Verordnung (EWG) Nr. 387/81 des Rates vom 10. Februar 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1111/77 zur Einführung gemeinsamer Vorschriften für Isoglukose
Amtsblatt Nr. L 044 vom 17/02/1981 S. 0001 - 0003
**** ( 1 ) STELLUNGNAHME VOM 9 . FEBRUAR 1981 ( NOCH NICHT IM AMTSBLATT VERÖFFENTLICHT ). ( 2 ) ABL . NR . L 134 VOM 28 . 5 . 1977 , S . 4 . ( 3 ) ABL . NR . L 162 VOM 30 . 6 . 1979 , S . 10 . ( 4 ) ABL . NR . L 160 VOM 17 . 6 . 1978 , S . 9 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 387/81 DES RATES VOM 10 . FEBRUAR 1981 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1111/77 ZUR EINFÜHRUNG GEMEINSAMER VORSCHRIFTEN FÜR ISOGLUKOSE DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 43 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 1 ), IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1111/77 DES RATES VOM 17 . MAI 1977 ZUR EINFÜHRUNG GEMEINSAMER VORSCHRIFTEN FÜR ISOGLUKOSE ( 2 ) SAH IN IHRER FASSUNG DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1293/79 ( 3 ) DIE ANWENDUNG EINER ERZEUGUNGSQUOTENREGELUNG FÜR DIE ZEIT VOM 1 . JULI 1979 BIS ZUM 30 . JUNI 1980 VOR . IN DEN RECHTSSACHEN NR . 138/79 UND NR . 139/79 HAT DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN AM 29 . OKTOBER 1980 DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1293/79 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1111/77 WEGEN VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN AUFGEHOBEN . IM ÜBRIGEN HAT DER GERICHTSHOF FESTGESTELLT , DASS DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1293/79 VON DER SACHE HER MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBART IST . DAMIT HAT ER SÄMTLICHE KLAGEGRÜNDE ABGEWIESEN , DIE AUF VERLETZUNG WETTBEWERBSRECHTLICHER GRUNDSÄTZE , DES GRUNDSATZES DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT UND DER GLEICHBEHANDLUNG DURCH DIE MIT VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1293/79 EINGEFÜHRTE ERZEUGUNGSQUOTENREGELUNG GESTÜTZT WORDEN WAREN . ES IST DAHER ZWECKMÄSSIG , UNTER ANDEREM DIE BETREFFENDE ERZEUGUNGSQUOTENREGELUNG RÜCKWIRKEND WIEDEREINZUFÜHREN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1111/77 WIRD WIE FOLGT GEÄNDERT : 1 . ARTIKEL 4 ABSATZ 1 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : " ( 1 ) BEI DER AUSFUHR DER IN ARTIKEL 1 GENANNTEN ERZEUGNISSE IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND UND BEI DER AUSFUHR VON ISOLGLUKOSE DER TARIFSTELLE 17.02 D I IN FORM VON IN ANHANG I GENANNTEN WAREN KANN EINE ERSTATTUNG VORGESEHEN WERDEN . DIE HÖHE DER ERSTATTUNG WIRD JE 100 KILOGRAMM TROCKENSTOFF INSBESONDERE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG FOLGENDER FAKTOREN FESTGESETZT : A ) DER NACH ARTIKEL 19 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3330/74 FESTGESETZTEN ERSTATTUNG BEI DER AUSFUHR DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 BUCHSTABE D ) DERSELBEN VERORDNUNG GENANNTEN ERZEUGNISSE ; B ) DER WIRTSCHAFTLICHEN ASPEKTE DER GEPLANTEN AUSFUHREN . AUSSERDEM KANN BEI DER FESTSETZUNG DER ERSTATTUNG DER NOTWENDIGKEIT RECHNUNG GETRAGEN WERDEN , DASS EIN GLEICHGEWICHT ZWISCHEN DER VERWENDUNG DER AUS DER GEMEINSCHAFT STAMMENDEN GRUNDERZEUGNISSE IM HINBLICK AUF DIE AUSFUHR VON VERARBEITUNGSWAREN IN DRITTLÄNDER UND DER VERWENDUNG DER ERZEUGNISSE DIESER LÄNDER , DIE ZUM AKTIVEN VEREDELUNGSVERKEHR ZUGELASSEN SIND , HERZUSTELLEN IST . " 2 . TITEL II IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1298/78 ( 4 ) WIRD MIT WIRKUNG VOM 1 . JULI 1977 AUFGEHOBEN . 3 . NACH ARTIKEL 7 WIRD FOLGENDER TITEL EINGEFÜGT : " TITEL II QUOTENREGELUNG ARTIKEL 8 ARTIKEL 9 GILT FÜR DEN ZEITRAUM VOM 1 . JULI 1979 BIS 30 . JUNI 1980 . ARTIKEL 9 ( 1 ) JEDEM UNTERNEHMEN , DAS IN DER GEMEINSCHAFT GELEGEN IST UND ISOGLUKOSE ERZEUGT , WIRD FÜR DEN IN ARTIKEL 8 BEZEICHNETEN ZEITRAUM EINE GRUNDQUOTE ZUGEWIESEN . UNBESCHADET DES ABSATZES 3 ENTSPRICHT DIE GRUNDQUOTE JEDES DER BETREFFENDEN UNTERNEHMEN DEM ZWEIFACHEN SEINER GEMÄSS DIESER VERORDNUNG WÄHREND DES ZEITRAUMS VOM 1 . NOVEMBER 1978 BIS 30 . APRIL 1979 FESTGESTELLTEN PRODUKTION . ( 2 ) JEDEM UNTERNEHMEN , DAS ÜBER EINE GRUNDQUOTE VERFÜGT , WIRD EBENFALLS EINE HÖCHSTQUOTE ZUGETEILT , DIE DURCH MULTIPLIKATION SEINER GRUNDQUOTE MIT EINEM KÖFFIZIENTEN BESTIMMT WIRD . DIESER KÖFFIZIENT IST DER GLEICHE WIE DER GEMÄSS ARTIKEL 25 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3330/74 FÜR DEN ZEITRAUM VOM 1 . JULI 1979 BIS 30 . JUNI 1980 FESTGESETZTE KÖFFIZIENT . ( 3 ) DIE IN ABSATZ 1 GENANNTE GRUNDQUOTE WIRD GEGEBENENFALLS IN DER WEISE BERICHTIGT , DASS DIE GEMÄSS ABSATZ 2 FESTGESETZTE HÖCHSTQUOTE - NICHT MEHR ALS 85 % , - NICHT WENIGER ALS 65 % DER TECHNISCHEN JAHRESPRODUKTIONSKAPAZITÄT DES BETREFFENDEN UNTERNEHMENS BETRAEGT . ( 4 ) DIE IN ANWENDUNG DER ABSÄTZE 1 UND 3 FESTGELEGTEN GRUNDQUOTEN SIND FÜR JEDES UNTERNEHMEN IN ANHANG II ANGEGEBEN . ( 5 ) DEN ISOGLUKOSE ERZEUGENDEN UNTERNEHMEN , DIE WÄHREND DES IN ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 BEZEICHNETEN ZEITRAUMS NICHT PRODUZIERT HABEN , ABER WÄHREND DES IN ARTIKEL 8 GENANNTEN ZEITRAUMS NACHWEISLICH WIEDER EINE FORTLAUFENDE PRODUKTION AUFGENOMMEN HABEN , WIRD EINE GRUNDQUOTE ZUGEWIESEN , DIE IHRER WÄHREND EINES DER NACHSTEHENDEN ZEITRÄUME ERREICHTEN HÖCHSTEN PRODUKTIONSMENGE ENTSPRICHT : - 1 . AUGUST 1976 BIS 31 . JULI 1977 , - 1 . JULI 1977 BIS 30 . JUNI 1978 . DIESEN UNTERNEHMEN WIRD EINE NACH ABSATZ 2 FESTGESETZTE HÖCHSTQUOTE ZUGEWIESEN . ( 6 ) DEN UNTERNEHMEN , DIE WÄHREND DES IN ARTIKEL 8 GENANNTEN ZEITRAUMS EINE FORTLAUFENDE ISOGLUKOSEPRODUKTION AUFNEHMEN , WIRD EINE GRUNDQUOTE IM RAHMEN EINER GEMEINSCHAFTSRESERVE IN HÖHE VON 5 % DER SUMME DER NACH ABSATZ 1 FESTGESETZTEN GRUNDQUOTEN ZUGETEILT . ( 7 ) DIE IN DEM IN ARTIKEL 8 GENANNTEN ZEITRAUM ERZEUGTE ISOGLUKOSEMENGE , DIE - DIE HÖCHSTQUOTE DES UNTERNEHMENS ÜBERSTEIGT ODER - VON EINEM ÜBER KEINE GRUNDQUOTE VERFÜGENDEN UNTERNEHMEN HERGESTELLT WORDEN IST , DARF AUF DEM BINNENMARKT DER GEMEINSCHAFT NICHT ABGESETZT WERDEN UND MUSS IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND OHNE ANWENDUNG VON ARTIKEL 4 IN DRITTLÄNDER AUSGEFÜHRT WERDEN . ( 8 ) FÜR DIE HERGESTELLTE ISOGLUKOSEMENGE , DIE DIE GRUNDQUOTE ÜBERSTEIGT , OHNE DIE HÖCHSTQUOTE ZU ÜBERSCHREITEN , ERHEBEN DIE MITGLIEDSTAATEN EINE PRODUKTIONSABGABE VON DEM BETREFFENDEN ISOGLUKOSEHERSTELLER . FÜR DEN IN ARTIKEL 8 GENANNTEN ZEITRAUM IST DIE HÖHE DER PRODUKTIONSABGABE FÜR ISOGLUKOSE GLEICH DEM TEIL DER PRODUKTIONSABGABE FÜR ZUCKER , DER GEMÄSS ARTIKEL 28 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3330/74 FÜR DAS ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR 1979/80 FESTGESETZT WURDE UND VON DEN ZUCKERHERSTELLERN ZU TRAGEN IST . ( 9 ) DER RAT BESTIMMT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT DIE ZUWEISUNG DER IN DEN ABSÄTZEN 5 UND 6 GENANNTEN QUOTEN UND ERLÄSST BEI BEDARF DIE GRUNDREGELN FÜR DIE ANWENDUNG DIESES ARTIKELS . ( 10 ) DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DIESEM ARTIKEL , DIE INSBESONDERE DIE ERHEBUNG EINES BETRAGES AUF DIE IN ABSATZ 7 GENANNTE ISOGLUKOSEMENGE , DIE IN DEM IN ARTIKEL 8 GENANNTEN ZEITRAUM NICHT IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND AUSGEFÜHRT WORDEN IST , SOWIE DIE HÖHE DER IN ABSATZ 8 GENANNTEN PRODUKTIONSABGABE VORSEHEN , WERDEN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 12 ERLASSEN . " 4 . DER BISHERIGE ANHANG WIRD ANHANG I UND DER FOLGENDE ANHANG WIRD ANGEFÜGT : " ANHANG II // // UNTERNEHMEN // ADRESSE DES SITZES // GRUNDQUOTE IN TONNEN AUSGEDRÜCKT IN TROCKENSTOFF // // MAIZENA GMBH // POSTFACH 1000 , D-2000 HAMBURG 1 // 28 882 // AMYLUM SA // RÜ DE L ' INTENDANT 49 , B-1020 BRÜSSEL // 56 667 // ROQUETTES FRERES SA // BOULEVARD VAUBAN 17 , F-59000 LILLE // 15 887 // SPAD // CASSANO SPINOLA 15063 , CASELLA POSTALE 1 , I-ALESSANDRIA // 5 863 // FABBRICHE RIUNITE AMICO GLUCOSIO DESTRINA , SPA // PIAZZA ERCULEA 9 , I-MILANO // 10 706 // TUNNEL REFINERIES LTD // THAMES BANK HOUSE , GREENWICH LONDON GB SE10 OPA // 21 696 " // **** ARTIKEL 2 ( 1 ) DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . ( 2 ) SIE GILT AB 1 . JULI 1979 , MIT AUSNAHME DES ARTIKELS 1 NUMMER 2 , DIE AB 1 . JULI 1977 GILT . ( 3 ) DIE HINWEISE AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1293/79 IN DEN GEMÄSS VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1111/77 ERLASSENEN RECHTSAKTEN GELTEN ALS HINWEISE AUF DIE VORLIEGENDE VERORDNUNG . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 10 . FEBRUAR 1981 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT G . BRAKS