31981L0177

Richtlinie 81/177/EWG des Rates vom 24. Februar 1981 zur Harmonisierung der Verfahren für die Ausfuhr von Gemeinschaftswaren

Amtsblatt Nr. L 083 vom 30/03/1981 S. 0040 - 0047
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 7 S. 0253
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 7 S. 0253


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( 1 ) ABL . NR . C 34 VOM 11 . 2 . 1980, S . 116 .

( 2 ) ABL . NR . C 83 VOM 2 . 4 . 1980, S . 10 .

( 3 ) ABL . NR . L 183 VOM 14 . 7 . 1975, S . 3 .

( 4 ) ABL . NR . L 323 VOM 29 . 11 . 1980, S . 27 .

( 5 ) ABL . NR . L 146 VOM 2 . 6 . 1978, S . 19 .

( 6 ) ABL . NR . L 205 VOM 13 . 8 . 1979, S . 19 .

RICHTLINIE DES RATES

VOM 24 . FEBRUAR 1981

ZUR HARMONISIERUNG DER VERFAHREN FÜR DIE AUSFUHR VON GEMEINSCHAFTSWAREN

( 81/177/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, INSBESONDERE AUF ARTIKEL 100,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION,

NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 1 ),

NACH STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS-UND SOZIALAUSSCHUSSES(2 ),

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

GRUNDLAGE DER GEMEINSCHAFT IST EINE ZOLLUNION .

UNBESCHADET DER ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN IM VIERTEN TEIL TITEL I KAPITEL 1 DER BEITRITTSAKTE VON 1972 WIRD DIE ERRICHTUNG DER ZOLLUNION IM WESENTLICHEN IM ZWEITEN TEIL TITEL I KAPITEL 1 DES VERTRAGES GEREGELT . DIESES KAPITEL ENTHÄLT EINE REIHE PRÄZISER VORSCHRIFTEN, INSBESONDERE ÜBER DIE ABSCHAFFUNG DER ZÖLLE ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN, DIE AUFSTELLUNG UND SCHRITTWEISE EINFÜHRUNG DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS SOWIE DIE AUTONOMEN ÄNDERUNGEN UND AUSSETZUNGEN SEINER SÄTZE .

ARTIKEL 27 DES VERTRAGES SIEHT ZWAR VOR, DASS DIE MITGLIEDSTAATEN VOR ENDE DER ERSTEN STUFE, SOWEIT ERFORDERLICH, EINE ANGLEICHUNG IHRER RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN AUF DEM GEBIET DES ZOLLWESENS VORNEHMEN; JEDOCH WERDEN IN DIESEM ARTIKEL DIE GEMEINSCHAFTSORGANE NICHT ERMÄCHTIGT, ZWINGENDE VORSCHRIFTEN AUF DIESEM GEBIET ZU ERLASSEN . EINE GRÜNDLICHE PRÜFUNG MIT DEN MITGLIEDSTAATEN HAT ALLERDINGS ERGEBEN, DASS AUF BESTIMMTEN GEBIETEN DURCH ZWINGENDE RECHTSAKTE DER GEMEINSCHAFT DIEJENIGEN MASSNAHMEN FESTGELEGT WERDEN MÜSSEN, DIE ZUR EINFÜHRUNG EINER ZOLLREGELUNG UNERLÄSSLICH SIND, DIE DIE EINHEITLICHE ANWENDUNG VON GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN ZUR REGELUNG DES HANDELS DER GEMEINSCHAFT MIT DRITTLÄNDERN GEWÄHRLEISTET .

DIE RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ENTHALTEN VERFAHRENSREGELN FÜR DIE WARENAUSFUHR, DIE IM WESENTLICHEN AUF EINZELSTAATLICHE ZWECKE ABGESTIMMT SIND . DEN ERFORDERNISSEN DER ZOLLUNION, DIE DIE GRUNDLAGE DER GEMEINSCHAFT BILDET, TRAGEN SIE NICHT IMMER GENÜGEND RECHNUNG .

DIESE VORSCHRIFTEN WEICHEN IM ÜBRIGEN IN EINIGEN FÄLLEN ERHEBLICH VONEINANDER AB, SO DASS ES ZU UNTERSCHIEDEN BEI DER ERHEBUNG DER AUSFUHRABGABEN UND BEI DER ANWENDUNG ANDERER GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN KOMMT, ZU DENEN DIE AUSFUHR VON GEMEINSCHAFTSWAREN AUS DEM ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT GEGEBENENFALLS ANLASS GIBT . DIE SICH HIERAUS ERGEBENDE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG DER AUSFÜHRER DER GEMEINSCHAFT JE NACH DEM MITGLIEDSTAAT, IN DEM SIE DIE AUSFUHRMÖGLICHKEITEN ERLEDIGEN, KANN ZU VERKEHRS - UND KÜNSTLICH HERVORGERUFENEN TÄTIGKEITSVERLAGERUNGEN FÜHREN .

DIE GENANNTEN VORSCHRIFTEN WIRKEN SICH UNMITTELBAR AUF DIE ERRICHTUNG UND DAS FUNKTIONIEREN DES GEMEINSAMEN MARKTES AUS .

IM HINBLICK AUF DEN STAND DER ZOLLUNION IST ES ERFORDERLICH, ZUMINDEST IN FORM EINER RICHTLINIE GEMEINSAME VERFAHRENSREGELN FÜR DIE AUSFUHR VON GEMEINSCHAFTSWAREN AUS DEM ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT FESTZULEGEN .

DIESE GEMEINSAMEN REGELN MÜSSEN EINE ORDNUNGSGEMÄSSE ERHEBUNG DER AUSFUHRABGABEN UND EINE ORDNUNGSGEMÄSSE ANWENDUNG DER ÜBRIGEN GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN GEWÄHRLEISTEN, ZU DENEN DIE AUSFUHR VON GEMEINSCHAFTSWAREN AUS DEM ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT GEGEBENENFALLS ANLASS GIBT . SIE MÜSSEN ALLE ÜBERFLÜSSIGEN FÖRMLICHKEITEN AUSSCHLIESSEN UND ELASTISCH GENUG SEIN, UM VERÄNDERTEN UMSTÄNDEN ANGEPASST ZU WERDEN UND DER ENTWICKLUNG DER VERWALTUNGSTECHNIK, INSBESONDERE AUF DEM GEBIET DER DATENVERARBEITUNG, RECHNUNG TRAGEN ZU KÖNNEN .

