31981R2134

Verordnung (EWG) Nr. 2134/81 der Kommission vom 28. Juli 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1105/68 über Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für Magermilch für Futterzwecke

Amtsblatt Nr. L 209 vom 29/07/1981 S. 0011 - 0011
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0235
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0235
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 13 S. 0189
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 13 S. 0189


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2134/81 DER KOMMISSION vom 28. Juli 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1105/68 über Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für Magermilch für Futterzwecke

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 5a der Verordnung (EWG) Nr. 1105/68 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1645/78 (3), sieht besondere Modalitäten der Beihilfegewährung für den Fall vor, in dem eine Molkerei die Magermilch aus ihrer Erzeugung ausschließlich zur Fütterung der eigenen Tiere verwendet. Es erscheint angebracht, diesen Fall dem Fall gleichzustellen, bei dem die Molkerei ihre Ställe einem Dritten zur Verfügung stellt, der dort die gesamte in der Molkerei erzeugte Magermilch zur Fütterung seiner Tiere verwendet.

Bei der gleichen Gelegenheit ist ein Sachfehler zu verbessern, der sich in den deutschen Wortlaut der Verordnung (EWG) Nr. 1105/68 eingeschlichen hat.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1105/68 ist folgender Unterabsatz anzufügen:

"Den eigenen Tieren einer Molkerei werden die Tiere gleichgestellt, die ein Dritter in den Stallgebäuden der Molkerei hält und für deren Fütterung dieser Dritte aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung die gesamte in der Molkerei erzeugte Magermilch verwendet."

Artikel 2

In der deutschen Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1105/68 werden in Artikel 1 Absatz 9 die Worte "Artikel 4 bis 8" ersetzt durch die Worte "Absätze 4 bis 8".

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 1981

Für die Kommission

Der Präsident

Gaston THORN (1) ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 13. (2) ABl. Nr. L 184 vom 29.7.1968, S. 24. (3) ABl. Nr. L 191 vom 14.7.1978, S. 23.