Empfehlung Nr. 1835/81/EGKS der Kommission vom 3. Juli 1981 an die Mitgliedstaaten über die Pflicht zur Veröffentlichung von Preislisten und Verkaufsbedingungen sowie über in Stahlhandel verbotene Praktiken
Amtsblatt Nr. L 184 vom 04/07/1981 S. 0009 - 0012
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 2 S. 0086
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 2 S. 0086
++++ EMPFEHLUNG Nr . 1835/81/EGKS DER KOMMISSION vom 3 . Juli 1981 an die Mitgliedstaaten über die Pflicht zur Veröffentlichung von Preislisten und Verkaufsbedingungen sowie über im Stahlhandel verbotene Praktiken DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl , insbesondere auf Artikel 63 § 3 , in Erwägung nachstehender Gründe : Die derzeitige Lage des Stahlmarktes erfordert ein energisches Eingreifen bei den Verkaufspreisen für Stahlerzeugnisse . Daher verstärkt die Kommission ihre Kontrollen zur Einhaltung der Preisregeln und hat mit der Entscheidung Nr . 1834/81/EGKS vom 3 . Juli 1981 zur Änderung der Entscheidung Nr . 30/53 der Hohen Behörde ( 1 ) , die Verpflichtungen der Unternehmen für ihre Verkaufsorganisationen genauer umschrieben . Der Stahlmarkt bildet eine Einheit , in der die Händler eine wichtige Rolle spielen , da mehr als die Hälfte der in der Gemeinschaft direkt oder ab Lager verkauften Stähle , einschließlich der Verkäufe von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen , durch ihre Hände geht . Um eine wirksame Preisdisziplin zu erreichen , muß diese sich auf den Gesamtmarkt erstrecken . Daneben muß die Kommission ihre Einwirkung auf die Preise unter Ausübung der ihr mit Artikel 63 § 3 des Vertrages übertragenen Befugnisse ergänzen , damit die Stahlvertriebsunternehmen die gleichen Preisregeln und Verkaufsbedingungen einhalten , denen die Produktionsunternehmen aufgrund von Artikel 60 des Vertrages und den dazu erlassenen Durchführungsentscheidungen unterliegen . Diese Bestimmungen müssen für alle Stahlgruppen und -güten des Vertrages gelten , die in der Gemeinschaft hergestellt werden oder aus Drittländern stammen . Sie müssen für alle Formen des Handels , für Direktverkäufe und Verkäufe ab Lager gelten . Es ist jedoch nicht notwendig , die Verpflichtungen des Handels auf alle Vertriebsunternehmen auszudehnen , da einige von ihnen nur über ein geringes Umsatzvolumen verfügen . Unter diesen Umständen können die Verpflichtungen für den Handel auf die Vertriebsunternehmen beschränkt werden , deren jährlicher Umsatz aus Wiederverkäufen sich auf mindestens 12 000 Tonnen/Jahr beläuft . Zu ein und derselben Gruppe gehörige Vertriebsunternehmen unterliegen den Verpflichtungen , wenn ihr Gesamtumsatz aus Wiederverkäufen die vorgenannte jährliche Mindestmenge erreicht oder überschreitet , da sie als eine einzige wirtschaftliche Einheit tätig werden . Um jegliche Diskriminierungen zu vermeiden , sind Vertriebsunternehmen , die aus anderen Stahlerzeugnissen verarbeitete Stahlerzeugnisse des EGKS-Vertrags verkaufen , insbesondere Abwickler von Warmbreitband , die es durch Schneiden zu Blechen oder durch Spalten zu Bandstahl verarbeiten , genauso zu behandeln . Die Durchsetzung dieser Empfehlung erfordert in einigen Mitgliedstaaten gesetzgeberische und andere Maßnahmen , die einige Zeit in Anspruch nehmen dürften . Daher muß für die tatsächliche Durchführung eine ausreichende Frist - d.h . bis zum 30 . Juni 1982 - gewährt werden . Die Kommission wird mittlerweile selbst unmittelbar durch ihre Entscheidung Nr . 