ES IST WICHTIG, DIE EINHEITLICHE ANWENDUNG DIESER GEMEINSAMEN REGELN ZU GEWÄHRLEISTEN UND ZU DIESEM ZWECK EIN GEMEINSCHAFTSVERFAHREN VORZUSEHEN, DAS ES ERMÖGLICHT, IN ANGEMESSENER FRIST DIE NOTWENDIGEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU ERLASSEN -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

ARTIKEL 1

( 1 ) UNBESCHADET BESTEHENDER ODER KÜNFTIGER BESONDERER BESTIMMUNGEN IM RAHMEN SPEZIFISCHER ZOLLREGELUNGEN ODER DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITK LEGT DIESE RICHTLINIE DIE REGELN FEST, WELCHE DIE RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE AUSFUHR VON WAREN, DIE DIE VORAUSSETZUNGEN VON ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DES VERTRAGES ERFÜLLEN, AUS DEM ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT ENTHALTEN MÜSSEN .

ALS NICHT AUS DEM ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT AUSGEFÜHRT GELTEN WAREN, DIE FÜR HELGOLAND BESTIMMT SIND .

( 2 ) IM SINNE DIESER RICHTLINIE GELTEN ALS

A ) AUSFUHRABGABEN

ABSCHÖPFUNGEN UND SONSTIGE BEI DER AUSFUHR ZU ERHEBENDE ABGABEN, DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK UND IM RAHMEN DER NACH ARTIKEL 235 DES VERTRAGES AUF BESTIMMTE LANDWIRTSCHAFTLICHE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE ANWENDBAREN SPEZIFISCHEN REGELUNGEN VORGESEHEN SIND;

B ) ZOLLSTELLE

JEDE ZUR ANNAHME DER IN ARTIKEL 2 GENANNTEN AUSFUHRANMELDUNG BERECHTIGTE DIENSTSTELLE .

( 3 ) ALS EINE EINZIGE WARE GELTEN DIE BESTANDTEILE VON INDUSTRIEANLAGEN, DIE GEMÄSS DEN IN ANWENDUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1736/75 DES RATES VOM 24 . JUNI 1975 ÜBER DIE STATISTIK DES AUSSENHANDELS DER GEMEINSCHAFT UND DES HANDELS ZWISCHEN IHREN MITGLIEDSTAATEN ( 3 ) GEFASSTEN EINSCHLAEGIGEN BESCHLÜSSEN IM WARENVERZEICHNIS FÜR DIE STATISTIK DES AUSSENHANDELS DER GEMEINSCHAFT ( NIMEXE ) GEGENSTAND EIN UND DERSELBEN SAMMELPOSITION SIND .

TITEL I

ALLGEMEINES VERFAHREN

ARTIKEL 2

DIE AUSFUHR VON WAREN IM SINNE VON ARTIKEL 1 ABSATZ 1 AUS DEM ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT SETZT VORAUS, DASS BEI EINER ZOLLSTELLE UNTER DEN IN DIESER RICHTLINIE FESTGELEGTEN BEDINGUNGEN EINE AUSFUHRANMELDUNG, NACHSTEHEND ,,ANMELDUNG'' GENANNT, ABGEGEBEN WIRD .

DIE NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSON, WELCHE DIE ANMELDUNG ABGIBT, WIRD IM FOLGENDEN ALS ,,ANMELDER'' BEZEICHNET .

ARTIKEL 3

( 1 ) DIE ANMELDUNG IST SCHRIFTLICH AUF EINEM VORDRUCK ABZUGEBEN, DER DEM VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN GEMÄSS DEN GELTENDEN GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN FESTGELEGTEN AMTLICHEN MUSTER ENTSPRICHT . SIE IST ZU UNTERZEICHNEN UND MUSS DIE ANGABEN ENTHALTEN, DIE ZUR FESTSTELLUNG DER WARENBESCHAFFENHEIT UND GEGEBENENFALLS ZUR ERHEBUNG DER AUSFUHRABGABEN UND ZUR ANWENDUNG DER ÜBRIGEN VORSCHRIFTEN ERFORDERLICH SIND, DIE FÜR DIE AUSFUHR DER BETREFFENDEN WAREN GELTEN .

( 2 ) DER ANMELDUNG SIND ALLE UNTERLAGEN BEIZUFÜGEN, DEREN VORLAGE ZUR ORDNUNGSGEMÄSSEN ERHEBUNG DER AUSFUHRABGABEN SOWIE ZUR ANWENDUNG DER ÜBRIGEN VORSCHRIFTEN ERFORDERLICH IST, DIE FÜR DIE AUSFUHR DER BETREFFENDEN WAREN GELTEN .

ARTIKEL 4

ZUR VORBEREITUNG DER ANMELDUNG UND UNTER DER VORAUSSETZUNG, DASS DIE AUSZUFÜHRENDEN WAREN EINEM ZOLLVERFAHREN UNTERLIEGEN, LÄSST DIE ZOLLSTELLE ZU, DASS UNTER DEN VON IHR FESTGELEGTEN BEDINGUNGEN DIE WAREN VOR ABGABE DER ANMELDUNG GEPRÜFT SOWIE MUSTER ODER PROBEN ENTNOMMEN WERDEN .

ARTIKEL 5

( 1 ) DIE ZUR AUSFUHR BESTIMMTEN WAREN SIND BEI EINER ZOLLSTELLE IN DER GEMEINSCHAFT ZU GESTELLEN, DIE GEMÄSS DEN VORSCHRIFTEN DES MITGLIEDSTAATS, DEM DIE ZOLLSTELLE UNTERSTEHT, FÜR DIE ERFÜLLUNG DER DIESBEZUEGLICHEN AUSFUHRFORMALITÄTEN ZUSTÄNDIG IST .

