31981R2990

Verordnung (EWG) Nr. 2990/81 des Rates vom 19. Oktober 1981 über die allgemeinen Durchführungsvorschriften für die Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl für das Wirtschaftsjahr 1981/82

Amtsblatt Nr. L 299 vom 20/10/1981 S. 0017 - 0020


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( 1 ) ABL . NR . 172 VOM 30 . 9 . 1966 , S . 3025/66 .

( 2 ) ABL . NR . L 360 VOM 31 . 12 . 1980 , S . 16 .

( 3 ) SIEHE SEITE 15 DIESES AMTSBLATTS .

( 1 ) ABL . NR . L 259 VOM 2 . 10 . 1980 , S . 3 .

( 2 ) ABL . NR . L 305 VOM 14 . 11 . 1980 , S . 18 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2990/81 DES RATES

VOM 19 . OKTOBER 1981

ÜBER DIE ALLGEMEINEN DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE ERZEUGUNGSBEIHILFE FÜR OLIVENÖL FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1981/82

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG NR . 136/66/EWG DES RATES VOM 22 . SEPTEMBER 1966 ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR FETTE ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3454/80 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 5 ABSATZ 4 UND ARTIKEL 36 ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

MIT ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR . 136/66/EWG WURDE EINE BEIHILFEREGELUNG FÜR DIE ERZEUGUNG VON OLIVENÖL EINGEFÜHRT . FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1981/82 WIRD DIESE BEIHILFE NACH MASSGABE DER TATSÄCHLICH ERZEUGTEN OLIVENÖLMENGE DENJENIGEN OLIVENBAUERN GEZAHLT , DIE MITGLIED EINER ERZEUGERORGANISATION IM SINNE DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2989/81 DES RATES VOM 19 . OKTOBER 1981 ÜBER SONDERMASSNAHMEN ZUGUNSTEN DER ORGANISATIONEN VON OLIVENÖLERZEUGERN IM WIRTSCHAFTSJAHR 1981/82 ( 3 ) SIND . DAGEGEN RICHTET SICH DIE BEIHILFE IM FALLE DER ÜBRIGEN OLIVENBAUERN NACH ZAHL UND PRODUKTIONSPOTENTIAL DER ÖLBÄUME SOWIE NACH IHREN ERTRAEGEN , DIE PAUSCHAL FESTGESETZT WERDEN , UND WIRD NUR AUSGEZAHLT , WENN DIE OLIVEN TATSÄCHLICH ABGEERNTET WURDEN .

DA DIE ÖLKARTEI NOCH NICHT BESTEHT , KANN DAS ERZEUGUNGSPOTENTIAL DER ÖLBÄUME NICHT FESTGESETZT WERDEN . BIS ZUR ANLAGE DIESER KARTEI IST DIE BEIHILFE FÜR DIE NICHT ZUSAMMENGESCHLOSSENEN OLIVENBAUERN DAHER NACH DEN DURCHSCHNITTSERTRAEGEN DER ÖLBÄUME FESTZUSETZEN .

UM DAS FUNKTIONIEREN DER BEIHILFEREGELUNG ZU GEWÄHRLEISTEN , IST ZU BESTIMMEN , FÜR WELCHE OLIVENÖLSORTEN DIE BEIHILFE GEWÄHRT WIRD . ZUR VEREINFACHUNG DER ANWENDUNG DER BEIHILFENREGELUNG FÜR OLIVENTRESTERÖL IST VORZUSEHEN , DASS DIE FÜR DIE BEIHILFE IN BETRACHT KOMMENDE ÖLMENGE IM ALLGEMEINEN AUF DER GRUNDLAGE DES DURCH AUSPRESSEN GEWONNENEN ÖLS BESTIMMT WIRD .

UM DAS FUNKTIONIEREN DER ERZEUGUNGSBEIHILFEREGELUNG ZU GEWÄHRLEISTEN , DIE DEN OLIVENBAUERN , DIE MITGLIEDER EINER ERZEUGERORGANISATION SIND , ZUGUTE KOMMT , SOLLTE BESTIMMT WERDEN , DASS DIESE BEIHILFE NUR FÜR IN ZUGELASSENEN MÜHLEN HERGESTELLTES ÖL GEZAHLT WIRD . UM ZUGELASSEN ZU WERDEN , MÜSSEN DIE MÜHLENBETRIEBE EINE REIHE VON BEDINGUNGEN ERFÜLLEN . HIERZU IST VORZUSEHEN , DASS DER ERZEUGERMITGLIEDSTAAT DIE MITWIRKUNG DER BERUFSVEREINIGUNGEN DER MÜHLENBETREIBER IN ANSPRUCH NEHMEN KANN .

