31981R2143

Verordnung (EWG) Nr. 2143/81 des Rates vom 27. Juli 1981 zur Änderung der Verordnung Nr. 79/65/EWG zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 210 vom 30/07/1981 S. 0001 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 13 S. 0191
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0239
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 13 S. 0191
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0239


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2143/81 DES RATES

vom 27. Juli 1981

zur Änderung der Verordnung Nr. 79/65/EWG zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung Nr. 79/65/EWG (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2910/73 (5), hat der Rat ein Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gebildet.

Der Erfassungsbereich des Informationsnetzes muß sich auf sämtliche landwirtschaftlichen Betriebe mit einer bestimmten wirtschaftlichen Grösse erstrecken, unabhängig von etwaigen ausserbetrieblichen Erwerbstätigkeiten des Betriebsinhabers.

Um auf Gemeinschaftsebene hinreichend homogene Buchführungsergebnisse zu erzielen, sind insbesondere die Buchführungsbetriebe auf die einzelnen Gebiete und Betriebsklassen auf der Grundlage einer Schichtung des Erfassungsbereichs entsprechend dem mit Entscheidung 78/463/EWG (6) festgelegten gemeinschaftlichen Klassifizierungssystem aufzuteilen.

Alle in den Mitgliedstaaten zwecks Feststellung der landwirtschaftlichen Einkommen für die Ausrichtung der jeweiligen Agrarpolitik beobachteten Buchführungsbetriebe sollten am gemeinschaftlichen Informationsnetz teilnehmen. Infolgedessen muß die Zahl der Buchführungsbetriebe erhöht werden. Diese Zahl muß in bestimmten Grenzen, insbesondere je nach der Entwicklung der Landwirtschaft und dem Informationsbedarf der gemeinsamen Agrarpolitik, evoluieren können.

Die Auswahl der Buchführungsbetriebe muß anhand von Modalitäten erfolgen, die im Rahmen eines Auswahlplans definiert sind, der auf eine repräsentative Buchführungsstichprobe des Erfassungsbereichs abzielt. Nach den bisherigen Erfahrungen ist es wünschenswert, daß die wichtigsten Entscheidungen über die Auswahl der Buchführungsbetriebe, vor allem die Aufstellung des Auswahlplans, auf einzelstaatlicher Ebene gefasst werden. Dementsprechend ist auf dieser Ebene eine Stelle mit der Verantwortung für diese Aufgabe zu betrauen. Es empfiehlt sich jedoch, den Mitgliedstaaten mit mehreren Gebieten die Beibehaltung der Gebietsausschüsse zu ermöglichen.

Der nationalen Verbindungsstelle kommt eine wesentliche Rolle bei der Verwaltung des Informationsnetzes zu. Ihr sollten deshalb neue Aufgaben übertragen werden.

Die Erfahrung zeigt, daß es nicht mehr angebracht ist, die Möglichkeit vorzusehen, zusätzliche Bestimmungen zu dem zwischen dem Mitgliedstaat und den Buchstellen zu schließenden Vertrag vorzusehen.

Die Gebiete des Informationsnetzes müssen weitmöglichst mit denen identisch sein, die für die Vorlage anderer für die Ausrichtung der gemeinsamen Agrarpolitik wichtiger regionaler Daten ausgewählt wurden; in dieser Hinsicht ist es angebracht, den Anhang der Verordnung Nr. 79/65/EWG zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung Nr. 79/65/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 erhält Buchstabe b) folgende Fassung:

»b) Betriebsklasse: eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Betrieben, die denselben Klassen betriebswirtschaftlicher Ausrichtung und wirtschaftlicher Betriebsgrösse angehören, wie sie in dem mit der Entscheidung 78/463/EWG (1) eingeführten gemeinschaftlichen Klassifizierungssystem der landwirtschaftlichen Betriebe definiert sind."

Am Seitenende wird folgende Fußnote angefügt:

»(1) ABl. Nr. L 148 vom 5. 6. 1978, S. 1".

2. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

»Artikel 4

(1) Der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) genannte Erfassungsbereich umfasst landwirtschaftliche Betriebe mit einer wirtschaftlichen Grösse ab einer bestimmten Schwelle, die in Europäischen Grösseneinheiten (EGE) im Sinne der Entscheidung 78/463/EWG ausgedrückt ist.