WENN EINE WARE BEREITS BEIM VERSAND VON EINEM MITGLIEDSTAAT AUS FÜR EIN BESTIMMTES DRITTLAND BESTIMMT IST, SO KÖNNEN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DIESES MITGLIEDSTAATS VERLANGEN, DASS DIESES WARE BEI EINER SEINER ZUSTÄNDIGEN ZOLLSTELLEN GESTELLT WIRD .

( 2 ) DIE ANMELDUNG MUSS BEI DER ZOLLSTELLE ABGEGEBEN WERDEN , BEI DER DIE WAREN GESTELLT WURDEN . DIE ABGABE DER ANMELDUNG KANN ERFOLGEN, SOBALD DIE WAREN GESTELLT WORDEN SIND .

DIE ZOLLSTELLE KANN JEDOCH DIE ABGABE DER ANMELDUNG ZULASSEN, BEVOR DER ANMELDER DIE WAREN HAT STELLEN KÖNNEN . IN DIESEM FALL KANN DIE ZOLLSTELLE EINE ANGEMESSENE FRIST FÜR DIE GESTELLUNG DER WAREN FESTSETZEN . NACH ABLAUF DIESER FRIST GILT DIE ANMELDUNG ALS NICHT ABGEGEBEN .

( 3 ) WAREN SIND IM SINNE DER ABSÄTZE 1 UND 2 ALS BEI EINER ZOLLSTELLE GESTELLT ANZUSEHEN, WENN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN IN DER VORGESCHRIEBENEN FORM VON IHRER ANWESENHEIT BEI DIESER ZOLLSTELLE ODER AN EINEM ANDEREN VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN BEZEICHNETEN ORT UNTERRICHTET WORDEN SIND, UM DIE WAREN ÜBERWACHEN ODER PRÜFEN ZU KÖNNEN .

( 4 ) DIE ANMELDUNG MUSS BEI DER ZUSTÄNDIGEN ZOLLSTELLE WÄHREND DER ÖFFNUNGSZEITEN ABGEGEBEN WERDEN .

DIE ZOLLSTELLE KANN JEDOCH AUF ANTRAG UND KOSTEN DES ANMELDERS ZULASSEN, DASS DIE ANMELDUNG AUSSERHALB DER ÖFFNUNGSZEITEN ABGEGEBEN WIRD .

( 5 ) DER ABGABE DER ANMELDUNG BEI EINER ZOLLSTELLE GLEICHGESTELLT IST DAS VERFAHREN, BEI DEM DIESE ANMELDUNG DEN BEAMTEN DER ZOLLSTELLE AN EINEM ANDEREN ORT AUSGEHÄNDIGT WIRD, DER ZU DIESEM ZWECK IM RAHMEN VON ÜBEREINKÜNFTEN ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UND DEM BETEILIGTEN BESTIMMT WORDEN IST .

( 6 ) DIE BESTIMMUNGEN DIESES ARTIKELS STEHEN NICHT DER ANWENDUNG DER EINZELSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN ENTGEGEN, DIE DIE MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 36 DES VERTRAGES ERLASSEN KÖNNEN, WENN DIE IN EINEM MITGLIEDSTAAT ZUR AUSFUHR AUS DEM ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT ANGEMELDETEN WAREN DURCH DAS HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS VERBRACHT WERDEN MÜSSEN .

ARTIKEL 6

( 1 ) DIE ZOLLSTELLE NIMMT NUR ANMELDUNGEN AN, DIE DEN IN ARTIKEL 3 FESTGELEGTEN ERFORDERNISSEN ENTSPRECHEN . DIE DIESEN ERFORDERNISSEN ENTSPRECHENDEN ANMELDUNGEN WERDEN VON DER ZOLLSTELLE UNVERZUEGLICH IN DER IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN VORGESEHENEN FORM ANGENOMMEN .

IST JEDOCH EINE ANMELDUNG NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 ABGEGEBEN WORDEN, BEVOR DIE ANGEMELDETEN WAREN BEI DER ZOLLSTELLE ODER AN DEM VON IHR BEZEICHNETEN ORT GESTELLT WORDEN SIND, SO KANN DIE ANMELDUNG ERST DANN ANGENOMMEN WERDEN, WENN DIE WAREN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 3 GESTELLT WORDEN SIND .

( 2 ) DIE MITGLIEDSTAATEN ERGREIFEN ALLE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN, DAMIT DAS DATUM DER ANNAHME JEDER ANMELDUNG ALS MASSGEBENDER ZEITPUNKT FÜR DIE ETWAIGE ANWENDUNG VON ARTIKEL 11 MIT SICHERHEIT FESTGESTELLT WERDEN KANN .

ARTIKEL 7

( 1 ) DEM ANMELDER WIRD UNTER DEN NACHSTEHENDEN VORAUSSETZUNGEN AUF ANTRAG GESTATTET, DIE VON DER ZOLLSTELLE NACH ARTIKEL 6 ANGENOMMENEN ANMELDUNGEN IN BEZUG AUF EINE ODER MEHRERE DER IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 BEZEICHNETEN ANGABEN ZU BERICHTIGEN :

A ) DIE BERICHTIGUNG IST ZU BEANTRAGEN, BEVOR DIE WAREN DIE ZOLLSTELLE ODER DEN ZU DIESEM ZWECK BEZEICHNETEN ORT VERLASSEN HABEN, ES SEI DENN, DIESER ANTRAG BEZIEHT SICH AUF ANGABEN, DEREN RICHTIGKEIT DIE ZOLLSTELLE FESTSTELLEN KANN .

B ) DIE BERICHTIGUNG KANN NICHT MEHR ZUGELASSEN WERDEN, WENN SIE BEANTRAGT WIRD, NACHDEM DIE ZOLLSTELLE DEM ANMELDER MITGETEILT HAT, DASS SIE DIE WAREN BESCHAUEN WILL, ODER NACHDEM SIE SELBST FESTGESTELLT HAT, DASS DIE BETREFFENDEN ANGABEN UNRICHTIG SIND .

