31981R1029

Verordnung (EWG) Nr. 1029/81 des Rates vom 9. April 1981 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1767/77, Nr. 828/78 und Nr. 938/79 sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 1769/77 und Nr. 831/78 über die Grundregeln für die Lieferung von Magermilchpulver bzw. von Milchfetten an bestimmte Entwicklungsländer und Spezialorganisationen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfeprogramme

Amtsblatt Nr. L 105 vom 16/04/1981 S. 0005 - 0007


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( 1 ) ABL . NR . L 192 VOM 30 . 7 . 1977 , S . 1 .

( 2 ) ABL . NR . L 115 VOM 27 . 4 . 1978 , S . 1 .

( 3 ) ABL . NR . L 119 VOM 15 . 5 . 1979 , S . 1 .

( 4 ) ABL . NR . L 192 VOM 30 . 7 . 1977 , S . 5 .

( 5 ) ABL . NR . L 115 VOM 27 . 4 . 1978 , S . 6 .

( 6 ) ABL . NR . L 119 VOM 15 . 5 . 1979 , S . 5 .

( 7 ) ABL . NR . L 192 VOM 30 . 7 . 1977 , S . 3 .

( 8 ) ABL . NR . L 115 VOM 27 . 4 . 1978 , S . 3 .

( 9 ) ABL . NR . L 119 VOM 15 . 5 . 1979 , S . 3 .

( 10 ) ABL . NR . L 192 VOM 30 . 7 . 1977 , S . 7 .

( 11 ) ABL . NR . L 115 VOM 27 . 4 . 1978 , S . 8 .

( 12 ) ABL . NR . L 336 VOM 29 . 12 . 1979 , S . 7 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1029/81 DES RATES

VOM 9 . APRIL 1981

ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNGEN ( EWG ) NR . 1767/77 , NR . 828/78 UND NR . 938/79 SOWIE DER VERORDNUNGEN ( EWG ) NR . 1769/77 UND NR . 831/78 ÜBER DIE GRUNDREGELN FÜR DIE LIEFERUNG VON MAGERMILCHPULVER BZW . VON MILCHFETTEN AN BESTIMMTE ENTWICKLUNGSLÄNDER UND SPEZIALORGANISATIONEN IM RAHMEN DER NAHRUNGSMITTELHILFEPROGRAMME

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNGEN ( EWG ) NR . 1766/77 ( 1 ), NR . 827/78 ( 2 ) UND NR . 937/79 ( 3 ) ZUR FESTLEGUNG DER GRUNDREGELN FÜR DIE LIEFERUNG VON MAGERMILCHPULVER AN BESTIMMTE ENTWICKLUNGSLÄNDER UND SPEZIALORGANISATIONEN IM RAHMEN DER NAHRUNGSMITTELHILFEPROGRAMME 1977 , 1978 UND 1979 SOWIE DER VERORDNUNGEN ( EWG ) NR . 1768/77 ( 4 ), NR . 830/78 ( 5 ) UND NR . 939/79 ( 6 ) ÜBER DIE GRUNDREGELN FÜR DIE LIEFERUNG VON MILCHFETTEN AN BESTIMMTE ENTWICKLUNGSLÄNDER UND SPEZIALORGANISATIONEN IM RAHMEN DER NAHRUNGSMITTELHILFEPROGRAMME 1977 , 1978 UND 1979 ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1767/77 ( 7 ) SIEHT EINE ZUTEILUNG VON 900 T MAGERMILCHPULVER FÜR GUINEA SOWIE VON 650 T FÜR SÜDJEMEN VOR . DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 828/78 ( 8 ) SIEHT EINE ZUTEILUNG VON 600 T MAGERMILCHPULVER FÜR ANTIGUA , VON 50 T FÜR KONGO , VON 2 325 T SUDAN UND VON 3 000 T FÜR SÜDJEMEN VOR . DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 938/79 ( 9 ) SIEHT EINE ZUTEILUNG VON 700 T MAGERMILCHPULVER FÜR MAURITIUS , VON 600 T FÜR GUINEA-BISSAU UND VON 15 000 T FÜR VIETNAM VOR . DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1769/77 ( 10 ) SIEHT EINE ZUTEILUNG VON 700 T BUTTEROIL FÜR SÜDJEMEN VOR . DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 831/78 ( 11 ) SIEHT EINE ZUTEILUNG VON 50 T BUTTEROIL FÜR KONGO UND VON 550 T FÜR SÜDJEMEN VOR . DA DIESE MENGEN MIT AUSNAHME DER 450 T IM RAHMEN DES PROGRAMMS VON 1977 FÜR GUINEA NICHT GELIEFERT WERDEN KONNTEN , IST ES ANGEBRACHT , SIE DEN RESERVEN DIESER PROGRAMME ZUZUFÜHREN .

