31981D0971

81/971/EWG: Entscheidung des Rates vom 3. Dezember 1981 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Informationssystems zur Überwachung und Verringerung der Ölverschmutzung des Meeres

Amtsblatt Nr. L 355 vom 10/12/1981 S. 0052 - 0055
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 3 S. 0079
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 3 S. 0079


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( 1 ) ABL . NR . C 200 VOM 6 . 8 . 1980 , S . 2 .

( 2 ) ABL . NR . C 28 VOM 9 . 2 . 1981 , S . 55 .

( 3 ) ABL . NR . C 159 VOM 29 . 6 . 1981 , S . 19 .

( 4 ) ABL . NR . C 162 VOM 8 . 7 . 1978 , S . 1 .

ENTSCHEIDUNG DES RATES

VOM 3 . DEZEMBER 1981

ZUR ERRICHTUNG EINES GEMEINSCHAFTLICHEN INFORMATIONSSYSTEMS ZUR ÜBERWACHUNG UND VERRINGERUNG DER ÖLVERSCHMUTZUNG DES MEERES

( 81/971/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF DIE ARTIKEL 213 UND 235 ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ( 1 ),

NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 2 ),

NACH STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES ( 3 ),

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

IN DER ENTSCHLIESSUNG DES RATES VOM 26 . JUNI 1978 ZUR ERSTELLUNG EINES AKTIONSPROGRAMMS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN AUF DEM GEBIET DER ÜBERWACHUNG UND VERRINGERUNG DER ÖLVERSCHMUTZUNG DES MEERES ( 4 ) WAR VORGESEHEN , DASS DIE KOMMISSION ZUNÄCHST VORUNTERSUCHUNGEN DURCHFÜHRT , EHE SIE VORSCHLAEGE FÜR DIE ÜBERWACHUNG UND VERRINGERUNG DIESER ART VON VERSCHMUTZUNG VORLEGT .

DIESE UNTERSUCHUNGEN HABEN GEZEIGT , DASS ES MÖGLICH IST , EIN INFORMATIONSSYSTEM FÜR DIE ÜBERWACHUNG UND VERRINGERUNG DER ÖLVERSCHMUTZUNG DES MEERES ZU SCHAFFEN , DAS EIN FORTGESCHRIEBENES BESTANDSVERZEICHNIS DER BEKÄMPFUNGSMITTEL , EINE FORTGESCHRIEBENE LISTE VON EINZELSTAATLICHEN UND GEMEINSAMEN EINSATZPLÄNEN SOWIE EINE FORTGESCHRIEBENE SAMMLUNG BETREFFEND INSBESONDERE DIE EIGENSCHAFTEN DER KOHLENWASSERSTOFFE UMFASST .

DIE SCHAFFUNG DIESES INFORMATIONSSYSTEMS WIRD ES DER KOMMISSION ERMÖGLICHEN , BESTIMMTE IN DER GENANNTEN ENTSCHLIESSUNG UND IN DEM IHR BEIGEFÜGTEN AKTIONSPROGRAMM VORGESEHENE AUFGABEN ZU ERFÜLLEN .

DURCH DAS BESTANDSVERZEICHNIS DER EINSATZMITTEL WERDEN DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION IN DIE LAGE VERSETZT , ETWAIGE LÜCKEN ZU ERKENNEN , DAMIT DIE MITGLIEDSTAATEN GEEIGNETE MASSNAHMEN ERGREIFEN KÖNNEN .

DIE SAMMLUNG DER EIGENSCHAFTEN DER KOHLENWASSERSTOFFE WIRD ES DEN MITGLIEDSTAATEN GESTATTEN , BEI EINEM UNFALL DIE EIGENART DER BEDROHUNG ZU ERKENNEN UND ZU ENTSCHEIDEN , WELCHE MITTEL FÜR DIE BEKÄMPFUNG DER VERSCHMUTZUNG AM GEEIGNETSTEN SIND .

SOLL DAS INFORMATIONSSYSTEM DIE ERWÜNSCHTE WIRKUNG HABEN , SO IST ES ERFORDERLICH , DASS JEDER MITGLIEDSTAAT DIE FÜR DIE SAMMLUNG DER EINZUSPEISENDEN INFORMATIONEN , IHRE ÜBERMITTLUNG AN DIE KOMMISSION UND DEN ERHALT DER GESAMTHEIT DER GESAMMELTEN INFORMATIONEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN BENENNT .