DIE BEIHILFE STELLT FÜR DIE ÖLERZEUGER EINEN ERHEBLICHEN VORTEIL UND FÜR DIE GEMEINSCHAFT EINE FINANZIELLE BELASTUNG DAR . UM ZU GEWÄHRLEISTEN , DASS DIESE BEIHILFE NUR FÜR ÖL GEWÄHRT WIRD , FÜR DAS EIN ANSPRUCH BESTEHT , IST EINE REGELUNG FÜR EINE ANGEMESSENE VERWALTUNGSKONTROLLE VORZUSEHEN .

ZUR DURCHFÜHRUNG DIESER KONTROLLE SOLLTEN IN ERSTER LINIE DIE ANBAUMELDUNGEN HERANGEZOGEN WERDEN .

UM DEN BEIHILFEANSPRUCH DER MITGLIEDER DER ERZEUGERORGANISATIONEN BESSER KONTROLLIEREN ZU KÖNNEN , EMPFIEHLT ES SICH , DASS DIESE FÜR ALLE IHRE MITGLIEDER EINE EINZIGE ANBAUMELDUNG VORLEGEN , DIE ANGABEN EINES NOCH FESTZULEGENDEN PROZENTSATZES IHRER MITGLIEDER ÜBERPRÜFEN UND EINEN EINZIGEN BEIHILFEANTRAG FÜR DIEJENIGEN UNTER IHNEN VORLEGEN , DIE IM LAUFE EINES BESTIMMTEN ZEITRAUMS ÖL ERZEUGT HABEN . UM DAS FUNKTIONIEREN DER BEIHILFEREGELUNG ZU GEWÄHRLEISTEN , SOLLTE DIE MÖGLICHKEIT VORGESEHEN WERDEN , DIESEN ORGANISATIONEN VORSCHÜSSE AUF DIE BEIHILFE ZU ZAHLEN , SOBALD DER BEIHILFEANTRAG VORLIEGT . ZUM GLEICHEN ZWECK HABEN DIE BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN DIE AUFTEILUNG DER BEIHILFE AUF DIE MITGLIEDER DER ERZEUGERORGANISATIONEN ZU REGELN .

UM DEN BEIHILFEANSPRUCH DER MITGLIEDER DER ERZEUGERORGANISATIONEN KONTROLLIEREN ZU KÖNNEN , IST ES FERNER NOTWENDIG , DASS DIESE PRÜFEN , FÜR WELCHE ÖLMENGEN VON IHREN EINZELNEN MITGLIEDERN DIE BEIHILFE BEANTRAGT WIRD ; SIE STÜTZEN SICH DABEI ZUM EINEN AUF DEREN ANBAUERKLÄRUNG UND ZUM ANDEREN AUF DIE BESTANDSBUCHFÜHRUNG DER ZUGELASSENEN MÜHLEN .

UM DIE WIRKSAMKEIT DER KONTROLLEN ZU GEWÄHRLEISTEN , IST FÜR DIE ZUGELASSENEN MÜHLEN EINE EINHEITLICHE BESTANDSBUCHFÜHRUNG VORZUSEHEN . ZU DIESEM ZWECK MUSS EINE REPRÄSENTATIVE ANZAHL DIESER MÜHLEN DEN KONTROLLEN DER ERZEUGERORGANISATIONEN UNTERWORFEN WERDEN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1981/82 GELTEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER IN ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR . 136/66/EWG GENANNTEN ERZEUGUNGSBEIHILFE FÜR OLIVENÖL DIE IN FOLGENDEN ARTIKELN FESTGELEGTEN ALLGEMEINEN DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN .

ARTIKEL 2

DIE ERZEUGUNGSBEIHILFE WIRD FÜR OLIVENÖL GEWÄHRT , DAS DEN BEGRIFFSBESTIMMUNGEN DER NUMMERN 1 UND 4 IM ANHANG ZUR VERORDNUNG NR . 136/66/EWG ENTSPRICHT .

IM FALLE DER OLIVENBAUERN , DIE MITGLIEDER EINER ERZEUGERORGANISATION SIND , WIRD DIE ERZEUGUNGSBEIHILFE FÜR DIE TATSÄCHLICH ERZEUGTE OLIVENÖLMENGE GEWÄHRT , SOFERN DIESES ÖL IN EINER ZUGELASSENEN MÜHLE HERGESTELLT WORDEN IST .