C ) DIE BERICHTIGUNG DARF NICHT DAZU FÜHREN, DASS DIE ANMELDUNG FÜR ANDERE WAREN GILT ALS DIE, FÜR DIE SIE URSPRÜNGLICH BESTIMMT WAR .

( 2 ) DIE ZOLLSTELLE KANN ZULASSEN ODER VERLANGEN, DASS BERICHTIGUNGEN NACH ABSATZ 1 DURCH DIE ABGABE EINER NEUEN ANMELDUNG ALS ERSATZ FÜR DIE URSPRÜNGLICHE ANMELDUNG VORGENOMMEN WERDEN . IN DIESEM FALL GILT ALS ZEITPUNKT FÜR DIE FESTSETZUNG DER AUSFUHRABGABEN AUF DIE BETREFFENDEN WAREN SOWIE FÜR DIE ANWENDUNG DER ÜBRIGEN BESTIMMUNGEN, DIE FÜR DIE AUSFUHR GELTEN, DER ZEITPUNKT DER ANNAHME DER URSPRÜNGLICHEN ANMELDUNG .

ARTIKEL 8

( 1 ) SOLANGE DIE WAREN DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT NICHT VERLASSEN HABEN, KANN DER ANMELDER DIE RÜCKNAHME DER BETREFFENDEN ANMELDUNG ODER, INSBESONDERE WENN DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS DIESE RÜCKNAHME NICHT ZULASSEN, DEREN UNGÜLTIGKEITSERKLÄRUNG BEANTRAGEN .

HAT DIE ZOLLSTELLE DEM ANMELDER JEDOCH MITGETEILT, DASS SIE DIE ANGEMELDETEN WAREN BESCHAUEN WILL, SO KANN DIE RÜCKNAHME ODER DIE UNGÜLTIGKEITSERKLÄRUNG ERST NACH DER BESCHAU BEANTRAGT WERDEN .

( 2 ) DIE ZOLLSTELLE GIBT DEM ANTRAG AUF RÜCKNAHME ODER UNGÜLTIGKEITSERKLÄRUNG DER ANMELDUNG NUR STATT, WENN DER ANMELDER

A ) DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN NACHWEIST, DASS DIE WAREN DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT NICHT VERLASSEN HABEN,

B ) DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN ALLE AUSFERTIGUNGEN DER AUSFUHRANMELDUNG SOWIE ALLE SONSTIGEN IHM NACH ANNAHME DER ANMELDUNG AUSGEHÄNDIGTEN UNTERLAGEN WIEDER VORLEGT,

C ) GEGEBENENFALLS DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN NACHWEIST, DASS DIE ERSTATTUNGEN UND DIE ANDEREN AUFGRUND DER AUSFUHRANMELDUNG FÜR DIE BETREFFENDEN WAREN GEWÄHRTEN BETRAEGE ZURÜCKGEZAHLT WORDEN SIND ODER DASS DIE ZUSTÄNDIGEN DIENSTSTELLEN DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN GETROFFEN HABEN, DAMIT DIESE BETRAEGE NICHT AUSGEZAHLT WERDEN,

D ) GEGEBENENFALLS ENTSPRECHEND DEN GELTENDEN BESTIMMUNGEN DIE SONSTIGEN VERPFLICHTUNGEN ERFÜLLT, DIE DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN ZUR KLÄRUNG DER SITUATION DIESER WAREN VORSCHREIBEN KÖNNEN .

( 3 ) DIE RÜCKNAHME ODER UNGÜLTIGKEITSERKLÄRUNG DER ANMELDUNG HAT GEGEBENENFALLS ZUR FOLGE, DASS ABSCHREIBUNGEN, DIE AUF DEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER ANMELDUNG VORGELEGTEN AUSFUHR - ODER VORAUSFESTSETZUNGSBESCHEINIGUNGEN VORGENOMMEN WORDEN SIND, RÜCKGÄNGIG GEMACHT WERDEN .

( 4 ) DIE RÜCKNAHME ODER DIE UNGÜLTIGKEITSERKLÄRUNG DER ANMELDUNG STEHT DER ANWENDUNG VON STRAFVORSCHRIFTEN IM FALL VON ZUWIDERHANDLUNGEN DES ANMELDERS IN KEINER WEISE ENTGEGEN .

( 5 ) SIND DIE ZUR AUSFUHR ANGEMELDETEN WAREN INNERHALB EINER BESTIMMTEN FRIST AUS DEM ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT ZU VERBRINGEN, SO HAT DIE NICHTEINHALTUNG DIESER FRIST DIE NICHTIGKEIT ODER DIE UNGÜLTIGKEITSERKLÄRUNG DER ANMELDUNG ZUR FOLGE, SOFERN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DIESE FRIST NICHT VERLÄNGERT HABEN .

IN DEM IN UNTERABSATZ 1 GENANNTEN FALL FINDEN ABSATZ 2 BUCHSTABEN B ), C ) UND D ) SOWIE DIE ABSÄTZE 3 UND 4 ANWENDUNG .

ARTIKEL 9

( 1 ) UNBESCHADET ANDERER IHR ZUR VERFÜGUNG STEHENDER PRÜFUNGSMÖGLICHKEITEN KANN DIE ZOLLSTELLE DIE ANGEMELDETEN WAREN GANZ ODER TEILWEISE BESCHAUEN .

( 2 ) DIE ZOLLBESCHAU ERFOLGT AN DEM ZU DIESEM ZWECK BEZEICHNETEN ORT UND ZU DEN DAFÜR VORGESEHENEN ZEITEN .

DIE ZOLLSTELLE KANN JEDOCH AUF ANTRAG DES ANMELDERS DIE ZOLLBESCHAU AN EINEM ANDEREN ORT ODER ZU EINER ANDEREN ZEIT VORNEHMEN . DADURCH ENTSTEHENDE KOSTEN TRAEGT DER ANMELDER .