DIESES INFORMATIONSSYSTEM ERSCHEINT ERFORDERLICH , UM EINES DER ZIELE DER GEMEINSCHAFT AUF DEM GEBIET DER ÜBERWACHUNG UND VERRINGERUNG DER ÖLVERSCHMUTZUNG DES MEERES ZU VERWIRKLICHEN . DA NICHT ALLE HIERFÜR ERFORDERLICHEN BEFUGNISSE IM VERTRAG VORGESEHEN SIND , MUSS AUF ARTIKEL 235 DES VERTRAGES ZURÜCKGEGRIFFEN WERDEN -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

( 1 ) ES WIRD EIN INFORMATIONSSYSTEM ERRICHTET , DAMIT DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN DIE FÜR DIE ÜBERWACHUNG UND VERRINGERUNG DER ÖLVERSCHMUTZUNG DES MEERES ERFORDERLICHEN DATEN ZUR VERFÜGUNG STEHEN .

( 2 ) DAS INFORMATIONSSYSTEM UMFASST :

A ) EIN BESTANDSVERZEICHNIS DER MITTEL ZUR BEKÄMPFUNG DER ÖLVERSCHMUTZUNG ( ANHANG I );

B ) EINE LISTE DER EINZELSTAATLICHEN UND GEMEINSAMEN EINSATZPLÄNE MIT EINER KURZEN BESCHREIBUNG IHRES INHALTS SOWIE DER ANGABE DER HIERFÜR ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN ;

C ) EINE SAMMLUNG BETREFFEND DIE EIGENSCHAFTEN UND DAS VERHALTEN DER KOHLENWASSERSTOFFE SOWIE DIE METHODEN ZUR BEHANDLUNG UND ENDGÜLTIGEN VERWENDUNG DER WASSER/KOHLENWASSERSTOFF/FESTSTOFFGEMISCHE , DIE AUS DEM MEER ODER VON DEN KÜSTEN ENTFERNT WERDEN ( ANHANG II ).

ARTIKEL 2

( 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN ÜBERMITTELN DER KOMMISSION DIE IN DEN ANHÄNGEN UND IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 BUCHSTABE B ) GENANNTEN INFORMATIONEN ERSTMALS INNERHALB VON ZWÖLF MONATEN NACH DEM TAG DER VERÖFFENTLICHUNG DIESER ENTSCHEIDUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN .

( 2 ) IN DER FOLGEZEIT AKTUALISIEREN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE IN ABSATZ 1 GENANNTEN INFORMATIONEN JEDES JAHR IM JANUAR .

DIE MITGLIEDSTAATEN TEILEN FERNER DER KOMMISSION MÖGLICHST RASCH DIE IN DER ZWISCHENZEIT HINSICHTLICH DIESER INFORMATIONEN EINGETRETENEN WESENTLICHEN ÄNDERUNGEN MIT .

ARTIKEL 3

FÜR DIE ANWENDUNG DES INFORMATIONSSYSTEMS IST DIE KOMMISSION ZUSTÄNDIG .

DIE KOMMISSION ÜBERMITTELT DEN MITGLIEDSTAATEN EINE KOPIE VON SÄMTLICHEN IN DAS INFORMATIONSSYSTEM EINGESPEISTEN INFORMATIONEN .

ARTIKEL 4

SPÄTESTENS SECHS MONATE NACH DEM TAG DER VERÖFFENTLICHUNG DIESER ENTSCHEIDUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN BEZEICHNET JEDER MITGLIEDSTAAT DIE BEHÖRDE ODER DIE BEHÖRDEN , DIE FÜR DIE SAMMLUNG DER INFORMATIONEN IM SINNE DES ARTIKELS 2 UND DEREN ÜBERMITTLUNG AN DIE KOMMISSION SOWIE FÜR DEN EMPFANG DER INFORMATIONEN IM SINNE DES ARTIKELS 3 ZUSTÄNDIG SIND . ER SETZT DIE KOMMISSION HIERVON IN KENNTNIS .

ARTIKEL 5

DIE KOMMISSION ERSTELLT ALLE ZWEI JAHRE EINEN BERICHT ÜBER DAS FUNKTIONIEREN DES INFORMATIONSSYSTEMS UND ÜBER SEINE BENUTZUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN UND ÜBERMITTELT DEN BERICHT DEM RAT UND DEM EUROPÄISCHEN PARLAMENT .

