Verordnung (EWG) Nr. 1945/81 des Rates vom 30. Juni 1981 zur Beschränkung der Investitionsbeihilfen in der Schweineproduktion
Amtsblatt Nr. L 197 vom 20/07/1981 S. 0031 - 0031
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0185
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0185
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1945/81 DES RATES vom 30. Juni 1981 zur Beschränkung der Investitionsbeihilfen in der Schweineproduktion DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 9 der Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/528/EWG (5), sind die Beihilfen beschränkt, die im Rahmen der Durchführung eines Entwicklungsplans gewährt werden können. Mit Rücksicht auf das Ziel des Marktgleichgewichts in der Gemeinschaft sind die besonderen Bedingungen zu ändern, unter denen die Investitionsbeihilfen im Bereich der Schweinehaltung gewährt werden können - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Investitionsbeihilfen im Bereich der Schweinehaltung sind mit Ausnahme derjenigen untersagt, die für ein Investitionsvolumen gewährt werden, das zur Erreichung von 550 Schweineplätzen pro Betrieb erforderlich ist. Die Kommission kann einen Mitgliedstaat ermächtigen, in besonderen Fällen, in denen 550 Schweineplätze kein vergleichbares Arbeitseinkommen für 1,5 Vollarbeitskräfte gewährleisten, die in Unterabsatz 1 festgelegte Zahl im Rahmen eines Betriebsentwicklungsplans anzupassen. Jedoch auch in diesem Fall darf keine Beihilfe für den Teil der Investition gewährt werden, durch den die Zahl der Schweineplätze auf über 1 000 erhöht wird. (2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 72/159/EWG erlassen. Artikel 2 Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 72/159/EWG erhält folgende Fassung: "(2) Sieht der Betriebsentwicklungsplan eine Investition im Bereich der Schweinehaltung vor, so sind die Förderungsmaßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b) und c) für diese Investition davon abhängig, daß nach Durchführung des Entwicklungsplans mindestens 35 v.H. der von den Schweinen verbrauchten Futtermittel vom Betrieb selbst erzeugt werden könnten." Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 30. Juni 1981. Im Namen des Rates Der Präsident G. BRAKS (1) ABl. Nr. C 124 vom 17.5.1979, S. 1. (2) ABl. Nr. C 85 vom 8.4.1980, S. 57. (3) ABl. Nr. C 53 vom 3.3.1980, S. 22. (4) ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (5) Siehe Seite 41 dieses Amtsblatts.