ARTIKEL 3

( 1 ) JEDER OLIVENBAUER REICHT BIS ZU EINEM FESTZUSETZENDEN ZEITPUNKT EINE ANBAUMELDUNG MIT FOLGENDEN ANGABEN EIN :

- UNTERHALTENE ÖLBÄUME UND DEREN STANDORT ,

- ERKLÄRUNG , DASS DIE OLIVEN IM LAUFENDEN WIRTSCHAFTSJAHR GEERNTET WURDEN ,

- ZWECKBESTIMMUNG DER OLIVEN .

FÜR OLIVENBAUERN , DIE MITGLIED EINER ERZEUGERORGANISATION NACH ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2989/81 SIND , REICHT DIE ORGANISATION EINE EINZIGE ANBAUERKLÄRUNG FÜR SÄMTLICHE MITGLIEDER EIN UND ÜBERPRÜFT DIE ANBAUANGABEN EINES NOCH FESTZUSETZENDEN PROZENTSATZES DER DER ORGANISATION ANGESCHLOSSENEN OLIVENBAUERN .

( 2 ) OLIVENBAUER IM SINNE DIESER VERORDNUNG IST , WER OLIVEN ZUM ZWECKE DER ÖLGEWINNUNG ANBAUT .

ARTIKEL 4

DIE ERZEUGUNGSBEIHILFE WIRD AUF ANTRAG DER EINZELNEN INTERESSENTEN IN DEM MITGLIEDSTAAT GEWÄHRT , IN DEM DAS ÖL ERZEUGT WORDEN IST .

BEI OLIVENBAUERN , DIE NICHT MITGLIED EINER ERZEUGERORGANISATION SIND , GILT DIE VON JEDEM EINZELNEN EINGEREICHTE ANBAUMELDUNG ALS BEIHILFEANTRAG .

FÜR DIE EINER ERZEUGERORGANISATION ANGESCHLOSSENEN OLIVENBAUERN REICHT DIE ORGANISATION JEDEN MONAT EINEN EINZIGEN BEIHILFEANTRAG FÜR ALLE MITGLIEDER EIN , DIE IHRE ÖLERZEUGUNG ABGESCHLOSSEN HABEN , VORAUSGESETZT , DASS DIE IN ARTIKEL 5 VORGESEHENEN KONTROLLEN DURCHGEFÜHRT WURDEN .

BEI OLIVENBAUERN , DIE EINER ERZEUGERORGANISATION ANGESCHLOSSEN SIND UND IHRE OLIVENERZEUGUNG VERKAUFT HABEN , DARF SICH DER ANTRAG AUF ERZEUGERBEIHILFE NUR DANN AUF DIE ERZEUGTE ÖLMENGE BEZIEHEN , WENN DIESE MENGE TATSÄCHLICH BESTIMMT WERDEN KANN .

ARTIKEL 5

( 1 ) VOR EINREICHUNG DES BEIHILFEANTRAGS KONTROLLIERT JEDE ERZEUGERORGANISATION , FÜR WELCHE OLIVENÖLMENGE IHRE EINZELNEN MITGLIEDER DIE BEIHILFE BEANTRAGEN . ZU DIESEM ZWECK ÜBERPRÜFT SIE INSBESONDERE ,

- OB DIE VON JEDEM OLIVENBAUERN ALS IN EINER ZUGELASSENEN MÜHLE GEPRESST ANGEGEBENE OLIVENMENGE MIT DEN ANGABEN IN SEINER JEWEILIGEN ANBAUERKLÄRUNG ÜBEREINSTIMMT ;

- OB DIE ANGABEN DER EINZELNEN OLIVENBAUERN ÜBER DIE MENGE GEPRESSTER OLIVEN UND DIE MENGE GEWONNENEN OLIVENÖLS DEN ANGABEN ÜBER DIE OLIVENMENGEN UND DIE ÖLMENGEN IN DER BESTANDSBUCHFÜHRUNG DER ZUGELASSENEN MÜHLENBETRIEBE ENTSPRECHEN .

( 2 ) FALLS DIE ÜBEREINSTIMMUNG NACH ABSATZ 1 ERSTER GEDANKENSTRICH NICHT ERWIESEN IST , VERLANGT DIE ERZEUGERORGANISATION ALLE NÖTIGEN BELEGE .

IST ES DER ERZEUGERORGANISATION AUFGRUND DIESER BELEGE NICHT MÖGLICH , DIE MENGE DER ERZEUGTEN OLIVEN ZU ERMITTELN , SO WERDEN DIE UNTERLAGEN DES BETREFFENDEN OLIVENBAUERN AN DEN MITGLIEDSTAAT WEITERGELEITET .

