31981D0938

81/938/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. November 1981 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Großherzogtum Luxemburg gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates und Titel II der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 338 vom 25/11/1981 S. 0029 - 0030


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. November 1981 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Großherzogtum Luxemburg gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates und Titel II der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (Nur der französische Text ist verbindlich) (81/938/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/528/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (3), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Regierung von Luxemburg hat am 20. August 1981 folgende Rechtsverordnungen mitgeteilt: - Großherzogliche Verordnung vom 10. März 1981 zur Änderung und Ergänzung der geänderten Großherzoglichen Verordnung vom 30. März 1979 zur Durchführung des Gesetzes vom 30. November 1978 zur Förderung der Modernisierung der Landwirtschaft,

- Großherzogliche Verordnung vom 13. Mai 1981 zur Änderung des Artikels 27 der geänderten Großherzoglichen Verordnung vom 30. März 1979 zur Durchführung des Gesetzes vom 30. November 1978 zur Förderung der Modernisierung der Landwirtschaft,

- Ministerialverordnung vom 14. Mai 1981 zur Festsetzung bestimmter Vorschriften für die Gewährung der jährlichen Ausgleichszulage an landwirtschaftliche Unternehmer,

- Großherzogliche Verordnung vom 31. Juli 1981 zur Festsetzung des vergleichbaren Arbeitseinkommens sowie einiger Bestimmungen im Zusammenhang mit diesem Einkommen für 1981.

Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG muß die Kommission entscheiden, ob im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit den genannten Richtlinien und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinien sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahmen erfuellt sind.

Die Großherzogliche Verordnung vom 10. März 1981 zur Änderung und Ergänzung der geänderten Großherzoglichen Verordnung vom 30. März 1979 zur Durchführung des Gesetzes vom 30. November 1978 zur Förderung der Modernisierung der Landwirtschaft, die Großherzogliche Verordnung vom 13. Mai 1981 zur Änderung des Artikels 27 der geänderten Großherzoglichen Verordnung vom 30. März 1979 zur Durchführung des Gesetzes vom 30. November 1978 zur Förderung der Modernisierung der Landwirtschaft und die Großherzogliche Verordnung vom 31. Juli 1981 zur Festsetzung des vergleichbaren Arbeitseinkommens sowie einiger Bestimmungen im Zusammenhang mit diesem Einkommen für 1981 entsprechen der Zielsetzung und den Bedingungen der Richtlinie 72/159/EWG.

Die Ministerialverordnung vom 14. Mai 1981 zur Festsetzung bestimmter Vorschriften für die Gewährung der jährlichen Ausgleichszulage an landwirtschaftliche Unternehmer entspricht der Zielsetzung und den Bedingungen des Titels II der Richtlinie 75/268/EWG.

Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in den Erwägungsgründen genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Richtlinien 72/159/EWG und 75/268/EWG im Großherzogtum Luxemburg erfuellen die Bedingungen für (1) ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 197 vom 20.7.1981, S. 41. (3) ABl. Nr. L 128 vom 19.5.1975, S. 1. eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahmen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.

Brüssel, den 10. November 1981

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission