31981R0654

Verordnung (EWG) Nr. 654/81 des Rates vom 10. März 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 über den Abschluß des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 069 vom 14/03/1981 S. 0001 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 6 S. 0037
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0157
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 6 S. 0037
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0157


VERORDNUNG (EWG) Nr. 654/81 DES RATES vom 10. März 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 über den Abschluß des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft hat mit der Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 (2) das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik genehmigt.

Am 7. Juni 1979 nahm der Allgemeine Rat der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik mit Wirkung vom 1. Januar 1980 gemäß Artikel XX Absatz 2 des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik Änderungen zu Anhang III des Übereinkommens an, die die Festlegung der Grenze zwischen den statistischen Unterzonen in den Gewässern zwischen der Westküste Grönlands und der Küste Kanadas betreffen.

Der Wortlaut des Übereinkommens wurde entsprechend durch die Verordnung (EWG) Nr. 653/80 (3) geändert ; sie gilt jedoch nur bis zum 31. Dezember 1980, da sie als vorläufige Maßnahme auf der Grundlage von Artikel 103 des Vertrages erlassen werden musste.

Es ist daher notwendig, die endgültige Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 vorzusehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Nummern 1 a) und 2 a) des Anhangs III zum Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit in der Fischerei im Nordwestatlantik, das im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 veröffentlicht worden ist, werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 653/80 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. März 1981.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BRAKS (1) ABl. Nr. C 346 vom 31.12.1980, S. 122. (2) ABl. Nr. L 378 vom 30.12.1978, S. 1. (3) ABl. Nr. L 74 vom 20.3.1980, S. 1.

ANHANG

1. Nummer 1 a) von Anhang III des Übereinkommens erhält folgende Fassung:

"1. a) Unterzone 0 - Der Teil des Übereinkommensbereichs, begrenzt im Süden durch eine Linie, die genau östlich von einem Punkt in 61°00' nördlicher Breite und 65°00' westlicher Länge zu einem Punkt in 61°00' nördlicher Breite und 59°00' westlicher Länge verläuft und von dort in südöstlicher Richtung entlang einer Kompaßlinie zu einem Punkt in 60°12' nördlicher Breite und 57°13' westlicher Länge ; von dort im Osten durch eine Reihe geodätischer Linien begrenzt, die folgende Punkte berühren:

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und von dort genau nördlich zum Breitenkreis 78°10' nördlicher Breite ; im Westen begrenzt durch eine Linie, die in 61°00' nördlicher Breite und 65°00' westlicher Länge beginnt und in nordwestlicher Richtung entlang einer Kompaßlinie zur Küste von Baffinland bei East Bluff (61°55' nördlicher Breite und 66°20' westlicher Länge) und von dort in nördlicher Richtung entlang der Küste von Baffinland, von Bylot Island, von Devon Island und von Ellesmere Island sowie entlang dem achtzigsten Längenkreis westlicher Länge in den Gewässern zwischen diesen Inseln zum Breitenkreis 78°10' nördlicher Breite verläuft und im Norden begrenzt durch den Breitenkreis 78°10' nördlicher Breite."

2. Nummer 2 a) von Anhang III des Übereinkommens erhält folgende Fassung:

"2. a) Unterzone 1 - Der Teil des Übereinkommens östlich der Unterzone 0 und nördlich und östlich einer Kompaßlinie, die einen Punkt in 60°12' nördlicher Breite und 57°13' westlicher Länge mit einem Punkt in 52°15' nördlicher Breite und 42°00' westlicher Länge verbindet."