31981R1620

Verordnung (EWG) Nr. 1620/81 der Kommission vom 15. Juni 1981 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 87.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs

Amtsblatt Nr. L 160 vom 18/06/1981 S. 0021 - 0022
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 3 S. 0087
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 8 S. 0270
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 3 S. 0087
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 8 S. 0270


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1620/81 DER KOMMISSION vom 15. Juni 1981 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 87.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um die einheitliche Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, sind Vorschriften zur Tarifierung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen für die Forstwirtschaft erforderlich, die mit verschiedenartigen Arbeitsgeräten ausgerüstet werden, um Arbeiten wie Heben, Fördern, Ziehen, Schieben, Aufladen, Abladen, Entrinden und Ablängen von Stammholz durchzuführen.

Im Gemeinsamen Zolltarif im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 853/81 (3), erfasst die Tarifnummer 84.22 Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern, die Tarifnummer 84.23 Maschinen, Apparate und Geräte für Erd- oder Steinbrucharbeiten, die Tarifnummer 84.28 andere Maschinen, Apparate und Geräte für die Landwirtschaft und die Tarifnummer 87.01 Zugmaschinen, auch mit Seilwinden.

Diese Tarifnummern kommen für die Tarifierung der genannten Maschinen in Betracht.

Nach Vorschrift 1 zu Kapitel 87 sind Zugmaschinen im Sinne dieses Kapitels und insbesondere der Tarifnummer 87.01 Kraftfahrzeuge, die im wesentlichen zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge, Geräte oder Lasten gebaut sind.

Nicht zu Tarifnummer 87.01 gehören motorbetriebene Grundmaschinen, die als integrierender Bestandteil einer Arbeitsmaschine eigens dafür entwickelt oder gebaut sind, ausser Ziehen oder Schieben andere, in der Tarifnummer 84.22, 84.23 oder 84.28 beschriebene Funktionen zu erfuellen.

Obwohl die genannten Maschinen je nach dem montierten Arbeitsgerät verschiedene Arbeiten ausführen können, sind sie aufgrund der Bauart im wesentlichen zum Ziehen oder Schieben von Lasten (Baumholz) bestimmt und deshalb keine Maschinen, die eigens dafür entwickelt oder gebaut sind, die jeweiligen Funktionen der Tarifnummer 84.22, 84.23 oder 84.28 zu erfuellen.

Die Maschinen sind somit der Tarifnummer 87.01 zuzuweisen. Sie werden als "Forstschlepper" von der Tarifstelle 87.01 B erfasst, weil sie dazu gebaut sind, Arbeiten auszuführen, die normalerweise von Forstschleppern verrichtet werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Selbstfahrende Maschinen für die Forstwirtschaft, die mit verschiedenartigen Arbeitsgeräten ausgerüstet werden, um Arbeiten wie Heben, Fördern, Ziehen, Schieben, Aufladen, Abladen, Entrinden und Ablängen von Stammholz durchzuführen, gehören im Gemeinsamen Zolltarif zu Tarifstelle:

87.01 Zugmaschinen, auch mit Seilwinden:

B. Ackerschlepper (ausgenommen Einachs-Akkerschlepper) und Forstschlepper, auf Rädern.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 42. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

(1) ABl. Nr. L 14 vom 21.1.1969, S. 1. (2) ABl. Nr. L 172 vom 22.7.1968, S. 1. (3) ABl. Nr. L 90 vom 4.4.1981, S. 8.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juni 1981

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission