Verordnung (EWG) Nr. 2168/81 des Rates vom 27. Juli 1981 zur Festsetzung des Zielpreises für nicht entkörnte Baumwolle und der Baumwollmenge, für die die Beihilfe uneingeschränkt gewährt wird, für das Wirtschaftsjahr 1981/82
Amtsblatt Nr. L 211 vom 31/07/1981 S. 0001
**** ( 1 ) ABL . NR . C 97 VOM 29 . 4 . 1981 , S . 11 . ( 2 ) ABL . NR . C 144 VOM 15 . 6 . 1981 , S . 121 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2168/81 DES RATES VOM 27 . JULI 1981 ZUR FESTSETZUNG DES ZIELPREISES FÜR NICHT ENTKÖRNTE BAUMWOLLE UND DER BAUMWOLLMENGE , FÜR DIE DIE BEIHILFE UNEINGESCHRÄNKT GEWÄHRT WIRD , FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1981/82 DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE BEITRITTSAKTE VON 1979 , INSBESONDERE AUF DIE ABSÄTZE 8 UND 9 DES PROTOKOLLS NR . 4 ÜBER BAUMWOLLE , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ( 1 ), NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 2 ), IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DAS PROTOKOLL NR . 4 BESTIMMT IN SEINEM ABSATZ 8 , DASS DER ZIELPREIS FÜR NICHT ENTKÖRNTE BAUMWOLLE JÄHRLICH GEMÄSS DEN KRITERIEN DER ABSÄTZE 2 UND 3 FESTZUSETZEN IST ; AUFGRUND DES ABSATZES 9 WIRD DIE BAUMWOLLMENGE , FÜR DIE DIE BEIHILFE UNEINGESCHRÄNKT GEWÄHRT WIRD , JÄHRLICH GEMÄSS DEN KRITERIEN DES ABSATZES 3 FESTGELEGT . DIE ANWENDUNG DER VORGENANNTEN KRITERIEN FÜHRT ZUR FESTSETZUNG DES ZIELPREISES UND DER GENANNTEN MENGE IN DER NACHSTEHEND AUFGEFÜHRTEN HÖHE - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 ( 1 ) IM WIRTSCHAFTSJAHR 1981/82 WIRD DER ZIELPREIS FÜR NICHT ENTKÖRNTE BAUMWOLLE AUF 76 ECU/100 KG FESTGESETZT . ( 2 ) DER IN ABSATZ 1 GENANNTE PREIS BEZIEHT SICH AUF BAUMWOLLE , - DIE EINEN FEUCHTIGKEITSGEHALT VON 14 % UND EINEN ANORGANISCHEN FREMDBESATZ VON 3 % AUFWEIST , - DIE DIE ERFORDERLICHEN MERKMALE AUFWEIST , UM NACH ENTKÖRNUNG 54 % KÖRNER UND 32 % FASERN DER QUALITÄT NR . 5 , WIE SIE IN GRIECHENLAND FESTGELEGT IST , MIT EINER LÄNGE VON 28 MM ZU ERGEBEN . ARTIKEL 2 ( 1 ) FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1981/82 WIRD DIE IN ABSATZ 9 UNTERABSATZ 2 BUCHSTABE A ) DES PROTOKOLLS NR . 4 GENANNTE BAUMWOLLMENGE AUF 430 000 TONNEN FESTGESETZT . ( 2 ) DIE IN ABSATZ 1 GENANNTE MENGE BEZIEHT SICH AUF NICHT ENTKÖRNTE BAUMWOLLE DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 ANGEGEBENEN QUALITÄT . ARTIKEL 3 DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . SIE GILT AB 1 . AUGUST 1981 . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 27 . JULI 1981 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT P . WALKER