31981R3052

Verordnung (EWG) Nr. 3052/81 der Kommission vom 26. Oktober 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2730/81 zur Aufstellung des Verzeichnisses der Stellen in den einführenden Drittländern, von denen Ausschreibungen für Milch und Milcherzeugnisse ausgehen können

Amtsblatt Nr. L 306 vom 27/10/1981 S. 0008 - 0009
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0156
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0156


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3052/81 DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 1981

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2730/81 zur Aufstellung des Verzeichnisses der Stellen in den einführenden Drittländern, von denen Ausschreibungen für Milch und Milcherzeugnisse ausgehen können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 17 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Verzeichnis der Stellen in den Drittländern, von denen Ausschreibungen für Milch und Milcherzeugnisse ausgehen können, ist durch die Verordnung (EWG) Nr. 2730/81 (2) der Kommission aufgestellt worden.

Nach den der Kommission vorliegenden letzten Informationen über die Handelsbräuche in den Einfuhrländern und über den amtlichen Status der betreffenden Stellen sollte dieses Verzeichnis durch die im Anhang angegebenen Stellen vervollständigt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In das im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 2730/81 enthaltene Verzeichnis der Stellen, die in Drittländern Ausschreibungen vornehmen, werden die im Anhang zur vorliegenden Verordnung aufgeführten Stellen eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. November 1981

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Oktober 1981

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 272 vom 26. 9. 1981, S. 25.

ANHANG

1.2 // // // Einfuhrland // Ausstellende Stelle // // // BELIZE // The Marketing Board PO Box 479 117, North Front Street Belize City // BULGARIEN // Agro Commerce 2, rü Gavril Günou Sofia 1000 Bulgarocoop 99, rü Rakovski Sofia 1000 // IRAK // State Enterprise for Foodstuff Trading PO Box 14122 Baghdad // LIBYEN // The General Dairies and Products Company PO Box 5318 Tripoli // //