Richtlinie 81/933/EWG des Rates vom 17. November 1981 zur Änderung der Richtlinien 69/169/EWG und 78/1035/EWG hinsichtlich der Steuerbefreiungen im grenzüberschreitenden Reiseverkehr und bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerziellen Charakters aus Drittländern
Amtsblatt Nr. L 338 vom 25/11/1981 S. 0024 - 0024
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 1 S. 0093
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0129
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 1 S. 0093
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0129
RICHTLINIE DES RATES vom 17. November 1981 zur Änderung der Richtlinien 69/169/EWG und 78/1035/EWG hinsichtlich der Steuerbefreiungen im grenzueberschreitenden Reiseverkehr und bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerziellen Charakters aus Drittländern (81/933/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Festsetzung des Gegenwerts der in der Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzueberschreitenden Verkehr (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/1033/EWG (5), und in der Richtlinie 78/1035/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 über die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern (6) vorgesehenen Steuerbefreiungen in nationaler Währung würde zu einer Verringerung der in einem Mitgliedstaat geltenden Steuerbefreiung in nationaler Währung führen. Eine solche Verringerung sollte in der gegenwärtigen Lage vermieden werden - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 der Richtlinie 69/169/EWG wird wie folgt geändert: a) in Absatz 1 werden die Worte "vierzig Europäische Rechnungseinheiten" durch "fünfundvierzig ECU" ersetzt; b) in Absatz 2 werden die Worte "zwanzig Europäische Rechnungseinheiten" durch "dreiundzwanzig ECU" ersetzt. Artikel 2 In Artikel 1 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 78/1035/EWG werden die Worte "30 ERE" durch "fünfunddreissig ECU" ersetzt. Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1982 nachzukommen. (2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Vorschriften, die sie zur Durchführung dieser Richtlinie erlassen. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 17. November 1981. Im Namen des Rates Der Präsident G. HOWE (1) ABl. Nr. C 350 vom 31.12.1980, S. 21. (2) ABl. Nr. C 144 vom 15.6.1981, S. 76. (3) ABl. Nr. C 159 vom 29.6.1981, S. 5. (4) ABl. Nr. L 133 vom 4.6.1969, S. 6. (5) ABl. Nr. L 366 vom 28.12.1978, S. 31. (6) ABl. Nr. L 366 vom 28.12.1978, S. 34.