Verordnung (EWG) Nr. 2632/81 der Kommission vom 10. September 1981 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Geschirr, Haushalts- und Toilettengegenstände, aus Porzellan, der Tarifnummer 69.11, mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3322/80 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
Amtsblatt Nr. L 258 vom 11/09/1981 S. 0024
**** ( 1 ) ABL . NR . L 354 VOM 29 . 12 . 1980 , S . 114 . ( 2 ) ABL . NR . L 345 VOM 20 . 12 . 1980 , S . 1 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2632/81 DER KOMMISSION VOM 10 . SEPTEMBER 1981 ZUR WIEDEREINFÜHRUNG DER ERHEBUNG DER ZÖLLE FÜR GESCHIRR , HAUSHALTS- UND TOILETTENGEGENSTÄNDE , AUS PORZELLAN , DER TARIFNUMMER 69.11 , MIT URSPRUNG IN SÜDKOREA , DEM DIE IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3322/80 DES RATES VORGESEHENEN ZOLLPRÄFERENZEN GEWÄHRT WERDEN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3322/80 DES RATES VOM 16 . DEZEMBER 1980 ZUR FESTSETZUNG EINES FÜR MEHRERE JAHRE GELTENDEN SCHEMAS ALLGEMEINER ZOLLPRÄFERENZEN UND ZU DESSEN ANWENDUNG AUF BESTIMMTE GEWERBLICHE WAREN MIT URSPRUNG IN ENTWICKLUNGSLÄNDERN IM JAHR 1981 ( 1 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 10 , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG , EURATOM ) NR . 3308/80 DES RATES VOM 16 . DEZEMBER 1980 ZUR ERSETZUNG DER EUROPÄISCHEN RECHNUNGSEINHEIT DURCH DIE ECU IN DEN RECHTSAKTEN DER GEMEINSCHAFT ( 2 ), IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : NACH ARTIKEL 1 UND 9 DER GENANNTEN VERORDNUNG WIRD DIE ZOLLAUSSETZUNG JEDEM DER IN ANHANG C AUFGEFÜHRTEN LÄNDER UND GEBIETE MIT AUSNAHME DERJENIGEN , DIE IN SPALTE 4 DES ANHANGS A GENANNT SIND , IM RAHMEN DER IN SPALTE 9 DES ANHANGS A FESTGESETZTEN PRÄFERENZZOLLPLAFONDS GEWÄHRT . SOBALD DIE INDIVIDÜLLEN PLAFONDS AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ERREICHT SIND , FÜHRT DIE KOMMISSION NACH ARTIKEL 10 ABSATZ 1 DER GENANNTEN VERORDNUNG AUF EIGENE INITIATIVE ODER AUF ANTRAG EINES MITGLIEDSTAATS DIE ERHEBUNG DER ZÖLLE BEI DER EINFUHR DER BETREFFENDEN WAREN WIEDER EIN . FÜR GESCHIRR , HAUSHALTS- UND TOILETTENGEGENSTÄNDE , AUS PORZELLAN , DER TARIFNUMMER 69.11 BETRAEGT DER INDIVIDÜLLE PLAFOND 430 000 ECU . AM 2 . SEPTEMBER 1981 HABEN DIE IN DER GEMEINSCHAFT ANGERECHNETEN EINFUHREN DER GENANNTEN WAREN AUS SÜDKOREA DEN BETREFFENDEN PLAFOND ERREICHT . DEUTSCHLAND HAT DIE WIEDEREINFÜHRUNG DER ERHEBUNG DER ZÖLLE BEANTRAGT . DAHER IST DIE ERHEBUNG DER ZÖLLE FÜR DIE BETREFFENDEN WAREN GEGENÜBER SÜDKOREA WIEDEREINZUFÜHREN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 AB 14 . SEPTEMBER 1981 WIRD DIE ERHEBUNG DER ZÖLLE , DIE AUFGRUND DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3322/80 DES RATES AUSGESETZT IST , FÜR EINFUHREN DER FOLGENDEN WAREN MIT URSPRUNG IN SÜDKOREA IN DIE GEMEINSCHAFT WIEDEREINGEFÜHRT : // // NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS // WARENBEZEICHNUNG // // 69.11 // GESCHIRR , HAUSHALTS- UND TOILETTENGEGENSTÄNDE , AUS PORZELLAN // ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 10 . SEPTEMBER 1981 FÜR DIE KOMMISSION KARL-HEINZ NARJES MITGLIED DER KOMMISSION