Verordnung (EWG) Nr. 3086/81 des Rates vom 27. Oktober 1981 zur Änderung, infolge des Beitritts Griechenlands zu den Gemeinschaften, der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen
Amtsblatt Nr. L 310 vom 30/10/1981 S. 0003 - 0003
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0158
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0158
**** ( 1 ) ABL . NR . C 169 VOM 9 . 7 . 1981 , S . 8 . ( 2 ) STELLUNGNAHME VOM 16 . 10 . 1981 ( NOCH NICHT IM AMTSBLATT VERÖFFENTLICHT ). ( 3 ) ABL . NR . L 166 VOM 23 . 6 . 1978 , S . 1 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3086/81 DES RATES VOM 27 . OKTOBER 1981 ZUR ÄNDERUNG , INFOLGE DES BEITRITTS GRIECHENLANDS ZU DEN GEMEINSCHAFTEN , DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1360/78 BETREFFEND DIE ERZEUGERGEMEINSCHAFTEN UND IHRE VEREINIGUNGEN DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 43 , GESTÜTZT AUF DIE BEITRITTSAKTE VON 1979 , INSBSONDERE AUF ARTIKEL 22 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ( 1 ), NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 2 ), IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1360/78 DES RATES VOM 19 . JUNI 1978 BETREFFEND DIE ERZEUGERGEMEINSCHAFTEN UND IHRE VEREINIGUNGEN ( 3 ), IN DER FASSUNG DER BEITRITTSAKTE VON 1979 , LEGT FEST , FÜR WELCHE AGRARERZEUGNISSE DIE VERORDNUNG GILT . ES IST NOTWENDIG , IHR ANWENDUNGSGEBIET IN GRIECHENLAND ZU DEFINIEREN . IN GRIECHENLAND IST DAS ANGEBOT LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE DURCH ÄUSSERST SCHWERWIEGENDE STRUKTURELLE PROBLEME GEKENNZEICHNET . DAS MARKTANGEBOT WIRD NÄMLICH VON EINER SEHR GROSSEN ANZAHL KLEINER , UNGENÜGEND ORGANISIERTER BETRIEBE GETÄTIGT . NACH DEN VORLIEGENDEN ANGABEN SIND INSBESONDERE NUR ETWA 16 % DER GRIECHISCHEN BETRIEBE ERZEUGERORGANISATIONEN ANGESCHLOSSEN , DIE SICH MIT DER VERMARKTUNG VON AGRARERZEUGNISSEN BEFASSEN , UND NUR UNGEFÄHR 6 % DES WERTES DER AGRARPRODUKTION DES LANDES WIRD DURCH SOLCHE ORGANISATIONEN VERMARKTET . DIE GESAMTE GRIECHISCHE LANDWIRTSCHAFT WEIST , MIT NUR WENIGEN AUSNAHMEN , DIESE STRUKTURELLEN ANGEBOTSMÄNGEL AUF - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1360/78 WIRD WIE FOLGT GEÄNDERT : 1 . IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 ERHÄLT DER EINLEITENDE SATZ FOLGENDE FASSUNG : " ( 1 ) IM FALLE ITALIENS UND GRIECHENLANDS GILT DIESE VERORDNUNG FÜR FOLGENDE ERZEUGNISSE , SOWEIT SIE IN DIESEN LÄNDERN HERGESTELLT WERDEN : " . 2 . IN ARTIKEL 13 ABSATZ 3 WIRD DER BETRAG VON 24 MILLIONEN RECHNUNGSEINHEITEN DURCH 29,54 MILLIONEN ECU ERSETZT . ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU LUXEMBURG AM 27 . OKTOBER 1981 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT P . WALKER