31981R3086

Verordnung (EWG) Nr. 3086/81 des Rates vom 27. Oktober 1981 zur Änderung, infolge des Beitritts Griechenlands zu den Gemeinschaften, der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen

Amtsblatt Nr. L 310 vom 30/10/1981 S. 0003 - 0003
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0158
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0158


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( 1 ) ABL . NR . C 169 VOM 9 . 7 . 1981 , S . 8 .

( 2 ) STELLUNGNAHME VOM 16 . 10 . 1981 ( NOCH NICHT IM AMTSBLATT VERÖFFENTLICHT ).

( 3 ) ABL . NR . L 166 VOM 23 . 6 . 1978 , S . 1 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3086/81 DES RATES

VOM 27 . OKTOBER 1981

ZUR ÄNDERUNG , INFOLGE DES BEITRITTS GRIECHENLANDS ZU DEN GEMEINSCHAFTEN , DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1360/78 BETREFFEND DIE ERZEUGERGEMEINSCHAFTEN UND IHRE VEREINIGUNGEN

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 43 ,

GESTÜTZT AUF DIE BEITRITTSAKTE VON 1979 , INSBSONDERE AUF ARTIKEL 22 ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ( 1 ),

NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 2 ),

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1360/78 DES RATES VOM 19 . JUNI 1978 BETREFFEND DIE ERZEUGERGEMEINSCHAFTEN UND IHRE VEREINIGUNGEN ( 3 ), IN DER FASSUNG DER BEITRITTSAKTE VON 1979 , LEGT FEST , FÜR WELCHE AGRARERZEUGNISSE DIE VERORDNUNG GILT . ES IST NOTWENDIG , IHR ANWENDUNGSGEBIET IN GRIECHENLAND ZU DEFINIEREN .

IN GRIECHENLAND IST DAS ANGEBOT LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE DURCH ÄUSSERST SCHWERWIEGENDE STRUKTURELLE PROBLEME GEKENNZEICHNET . DAS MARKTANGEBOT WIRD NÄMLICH VON EINER SEHR GROSSEN ANZAHL KLEINER , UNGENÜGEND ORGANISIERTER BETRIEBE GETÄTIGT . NACH DEN VORLIEGENDEN ANGABEN SIND INSBESONDERE NUR ETWA 16 % DER GRIECHISCHEN BETRIEBE ERZEUGERORGANISATIONEN ANGESCHLOSSEN , DIE SICH MIT DER VERMARKTUNG VON AGRARERZEUGNISSEN BEFASSEN , UND NUR UNGEFÄHR 6 % DES WERTES DER AGRARPRODUKTION DES LANDES WIRD DURCH SOLCHE ORGANISATIONEN VERMARKTET . DIE GESAMTE GRIECHISCHE LANDWIRTSCHAFT WEIST , MIT NUR WENIGEN AUSNAHMEN , DIESE STRUKTURELLEN ANGEBOTSMÄNGEL AUF -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1360/78 WIRD WIE FOLGT GEÄNDERT :

1 . IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 ERHÄLT DER EINLEITENDE SATZ FOLGENDE FASSUNG :

" ( 1 ) IM FALLE ITALIENS UND GRIECHENLANDS GILT DIESE VERORDNUNG FÜR FOLGENDE ERZEUGNISSE , SOWEIT SIE IN DIESEN LÄNDERN HERGESTELLT WERDEN : " .

2 . IN ARTIKEL 13 ABSATZ 3 WIRD DER BETRAG VON 24 MILLIONEN RECHNUNGSEINHEITEN DURCH 29,54 MILLIONEN ECU ERSETZT .

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU LUXEMBURG AM 27 . OKTOBER 1981 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

P . WALKER