04 C II // HERINGE DES NÖRDLICHEN ATLANTIK , GEWÜRZT UND GESALZEN , IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON 10 KG ODER MEHR , DEREN DURCHSCHNITTLICHES GEWICHT JE 5 GANZE HERINGE MEHR ALS 1 KG BETRAEGT // ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 3 . NOVEMBER 1981 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT N . MARTEN