( 3 ) DAS VERBRINGEN DER WAREN AN DEN ORT DER ZOLLBESCHAU, DAS AUSPACKEN, WIEDEREINPACKEN UND ALLE ANDEREN, FÜR DIE ZOLLBESCHAU ERFORDERLICHEN TÄTIGKEITEN WERDEN VOM ANMELDER ODER AUF SEINE GEFAHR VORGENOMMEN . DIE DABEI ENTSTEHENDEN KOSTEN TRAEGT IN ALLEN FÄLLEN DER ANMELDER .

( 4 ) DER ANMELDER IST BERECHTIGT, BEI DER ZOLLBESCHAU ANWESEND ZU SEIN ODER SICH VERTRETEN ZU LASSEN . DIE ZOLLSTELLE KANN, WENN SIE ES FÜR ZWECKDIENLICH HÄLT, VOM ANMELDER VERLANGEN, DASS ER BEI DER ZOLLBESCHAU ANWESEND IST ODER SICH VERTRETEN LÄSST, UM IHR DIE ZUR ERLEICHTERUNG DER ZOLLBESCHAU ERFORDERLICHE HILFE ZU LEISTEN .

( 5 ) DIE ZOLLSTELLE KANN BEI DER ZOLLBESCHAU MUSTER ODER PROBEN ZUM ZWECK EINER ANALYSE ODER EINGEHENDEN PRÜFUNG ENTNEHMEN . DIE PRÜF - UND ANALYSEKOSTEN TRAEGT DIE VERWALTUNG .

( 6 ) ABSATZ 5 STEHT DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 8 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3035/80 DES RATES VOM 11 . NOVEMBER 1980 ZUR FESTLEGUNG DER ALLGEMEINEN REGELN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON AUSFUHRERSTATTUNGEN UND DER KRITERIEN ZUR FESTSETZUNG DES ERSTATTUNGSBETRAGS FÜR BESTIMMTE LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE, DIE IN FORM VON NICHT UNTER ANHANG II DES VERTRAGES FALLENDEN WAREN AUSGEFÜHRT WERDEN ( 4 ), NICHT ENTGEGEN .

ARTIKEL 10

( 1 ) MASSGEBEND FÜR DIE BERECHNUNG DER AUSFUHRABGABEN ODER AUSFUHRERSTATTUNGSBETRAEGE UND FÜR DIE ANWENDUNG DER ÜBRIGEN, FÜR DIE AUSFUHR DER WAREN GELTENDEN GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN IST DAS ERGEBNIS DER PRÜFUNG DER ANMELDUNG UND DER IHR BEIGEFÜGTEN UNTERLAGEN, WOBEI DIE PRÜFUNG MIT EINER ZOLLBESCHAU VERBUNDEN SEIN KANN . FINDET WEDER EINE PRÜFUNG DER ANMELDUNG UND DER IHR BEIGEFÜGTEN UNTERLAGEN NOCH EINE ZOLLBESCHAU STATT, SO ERFOLGEN DIE BERECHNUNG UND DIE ANWENDUNG NACH DEN ANGABEN IN DER ANMELDUNG .

( 2 ) ABSATZ I STEHT WEDER PRÜFUNGEN ENTGEGEN, DIE SPÄTER VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN DURCHGEFÜHRT WERDEN, NOCH DEN FOLGERUNGEN, DIE SICH DARAUS NACH DEN GELTENDEN BESTIMMUNGEN INSBESONDERE HINSICHTLICH EINER ÄNDERUNG DER HÖHE DER AUF DIE WAREN ZU ERHEBENDEN AUSFUHRERSTATTUNGEN ODER ANDERER BEI DER AUSFUHR GEWÄHRTER BETRAEGE ERGEBEN KÖNNEN .

ARTIKEL 11

DER ZEITPUNKT DER ANNAHME DER ANMELDUNG IST MASSGEBEND FÜR

A ) DIE BESTIMMUNG DER SÄTZE ODER BETRAEGE DER AUSFUHRABGABEN, DENEN DIE WAREN GEGEBENENFALLS UNTERLIEGEN, SOWIE DER ÜBRIGEN FÜR DIE BERECHNUNG DIESER ABGABEN ERFORDERLICHEN BEMESSUNGSGRUNDLAGEN;

B ) DIE ANWENDUNG DER ÜBRIGEN, FÜR DIE AUSFUHR DER WAREN GELTENDEN GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN .

ARTIKEL 12

UNBESCHADET ETWAIGER ÄNDERUNGEN NACH ARTIKEL 10 ABSATZ 2 VERBUCHEN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DEN VON IHNEN ERMITTELTEN BETRAG DER AUSFUHRABGABEN IN DER VORGESCHRIEBENEN FORM UND TEILEN IHN NACH EIGENEM ERMESSEN ENTWEDER DEM ANMELDER ODER DER PERSON MIT, DIE ER VERTRITT .

ARTIKEL 13

UNBESCHADET EINER ETWAIGEN ANWENDUNG VON VERBOTEN ODER BESCHRÄNKUNGEN AUF DIE ZUR AUSFUHR ANGEMELDETEN WAREN, GIBT DIE ZOLLSTELLE DIE WAREN ERST DANN ZUR AUSFUHR FREI, WENN SIE SICH GEGEBENENFALLS VERGEWISSERT HAT, DASS DIE GEMÄSS ARTIKEL 12 VERBUCHTEN ABGABEN ENTRICHTET ODER UNTER DEN IN DER RICHTLINIE 78/453/EWG DES RATES VOM 22 . MAI 1978 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZAHLUNGSAUFSCHUB FÜR EINGANGS - UND AUSFUHRABGABEN ( 5 ) VORGESEHENEN VORAUSSETZUNGEN AUFGESCHOBEN WORDEN SIND ODER HIERFÜR SICHERHEIT GELEISTET WORDEN IST .

ARTIKEL 14

( 1 ) DIE ZOLLSTELLE BESTIMMT DIE FORM DER FREIGABE DER WAREN ZUR AUSFUHR UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES ORTES, AN DEM SICH DIE WAREN BEFINDEN, UND DER BESONDEREN MODALITÄTEN, NACH DENEN SIE IHRE ÜBERWACHUNG AUSÜBT .