1836/81/EGKS gemäß Artikel 95 den Vertriebsunternehmen solche Verpflichtungen auferlegen . Somit müssen die Mitgliedstaaten die Einhaltung und Überwachung dieser Verpflichtungen erst von diesem Zeitpunkt an sicherstellen - HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Mitgliedstaaten treffen mit Wirkung vom 1 . Juli 1982 bis zum 30 . Juni 1984 Maßnahmen , um sicherzustellen , daß die in Artikel 2 genannten Stahlvertriebsunternehmen den Verpflichtungen unterliegen , die Gegenstand dieser Empfehlung bilden , und um dafür Sorge zu tragen , daß sie mit Hilfe der in Artikel 16 beschriebenen geeigneten Kontrollmaßnahmen und Geldbussen auch eingehalten werden . Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 1 . Januar 1982 über die getroffenen Maßnahmen . Artikel 2 ( 1 ) Diese Empfehlung gilt für die Vertriebsunternehmen der Gemeinschaft , die innerhalb des Gemeinsamen Marktes Streckengeschäfte und Verkäufe ab Lager der in Anlage I des Vertrages genannten Stahlerzeugnisse tätigen , mit Ausnahme von Schrott , sofern - sie sich den Stahl ganz oder teilweise unmittelbar bei den Stahlerzeugern in der Gemeinschaft oder aus Drittländern beschaffen und - ihr Umsatz beim Wiederverkauf von Stahl , gegebenenfalls mit dem Umsatz ihrer Muttergesellschaften und/oder Tochtergesellschaft und Niederlassungen zusammengefasst , mindestens 12 000 Tonnen pro Jahr beträgt , wobei das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres zugrunde gelegt wird , und - sie keine Verkaufsorganisationen im Sinne der Entscheidung Nr . 30/53 darstellen , nachstehend " Stahlhandlungen " genannt . ( 2 ) Als Stahlhandlungen gelten auch die in Absatz 1 genannten Vertriebsunternehmen , die die Stahlerzeugnisse vertreiben , nachdem sie sie verarbeitet haben . Sie unterliegen der gleichen Verpflichtung . Es handelt sich um eine Verarbeitung im Sinne dieser Empfehlung , wenn eines der in Anlage I des EGKS-Vertrags genannten Erzeugnisse durch ein anderes Verfahren als Walzen zu einem anderen in dieser Anlage aufgeführten Stahlerzeugnis verarbeitet wird . ( 3 ) Erreicht oder überschreitet der Umsatz eines Vertriebsunternehmens beim Wiederverkauf von Stahl in einem Jahr die in Absatz 1 festgesetzte jährliche Mindestmenge , so unterliegt es den Bestimmungen dieser Empfehlung ab dem darauffolgenden Kalenderjahr . Artikel 3 Die Stahlhandlungen sind verpflichtet , Preislisten und Verkaufsbedingungen für die Streckengeschäfte und die Verkäufe ab Lager gemäß nachstehenden Bestimmungen zu veröffentlichen und der Kommission mitzuteilen . Eine Muttergesellschaft von Stahlhandlungen kann eine Preisliste und Verkaufsbedingungen veröffentlichen , die auch für ihre Tochtergesellschaften und Niederlassungen verbindlich ist . Artikel 4 Alle veröffentlichten Preislisten und Verkaufsbedingungen müssen folgende Angaben enthalten : a ) Grundpreis für jede Kategorie von Erzeugnissen oder Grundpreise je Güten und Gruppen von Erzeugnissen ; b ) die anzuwendenden Aufpreise mit folgenden Angaben : - Aufpreise für Abmessungen und Längen , - Zuschläge für Güten und Feinheit , - Aufschläge und Abschläge für die Menge je Posten und/oder spezifizierten Auftrag , - nicht aufpreispflichtige Toleranzen , - Zuschläge für verringerte Toleranzen , - alle üblicherweise angewandten Aufpreise und Aufschläge , die sich auf die Lieferungen der verschiedenen Erzeugnisse beziehen , insbesondere Aufpreise für Spalten und Schneiden , c ) Versandort , d ) Art der Preisstellung , e ) mit der Art der Verladung zusammenhängende Kosten , f ) falls der Verkäufer sie anwendet : Rabatte , Rückerstattungen und alle sonstigen Formen der Vergütung , die anderen Händlern oder Verbrauchern gewährt werden , g ) Zahlungsbedingungen , h ) Art und Höhe der Steuern und sonstige Abgaben , die entsprechend den dem Käufer gestellten Bedingungen zu den Preisen der Preislisten hinzukommen . Artikel 5 In den Preislisten einer Stahlhandlung dürfen keine Preise für Erzeugnisse aufgeführt werden , die die