31981R2244

Verordnung (EWG) Nr. 2244/81 des Rates vom 27. Juli 1981 betreffend die Lieferung von Milchfetten über das UNHCR als Nahrungsmittelsoforthilfe zugunsten der afghanischen Flüchtlinge in Pakistan im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1312/80

Amtsblatt Nr. L 219 vom 05/08/1981 S. 0002 - 0002


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( 1 ) ABL . NR . L 134 VOM 31 . 5 . 1980 , S . 14 .

( 2 ) ABL . NR . L 134 VOM 31 . 5 . 1980 , S . 16 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2244/81 DES RATES

VOM 27 . JULI 1981

BETREFFEND DIE LIEFERUNG VON MILCHFETTEN ÜBER DAS UNHCR ALS NAHRUNGSMITTELSOFORTHILFE ZUGUNSTEN DER AFGHANISCHEN FLÜCHTLINGE IN PAKISTAN IM RAHMEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1312/80

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1312/80 DES RATES VOM 28 . MAI 1980 ÜBER DIE GRUNDREGELN FÜR DIE LIEFERUNG VON MILCHFETTEN AN BESTIMMTE ENTWICKLUNGSLÄNDER UND SPEZIALORGANISATIONEN IM RAHMEN DES NAHRUNGSMITTELHILFEPROGRAMMS 1980 ( 1 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 8 ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1313/80 DES RATES VOM 28 . MAI 1980 ÜBER DIE LIEFERUNG VON MILCHFETTEN AN BESTIMMTE ENTWICKLUNGSLÄNDER UND SPEZIALORGANISATIONEN IM RAHMEN DES NAHRUNGSMITTELHILFEPROGRAMMS 1980 ( 2 ) SIEHT EINE RESERVE VON 2 774 TONNEN BUTTEROIL VOR . EIN TEIL DIESER RESERVE STEHT NOCH ZUR VERFÜGUNG .

DIE GEMEINSCHAFT HAT EINEN ANTRAG AUF NAHRUNGSMITTELSOFORTHILFE IN FORM VON BUTTEROIL ZUGUNSTEN DER AFGHANISCHEN FLÜCHTLINGE IN PAKISTAN ERHALTEN . DER BEDARF RECHTFERTIGT EINE NAHRUNGSMITTELHILFE DER GEMEINSCHAFT -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

AUS DER VERBLEIBENDEN RESERVE AN BUTTEROIL IM RAHMEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1313/80 WERDEN 500 TONNEN ALS NAHRUNGSMITTELSOFORTHILFE ZUGUNSTEN DER AFGHANISCHEN FLÜCHTLINGE IN PAKISTAN ÜBER DAS UNHCR ZUGETEILT .

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 27 . JULI 1981 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

P . WALKER