( 2 ) DIE ZUR AUSFUHR FREIGEGEBENEN WAREN BLEIBEN BIS ZU DEM ZEITPUNKT, IN DEM SIE DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT VERLASSEN, UNTER ZOLLAMTLICHER ÜBERWACHUNG .

TITEL II

VEREINFACHTE VERFAHREN

ARTIKEL 15

( 1 ) SPÄTESTENS AB 1 . JANUAR 1984 WENDEN DIE MITGLIEDSTAATEN NUR NOCH DIE IN DEN ARTIKELN 16 BIS 20 VORGESEHENEN VEREINFACHTEN VERFAHREN AN .

SIE FÜHREN SPÄTESTENS AB DIESEM ZEITPUNKT ALLE DIESE VEREINFACHTEN VERFAHREN DURCH, SOWEIT IHNEN DIES VERWALTUNGSTECHNISCH MÖGLICH IST .

( 2 ) DIE MÖGLICHKEIT DER INANSPRUCHNAHME EINES DER IN DEN ARTIKELN 16 BIS 20 FESTGELEGTEN VEREINFACHTEN VERFAHREN SETZT EINE GENEHMIGUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DES MITGLIEDSTAATS VORAUS, IN DEM SIE ANGEWENDET WERDEN SOLLEN . DIESE BEHÖRDEN LEGEN AUCH DIE VORAUSSETZUNGEN, DIE FÜR DIE ERTEILUNG DIESER GENEHMIGUNG ERFÜLLT WERDEN MÜSSEN, SOWIE DIE PRAKTISCHEN EINZELHEITEN DIESER VERFAHREN FEST .

DIE GENANNTE GENEHMIGUNG KANN AUF BESTIMMTE WAREN BESCHRÄNKT WERDEN . SIE KANN FÜR EINEN EINZELFALL ODER AUF DAUER GEWÄHRT WERDEN . SIE KANN WIDERRUFEN WERDEN .

( 3 ) DIE ANWENDUNG DER VERFAHREN DER ARTIKEL 16 BIS 20 HINDERT DIE ZOLLDIENSTSTELLEN NICHT, ALLE VON IHNEN ALS NOTWENDIG ERACHTETEN KONTROLLEN ZUR ÜBERWACHUNG DER ORDNUNGSMÄSSIGKEIT DER BETREFFENDEN VORGÄNGE VORZUNEHMEN .

( 4 ) IM FALLE DER VEREINFACHTEN VERFAHREN IM SINNE DER ARTIKEL 17 BIS 20 UND UNBESCHADET DES ARTIKELS 13 KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN, SOFERN SIE ES FÜR NOTWENDIG HALTEN, VORSEHEN, DASS IHRE ZOLLBEHÖRDEN DIE GENEHMIGUNG ZUR ANWENDUNG DIESER VEREINFACHTEN VERFAHREN VON EINER SICHERHEITSLEISTUNG ABHÄNGIG MACHEN, MIT DER GEWÄHRLEISTET WIRD, DASS DER BEGÜNSTIGTE DEN SICH AUS ABSATZ 2 UNTERABSATZ 1 ERGEBENDEN, IHM OBLIEGENDEN VERPFLICHTUNGEN NACHKOMMT .

( 5 ) SOFERN IN DEN ARTIKELN 16 BIS 20 NICHTS ANDERES BESTIMMT IST, IST TITEL I AUF DIE IN DIESEN ARTIKELN VORGESEHENEN VEREINFACHTEN VERFAHREN ANWENDBAR .

A . BEFREIUNG VON DER SCHRIFTLICHEN ANMELDUNG

ARTIKEL 16

)1 ) UNBESCHADET DER BESONDEREN VORSCHRIFTEN FÜR POSTSENDUNGEN KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN VORSEHEN, DASS WAREN, DIE NICHT ZU KOMMERZIELLEN ZWECKEN AUSGEFÜHRT WERDEN, SOWIE WAREN VON GERINGEM WERT, INSBESONDERE WENN SIE IM PERSÖNLICHEN GEPÄCK VON REISENDEN ENTHALTEN SIND, NICHT SCHRIFTLICH ANGEMELDET WERDEN MÜSSEN .

( 2 ) ABSATZ 1 GILT NICHT FÜR WAREN, FÜR DIE EINE AUSFUHRBESCHEINIGUNG ERFORDERLICH IST ODER FÜR DIE DIE GEWÄHRUNG VON ERSTATTUNGEN ODER VON ANDEREN MIT DER AUSFUHR ZUSAMMENHÄNGENDEN BETRAEGEN BEANTRAGT WIRD .

B . GLOBALE, PERIODISCHE ODER ZUSAMMENFASSENDE ANMELDUNGEN

ARTIKEL 17

( 1 ) UNBESCHADET DES ARTIKELS 20 KÖNNEN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DEM ANMELDER GESTATTEN, BESTIMMTE ANGABEN DER ANMELDUNG SPÄTER IN FORM ERGÄNZENDER ANMELDUNGEN GLOBALER, PERIODISCHER ODER ZUSAMMENFASSENDER ART NACHZUREICHEN ODER ZU WIEDERHOLEN .

( 2 ) DIE ANGABEN DER ERGÄNZENDEN ANMELDUNGEN BILDEN ZUSAMMEN MIT DEN ABGABEN DER ZUGEHÖRIGEN ANMELDUNGEN EINE RECHTLICHE EINHEIT; MASSGEBENDER ZEITPUNKT HIERFÜR IST DER ZEITPUNKT DER ANNAHME DER ENTSPRECHENDEN URSPRÜNGLICHEN ANMELDUNG .

( 3 ) WIRD VON DEM VERFAHREN DIESES ARTIKELS GEBRAUCH GEMACHT, SO MÜSSEN DIE URSPRÜNGLICHEN ANMELDUNGEN FÜR DIE EINZELNEN WARENPARTIEN AUF JEDEN FALL DIE ZUR IDENTIFIZIERUNG DER BETREFFENDEN WAREN ERFORDERLICHEN ANGABEN ENTHALTEN .

