31981R2992

Verordnung (EWG) Nr. 2992/81 des Rates vom 19. Oktober 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1852/78 über eine gemeinsame Übergangsmaßnahme zur Umstrukturierung der Küstenfischerei

Amtsblatt Nr. L 299 vom 20/10/1981 S. 0024 - 0025


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2992/81 DES RATES vom 19. Oktober 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1852/78 über eine gemeinsame Übergangsmaßnahme zur Umstrukturierung der Küstenfischerei

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 1852/78 des Rates vom 25. Juli 1978 über eine gemeinsame Übergangsmaßnahme zur Umstrukturierung der Küstenfischerei (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1713/80 (3), hat in den Jahren 1978, 1979 und 1980 die Finanzierung von Investitionsvorhaben durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, gewährleistet ; mit diesen Vorhaben sollten je nach der besonderen Lage bestimmter Gebiete der Gemeinschaft die dortige Küstenfischerei oder die Aquakultur gefördert werden.

Es empfiehlt sich, bis zu einer Entscheidung über den Gesamtkomplex der im Rahmen einer gemeinsamen Fischereipolitik zu ergreifenden Maßnahmen die Fortführung dieser Übergangsmaßnahme im Jahr 1981 sicherzustellen.

Der Rat beschloß mit der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 3308/80 (4), die Europäische Rechnungseinheit in den Rechtsakten der Gemeinschaft mit Wirkung vom 1. Januar 1981 durch die ECU zu ersetzen.

Es sollte festgelegt werden, innerhalb welcher Fristen die Zuschussanträge bei der Kommission eingereicht werden müssen.

Die zum erstenmal im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1852/78 eingereichten Zuschussanträge, bei denen wegen unzureichender Mittel eine Beteiligung des Fonds nicht gewährt werden konnte, sollten im Rahmen der vorliegenden Verordnung berücksichtigt werden können. Daher ist es notwendig, die im Rahmen der Verordnung Nr. 17/64/EWG des Rates vom 5. Februar 1964 über die Bedingungen für die Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (5) eingereichten Zuschussanträge auszuschließen, da jüngeren Vorhaben, die den in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1852/78 aufgezählten Kriterien besser Rechnung tragen, Vorrang eingeräumt werden muß.

Griechenland befindet sich hinsichtlich der landwirtschaftlichen Einkommen und der Beschäftigung in einer ungünstigen Lage. Daher sollten die strukturfördernden Maßnahmen in diesem Land verstärkt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1852/78 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich wird der Ausdruck "Europäische Rechnungseinheiten" durch den Ausdruck "ECU" ersetzt.

2. Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Abweichend von Absatz 2 gelten für Griechenland, Grönland, Irland, Nordirland, Italien hinsichtlich des Mezzogiorno und die französischen überseeischen Departments folgende Bedingungen: a) Die finanzielle Beteiligung des Begünstigten muß mindestens 25 % der Investition betragen;

b) die finanzielle Beteiligung des betreffenden Mitgliedstaats muß mindestens 5 % der Investition ausmachen;

c) der Zuschuß des Fonds darf sich auf höchstens 50 % belaufen".

3. In Artikel 7 - erhält Absatz 1 folgende Fassung:

"(1) Diese gemeinsame Maßnahme ist bis zum 31. Dezember 1981 befristet".

- wird Absatz 2 durch folgenden Text ergänzt :

"für 1981 auf 25 Millionen ECU".

4. In Artikel 8 Absatz 1 - wird Unterabsatz 1 durch den folgenden Gedankenstrich ergänzt:

"- vor dem 1. Dezember 1981 hinsichtlich der Vorhaben für 1981"; (1) ABl. Nr. C 234 vom 14.9.1981, S. 93. (2) ABl. Nr. L 211 vom 1.8.1978, S. 30. (3) ABl. Nr. L 167 vom 1.7.1980, S. 50. (4) ABl. Nr. L 345 vom 20.12.1980, S. 1. (5) ABl. Nr. 34 vom 27.2.1964, S. 586/64.

- wird Unterabsatz 2 durch folgenden Satzteil ergänzt:

"sowie bis zum 31. Mai 1982 über die vor dem 1. Dezember 1981 eingereichten Vorhaben".

5. In Artikel 12 Absatz 2 wird die Zahl "41" durch die Angabe "fünfundvierzig" ersetzt.

Artikel 2

Die zum erstenmal im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1852/78 eingereichten Zuschussanträge, bei denen wegen unzureichender Mittel eine Beteiligung des Fonds nicht gewährt werden konnte, können im Rahmen und nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung berücksichtigt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg, am 19. Oktober 1981.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. WALKER