81/971/EWG: Entscheidung des Rates vom 3. Dezember 1981 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Informationssystems zur Überwachung und Verringerung der Ölverschmutzung des Meeres
Amtsblatt Nr. L 355 vom 10/12/1981 S. 0052 - 0055
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 3 S. 0079
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 3 S. 0079
**** ( 1 ) ABL . NR . C 200 VOM 6 . 8 . 1980 , S . 2 . ( 2 ) ABL . NR . C 28 VOM 9 . 2 . 1981 , S . 55 . ( 3 ) ABL . NR . C 159 VOM 29 . 6 . 1981 , S . 19 . ( 4 ) ABL . NR . C 162 VOM 8 . 7 . 1978 , S . 1 . ENTSCHEIDUNG DES RATES VOM 3 . DEZEMBER 1981 ZUR ERRICHTUNG EINES GEMEINSCHAFTLICHEN INFORMATIONSSYSTEMS ZUR ÜBERWACHUNG UND VERRINGERUNG DER ÖLVERSCHMUTZUNG DES MEERES ( 81/971/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF DIE ARTIKEL 213 UND 235 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ( 1 ), NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 2 ), NACH STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES ( 3 ), IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : IN DER ENTSCHLIESSUNG DES RATES VOM 26 . JUNI 1978 ZUR ERSTELLUNG EINES AKTIONSPROGRAMMS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN AUF DEM GEBIET DER ÜBERWACHUNG UND VERRINGERUNG DER ÖLVERSCHMUTZUNG DES MEERES ( 4 ) WAR VORGESEHEN , DASS DIE KOMMISSION ZUNÄCHST VORUNTERSUCHUNGEN DURCHFÜHRT , EHE SIE VORSCHLAEGE FÜR DIE ÜBERWACHUNG UND VERRINGERUNG DIESER ART VON VERSCHMUTZUNG VORLEGT . DIESE UNTERSUCHUNGEN HABEN GEZEIGT , DASS ES MÖGLICH IST , EIN INFORMATIONSSYSTEM FÜR DIE ÜBERWACHUNG UND VERRINGERUNG DER ÖLVERSCHMUTZUNG DES MEERES ZU SCHAFFEN , DAS EIN FORTGESCHRIEBENES BESTANDSVERZEICHNIS DER BEKÄMPFUNGSMITTEL , EINE FORTGESCHRIEBENE LISTE VON EINZELSTAATLICHEN UND GEMEINSAMEN EINSATZPLÄNEN SOWIE EINE FORTGESCHRIEBENE SAMMLUNG BETREFFEND INSBESONDERE DIE EIGENSCHAFTEN DER KOHLENWASSERSTOFFE UMFASST . DIE SCHAFFUNG DIESES INFORMATIONSSYSTEMS WIRD ES DER KOMMISSION ERMÖGLICHEN , BESTIMMTE IN DER GENANNTEN ENTSCHLIESSUNG UND IN DEM IHR BEIGEFÜGTEN AKTIONSPROGRAMM VORGESEHENE AUFGABEN ZU ERFÜLLEN . DURCH DAS BESTANDSVERZEICHNIS DER EINSATZMITTEL WERDEN DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION IN DIE LAGE VERSETZT , ETWAIGE LÜCKEN ZU ERKENNEN , DAMIT DIE MITGLIEDSTAATEN GEEIGNETE MASSNAHMEN ERGREIFEN KÖNNEN . DIE SAMMLUNG DER EIGENSCHAFTEN DER KOHLENWASSERSTOFFE WIRD ES DEN MITGLIEDSTAATEN GESTATTEN , BEI EINEM UNFALL DIE EIGENART DER BEDROHUNG ZU ERKENNEN UND ZU ENTSCHEIDEN , WELCHE MITTEL FÜR DIE BEKÄMPFUNG DER VERSCHMUTZUNG AM GEEIGNETSTEN SIND . SOLL DAS INFORMATIONSSYSTEM DIE