Verordnung (EWG) Nr. 2453/81 des Rates vom 27. Juli 1981 über die Anwendung des Beschlusses Nr. 3/81 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich zur Ergänzung und Änderung der Listen A und B, die dem Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in' ' oder "Ursprungserzeugnisse' ' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen als Anhang beigefügt sind
Amtsblatt Nr. L 247 vom 31/08/1981 S. 0029 - 0029
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2453/81 DES RATES vom 27. Juli 1981 über die Anwendung des Beschlusses Nr. 3/81 des Gemischten Ausschusses EWG - Österreich zur Ergänzung und Änderung der Listen A und B, die dem Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen als Anhang beigefügt sind DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich (1) ist am 22. Juli 1972 unterzeichnet worden und am 1. Januar 1973 in Kraft getreten. (1) ABl. Nr. L 300 vom 31.12.1972, S. 2. Gemäß Artikel 28 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das Teil dieses Abkommens ist, hat der Gemischte Ausschuß den Beschluß Nr. 3/81 zur Ergänzung und Änderung der Listen A und B, die diesem Protokoll als Anhang beigefügt sind, gefasst. Dieser Beschluß ist in der Gemeinschaft anzuwenden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluß Nr. 3/81 des Gemischten Ausschusses EWG - Österreich findet in der Gemeinschaft Anwendung. Der Wortlaut des Beschlusses ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 1981. Im Namen des Rates Der Präsident P. WALKER