31981R2730

Verordnung (EWG) Nr. 2730/81 der Kommission vom 14. September 1981 zur Aufstellung des Verzeichnisses der Stellen in den einführenden Drittländern, von denen Ausschreibungen für Milch und Milcherzeugnisse ausgehen können

Amtsblatt Nr. L 272 vom 26/09/1981 S. 0025 - 0033
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0124
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0124
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 14 S. 0041
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 14 S. 0041


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2730/81 DER KOMMISSION vom 14. September 1981 zur Aufstellung des Verzeichnisses der Stellen in den einführenden Drittländern, von denen Ausschreibungen für Milch und Milcherzeugnisse ausgehen können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf die Artikel 13 Absatz 3 und 17 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 der Kommission vom 14. September 1981 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie für die Vorausfestsetzung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse (2) dürfen künftig als Ausschreibungen nur solche gelten, die von amtlichen oder öffentlich-rechtlichen Stellen ausgehen, die in einem zu erstellenden Verzeichnis aufgeführt sind.

Unter Berücksichtigung der früheren Handelsgepflogenheiten der Einfuhrländer und anhand der neuesten der Kommission vorliegenden Informationen kann dieses Verzeichnis wie im Anhang angegeben aufgestellt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das in Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 genannte Verzeichnis der Stellen, die in Drittländern Ausschreibungen vornehmen, befindet sich im Anhang.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. November 1981.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. September 1981

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 13. (2) Siehe Seite 19 dieses Amtsblatts.

ANHANG Liste der in Artikel 14 genannten Stellen

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