FALLS DIE ENTSPRECHUNG NACH ABSATZ 1 ZWEITER GEDANKENSTRICH NICHT ERWIESEN IST , ÜBERMITTELT DIE ERZEUGERORGANISATION DIE UNTERLAGEN DES OLIVENBAUERN AN DEN MITGLIEDSTAAT .

ARTIKEL 6

( 1 ) DER ERZEUGERMITGLIEDSTAAT WIRD ERMÄCHTIGT , DEN ERZEUGERORGANISATIONEN EINEN VORSCHUSS BIS ZU 70 V . H . DES BEANTRAGTEN BEIHILFEANTRAGS ZU ZAHLEN , SOBALD SIE DEN BEIHILFEANTRAG EINGEREICHT HABEN .

( 2 ) DIE MITGLIEDSTAATEN REGELN ERFORDERLICHENFALLS DIE ZUTEILUNG DER BEIHILFE DURCH DIE ERZEUGERORGANISATIONEN AN IHRE MITGLIEDER .

SIE UNTERRICHTEN DIE KOMMISSION ÜBER DIE ZU DIESEM ZWECK GETROFFENEN MASSNAHMEN .

ARTIKEL 7

( 1 ) JEDE ERZEUGERORGANISATION KONTROLLIERT DIE TÄTIGKEIT UND DIE BESTANDSBUCHFÜHRUNG DER ZUGELASSENEN MÜHLEN , DIE IHR VON DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT ANGEGEBEN WERDEN . DIE MÜHLEN WERDEN VON DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT AUSGEWÄHLT UND MÜSSEN IN BEZUG AUF DIE PRESSKAPAZITÄT FÜR EIN BESTIMMTES ERZEUGERGEBIET REPRÄSENTATIV SEIN .

( 2 ) JEDE ERZEUGERORGANISATION UNTERRICHTET DEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT ÜBER DIE ERGEBNISSE DER KONTROLLEN NACH ABSATZ 1 .

ARTIKEL 8

( 1 ) JEDER ERZEUGERMITGLIEDSTAAT FÜHRT EINE REGELUNG FÜR EINE VERWALTUNGSKONTROLLE EIN , DIE GEWÄHRLEISTET , DASS BEI DEM ERZEUGNIS , FÜR DAS DIE BEIHILFE BEANTRAGT WIRD , EIN ANSPRUCH AUF BEIHILFE BESTEHT .

( 2 ) DIE ERZEUGERMITGLIEDSTAATEN ÜBERPRÜFEN DIE TÄTIGKEIT DER ERZEUGERORGANISATIONEN UND INSBESONDERE OB DIESE DIE KONTROLLMASSNAHMEN DURCHGEFÜHRT HABEN .

( 3 ) BEI DEM UNTER NUMMER 1 DES ANHANGS DER VERORDNUNG NR . 136/66/EWG GENANNTEN OLIVENÖL , DAS VON OLIVENBAUERN ERZEUGT WURDE , DIE NICHT MITGLIEDER EINER ERZEUGERORGANISATION SIND , WERDEN STICHPROBENKONTROLLEN AN ORT UND STELLE DURCHGEFÜHRT , MIT DENEN SICH FOLGENDES ÜBERPRÜFEN LÄSST :

- DIE RICHTIGKEIT DER ANBAUMELDUNGEN ,

- DIE DURCHFÜHRUNG DER OLIVENERNTE ,

- DIE BESTIMMUNG DER GEERNTETEN OLIVEN FÜR DIE ÖLERZEUGUNG UND NACH MÖGLICHKEIT DIE TATSÄCHLICHE VERARBEITUNG ZU OLIVENÖL .

( 4 ) DIE KONTROLLEN NACH ABSATZ 3 BETREFFEN EINEN INSBESONDERE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER GRÖSSE DER BETRIEBE FESTZUSETZENDEN PROZENTSATZ VON OLIVENBAUERN .

ARTIKEL 9

DIE ERZEUGERMITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTEN DIE ZUGELASSENEN MÜHLEN ZU EINER EINHEITLICHEN BESTANDSBUCHFÜHRUNG , DIE BESTIMMTEN NOCH FESTZULEGENDEN GRUNDSÄTZEN ENTSPRECHEN MUSS .

DIE BETROFFENEN MITGLIEDSTAATEN PRÜFEN , OB DIE BUCHFÜHRUNG DIESEN GRUNDSÄTZEN ENTSPRICHT .