ERWÜNSCHTE WIRKUNG HABEN , SO IST ES ERFORDERLICH , DASS JEDER MITGLIEDSTAAT DIE FÜR DIE SAMMLUNG DER EINZUSPEISENDEN INFORMATIONEN , IHRE ÜBERMITTLUNG AN DIE KOMMISSION UND DEN ERHALT DER GESAMTHEIT DER GESAMMELTEN INFORMATIONEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN BENENNT . DIESES INFORMATIONSSYSTEM ERSCHEINT ERFORDERLICH , UM EINES DER ZIELE DER GEMEINSCHAFT AUF DEM GEBIET DER ÜBERWACHUNG UND VERRINGERUNG DER ÖLVERSCHMUTZUNG DES MEERES ZU VERWIRKLICHEN . DA NICHT ALLE HIERFÜR ERFORDERLICHEN BEFUGNISSE IM VERTRAG VORGESEHEN SIND , MUSS AUF ARTIKEL 235 DES VERTRAGES ZURÜCKGEGRIFFEN WERDEN - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 ( 1 ) ES WIRD EIN INFORMATIONSSYSTEM ERRICHTET , DAMIT DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN DIE FÜR DIE ÜBERWACHUNG UND VERRINGERUNG DER ÖLVERSCHMUTZUNG DES MEERES ERFORDERLICHEN DATEN ZUR VERFÜGUNG STEHEN . ( 2 ) DAS INFORMATIONSSYSTEM UMFASST : A ) EIN BESTANDSVERZEICHNIS DER MITTEL ZUR BEKÄMPFUNG DER ÖLVERSCHMUTZUNG ( ANHANG I ); B ) EINE LISTE DER EINZELSTAATLICHEN UND GEMEINSAMEN EINSATZPLÄNE MIT EINER KURZEN BESCHREIBUNG IHRES INHALTS SOWIE DER ANGABE DER HIERFÜR ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN ; C ) EINE SAMMLUNG BETREFFEND DIE EIGENSCHAFTEN UND DAS VERHALTEN DER KOHLENWASSERSTOFFE SOWIE DIE METHODEN ZUR BEHANDLUNG UND ENDGÜLTIGEN VERWENDUNG DER WASSER/KOHLENWASSERSTOFF/FESTSTOFFGEMISCHE , DIE AUS DEM MEER ODER VON DEN KÜSTEN ENTFERNT WERDEN ( ANHANG II ). ARTIKEL 2 ( 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN ÜBERMITTELN DER KOMMISSION DIE IN DEN ANHÄNGEN UND IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 BUCHSTABE B ) GENANNTEN INFORMATIONEN ERSTMALS INNERHALB VON ZWÖLF MONATEN NACH DEM TAG DER VERÖFFENTLICHUNG DIESER ENTSCHEIDUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN . ( 2 ) IN DER FOLGEZEIT AKTUALISIEREN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE IN ABSATZ 1 GENANNTEN INFORMATIONEN JEDES JAHR IM JANUAR . DIE MITGLIEDSTAATEN TEILEN FERNER DER KOMMISSION MÖGLICHST RASCH DIE IN DER ZWISCHENZEIT HINSICHTLICH DIESER INFORMATIONEN EINGETRETENEN WESENTLICHEN ÄNDERUNGEN MIT . ARTIKEL 3 FÜR DIE ANWENDUNG DES INFORMATIONSSYSTEMS IST DIE KOMMISSION ZUSTÄNDIG . DIE KOMMISSION ÜBERMITTELT DEN MITGLIEDSTAATEN EINE KOPIE VON SÄMTLICHEN IN DAS INFORMATIONSSYSTEM EINGESPEISTEN INFORMATIONEN . ARTIKEL 4 SPÄTESTENS SECHS MONATE NACH DEM TAG DER VERÖFFENTLICHUNG DIESER ENTSCHEIDUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN BEZEICHNET JEDER MITGLIEDSTAAT DIE BEHÖRDE ODER DIE BEHÖRDEN , DIE FÜR DIE SAMMLUNG DER INFORMATIONEN IM