Verordnung (EWG) Nr. 1029/81 des Rates vom 9. April 1981 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1767/77, Nr. 828/78 und Nr. 938/79 sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 1769/77 und Nr. 831/78 über die Grundregeln für die Lieferung von Magermilchpulver bzw. von Milchfetten an bestimmte Entwicklungsländer und Spezialorganisationen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfeprogramme
Amtsblatt Nr. L 105 vom 16/04/1981 S. 0005 - 0007
**** ( 1 ) ABL . NR . L 192 VOM 30 . 7 . 1977 , S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . L 115 VOM 27 . 4 . 1978 , S . 1 . ( 3 ) ABL . NR . L 119 VOM 15 . 5 . 1979 , S . 1 . ( 4 ) ABL . NR . L 192 VOM 30 . 7 . 1977 , S . 5 . ( 5 ) ABL . NR . L 115 VOM 27 . 4 . 1978 , S . 6 . ( 6 ) ABL . NR . L 119 VOM 15 . 5 . 1979 , S . 5 . ( 7 ) ABL . NR . L 192 VOM 30 . 7 . 1977 , S . 3 . ( 8 ) ABL . NR . L 115 VOM 27 . 4 . 1978 , S . 3 . ( 9 ) ABL . NR . L 119 VOM 15 . 5 . 1979 , S . 3 . ( 10 ) ABL . NR . L 192 VOM 30 . 7 . 1977 , S . 7 . ( 11 ) ABL . NR . L 115 VOM 27 . 4 . 1978 , S . 8 . ( 12 ) ABL . NR . L 336 VOM 29 . 12 . 1979 , S . 7 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1029/81 DES RATES VOM 9 . APRIL 1981 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNGEN ( EWG ) NR . 1767/77 , NR . 828/78 UND NR . 938/79 SOWIE DER VERORDNUNGEN ( EWG ) NR . 1769/77 UND NR . 831/78 ÜBER DIE GRUNDREGELN FÜR DIE LIEFERUNG VON MAGERMILCHPULVER BZW . VON MILCHFETTEN AN BESTIMMTE ENTWICKLUNGSLÄNDER UND SPEZIALORGANISATIONEN IM RAHMEN DER NAHRUNGSMITTELHILFEPROGRAMME DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNGEN ( EWG ) NR . 1766/77 ( 1 ), NR . 827/78 ( 2 ) UND NR . 937/79 ( 3 ) ZUR FESTLEGUNG DER GRUNDREGELN FÜR DIE LIEFERUNG VON MAGERMILCHPULVER AN BESTIMMTE ENTWICKLUNGSLÄNDER UND SPEZIALORGANISATIONEN IM RAHMEN DER NAHRUNGSMITTELHILFEPROGRAMME 1977 , 1978 UND 1979 SOWIE DER VERORDNUNGEN ( EWG ) NR . 1768/77 ( 4 ), NR . 830/78 ( 5 ) UND NR . 939/79 ( 6 ) ÜBER DIE GRUNDREGELN FÜR DIE LIEFERUNG VON MILCHFETTEN AN BESTIMMTE ENTWICKLUNGSLÄNDER UND SPEZIALORGANISATIONEN IM RAHMEN DER NAHRUNGSMITTELHILFEPROGRAMME 1977 , 1978 UND 1979 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1767/77 ( 7 ) SIEHT EINE ZUTEILUNG VON 900 T MAGERMILCHPULVER FÜR GUINEA SOWIE VON 650 T FÜR SÜDJEMEN VOR . DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 828/78 ( 8 ) SIEHT EINE ZUTEILUNG VON 600 T MAGERMILCHPULVER FÜR ANTIGUA , VON 50 T FÜR KONGO , VON 2 325 T SUDAN UND VON 3 000 T FÜR SÜDJEMEN VOR . DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 938/79 ( 9 ) SIEHT EINE ZUTEILUNG VON 700 T MAGERMILCHPULVER FÜR MAURITIUS , VON 600 T FÜR GUINEA-BISSAU UND VON 15 000 T FÜR VIETNAM VOR . DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1769/77 ( 10 ) SIEHT EINE ZUTEILUNG VON 700 T BUTTEROIL FÜR SÜDJEMEN VOR . DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 831/78 ( 11 ) SIEHT EINE ZUTEILUNG VON 50 T BUTTEROIL FÜR KONGO UND VON 550 T FÜR SÜDJEMEN VOR . DA DIESE MENGEN MIT AUSNAHME DER 450 T IM RAHMEN DES PROGRAMMS VON 1977 FÜR GUINEA NICHT GELIEFERT WERDEN KONNTEN , IST ES ANGEBRACHT , SIE DEN RESERVEN DIESER PROGRAMME ZUZUFÜHREN . DAS WEP HAT EINEN ANTRAG AUF NAHRUNGSMITTELHILFE IN FORM VON MAGERMILCHPULVER GESTELLT . DER BEDARF DIESER ORGANISATION RECHTFERTIGT EINE ERHÖHUNG DER NAHRUNGSMITTELHILFE DER GEMEINSCHAFT IN HÖHE VON INSGESAMT 15 489 T MAGERMILCHPULVER ; DIESE IST DEN VORGENANNTEN RESERVEN ZU ENTNEHMEN . IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 938/79 IST IM ÜBRIGEN EINE RESERVE VORGESEHEN , VON DER 1 500 T DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2959/79 ( 12 ) DEM WEP ALS SOFORTHILFE FÜR DIE KAMBODSCHANISCHE BEVÖLKERUNG ZUGETEILT WORDEN SIND ; DAS WEP HAT SPÄTER MITGETEILT , DASS DIESE MENGE NACH SOMALIA ZU SENDEN IST . DIE ANHÄNGE DER GENANNTEN VERORDNUNGEN SIND DAHER ENTSPRECHEND ZU ÄNDERN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 DIE ANHÄNGE DER VERORDNUNGEN ( EWG ) NR . 1767/77 , NR . 828/78 , NR . 938/79 , NR . 1769/77 , NR . 831/78 WERDEN GEMÄSS DEM ANHANG GEÄNDERT . ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU LUXEMBURG AM 9 . APRIL 1981 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT D . F . VAN DER MEI **** ANHANG // // // LAND // MENGE // // 1 . MAGERMILCHPULVER // ANHANG DER // - VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1767/77 // GESTRICHEN : // // SÜDJEMEN // // GEÄNDERT : // // GUINEA // 450 T ANSTELLE VON 900 T // // WEP // 28 100 T ANSTELLE VON 27 000 T // - VERORDNUNG ( EWG ) NR . 828/78 // GESTRICHEN : // // ANTIGUA // // KONGO // // SUDAN // // SÜDJEMEN // // GEÄNDERT : // // WEP // 26 375 T ANSTELLE VON 20 000 T // // RESERVE // 4 639 T // - VERORDNUNG ( EWG ) NR . 938/79 // GESTRICHEN : // // GUINEA-BISSAU // // MAURITIUS // // GEÄNDERT : // // WEP ( 1 ) // 39 514 T ANSTELLE VON 30 000 T // // RESERVE // 11 561 T ANSTELLE VON 19 775 T // 2 . BUTTEROIL // ANHANG DER // - VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1769/77 // GESTRICHEN : // // SÜDJEMEN // // GEÄNDERT : // // RESERVE // 3 160 T ANSTELLE VON 2 460 T // - VERORDNUNG ( EWG ) NR . 831/78 // GESTRICHEN : // // KONGO // // SÜDJEMEN // // GEÄNDERT : // // RESERVE // 2 040 T ANSTELLE VON 1 440 T // ( 1 ) DAVON 1 500 T SOFORTHILFE FÜR SOMALIA .