ARTIKEL 10

( 1 ) DER ERZEUGERMITGLIEDSTAAT BESTIMMT AUF DER GRUNDLAGE DER GEMÄSS ARTIKEL 4 EINGEREICHTEN ANTRAEGE , WELCHE OLIVENÖLMENGE FÜR DIE BEIHILFE IN BETRACHT KOMMT .

( 2 ) DER MITGLIEDSTAAT LEGT DIE FÜR DIE BEIHILFE IN BETRACHT KOMMENDE OLIVENÖLMENGE FÜR DIE ZUSAMMENGESCHLOSSENEN ERZEUGER FEST , DEREN UNTERLAGEN IHM VON DEN ERZEUGERORGANISATIONEN GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 2 ÜBERMITTELT WURDEN .

DABEI BERÜCKSICHTIGT ER DIE ERTRAEGE AN OLIVEN UND ÖL , DIE GEMÄSS ARTIKEL 11 FESTGESETZT SIND .

( 3 ) LASSEN SICH DURCH DIE KONTROLLEN NACH DEN ARTIKELN 7 , 8 UND 9 DIE ANGABEN DER BESTANDSBUCHFÜHRUNG EINER ZUGELASSENEN MÜHLE NICHT BESTÄTIGEN , SO SETZT DER BETREFFENDE MITGLIEDSTAAT VORBEHALTLICH ETWAIGER SANKTIONEN GEGEN DEN BETREFFENDEN MÜHLENBETRIEB FEST , WELCHE ÖLMENGE FÜR JEDEN EINZELNEN EINER ORGANISATION ANGESCHLOSSENEN ERZEUGER , DER SEINE OLIVENERZEUGUNG IN DER BETREFFENDEN MÜHLE AUSPRESSEN LIESS , FÜR DIE BEIHILFE IN BETRACHT KOMMT .

( 4 ) DARÜBER HINAUS WIRD FÜR DAS UNTER NUMMER 4 DES ANHANGS DER VERORDNUNG NR . 136/66/EWG GENANNTE OLIVENÖL DIE BEIHILFEFÄHIGE MENGE AUF DER GRUNDLAGE DER ÖLERZEUGUNG NACH NUMMER 1 DES GENANNTEN ANHANGS BESTIMMT .

ARTIKEL 11

DIE OLIVEN- UND ÖLERTRAEGE NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 1 ZWEITER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG NR . 136/66/EWG WERDEN NACH GLEICHARTIGEN PRODUKTIONSGEBIETEN AUF DER GRUNDLAGE DER VON DEN ERZEUGERMITGLIEDSTAATEN SPÄTESTENS AM 31 . MAI 1982 ÜBERMITTELTEN ANGABEN FESTGESETZT .

ARTIKEL 12

( 1 ) VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZUGELASSEN WERDEN NUR DIE MÜHLEN , DIE FOLGENDE VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLEN :

A ) SIE MÜSSEN IM WIRTSCHAFTSJAHR 1980/81 DIE IN ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2529/80 ( 1 ) GENANNTEN VERPFLICHTUNGEN EINGEHALTEN HABEN .

B ) SIE DÜRFEN NICHT WEGEN BEI KONTROLLEN GEMÄSS ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2941/80 ( 2 ) FESTGESTELLTER UNREGELMÄSSIGKEITEN VERFOLGT WORDEN SEIN .

C ) SIE MÜSSEN EINE BESTANDSBUCHFÜHRUNG GEMÄSS ARTIKEL 9 AUFWEISEN .

D ) SIE MÜSSEN SICH ALLEN KONTROLLEN BEI DER ANWENDUNG DIESER BEIHILFEREGLUNG UNTERZIEHEN .

ZUR DURCHFÜHRUNG DER ZULASSUNGSREGELUNG KANN DER BETREFFENDE MITGLIEDSTAAT SICH DER MITWIRKUNG DER BERUFSVEREINIGUNGEN , DENEN DIE JEWEILIGEN MÜHLEN ANGEHÖREN , BEDIENEN .

( 2 ) DIE ZULASSUNG WIRD ENTZOGEN , WENN - AUSGENOMMEN IM FALLE HÖHERER GEWALT - EINE DER IN ABSATZ 1 BUCHSTABEN C ) UND D ) GENANNTEN ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN NICHT MEHR ERFÜLLT IST .

ARTIKEL 13

DIE MITGLIEDSTAATEN TEILEN DER KOMMISSION DIE VON IHNEN ERLASSENEN DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU DIESER VERORDNUNG MIT .

ARTIKEL 14

DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU LUXEMBURG AM 19 . OKTOBER 1981 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

P . WALKER