SINNE DES ARTIKELS 2 UND DEREN ÜBERMITTLUNG AN DIE KOMMISSION SOWIE FÜR DEN EMPFANG DER INFORMATIONEN IM SINNE DES ARTIKELS 3 ZUSTÄNDIG SIND . ER SETZT DIE KOMMISSION HIERVON IN KENNTNIS . ARTIKEL 5 DIE KOMMISSION ERSTELLT ALLE ZWEI JAHRE EINEN BERICHT ÜBER DAS FUNKTIONIEREN DES INFORMATIONSSYSTEMS UND ÜBER SEINE BENUTZUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN UND ÜBERMITTELT DEN BERICHT DEM RAT UND DEM EUROPÄISCHEN PARLAMENT . ARTIKEL 6 DIESE ENTSCHEIDUNG IST AN DIE MITGLIEDSTAATEN GERICHTET . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 3 . DEZEMBER 1981 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT T . KING **** ( 1 ) MIT AUSNAHME DER MITTEL UND DES PERSONALS , DIE GEGEBENENFALLS ZUR WAHRUNG DER WESENTLICHEN SICHERHEITSBELANGE DIESES MITGLIEDSTAATS EINGESETZT WERDEN . ANHANG I VERZEICHNIS DER MITTEL ZUR BEKÄMPFUNG DER ÖLVERSCHMUTZUNG DES MEERES MIT DIESEM VERZEICHNIS SOLLEN ERSTE ANGABEN ZU DEN MITTELN GEMACHT WERDEN , DIE IN DEN MITGLIEDSTAATEN ZUR BEKÄMPFUNG DER ÖLVERSCHMUTZUNG DES MEERES ZUR VERFÜGUNG STEHEN ( 1 ) UND VON DENEN EINIGE BEI ZWISCHENFÄLLEN GEMÄSS UNTER VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN FESTZULEGENDEN BEDINGUNGEN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUF DESSEN ERSUCHEN ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WERDEN KÖNNTEN . DIE ANGABE EINES MITTELS ZUR VERSCHMUTZUNGSBEKÄMPFUNG IN DIESEM VERZEICHNIS HAT KEINERLEI VERPFLICHTUNG ZUR FOLGE , DIESES MITTEL ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN . A . INHALT DAS VERZEICHNIS ENTHÄLT ANGABEN ÜBER 1 . DAS FACHPERSONAL ( ANZAHL , QUALIFIKATIONEN ); 2 . DIE MECHANISCHEN MITTEL ZUM ABSAUGEN DER IN DAS MEER EINGELEITETEN KOHLENWASSERSTOFFE ZUR VERHÜTUNG UND BEKÄMPFUNG DER ÖLVERSCHMUTZUNG DER KÜSTEN SOWIE ÜBER DAS FACHPERSONAL FÜR DEN EINSATZ DIESER MITTEL ; 3 . DIE CHEMISCHEN MITTEL ZUR BEKÄMPFUNG DER MEERESVERSCHMUTZUNG , ZUR REINIGUNG DER KÜSTEN SOWIE ÜBER DAS FACHPERSONAL FÜR DEN EINSATZ DIESER MITTEL ; 4 . DIE EINSATZMANNSCHAFTEN ; 5 . DIE FÜR DIE BEKÄMPFUNG DER VERSCHMUTZUNG AUSGERÜSTETEN SCHIFFE UND LUFTFAHRZEUGE ; 6 . DIE BEWEGLICHEN MITTEL ZUR VORÜBERGEHENDEN LAGERUNG DES ABGESAUGTEN ÖLS ; 7 . DIE SCHIFFSLEICHTERUNGSSYSTEME . DAS BESTANDSVERZEICHNIS ENTHÄLT ANGABEN ÜBER DIE BESCHAFFENHEIT UND DEN STANDORT DER VORSTEHENDEN MITTEL . ES KANN FERNER ANGABEN ÜBER DIE FÜR IHREN EINSATZ ERFORDERLICHE ZEIT ENTHALTEN . B . EINZELHEITEN DIE KOMMISSION ERSTELLT EINE VORLÄUFIGE FASSUNG DES BESTANDSVERZEICHNISSES UND GIBT EXEMPLARE DAVON AN DIE MITGLIEDSTAATEN . SIE SORGT DAFÜR , DASS DIE IHR ÜBERMITTELTEN INFORMATIONEN DEN