(2) Buchführungsbetriebe sind landwirtschaftliche Betriebe,

a) deren wirtschaftliche Betriebsgrösse mindestens eine gemäß Absatz 1 festzulegende Schwelle erreicht,

b) die von Landwirten betrieben werden, die bereit und in der Lage sind, eine Betriebsbuchhaltung zu führen, und die damit einverstanden sind, daß die ihren Betrieb betreffenden Buchführungsdaten der Kommission überlassen werden,

c) die insgesamt und auf Ebene jedes Gebiets für den Erfassungsbereich repräsentativ sind.

(3) Die Hoechstzahl der Buchführungsbetriebe beträgt fünfundvierzigtausend.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgrösse und die Zahl der Buchführungsbetriebe je Gebiet, werden nach dem Verfahren des Artikels 19 festgelegt."

3. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

»Artikel 5

(1) Jeder Mitgliedstaat bildet vor dem 1. Februar 1982 einen nationalen Ausschuß des Informationsnetzes, nachstehend »nationaler Ausschuß" genannt.

(2) Der nationale Ausschuß ist für die Auswahl der Buchführungsbetriebe verantwortlich. In diesem Zusammenhang obliegt ihm die Genehmigung

a) des Auswahlplans der Buchführungsbetriebe, in dem insbesondere die Aufteilung der Buchführungsbetriebe nach Betriebsklassen und die Bestimmung für die Auswahl dieser Betriebe enthalten sind;

b) des Berichts über die Durchführung des Auswahlplans der Buchführungsbetriebe.

(3) Der Vorsitzende des nationalen Ausschusses wird vom Mitgliedstaat aus dem Kreis der Mitglieder dieses Ausschusses bestellt.

Der nationale Ausschuß trifft seine Entscheidungen einstimmig; kommt keine Einstimmigkeit zustande, so werden die Entscheidungen von einer vom Mitgliedstaat bezeichneten Behörde getroffen.

(4) Mitgliedstaaten mit mehreren Gebieten können für jedes ihrer Gebiete einen Gebietsausschuß des Informationsnetzes bilden, nachstehend »Gebietsausschuß" genannt.

Aufgabe des Gebietsausschusses ist es insbesondere, bei der Auswahl der Buchführungsbetriebe mit der in Artikel 6 genannten Verbindungsstelle zusammenzuarbeiten.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 19 erlassen."

4. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

»Artikel 6

(1) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine Verbindungstelle, deren Aufgabe es ist:

a) den nationalen Ausschuß, die Gebietsausschüsse und die Buchstellen über die betreffenden Durchführungsbestimmungen zu unterrichten und für deren ordnungsgemässe Durchführung Sorge zu tragen,

b) folgende Unterlagen zu erstellen, dem nationalen Ausschuß zur Genehmigung zu unterbreiten und sodann an die Kommission weiterzuleiten:

- den Auswahlplan der Buchführungsbetriebe; dieser Plan wird anhand der jüngsten statistischen Daten, die nach dem gemeinschaftlichen Klassifizierungssystem der landwirtschaftlichen Betriebe dargestellt sind, erstellt,

- den Bericht über die Durchführung des Auswahlplans der

c) folgende Unterlagen zu erstellen:

- die Liste der Buchführungsbetriebe,

- die Liste der Buchstellen, die bereit und in der Lage sind, den Betriebsbogen gemäß den Bestimmungen der in den Artikeln 9 und 14 vorgesehenen Verträge auszufuellen, d) die ihr von den Buchstellen übersandten Betriebsbogen zu sammeln und anhand eines gemeinsamen Kontrollprogramms zu überprüfen ob sie ordnungsgemäß ausgefuellt sind,

e) die ordnungsgemäß ausgefuellten Betriebsbogen unmittelbar nach dieser Überprüfung an die Kommission weiterzuleiten,

f) die in Artikel 16 genannten Auskunftsgesuche an den nationalen Ausschuß, die Gebietsausschüsse und die Buchstellen weiterzuleiten und der Kommission die entsprechenden Antworten zu übermitteln.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 19 erlassen."

5. In Artikel 9 Absatz 2 wird Unterabsatz 2 gestrichen.

6. In Artikel 16 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

»(1) Der nationale Ausschuß, die Gebietsausschüsse, die Verbindungsstelle und die Buchstellen haben, soweit sie betroffen sind, der Kommission alle von ihr gewünschten Auskünfte über die Erfuellung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung zu erteilen.

