31981R1410

Verordnung (EWG) Nr. 1410/81 der Kommission vom 25. Mai 1981 zur Durchführung der gemeinsamen Maßnahme zur Förderung der Fleischrindererzeugung in Irland und Nordirland

Amtsblatt Nr. L 141 vom 27/05/1981 S. 0026 - 0028
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 13 S. 0085
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0009
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 13 S. 0085
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0009


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1410/81 DER KOMMISSION vom 25. Mai 1981 zur Durchführung der gemeinsamen Maßnahme zur Förderung der Fleischrindererzeugung in Irland und Nordirland

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1054/81 des Rates vom 21. April 1981 über eine gemeinsame Maßnahme zur Förderung der Fleischrindererzeugung in Irland und Nordirland (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1054/81 wurden die Durchführungsvorschriften für die Maßnahmen zur Verstärkung der Leistungskontrollen und der Nachkommenschaftsprüfungen bei Fleischbullen, zur Förderung des verstärkten Einsatzes der künstlichen Besamung in der Rinderhaltung, zur gesteigerten Verwendung von Düngekalk auf Weiden sowie zur Förderung der Silagebereitung nach dem Verfahren des Artikels 18 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 72/159/EWG des Rates (2) festgelegt.

Die Förderungsmaßnahmen zur Verstärkung der Leistungsprüfungen und Nachkommenschaftsprüfungen bei Fleischrindern können die Übernahme von Investitionskosten für zusätzliche Einrichtungen, Beihilfen zur Ermässigung der Kontrollgebühren zugunsten der Landwirte, Prämien zugunsten von Reinzuchtzuechtern für die Nachkommenschaftsprüfung ausgewählter Vatertiere sowie den Ankauf weiterer Bullen für die Nachkommenschaftsprüfung vorsehen.

Bei der künstlichen Besamung müssen Mindestnormen für die Samenqualität und die Seuchenüberwachung eingehalten werden.

Für die verschiedenen Arten von beihilfefähigem Düngekalk müssen Mindesterfordernisse festgelegt werden.

Die Förderung der Silagebereitung sollte auf solche Landwirte beschränkt bleiben, die Silage zum ersten Mal für die Verwendung in ihrem eigenen Betrieb bereiten. Für die Einsilierung und für den Umweltschutz sind geeignete Maßnahmen zu treffen. Um die Erzeugung hochwertiger Silage sicherzustellen, sollten die Beratungsdienste die Landwirte über die Silagebereitung beraten.

Wegen der ungünstigen Einkommenslage der irischen und nordirischen Landwirtschaft und wegen des Saisoncharakters der zu treffenden Maßnahmen sollten diese so bald wie möglich einsetzen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Maßnahmen zur Verstärkung von Leistungskontrollen und Nachkommenschaftsprüfungen bei Fleischbullen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 1054/81 betreffen nur folgendes: a) Kauf oder Einrichtung zusätzlicher - fahrbarer Ausrüstungen zur Gewichtskontrolle in den landwirtschaftlichen Betrieben für Reinzuchtherden von Fleischrinderrassen,

- Gebäude und Anlagen zur Durchführung von Mastleistungsprüfungen bei Fleischbullen und Zweinutzungsbullen. Die Anlagen können Einrichtungen zur Fütterung, Reinigung, Wiegung, Beurteilung und zum Auslauf sein, ferner Ultraschallgeräte zur Schlachtkörper- und Fleischbewertung,

- Anlagen für Bullen zur Nachkommenschaftsprüfung in anerkannten Prüfanstalten,

- Bullen für die Nachkommenschaftsprüfung in anerkannten Prüfanstalten,

- Ausrüstung für die Probenahme und Messung der Schlachtkörper- und Fleischeigenschaften in der Nachkommenschaft zu prüfender Bullen,

- Anlagen für Kälber im Rahmen der Nachkommenschaftsprüfung von Fleischbullen;

b) Entwicklung eines Datenverarbeitungssystems zur Auswertung der bei der Gewichtskontrolle in den landwirtschaftlichen Betrieben anfallenden Unterlagen;

(1) ABl. Nr. L 111 vom 23.4.1981, S. 1. (2) ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972. S. 1. c) Ermässigung der Kontrollgebühren für die Prüfung von Fleischrindern in den landwirtschaftlichen Betrieben und für die Leistungsprüfung von Fleischbullen zugunsten der Zuechter reinrassiger Fleischrinder;

d) Zahlung einer Prämie je geprüftem, aus Reinzucht-Fleischrinderrassen stammendem Nachkommen ausgewählter Vatertiere in Nachkommenschaftsprüfung.

(2) Die Ergebnisse der Leistungskontrollen und der Nachkommenschaftsprüfung werden veröffentlicht und den Käufern von Bullen und Bullensamen zugänglich gemacht.

Artikel 2

(1) Beihilfen zur Förderung der künstlichen Besamung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1054/81, um die den Viehhaltern entstehenden Kosten für jährlich durchgeführte Erstbesamungen zu senken, können unter folgenden Bedingungen gewährt werden: a) die Höhe der Beihilfe wird den Kuhhaltern auf Besamungsformularen mitgeteilt;

b) soweit die künstliche Besamung im Betrieb des Landwirts selbst durchgeführt, aber gleichwohl genehmigt wird, darf die Beihilfe nicht höher sein als 1,7 ECU (Lw) je Erstbesamung;

c) es sind Vorkehrungen zu treffen, um - sicherzustellen, daß bei der künstlichen Besamung angemessene Normen bezueglich Anlagen, Personal, Qualität der Bullen und Qualität des Samens eingehalten werden,

- der Verbreitung von Seuchen durch die künstliche Besamung vorzubeugen,

- die Gebühren für die künstliche Besamung zu überwachen.

(2) Maßnahmen zur Förderung der Kalkverwendung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) der obengenannten Verordnung können mit folgender Maßgabe durchgeführt werden: a) die Beihilfe wird nur für Kalk gewährt, der von Landwirten zur Grünlandverbesserung eingesetzt wird;

b) in Gebieten, in denen andere gemeinsame Maßnahmen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3509/80 (2), Anwendung finden, darf die Anwendung der vorliegenden Verordnung nicht zu Folge haben, daß die im Rahmen dieser Maßnahmen vorgesehenen Beihilfen für die Erstanwendung von Kalk erhöht werden;

c) die verschiedenen Arten von Kalk müssen den bestehenden Mindeststandards entsprechen

Beratungsdienste zur Beratung der Landwirte in der Frage der Kalkverwendung sollten verfügbar sein.

(3) Beihilfen zur Verbesserung von Qualität und Menge des Winterfutters durch Förderung von gesteigerter Erzeugung und Verwendung von Silage im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e) der obengenannten Verordnung: a) werden Landwirten gewährt, die erstmalig Silage bereiten, - wenn die Silage im eigenen Betrieb verwendet wird,

- wenn die Silos sich an geeignetem Standort befinden und angemessen abgeschirmt sind,

- wenn Vorkehrungen gegen eine Wasserverschmutzung durch Siloabwässer getroffen werden

b) werden je Tonne Silofutter bemessen (1 Tonne entspricht 1,13 m3 oder 40 Kubikfuß).

Beratungsdienste zur Beratung der Landwirte hinsichtlich der Erzeugung hochwertiger Silage sollten verfügbar sein.

Artikel 3

Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis zum 31. März, zum ersten Mal zum 31. März 1982, einen Bericht über die Erzeugnisse der Anwendung dieser Verordnung.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

(1) ABl. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 13. (2) ABl. Nr. L 367 vom 31.12.1980, S. 87

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Mai 1981

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission