31981R0139

Verordnung (EWG) Nr. 139/81 der Kommission vom 16. Januar 1981 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung bestimmten gefrorenen Rindfleisches zur Tarifstelle 02.01 A II b) 4 bb) 22 des Gemeinsamen Zolltarifs

Amtsblatt Nr. L 015 vom 17/01/1981 S. 0004 - 0009
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 21 S. 0023
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 21 S. 0023


VERORDNUNG (EWG) Nr. 139/81 DER KOMMISSION vom 16. Januar 1981 zur Festegung der Bedingungen für die Zulassung bestimmten gefrorenen Rindfleisches zur Tarifstelle 02.01 A II b) 4 bb) 22 des Gemeinsamen Zolltarifs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die Gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 162/74 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2014/75 (4), hat die Bedingungen für die Zulassung bestimmten gefrorenen Rindfleisches zur Tarifstelle 02.01 A II a) 2 dd) 22 bbb) des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt. Seit dem Erlaß dieser Verordnung ist der Gemeinsame Zolltarif geändert worden. Der Klarheit halber ist es angezeigt, die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 162/74 neuzufassen.

Angesichts der Entwicklung des Handels zwischen der Gemeinschaft und dritten Ländern mit Rindfleischerzeugnissen wurden neue Muster für die Bescheinigungen herausgegeben, die einer sachgerechten Verwaltung dieses Handels besser gerecht werden. Es ist angezeigt, die Aufmachung der Echtheitsbescheinigung gemäß Verordnung (EWG) Nr. 162/74 der Aufmachung der Bescheininigungen für die sonstigen Erzeugnisse des Rindfleischsektors anzupassen.

Die Erzeugnisse der Tarifstelle 02.01 A II b) 4 bb) 22 des Gemeinsamen Zolltarifs wurden mit Verordnung (EWG) Nr. 586/77 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 882/79 (6), festgelegt.

Die Verordnung berüht nicht die gemeinschaftlichen Bestimmungen auf den Gebieten Veterinärrecht und Lebensmittelrecht, die dazu bestimmt sind, die Gesundheit von Mensch und Tier zu schützen und Fälschungen und Betrugsfälle zu verhindern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Zulassung von gefrorenem Rindfleisch (als "crops" , "chucks and blades" und "briskets" bezeichnete Teilstücke) aus dritten Ländern zur Tarifstelle 02.01 A II b) 4 bb) 22 des Gemeinsamen Zolltarifs ist an die Vorlage einer Echtheitsbescheinigung geknüpft, die den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen muß.

Artikel 2

(1) Die Echtheitsbescheinigung wird auf einem Vordruck entsprechend dem im Anhang I abgedruckten Muster erstellt.

Das Format dieses Vordrucks beträgt ungefähr 210 × 297 Millimeter. Das zu verwendende Papier wiegt mindestens 40 mg/m2 und ist weiß.

(2) Die Vordrucke werden in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft gedruckt und ausgefuellt. Sie können ausserdem in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ausfuhrlandes gedruckt und ausgefuellt sein.

(3) Die Vordrucke werden entweder mit der Schreibmaschine oder von Hand ausgefuellt. Im letzteren Fall müssen sie mit Tinte und in Druckbuchstaben ausgefuellt werden.

(4) Jede Echtheitsbescheinigung erhält eine Ausstellungsnummer, die von der in Artikel 4 genannten Ausgabestelle zugeteilt wird.

Artikel 3

Die Bescheinigung ist binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung den Zollbehörden des einführenden Mitgliedstaats mit dem Erzeugnis vorzulegen, auf das sie sich bezieht.

Artikel 4

(1) Eine Echtheitsbescheinigung ist nur gültig, wenn sie gemäß den Angaben des Anhangs I von einer im Anhang II verzeichneten Ausgabestelle ordnungsgemäß ausgefuellt und abgezeichnet ist.

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 24. (2) ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17. (3) ABl. Nr. L 19 vom 23.1.1974, S. 10. (4) ABl. Nr. L 204 vom 2.8.1975, S. 14. (5) ABl. Nr. L 75 vom 23.3.1977, S. 10. (6) ABl. Nr. L 111 vom 4.5.1979, S. 14. (2) Die Echtheitsbescheinigung ist ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn sie den Ort und das Datum der Ausgabe enthält und den Stempel der Ausgabestelle sowie die Unterschrift der zeichungsberechtigten Person oder Personen trägt.

Der Stempel kann durch ein gedrucktes Siegel ersetzt werden.

Artikel 5

(1) Eine im Anhang II verzeichnete Ausgabestelle muß: a) als solche von dem Ausfuhrland anerkannt sein;

b) sich verpflichten, die Angaben auf den Echtheitsbescheinigungen zu überprüfen;

c) sich verpflichten, der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Anfrage alle für die Beurteilung der Angaben auf den Echtheitsbescheinigungen zweckdienlichen Auskünfte zu liefern.

(2) Das Verzeichnis wird geändert, wenn die in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Bedingung nicht mehr erfuellt ist oder wenn eine Ausgabestelle eine ihrer Verpflichtungen nicht erfuellt.

Artikel 6

Die Verordnung (EWG) Nr. 162/74 wird aufgehoben.

Die nach der Verordnung (EWG) Nr. 162/74 ausgestellten Bescheinigungen bleiben jedoch bis 30. Juni 1981 gültig.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Januar 1981

Für die Kommission

Der Präsident

Gaston THORN

ANHANG I

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ANHANG II Liste der in den Ausfuhrländern zur Ausgabe der Echtheitsbescheinigungen ermächtigten Stellen

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