Diese an den nationalen Ausschuß, die Gebietsausschüsse oder die Buchstellen gerichteten Auskunftsersuchen und die entsprechenden Antworten werden in schriftlicher Form über die Verbindungsstelle übermittelt."

7. Artikel 20 erhält folgende Fassung:

»Artikel 20

(1) Der Gemeinschaftsausschuß wird gehört:

a) zur Nachprüfung, ob die Auswahlpläne der Buchführungsbetriebe mit den Vorschriften des Artikels 4 übereinstimmen,

b) zur kritischen Prüfung und zur Wertung der gewichteten Jahresergebnisse des Informationsnetzes, wobei insbesondere Daten aus anderen Quellen, zum Beispiel Statistiken und volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, Rechnung zu tragen ist.

(2) Der Gemeinschaftsausschuß kann jede andere Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt.

Er prüft alljährlich im Oktober vor allem auf der Grundlage der auf den neuesten Stand gebrachten Ergebnisse des Informationsnetzes die Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen in der Gemeinschaft.

Er wird regelmässig über die Tätigkeit des Informationsnetzes unterrichtet."

8. In Artikel 22 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

»(2) Die durch die Einsetzung und Tätigkeit des nationalen Ausschusses, der Gebietsausschüsse und Verbindungsstellen erwachsenden Kosten werden nicht in den Haushaltsplan der Gemeinschaft eingesetzt."

9. In Artikel 23 wird der »1. Januar 1980" durch den »1. Januar 1990" ersetzt.

10. Der Anhang erhält folgende Fassung:

»ANHANG

Verzeichnis der in Artikel 2 Buchstabe d) genannten Gebiete

Deutschland:

1. Schleswig-Holstein,

2. Hamburg,

3. Niedersachsen,

4. Bremen,

5. Nordrhein-Westfalen,

6. Hessen,

7. Rheinland-Pfalz,

8. Baden-Württemberg,

9. Bayern,

10. Saarland,

11. Berlin.

Frankreich:

1. Île-de-France,

2. Champagne-Ardenne,

3. Picardie,

4. Haute-Normandie,

5. Centre,

6. Basse-Normandie,

7. Bourgogne,

8. Nord-Pas-de-Calais,

9. Lorraine,

10. Alsace,

11. Franche-Comté,

12. Pays-de-la-Loire,

13. Bretagne,

14. Poitou-Charentes,

15. Aquitaine,

16. Midi-Pyrénées,

17. Limousin,

18. Rhône-Alpes,

19. Auvergne,

20. Languedoc-Roussillon,

21. Provence-Alpes-Côte d'Azur,

22. Corse.

Italien:

1. Piemonte,

2. Valle d'Aosta,

3. Lombardia,

4. Alto Adige,

5. Trentino,

6. Veneto,

7. Friuli - Venezia Giulia,

8. Liguria,

9. Emilia - Romagna, 10. Toscana,

11. Umbria,

12. Marche,

13. Lazio,

14. Abruzzi,

15. Molise,

16. Campania,

17. Puglia,

18. Basilicata,

19. Calabria,

20. Sicilia,

21. Sardegna.

Belgien:

stellt ein Gebiet dar.

Luxemburg:

stellt ein Gebiet dar.

Niederlande:

stellen ein Gebiet dar.

Dänemark:

stellt ein Gebiet dar.

Irland:

stellt ein Gebiet dar.

Vereinigtes Königreich:

1. England - North Region,

2. England - East Region,

3. England - West Region,

4. Wales,

5. Scotland,

6. Northern Ireland.

Griechenland:

1. Makedonía - Thráki,

2. Ípeiros - Pelopónnisos - Nísoi Ioníoy,

3. Thessalía,

4. Stereá Ellás - Nísoi Aigaíoy - Kríti.".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 1981 in Kraft.

Sie gilt ab dem Rechnungsjahr 1982.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 1981.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. WALKER

(1) ABl. Nr. C 341 vom 31. 12. 1980, S. 26.

(2) ABl. Nr. C 172 vom 13. 7. 1981, S. 47.

(3) ABl. Nr. C 159 vom 29. 6. 1981, S. 12.

(4) ABl. Nr. 109 vom 23. 6. 1965, S. 1859/65.

(5) ABl. Nr. L 299 vom 23. 10. 1973, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 148 vom 5. 6. 1978, S. 1.