Verordnung (EWG) Nr. 2244/81 des Rates vom 27. Juli 1981 betreffend die Lieferung von Milchfetten über das UNHCR als Nahrungsmittelsoforthilfe zugunsten der afghanischen Flüchtlinge in Pakistan im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1312/80
Amtsblatt Nr. L 219 vom 05/08/1981 S. 0002 - 0002
**** ( 1 ) ABL . NR . L 134 VOM 31 . 5 . 1980 , S . 14 . ( 2 ) ABL . NR . L 134 VOM 31 . 5 . 1980 , S . 16 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2244/81 DES RATES VOM 27 . JULI 1981 BETREFFEND DIE LIEFERUNG VON MILCHFETTEN ÜBER DAS UNHCR ALS NAHRUNGSMITTELSOFORTHILFE ZUGUNSTEN DER AFGHANISCHEN FLÜCHTLINGE IN PAKISTAN IM RAHMEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1312/80 DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1312/80 DES RATES VOM 28 . MAI 1980 ÜBER DIE GRUNDREGELN FÜR DIE LIEFERUNG VON MILCHFETTEN AN BESTIMMTE ENTWICKLUNGSLÄNDER UND SPEZIALORGANISATIONEN IM RAHMEN DES NAHRUNGSMITTELHILFEPROGRAMMS 1980 ( 1 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 8 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1313/80 DES RATES VOM 28 . MAI 1980 ÜBER DIE LIEFERUNG VON MILCHFETTEN AN BESTIMMTE ENTWICKLUNGSLÄNDER UND SPEZIALORGANISATIONEN IM RAHMEN DES NAHRUNGSMITTELHILFEPROGRAMMS 1980 ( 2 ) SIEHT EINE RESERVE VON 2 774 TONNEN BUTTEROIL VOR . EIN TEIL DIESER RESERVE STEHT NOCH ZUR VERFÜGUNG . DIE GEMEINSCHAFT HAT EINEN ANTRAG AUF NAHRUNGSMITTELSOFORTHILFE IN FORM VON BUTTEROIL ZUGUNSTEN DER AFGHANISCHEN FLÜCHTLINGE IN PAKISTAN ERHALTEN . DER BEDARF RECHTFERTIGT EINE NAHRUNGSMITTELHILFE DER GEMEINSCHAFT - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 AUS DER VERBLEIBENDEN RESERVE AN BUTTEROIL IM RAHMEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1313/80 WERDEN 500 TONNEN ALS NAHRUNGSMITTELSOFORTHILFE ZUGUNSTEN DER AFGHANISCHEN FLÜCHTLINGE IN PAKISTAN ÜBER DAS UNHCR ZUGETEILT . ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 27 . JULI 1981 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT P . WALKER