31981R2168

Verordnung (EWG) Nr. 2168/81 des Rates vom 27. Juli 1981 zur Festsetzung des Zielpreises für nicht entkörnte Baumwolle und der Baumwollmenge, für die die Beihilfe uneingeschränkt gewährt wird, für das Wirtschaftsjahr 1981/82

Amtsblatt Nr. L 211 vom 31/07/1981 S. 0001


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( 1 ) ABL . NR . C 97 VOM 29 . 4 . 1981 , S . 11 .

( 2 ) ABL . NR . C 144 VOM 15 . 6 . 1981 , S . 121 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2168/81 DES RATES

VOM 27 . JULI 1981

ZUR FESTSETZUNG DES ZIELPREISES FÜR NICHT ENTKÖRNTE BAUMWOLLE UND DER BAUMWOLLMENGE , FÜR DIE DIE BEIHILFE UNEINGESCHRÄNKT GEWÄHRT WIRD , FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1981/82

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE BEITRITTSAKTE VON 1979 , INSBESONDERE AUF DIE ABSÄTZE 8 UND 9 DES PROTOKOLLS NR . 4 ÜBER BAUMWOLLE ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ( 1 ),

NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 2 ),

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

DAS PROTOKOLL NR . 4 BESTIMMT IN SEINEM ABSATZ 8 , DASS DER ZIELPREIS FÜR NICHT ENTKÖRNTE BAUMWOLLE JÄHRLICH GEMÄSS DEN KRITERIEN DER ABSÄTZE 2 UND 3 FESTZUSETZEN IST ; AUFGRUND DES ABSATZES 9 WIRD DIE BAUMWOLLMENGE , FÜR DIE DIE BEIHILFE UNEINGESCHRÄNKT GEWÄHRT WIRD , JÄHRLICH GEMÄSS DEN KRITERIEN DES ABSATZES 3 FESTGELEGT .

DIE ANWENDUNG DER VORGENANNTEN KRITERIEN FÜHRT ZUR FESTSETZUNG DES ZIELPREISES UND DER GENANNTEN MENGE IN DER NACHSTEHEND AUFGEFÜHRTEN HÖHE -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

( 1 ) IM WIRTSCHAFTSJAHR 1981/82 WIRD DER ZIELPREIS FÜR NICHT ENTKÖRNTE BAUMWOLLE AUF 76 ECU/100 KG FESTGESETZT .

( 2 ) DER IN ABSATZ 1 GENANNTE PREIS BEZIEHT SICH AUF BAUMWOLLE ,

- DIE EINEN FEUCHTIGKEITSGEHALT VON 14 % UND EINEN ANORGANISCHEN FREMDBESATZ VON 3 % AUFWEIST ,

- DIE DIE ERFORDERLICHEN MERKMALE AUFWEIST , UM NACH ENTKÖRNUNG 54 % KÖRNER UND 32 % FASERN DER QUALITÄT NR . 5 , WIE SIE IN GRIECHENLAND FESTGELEGT IST , MIT EINER LÄNGE VON 28 MM ZU ERGEBEN .

ARTIKEL 2

( 1 ) FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1981/82 WIRD DIE IN ABSATZ 9 UNTERABSATZ 2 BUCHSTABE A ) DES PROTOKOLLS NR . 4 GENANNTE BAUMWOLLMENGE AUF 430 000 TONNEN FESTGESETZT .

( 2 ) DIE IN ABSATZ 1 GENANNTE MENGE BEZIEHT SICH AUF NICHT ENTKÖRNTE BAUMWOLLE DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 ANGEGEBENEN QUALITÄT .

ARTIKEL 3

DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

SIE GILT AB 1 . AUGUST 1981 .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 27 . JULI 1981 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

P . WALKER