betreffende S * hlhandlung nicht tatsächlich auf dem Markt anbietet Artikel 6 ( 1 ) a ) Die Preislisten und Verkaufsbedingungen sind anwendbar frühestens zwei Tage , nachdem sie an die von dem Mitgliedstaat benannte Stelle versandt worden sind . b ) Die Stahlhandlung hat die Preislisten und Verkaufsbedingungen jedem Interessenten auf Verlangen zu übermitteln . ( 2 ) Absatz 1 ist auch auf jede Änderung der Preislisten und Verkaufsbedingungen anzuwenden . Artikel 7 ( 1 ) Bei Verkäufen in der Strecke können die Stahlhandlungen ihren Verpflichtungen zur Veröffentlichung von Preislisten und Verkaufsbedingungen auch dadurch nachkommen , daß sie in ihre Preislisten für den Verkauf von Stahl je nach seinem Ursprung folgende Klausel aufnehmen . a ) " Bei Streckengeschäften von Stahl mit Ursprung in der EGKS gelten die Einstandspreise am Bestimmungsort entsprechend der Preisliste derjenigen Produktionsunternehmen , auf deren Grundlage der Einkauf des betreffenden Stahls erfolgt ist unter Anwendung unserer veröffentlichten Verkaufsbedingungen zgl . folgender Aufschläge ... " . b ) " Bei Streckengeschäften von Stahl mit Ursprung in Ländern , gegen deren Angebote von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ein Angleichsangebot erlassen worden ist , gelten die Einstandspreise der Preisliste desjenigen Unternehmens der Gemeinschaft , das den günstigsten Einstandspreis am Bestimmungsort bietet abzueglich der diesen Ländern gewährten Penetrationsrabatte unter Anwendung der von uns veröffentlichten Verkaufsbedingungen zgl . folgender Aufschläge ... " . c ) " Bei Streckengeschäften von Stahl mit Ursprung in anderen Drittländern gelten die Einstandspreise am Bestimmungsort unter Zugrundelegung der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Import-Basispreise unter Anwendung unserer veröffentlichten Verkaufsbedingungen zgl . folgender Aufschläge ... " . ( 2 ) Ein Streckengeschäft liegt vor , wenn im Rahmen von zwischen dem Erzeuger und der Stahlhandlung einerseits sowie zwischen der Stahlhandlung und seinem Kunden als Käufer der Ware andererseits abgeschlossene Verkaufsverträge die Lieferung der Ware unmittelbar vom Erzeuger an den Kunden der Stahlhandlung oder nach den Anweisungen des Kunden erfolgt . Alle anderen Verkäufe sind Verkäufe ab Lager . Artikel 8 Die Stahlhandlungen haben die Möglichkeit , Preise oder Rabatte für deklassierte Erzeugnisse oder Erzeugnisse zweiter Wahl nicht zu veröffentlichen . Sie sind dann verpflichtet , auf den Rechnungen den Grund der Deklassierung oder die Gründe * die Einstufung des Erzeugnisses als Erzeugnis zweiter Wahl aufzuführen . Artikel 9 Es ist als ein verbotenes Verhalten anzusehen , wenn cine Stahlhandlung auf dem Gemeinsamen Markt ungleiche Bedingungen ( Artikel 11 ) auf vergleichbare Geschäfte ( Artikel 10 ) anwendet . Artikel 10 ( 1 ) Vergleichbar sind Geschäfte , wenn sie a ) mit Käufern abgeschlossen werden , - die miteinander im Wettbewerb stehen , - oder gleiche oder gleichartige Erzeugnisse herstellen , - oder gleichartige Funktionen im Vertrieb ausüben sowie b ) gleiche oder gleichartige Erzeugnisse zum Gegenstand haben und c ) in ihren sonstigen im Geschäftsverkehr erheblichen Merkmalen sich nicht wesentlich unterscheiden . ( 2 ) Nicht vergleichbar sind Geschäfte , wenn zwischen ihren Abschlüssen eine auf Dauer berechnete Änderung der Preise oder Verkaufsbedingungen der Stahlhandlung stattgefunden hat . Artikel 11 ( 1 ) Ungleiche Bedingungen liegen nicht vor , wenn eine Stahlhandlung auf vergleichbare Geschäfte unterschiedliche Bedingungen anwendet , die Unterschieden in der Leistung oder bei der Abwicklung der Geschäfte in angemessener Weise Rechnung tragen . ( 2 ) Ungleiche Bedingungen liegen vor , wenn eine