ZIELEN UND DEM INHALT DES VERZEICHNISSES GEMÄSS SIND . SIE ERGREIFT ALLE GEEIGNETEN MASSNAHMEN FÜR DEN GEBRAUCH DIESES VERZEICHNISSES . DIE MITGLIEDSTAATEN - SAMMELN DIE FÜR SIE VERFÜGBAREN INFORMATIONEN BETREFFEND DIE UNTER BUCHSTABE A GENANNTEN ANGABEN UND ÜBERMITTELN SIE DER KOMMISSION ; - LIEFERN DER KOMMISSION DIE ZUR FORTSCHREIBUNG DES BESTANDSVERZEICHNISSES ERFORDERLICHEN INFORMATIONEN . **** ANHANG II VERZEICHNIS ÜBER DIE EIGENSCHAFTEN UND DAS VERHALTEN DER KOHLENWASSERSTOFFE UND DIE METHODEN ZUR BEHANDLUNG UND DIE ENDGÜLTIGE VERWENDUNG DER WASSER/KOHLENSTOFF/FESTSTOFFGEMISCHE , DIE AUS DEM MEER UND VON DEN KÜSTEN ENTFERNT WERDEN DIESES VERZEICHNIS SOLL ALS HINWEIS DIENENDE INFORMATIONEN ÜBER KOHLENWASSERSTOFFE LIEFERN , UM EIN RASCHES UND WIRKSAMES EINGREIFEN ZUR EINDÄMMUNG DER AUSWIRKUNGEN EINES UNFALLBEDINGTEN ABLASSENS VON KOHLENWASSERSTOFFEN ZU ERLEICHTERN UND UM DIE LANGFRISTIGEN LETZTEN AUSWIRKUNGEN DER LAGERUNG VERSEUCHTER KOHLENWASSERSTOFFE IN GRENZEN ZU HALTEN . A . INHALT DAS VERZEICHNIS ENTHÄLT IN ERSTER LINIE ALS HINWEIS DIENENDE SACHANGABEN ÜBER - DIE RELEVANTEN EIGENSCHAFTEN DER GEGEBENENFALLS EINGELEITETEN KOHLENWASSERSTOFFE , WIE SPEZIFISCHE SCHWERE , OBERFLÄCHENSPANNUNG , VISKOSITÄT , PARAFFINGEHALT , VERFLÜSSIGUNGSPUNKT , ZUENDPUNKT UND LÖSLICHKEIT ; - DEN ENTWICKLUNGSPROZESS DER KOHLENWASSERSTOFFE IM MEER INFOLGE VON VERDUNSTUNG , AUFLÖSUNG , EMULGIERUNG , OXIDIERUNG UND BIOLOGISCHEN ABBAUS SOWIE DIE AUSBREITUNG VON KOHLENWASSERSTOFFEN IN DER NATÜRLICHEN UMWELT ; - DEN ENTWICKLUNGSPROZESS DER KOHLENWASSERSTOFFE INFOLGE DER BEHANDLUNGSMETHODEN , DIE WÄHREND DER BEKÄMPFUNG DER ÖLVERSCHMUTZUNG IM MEER UND AN DEN KÜSTEN ANGEWANDT WERDEN . IN ZWEITER LINIE ENTHÄLT DAS VERZEICHNIS EINE ZUSAMMENSTELLUNG DER VERFÜGBAREN INFORMATIONEN ÜBER DIE EINWIRKUNG DER KOHLENWASSERSTOFFE AUF DIE FLORA UND FAUNA DES MEERES . ALS DRITTES ENTHÄLT DAS VERZEICHNIS ANGABEN ÜBER - DIE ARBEITSWEISE UND EINE BESCHREIBUNG DER STÄNDIGEN ANLAGEN FÜR DIE ABSCHLIESSENDE BEHANDLUNG ; - DIE ENDGÜLTIGE VERWENDUNG DER WASSER/KOHLENWASSERSTOFF/FESTSTOFFGEMISCHE . B . EINZELHEITEN DIE KOMMISSION SAMMELT DIE UNTER BUCHSTABE A GENANNTEN DATEN UND SORGT DAFÜR , DASS SIE IN DER GEEIGNETEN WEISE AUFBEREITET UND DEN MITGLIEDSTAATEN ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WERDEN . DIE MITGLIEDSTAATEN - SAMMELN DIE UNTER BUCHSTABE A GENANNTEN DATEN , ÜBER DIE SIE VERFÜGEN , UND ÜBERMITTELN SIE DER KOMMISSION ; - NENNEN DER KOMMISSION DIE ÜBRIGEN IHNEN BEKANNTEN DATENQUELLEN ; - LIEFERN DER KOMMISSION IHRE FÜR DIE FORTSCHREIBUNG DES VERZEICHNISSES ERFORDERLICHEN INFORMATIONEN .