C . FREIGABE ZUR AUSFUHR VOR ABGABE DER ANMELDUNG

ARTIKEL 18

( 1 ) WENN ES DIE UMSTÄNDE RECHTFERTIGEN, KÖNNEN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DIE WAREN ZUR AUSFUHR FREIGEBEN, SOBALD DIESE NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 3 DER ZUSTÄNDIGEN ZOLLSTELLE GESTELLT WORDEN SIND, OHNE DASS DIE IN ARTIKEL 3 GENANNTE ANMELDUNG DORT ABGEGEBEN WORDEN IST .

( 2 ) DIE FREIGABE DER WAREN ZUR AUSFUHR SETZT VORAUS, DASS BEI DER ZUSTÄNDIGEN ZOLLSTELLE UND NACH WAHL DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN EIN HANDELS - ODER VERWALTUNGSDOKUMENT ABGEGEBEN WIRD, IN DEM DIE ZUR FESTSTELLUNG DER WARENBESCHAFFENHEIT ERFORDERLICHEN ANGABEN UND EIN VOM BETEILIGTEN UNTERSCHRIEBENER AUSFUHRANTRAG ENTHALTEN SIND .

DEM GENANNTEN HANDELS-ODER VERWALTUNGSDOKUMENT MÜSSEN ALLE SONSTIGEN UNTERLAGEN BEIGEFÜGT WERDEN, VON DEREN VORLAGE GEGEBENENFALLS DIE GEMEINSCHAFTSMASSNAHMEN ABHÄNGIG SIND, DIE DURCH DIE AUSFUHR DER WAREN AUSGELÖST WERDEN .

DIE ANNAHME DIESES HANDELS - ODER VERWALTUNGSDOKUMENTS DURCH DIE ZOLLSTELLE HAT DIE GLEICHE RECHTSWIRKUNG WIE DIE ANNAHME DER IN ARTIKEL 3 GENANNTEN ANMELDUNG .

( 3 ) LASSEN ES DIE UMSTÄNDE ZU, SO KÖNNEN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN ZULASSEN, DASS AN DIE STELLE DES ANTRAGS NACH ABSATZ 2 EIN GLOBALER ANTRAG FÜR DIE AUSFUHREN IN EINEM BESTIMMTEN ZEITRAUM TRITT . DAS HANDELS - ODER VERWALTUNGSDOKUMENT, DAS NACH ABSATZ 2 UNTERABSATZ 1 BEI JEDER AUSFUHR VORZULEGEN IST, MUSS EINEN HINWEIS AUF DIE IM ANSCHLUSS AN DEN GLOBALANTRAG ERFOLGTE FREIGABE ENTHALTEN .

( 4 ) DIE ZOLLSTELLE KANN DIE FREIGABE DER WAREN ZUR AUSFUHR VON EINER BESCHAU ABHÄNGIG MACHEN, DIE ANHAND DER ANGABEN IN DEM IN ABSATZ 2 GENANNTEN HANDELS - ODER VERWALTUNGSDOKUMENT DURCHGEFÜHRT WIRD .

( 5 ) DIE ANMELDUNG VON WAREN, DIE GEGENSTAND DER IN ABSATZ 1 GENANNTEN FREIGABE SIND, IST INNERHALB DER VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN GESETZTEN FRIST BEI DER ZUSTÄNDIGEN ZOLLSTELLE ABZUGEBEN .

ARTIKEL 11 FINDET MIT DER MASSGABE ANWENDUNG, DASS DIE ANMELDUNG ZU DEM ZEITPUNKT WIRKSAM WIRD, ZU DEM DIE ZOLLSTELLE DAS IN ABSATZ 2 GENANNTE HANDELS - ODER VERWALTUNGSDOKUMENT ANGENOMMEN HAT .

( 6 ) DIE ZOLLSTELLE KANN UNBESCHADET DES ARTIKELS 20 ZULASSEN, DASS FÜR DIE WAREN GLOBALE PERIODISCHE ODER ZUSAMMENFASSENDE ANMELDUNGEN ABGEGEBEN WERDEN . DIESE ANMELDUNGEN WERDEN VON DEM ZEITPUNKT AN WIRKSAM, ZU WELCHEM DIE ZOLLSTELLE DAS IN ABSATZ 2 GENANNTE HANDELS - ODER VERWALTUNGSDOKUMENT ANGENOMMEN HAT .

ARTIKEL 19

( 1 ) NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN PERSONEN, DIE HÄUFIG WAREN AUSFÜHREN, KÖNNEN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN BEWILLIGEN, DIESE WAREN UNMITTELBAR VON DEM ORT, AN DEM SIE SICH BEFINDEN, AUS DEM ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT ZU VERBRINGEN, OHNE DASS FÜR DIESE WAREN ZUVOR BEI EINER ZUSTÄNDIGEN ZOLLSTELLE DIE IN ARTIKEL 3 GENANNTE ANMELDUNG ABZUGEBEN IST .

( 2 ) BEVOR DIE WAREN DEN ORT, AN DEM SIE SICH BEFINDEN, VERLASSEN, HAT DER INHABER DER IN ABSATZ 1 GENANNTEN BEWILLIGUNG

A ) DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN IN DER VON IHNEN VORGESCHRIEBENEN FORM UND NACH DEN VON IHNEN FESTGELEGTEN MODALITÄTEN DEN ABGANG DER WAREN MITZUTEILEN, DAMIT DIE WAREN ZUR AUSFUHR FREIGEGEBEN WERDEN KÖNNEN;

B ) DIESE WAREN IN SEINER BUCHFÜHRUNG ANZUSCHREIBEN . DIE ANSCHREIBUNG HAT IN DER VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN FESTGESETZTEN FORM UND NACH DEN VON IHNEN FESTGELEGTEN MODALITÄTEN ZU ERFOLGEN . SIE MUSS DAS ANSCHREIBEDATUM UND DIE ZUR FESTSTELLUNG DER WARENBESCHAFFENHEIT NOTWENDIGEN ANGABEN ENTHALTEN;

C ) FÜR DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN SÄMTLICHE UNTERLAGEN BEREITZUHALTEN, INSBESONDERE AUSFUHR - ODER VORAUSFESTSETZUNGSBESCHEINIGUNGEN, VON DEREN VORLAGE GEGEBENENFALLS DIE ANWENDUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE WARENAUSFUHR ABHÄNGT .

DIE ERFÜLLUNG DER FORMALITÄTEN NACH DEN BUCHSTABEN A ) UND B ) HAT DIE GLEICHE RECHTSWIRKUNG WIE DIE ANNAHME DER IN ARTIKEL 3 GENANNTEN ANMELDUNG .

( 3 ) SOWEIT DIE PRÜFUNG DER ORDNUNGSMÄSSIGKEIT DES VERFAHRENS DADURCH NICHT BEEINTRÄCHTIGT WIRD, KÖNNEN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DEN BEWILLIGUNGSINHABER IN BESONDEREN FÄLLEN, DIE DURCH DIE ART DER WAREN UND DIE HÄUFIGKEIT DER AUSFUHREN GERECHTFERTIGT SIND, DAVON BEFREIEN, DER ZUSTÄNDIGEN ZOLLSTELLE JEDEN ABGANG VON WAREN MITZUTEILEN, SOFERN ER DIESER ZOLLSTELLE ALLE ANGABEN ZUR VERFÜGUNG STELLT, DIE SIE FÜR ERFORDERLICH HÄLT, UM GEGEBENENFALLS VON IHREM BESCHAURECHT GEBRAUCH MACHEN ZU KÖNNEN . DIE ANSCHREIBUNG DER WAREN IN DER BUCHFÜHRUNG DES BETEILIGTEN GILT IN DIESEM FALL ALS FREIGABE DER WAREN ZUR AUSFUHR .

( 4 ) BESCHLIESST DIE ZOLLSTELLE EINE BESCHAU DER WAREN, SO WIRD DIESE ANHAND DER ANGABEN IN DEN ANSCHREIBUNGEN DES BETEILIGTEN DURCHGEFÜHRT .

( 5 ) DIE ANMELDUNG VON WAREN, DIE GEGENSTAND DER IN ABSATZ 1 GENANNTEN BEWILLIGUNG SIND, IST BEI DER ZUSTÄNDIGEN ZOLLSTELLE INNERHALB DER VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN FESTGESETZTEN FRIST ABZUGEBEN .

ARTIKEL 11 FINDET MIT DER MASSGABE ANWENDUNG, DASS DIE ANMELDUNG ZU DEM ZEITPUNKT WIRKSAM WIRD, ZU DEM DIE WAREN IN DER BUCHFÜHRUNG DES BETEILIGTEN ANGESCHRIEBEN WORDEN SIND .

( 6 ) WIRD DIESER ARTIKEL ANGEWANDT, SO FINDET ARTIKEL 18 ABSATZ 6 ANWENDUNG .

( 7 ) DIE IN ABSATZ 2 BUCHSTABE B ) VORGESEHENE ANSCHREIBUNG DER WAREN IN DER BUCHFÜHRUNG DES BETEILIGTEN KANN DURCH ANDERE VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN FESTGELEGTE FORMALITÄTEN ERSETZT WERDEN, DIE ÄHNLICHE GARANTIEN BIETEN .

D . ERSETZUNG ALLER ODER BESTIMMTER ANGABEN DER ANMELDUNG DURCH KODIERTE ANGABEN

ARTIKEL 20

( 1 ) DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN KÖNNEN DEM ANMELDER GESTATTEN, DIE ANGABEN DER IN ARTIKEL 3 GENANNTEN SCHRIFTLICHEN ANMELDUNG DER HIERFÜR BESTIMMTEN ZOLLSTELLE ZUM ZWECK DER DATENTECHNISCHEN VERARBEITUNG GANZ ODER TEILWEISE IN KODIERTER ODER JEDER ANDEREN VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN FESTGELEGTEN FORM, DIE DEN FÜR DIE SCHRIFTLICHEN ANMELDUNGEN ERFORDERLICHEN ANGABEN ENTSPRICHT, ZU ÜBERMITTELN .

( 2 ) DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN SETZEN DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE ÜBERMITTLUNG DER IN ABSATZ 1 GENANNTEN ANGABEN FEST .

TITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 21

( 1 ) DER AUSSCHUSS FÜR ALLGEMEINE ZOLLREGELUNGEN, DER IN ARTIKEL 24 DER RICHTLINIE 79/695/EWG DES RATES VOM 24 . JULI 1979 ZUR HARMONISIERUNG DER VERFAHREN FÜR DIE ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN DEN ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR ( 6 ) VORGESEHEN IST, KANN ALLE FRAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER ANWENDUNG DIESER RICHTLINIE PRÜFEN, DIE IHM DER VORSITZENDE VON SICH AUS ODER AUF ANTRAG DES VERTRETERS EINES MITGLIEDSTAATS UNTERBREITET .

( 2 ) DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DER ARTIKEL 3 BIS 9, DES ARTIKELS 10 ABSATZ 1, DES ARTIKELS 13, DES ARTIKELS 14 ABSATZ 2 UND DER ARTIKEL 17 BIS 20 DIESER RICHTLINIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN WERDEN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 26 ABSÄTZE 2 UND 3 DER RICHTLINIE 79/695/EWG ERLASSEN .

ARTIKEL 22

( 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN SETZEN DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DIESER RICHTLINIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN BIS SPÄTESTENS 1 . JANUAR 1983 IN KRAFT .

( 2 ) JEDER MITGLIEDSTAAT UNTERRICHTET DIE KOMMISSION ÜBER DIE VORSCHRIFTEN, DIE ER ZUR DURCHFÜHRUNG DIESER RICHTLINIE ERLÄSST .

DIE KOMMISSION SETZT DIE ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DAVON IN KENNTNIS .

ARTIKEL 23

DIESE RICHTLINIE IST AN DIE MITGLIEDSTAATEN GERICHTET .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 24 . FEBRUAR 1981 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

G . BRAKS