DAS WEP HAT EINEN ANTRAG AUF NAHRUNGSMITTELHILFE IN FORM VON MAGERMILCHPULVER GESTELLT . DER BEDARF DIESER ORGANISATION RECHTFERTIGT EINE ERHÖHUNG DER NAHRUNGSMITTELHILFE DER GEMEINSCHAFT IN HÖHE VON INSGESAMT 15 489 T MAGERMILCHPULVER ; DIESE IST DEN VORGENANNTEN RESERVEN ZU ENTNEHMEN .

IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 938/79 IST IM ÜBRIGEN EINE RESERVE VORGESEHEN , VON DER 1 500 T DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2959/79 ( 12 ) DEM WEP ALS SOFORTHILFE FÜR DIE KAMBODSCHANISCHE BEVÖLKERUNG ZUGETEILT WORDEN SIND ; DAS WEP HAT SPÄTER MITGETEILT , DASS DIESE MENGE NACH SOMALIA ZU SENDEN IST .

DIE ANHÄNGE DER GENANNTEN VERORDNUNGEN SIND DAHER ENTSPRECHEND ZU ÄNDERN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

DIE ANHÄNGE DER VERORDNUNGEN ( EWG ) NR . 1767/77 , NR . 828/78 , NR . 938/79 , NR . 1769/77 , NR . 831/78 WERDEN GEMÄSS DEM ANHANG GEÄNDERT .

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU LUXEMBURG AM 9 . APRIL 1981 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

D . F . VAN DER MEI

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ANHANG

// //

// LAND // MENGE //

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1 . MAGERMILCHPULVER //

ANHANG DER //

- VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1767/77 // GESTRICHEN : //

// SÜDJEMEN //

// GEÄNDERT : //

// GUINEA // 450 T ANSTELLE VON 900 T //

// WEP // 28 100 T ANSTELLE VON 27 000 T //

- VERORDNUNG ( EWG ) NR . 828/78 // GESTRICHEN : //

// ANTIGUA //

// KONGO //

// SUDAN //

// SÜDJEMEN //

// GEÄNDERT : //

// WEP // 26 375 T ANSTELLE VON 20 000 T //

// RESERVE // 4 639 T //

- VERORDNUNG ( EWG ) NR . 938/79 // GESTRICHEN : //

// GUINEA-BISSAU //

// MAURITIUS //

// GEÄNDERT : //

// WEP ( 1 ) // 39 514 T ANSTELLE VON 30 000 T //

// RESERVE // 11 561 T ANSTELLE VON 19 775 T //

2 . BUTTEROIL //

ANHANG DER //

- VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1769/77 // GESTRICHEN : //

// SÜDJEMEN //

// GEÄNDERT : //

// RESERVE // 3 160 T ANSTELLE VON 2 460 T //

- VERORDNUNG ( EWG ) NR . 831/78 // GESTRICHEN : //

// KONGO //

// SÜDJEMEN //

// GEÄNDERT : //

// RESERVE // 2 040 T ANSTELLE VON 1 440 T //

( 1 ) DAVON 1 500 T SOFORTHILFE FÜR SOMALIA .