Stahlhandlung ohne entsprechende Preiserhöhung Zahlungsfristen gewährt , die günstiger sind als diejenigen , die sie allgemein bei vergleichbaren Geschäften anwendet . Artikel 12 Stahlhandlungen , die geltend machen , daß Geschäfte nicht vergleichbar ( Artikel 10 ) oder daß Bedingungen nicht als ungleich anzusehen seien ( Artikel 11 ) , sind verpflichtet , die Tatsachen und Umstände , die dies zu rechtfertigen geeignet sind , auf Verlangen der von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Stelle darzulegen . Artikel 13 ( 1 ) Richtet eine Sthalhandlung ihr Angebot nach der Preisliste eines Wettbewerbers , so ist es als ein verbotenes Verhalten anzusehen , wenn die Stahlhandlung Bedingungen anwendet , die dem Käufer am Bestimmungsort einen Einstandspreis gewähren , der unter dem liegt , zu dem der Käufer die Ware von dem Wettbewerber beziehen könnte . ( 2 ) Bei der Ermittlung des Einstandspreikses am Bestimmungsort sind neben den Preisen und Bedingungen die Transportkosten , vom Käufer zu tragende Aufschläge und Steuern sowie dem Käufer zugute kommende Preisnachlässe oder Rückvergütungen zu berücksichtigen . ( 3 ) Richtet eine Stahlhandlung ihr Angebot nach den Bedingungen eines Wettbewerbers ausserhalb der Gemeinschaft aus , so gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechend . ( 4 ) Stahlhandlungen , die geltend machen , daß sie ihr Angebot nach dem niedrigeren Einstandspreis eines Wettbewerbers im Gemeinsamen Markt oder ausserhalb des Gemeinsamen Marktes ausgerichtet haben , sind verpflichtet , auf Verlangen der vom Mitgliedstaat bezeichneten Stelle nachzuweisen , daß die Voraussetzungen der Angleichung vorlagen und daß sie bei der Preisberechnung die Vorschriften der Absätze 1 , 2 und 3 beachtet haben . Voraussetzung der Angleichung an die von Wettbewerbern ausserhalb der Gemeinschaft gebotenen Bedingungen ist , daß sie durch den tatsächlichen Wettbewerb des Konkurrenten ausserhalb der Gemeinschaft bedingt war . Artikel 14 Als ein verbotenes Verhalten ist anzusehen , wenn in den dem Käufer gestellten Preis Steuern oder Abgaben einbezogen werden , hinsichtlich derer der Stahlhändler einen Anspruch auf Befreiung bzw . Rückerstattung hat . Artikel 15 Die Stahlhandlungen sind gehalten , der von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Stelle alle notwendigen Auskünfte zu erteilen , damit diese bei ihnen alle erforderlichen Nachprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der obigen Vorschriften vornehmen lassen kann . Zum Zweck solcher Nachprüfungen sind die Stahlhandlungen verpflichtet , Buchhaltungs - und kommerzielle Unterlagen zu führen und den mit der Nachprüfung beauftragten Bediensteten oder Beauftragten der Kommission zur Verfügung zu stellen , d . h . mindestens die in Artikel 1 Absätze a ) bis g ) der Entscheidung Nr . 14/64 der Kommission ( 1 ) genannten Dokumente . Artikel 16 ( 1 ) Gegen Stahlhandlungen , die sich den ihnen obliegenden Verpflichtungen gemäß den Bestimmungen zur Durchführung der Artikel 2 bis 14 entziehen , können Geldbussen bis zur Höhe des doppelten Wertes der unzulässigen Verkäufe festgesetzt werden . Im Wiederholungsfall wird der erwähnte Hoechstbetrag verdoppelt . ( 2 ) Gegen Stahlhandlungen , die sich den ihnen obliegenden Verpflichtungen gemäß den Bestimmungen zur Durchführung von Artikel 15 entziehen , können Geldbussen bis zu 1 % des jährlichen Umsatzes und Beugestrafen in Höhe von höchstens 5 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes je Verzugstag festgesetzt werden . Artikel 17 Diese Empfehlung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet . Brüssel den 3 . Juli 1981 Für die Kommission Etienne DAVIGNON Vizepräsident ( 1 ) ABl . vom 18 . 7 . 1964 , S . 1967/64 .