ARTIKEL 6

DIESE ENTSCHEIDUNG IST AN DIE MITGLIEDSTAATEN GERICHTET .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 3 . DEZEMBER 1981 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

T . KING

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( 1 ) MIT AUSNAHME DER MITTEL UND DES PERSONALS , DIE GEGEBENENFALLS ZUR WAHRUNG DER WESENTLICHEN SICHERHEITSBELANGE DIESES MITGLIEDSTAATS EINGESETZT WERDEN .

ANHANG I

VERZEICHNIS DER MITTEL ZUR BEKÄMPFUNG DER ÖLVERSCHMUTZUNG DES MEERES

MIT DIESEM VERZEICHNIS SOLLEN ERSTE ANGABEN ZU DEN MITTELN GEMACHT WERDEN , DIE IN DEN MITGLIEDSTAATEN ZUR BEKÄMPFUNG DER ÖLVERSCHMUTZUNG DES MEERES ZUR VERFÜGUNG STEHEN ( 1 ) UND VON DENEN EINIGE BEI ZWISCHENFÄLLEN GEMÄSS UNTER VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN FESTZULEGENDEN BEDINGUNGEN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUF DESSEN ERSUCHEN ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WERDEN KÖNNTEN . DIE ANGABE EINES MITTELS ZUR VERSCHMUTZUNGSBEKÄMPFUNG IN DIESEM VERZEICHNIS HAT KEINERLEI VERPFLICHTUNG ZUR FOLGE , DIESES MITTEL ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN .

A . INHALT

DAS VERZEICHNIS ENTHÄLT ANGABEN ÜBER

1 . DAS FACHPERSONAL ( ANZAHL , QUALIFIKATIONEN );

2 . DIE MECHANISCHEN MITTEL ZUM ABSAUGEN DER IN DAS MEER EINGELEITETEN KOHLENWASSERSTOFFE ZUR VERHÜTUNG UND BEKÄMPFUNG DER ÖLVERSCHMUTZUNG DER KÜSTEN SOWIE ÜBER DAS FACHPERSONAL FÜR DEN EINSATZ DIESER MITTEL ;

3 . DIE CHEMISCHEN MITTEL ZUR BEKÄMPFUNG DER MEERESVERSCHMUTZUNG , ZUR REINIGUNG DER KÜSTEN SOWIE ÜBER DAS FACHPERSONAL FÜR DEN EINSATZ DIESER MITTEL ;

4 . DIE EINSATZMANNSCHAFTEN ;

5 . DIE FÜR DIE BEKÄMPFUNG DER VERSCHMUTZUNG AUSGERÜSTETEN SCHIFFE UND LUFTFAHRZEUGE ;

6 . DIE BEWEGLICHEN MITTEL ZUR VORÜBERGEHENDEN LAGERUNG DES ABGESAUGTEN ÖLS ;

7 . DIE SCHIFFSLEICHTERUNGSSYSTEME .

DAS BESTANDSVERZEICHNIS ENTHÄLT ANGABEN ÜBER DIE BESCHAFFENHEIT UND DEN STANDORT DER VORSTEHENDEN MITTEL . ES KANN FERNER ANGABEN ÜBER DIE FÜR IHREN EINSATZ ERFORDERLICHE ZEIT ENTHALTEN .

B . EINZELHEITEN

DIE KOMMISSION ERSTELLT EINE VORLÄUFIGE FASSUNG DES BESTANDSVERZEICHNISSES UND GIBT EXEMPLARE DAVON AN DIE MITGLIEDSTAATEN . SIE SORGT DAFÜR , DASS DIE IHR ÜBERMITTELTEN INFORMATIONEN DEN ZIELEN UND DEM INHALT DES VERZEICHNISSES GEMÄSS SIND . SIE ERGREIFT ALLE GEEIGNETEN MASSNAHMEN FÜR DEN GEBRAUCH DIESES VERZEICHNISSES .

DIE MITGLIEDSTAATEN

- SAMMELN DIE FÜR SIE VERFÜGBAREN INFORMATIONEN BETREFFEND DIE UNTER BUCHSTABE A GENANNTEN ANGABEN UND ÜBERMITTELN SIE DER KOMMISSION ;

- LIEFERN DER KOMMISSION DIE ZUR FORTSCHREIBUNG DES BESTANDSVERZEICHNISSES ERFORDERLICHEN INFORMATIONEN .

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ANHANG II

VERZEICHNIS ÜBER DIE EIGENSCHAFTEN UND DAS VERHALTEN DER KOHLENWASSERSTOFFE UND DIE METHODEN ZUR BEHANDLUNG UND DIE ENDGÜLTIGE VERWENDUNG DER WASSER/KOHLENSTOFF/FESTSTOFFGEMISCHE , DIE AUS DEM MEER UND VON DEN KÜSTEN ENTFERNT WERDEN

DIESES VERZEICHNIS SOLL ALS HINWEIS DIENENDE INFORMATIONEN ÜBER KOHLENWASSERSTOFFE LIEFERN , UM EIN RASCHES UND WIRKSAMES EINGREIFEN ZUR EINDÄMMUNG DER AUSWIRKUNGEN EINES UNFALLBEDINGTEN ABLASSENS VON KOHLENWASSERSTOFFEN ZU ERLEICHTERN UND UM DIE LANGFRISTIGEN LETZTEN AUSWIRKUNGEN DER LAGERUNG VERSEUCHTER KOHLENWASSERSTOFFE IN GRENZEN ZU HALTEN .

A . INHALT

DAS VERZEICHNIS ENTHÄLT IN ERSTER LINIE ALS HINWEIS DIENENDE SACHANGABEN ÜBER

- DIE RELEVANTEN EIGENSCHAFTEN DER GEGEBENENFALLS EINGELEITETEN KOHLENWASSERSTOFFE , WIE SPEZIFISCHE SCHWERE , OBERFLÄCHENSPANNUNG , VISKOSITÄT , PARAFFINGEHALT , VERFLÜSSIGUNGSPUNKT , ZUENDPUNKT UND LÖSLICHKEIT ;

- DEN ENTWICKLUNGSPROZESS DER KOHLENWASSERSTOFFE IM MEER INFOLGE VON VERDUNSTUNG , AUFLÖSUNG , EMULGIERUNG , OXIDIERUNG UND BIOLOGISCHEN ABBAUS SOWIE DIE AUSBREITUNG VON KOHLENWASSERSTOFFEN IN DER NATÜRLICHEN UMWELT ;

- DEN ENTWICKLUNGSPROZESS DER KOHLENWASSERSTOFFE INFOLGE DER BEHANDLUNGSMETHODEN , DIE WÄHREND DER BEKÄMPFUNG DER ÖLVERSCHMUTZUNG IM MEER UND AN DEN KÜSTEN ANGEWANDT WERDEN .

IN ZWEITER LINIE ENTHÄLT DAS VERZEICHNIS EINE ZUSAMMENSTELLUNG DER VERFÜGBAREN INFORMATIONEN ÜBER DIE EINWIRKUNG DER KOHLENWASSERSTOFFE AUF DIE FLORA UND FAUNA DES MEERES .

ALS DRITTES ENTHÄLT DAS VERZEICHNIS ANGABEN ÜBER

- DIE ARBEITSWEISE UND EINE BESCHREIBUNG DER STÄNDIGEN ANLAGEN FÜR DIE ABSCHLIESSENDE BEHANDLUNG ;

- DIE ENDGÜLTIGE VERWENDUNG DER WASSER/KOHLENWASSERSTOFF/FESTSTOFFGEMISCHE .

B . EINZELHEITEN

DIE KOMMISSION SAMMELT DIE UNTER BUCHSTABE A GENANNTEN DATEN UND SORGT DAFÜR , DASS SIE IN DER GEEIGNETEN WEISE AUFBEREITET UND DEN MITGLIEDSTAATEN ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WERDEN .

DIE MITGLIEDSTAATEN

- SAMMELN DIE UNTER BUCHSTABE A GENANNTEN DATEN , ÜBER DIE SIE VERFÜGEN , UND ÜBERMITTELN SIE DER KOMMISSION ;

- NENNEN DER KOMMISSION DIE ÜBRIGEN IHNEN BEKANNTEN DATENQUELLEN ;

- LIEFERN DER KOMMISSION IHRE FÜR DIE FORTSCHREIBUNG DES VERZEICHNISSES ERFORDERLICHEN INFORMATIONEN .