31981D0441

81/441/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. Mai 1981 zur Änderung der Entscheidung 80/804/EWG über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Kanada

Amtsblatt Nr. L 168 vom 25/06/1981 S. 0025 - 0026
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 13 S. 0106
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0058
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 13 S. 0106
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0058


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Mai 1981 zur Änderung der Entscheidung 80/804/EWG über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Kanada (81/441/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Entscheidung 80/804/EWG der Kommission (2) sind die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Kanada festgelegt.

Es kann ohne die Gefahr einer Seuchenverbreitung Fleisch von Einhufern zugelassen werden, die als Haustiere gehalten werden, sofern diese Tiere einen Teil der Aufenthaltszeit in einem Nachbarland verbracht haben, das in der Länderliste der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (3) im Zuammenhang mit Fleisch von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, genannt ist.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Teil IV des Tiergesundheitszeugnisses in der Anlage zur Entscheidung 80/804/EWG erhält folgende Fassung: >PIC FILE= "T0020249">

(1) ABl. Nr. L 302 vom 31.12.1972, S. 28. (2) ABl. Nr. L 236 vom 9.9.1980, S. 25. (3) ABl. Nr. L 146 vom 14.6.1979, S. 15.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 1. Juni 1981.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Mai 1981

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission