31981D0956

81/956/EWG: Vierte Entscheidung des Rates vom 16. November 1981 über die Gleichstellung von in dritten Ländern erzeugten Pflanzkartoffeln

Amtsblatt Nr. L 351 vom 07/12/1981 S. 0001 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 14 S. 0082
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 14 S. 0082


VIERTE ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 16. November 1981 über die Gleichstellung von in dritten Ländern erzeugten Pflanzkartoffeln (81/956/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/403/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/561/EWG (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rat hat durch seine Entscheidungen 72/294/EWG (3), 75/370/EWG (4) und 78/691/EWG (5) festgestellt, daß in Österreich, in der Schweiz und in Polen geerntete und amtlich geprüfte Pflanzkartoffeln die gleiche Gewähr bieten wie das in der Gemeinschaft geerntete und geprüfte Pflanzgut.

Die Geltungsdauer dieser Gleichstellung läuft am 30. Juni 1981 ab. Es erscheint jedoch geboten, sie für einen weiteren Zeitraum aufrechtzuerhalten, da die Voraussetzungen, auf die sich die gemeinschaftlichen Feststellungen gründeten, fortbestehen.

Diese Entscheidung schließt nicht aus, daß die gemeinschaftlich getroffenen Feststellungen aufgehoben werden oder daß ihre Geltungsdauer nicht verlängert wird, wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen, auf denen sie beruhten, nicht oder nicht mehr gegeben sind.

Hierzu sollten weitere praktische Erfahrungen hinsichtlich des aus den genannten Ländern stammenden Pflanzguts durch Anbau und Kontrolle von Proben im Rahmen der gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen gesammelt werden.

Diese Entscheidung berührt nicht die Anforderungen, die die Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten (6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/7/EWG (7), festlegen werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird festgestellt, daß in den im Anhang Teil I aufgeführten Ländern geerntetes und von den dort genannten (1) ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2320/66. (2) ABl. Nr. L 203 vom 23.7.1981, S. 52. (3) ABl. Nr. L 186 vom 16.8.1972, S. 43. (4) ABl. Nr. L 164 vom 27.6.1975, S. 43. (5) ABl. Nr. L 236 vom 25.7.1978, S. 10. (6) ABl. Nr. L 26 vom 31.1.1977, S. 20. (7) ABl. Nr. L 14 vom 16.1.1981, S. 23. Stellen amtlich geprüftes Pflanzgut von Kartoffeln der dort aufgeführten Kategorien dem in der Gemeinschaft geernteten Pflanzgut der entsprechenden Kategorien gleichsteht und den Bestimmungen der Richtlinie 66/403/EWG entspricht, sofern die Anforderungen des Anhangs Teil II erfuellt sind.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt vom 1. Juli 1981 bis zum 30. Juni 1983.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 16. November 1981.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. WALKER

ANHANG

TEIL I TABELLE

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TEIL II Anforderungen

1. Entsprechend der von der Arbeitsgruppe für die Normalisierung der verderblichen Lebensmittel der Wirtschaftskommission für Europa empfohlenen "Europäischen Norm für Pflanzkartoffeln" ist das Pflanzgut amtlich anerkannt und seine Packungen amtlich gekennzeichnet und verschlossen.

2. Die Feldbesichtigung wird durch Dienststellen des Erzeugerstaats oder unter der Verantwortung dieser Dienststellen durch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts dieses Staates vorgenommen, sofern diese Personen an dem Erzeugnis dieser Besichtigung kein Gewinninteresse haben.

3. Alle Angaben sind mindestens in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften gehalten.

4. Die Farbe des Etiketts ist - weiß für Basispflanzgut,

- blau für zertifiziertes Pflanzgut.